39. Kundmachung: Vordienstzeitenkundmachung 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 13. Feber 1958 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird gemäß
§ 11 Abs. 2 der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, in der derzeit geltenden
Fassung kundgemacht
§ 1. Anrechenbare Vordienstzeiten.
(1) Bundesbahnbeamten (§ 1 Abs. 4 der Besoldungsordnung)
sind folgende, dem Zeitpunkt
der Anstellung vorausgegangene Zeiträume
(Vordienstzeiten) für die Vorrückung in höhere
Bezüge anzurechnen
a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,
zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu
einer Gemeinde oder zu einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft des
österreichischen Rechtes verbrachte Zeit;
gleichzuhalten sind im Dienst einer gesetzlich
anerkannten Religionsgesellschaft
ohne Bestehen eines Dienstverhältnisses
zurückgelegte Zeiten, sofern die Art der
Dienstleistung sonst im Rahmen eines
Dienstverhältnisses durchgeführt wird;
b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,
Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;
c) die bei einer Landes- oder Privatbahn in
einem, durch gleichartige Dienstordnung,
wie sie für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen gilt, geregelten Dienstverhältnis
verbrachte Zeit;
d) die Zeit, während der der Bundesbahnbeamte
zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen
war, und die Zeit der Ableistung
des Präsenzdienstes auf Grund des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955;
e) die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt;
f) die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;
g) die Zeit der Dienstleistung ab Gastarzt an
Universitätskliniken (einschließlich der
pathologischen, gerichtsmedizinischen und
zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute)
und den auf Grund des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung
zugelassenen Krankenanstalten;
h) Zeiträume, die auf Grund des § 11 (allenfalls
im Zusammenhalt mit § 12) des
Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr.
134/1945, in einem der in lit. a bis c genannten
Dienstverhältnisse für die Vorrückung
angerechnet worden sind.
(2) Von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen können im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt angerechnet werden
a) die in einem öffentlichen oder nicht-öffentlichen
Dienst verbrachten Zeiten, soweit
sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen
sind;
b) Zeiträume, während der der Bundesbahnbeamte
eine selbständige Berufstätigkeit
ausgeübt hat und vollbeschäftigt war;
c) Zeiträume, während der der Bundesbahnbeamte
ein mindestens zweijähriges erfolgreich
abgeschlossenes Vollstudium — vor
Anstellung — absolviert hat, für das die
Erfüllung der besonderen Erfordernisse für
die Anstellung (Anlage 1 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen) auf dem Dienstposten,
der dem Bundesbahnbeamten bei
Anstellung verliehen wurde, Voraussetzung
ist.
(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst,
der gemeinsame österreichisch-
ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als
Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
ferner die während des Krieges in den
Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und
die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht
zurückgelegte Militärdienstzeit sind einer
Bundesdienstzeit gleichzuhalten.
(4) Von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen können im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen, sofern nicht die Voraussetzungen
des Abs. 5 zutreffen, als Behinderungszeiten
Zeiträume angerechnet werden,
während der der Bundesbahnbeamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939.
(5) Von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen können im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen als Behinderungszeiten
ferner Zeiträume angerechnet werden, um die
der Bundesbahnbeamte das für die Aufnahme
auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium
nur aus den in Abs. 4 lit. a und b genannten
Gründen später vollendet hat, als es nach den
österreichischen Studienvorschriften frühestens
möglich gewesen wäre.
§ 2. Nicht anrechenbare Vordienstzeiten.
(1) Von einer Anrechnung gemäß § 1 ist ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
verbrachte Zeit;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für die Erlangung
höherer Bezüge nicht anrechenbar
war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch freiwilligen Austritt während
eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
oder infolge strafgerichtlicher
Verurteilung aufgelöst wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Dienstnehmers vom
Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf die
es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aufgelöst
wurde;
e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit
verbracht wurden, für deren
weitere Ausübung der Bundesbahnbeamte
auf Grund strafgerichtlicher oder diszi-
plinärer Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung
die Befugnis verloren hat;
f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
verbracht wurden;
g) Zeiträume, für die dem Bundesbahnbeamten
aus einem im § 1 Abs. 1 lit. a, b
oder c bezeichneten Dienstverhältnis eine
Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen
laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß zusteht,
sofern nicht auf diese Anwartschaft
oder auf diesen Anspruch, soweit diese auf
die angerechnete Vordienstzeit entfallen,
zugunsten des Bundes verzichtet wird;
h) Zeiträume, für die der Bundesbahnbeamte
aus inländischen öffentlichen Mitteln oder
in der Zeit vom 13. März 1938 bis
27. April 1945 aus öffentlichen Mitteln
eine Abfertigung erhalten hat, sofern er
die Abfertigung nicht rückerstattet. Erfolgt
die Anrechnung des betreffenden Zeitraumes
gemäß den Bestimmungen dieser
Kundmachung nicht im vollen Ausmaß
(§ 3 Abs. 2), so ist die Abfertigung nur
im entsprechenden Teilausmaß rückzuerstatten.
Der rückzuerstattende Betrag ist
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen festzusetzen; hiebei ist
darauf Bedacht zu nehmen, in welchem
Verhältnis sich die Bezüge in der Zeit
zwischen der Flüssigmachung der Abfertigung
und der Einbringung des Antrages
um Rückerstattung im Durchschnitt verändert
haben.
(2) Die Bundesregierung kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Gründe von einem
der im Abs. 1 lit. b bis f genannten Anrechnungshindernisse
Nachsicht erteilen.
(3) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach § 1
mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere
Anrechnung zulässig; die Bestimmung des § 6 Z. 6
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
bleibt unberührt. Einem Bundesbahnbeamten,
der während eines kalendermäßigen Zeitraumes
in mehreren Dienstverhältnissen stand und teilbeschäftigt
war, dürfen die in diesem Zeitraum
liegenden Vordienstzeiten zusammen nicht günstiger
als bei Vorliegen einer Vollbeschäftigung
angerechnet werden.
§ 3. Ausmaß der Anrechnung.
(1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des § 1
Abs. 1 und 3 und des § 2 zur Anrechnung geeignet
sind, sind in dem Ausmaß anzurechnen,
das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben
würde, wenn die Vordienstzeiten im Bundesbahndienst
zurückgelegt worden wären
a) Vordienstzeiten sind im vollen Ausmaß
anzurechnen, soweit sie nach Erfüllung der
besonderen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Gehaltsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, und in einer
Verwendung zurückgelegt wurden, die der
Verwendung in dem Dienstzweig, in dem
die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig
ist; hiebei ist eine gemäß § 1 Abs. 1
lit. d anzurechnende Vordienstzeit jedenfalls
als gleichwertig anzusehen.
b) Die nach § 1 Abs. 1 lit. e anzurechnende
Zeit ist im vollen Ausmaß anzurechnen,
wenn die vorgeschriebene Verwendung
oder Ausbildung nach Erfüllung der Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten
der Gehaltsgruppe, in der die Anstellung
erfolgt, zurückgelegt wurde.
c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b
festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,
sind zur Hälfte anzurechnen.
(2) Vordienstzeiten gemäß § 1 Abs. 2 können
nur bis zur Hälfte angerechnet werden; die Anrechnung
darf einen Zeitraum von fünf Jahren,
soweit jedoch die während der Vordienstzeit
entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem
der Bundesbahnbeamte angestellt wurde, von
Bedeutung ist, einen Zeitraum von insgesamt
zehn Jahren nicht übersteigen. Die Beschränkung
der Anrechnung auf die Hälfte und auf den
Zeitraum von zehn Jahren findet soweit nicht
Anwendung, als die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt feststellt, daß es im
öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Bundesbahnbeamten
eine seiner bisherigen Berufslaufbahn
entsprechende besoldungsrechtliche Stellung
zuzuerkennen.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten
sind bei einer Dienstleistung von
mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines
entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis
zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu zwei
Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu
bringen.
(4) Vordienstzeiten als Lehrer sind, wenn die
Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs
Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu
einem Drittel in Anschlag zu bringen.
(5) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß
angerechnet werden, wenn der Bundesbahnbeamte
innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall
der Behinderung in den Dienst einer der im
§ 1 Abs. 1 lit. a oder b genannten Dienstgeber,
bei Lehrern auch in den Dienst an einer Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht eingetreten ist.
Der fünfjährige Zeitraum beginnt jedoch bei
Bundesbahnbeamten, auf die § 1 Abs. 5 anzuwenden
ist, mit dem Ende des nach Wegfall
der Behinderung für die Vollendung des Studiums
noch erforderlichen Zeitraumes. Wurde
die angegebene Frist nicht eingehalten, so kann
die Behinderungszeit im Rahmen des Abs. 2 angerechnet
werden (Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz
gilt sinngemäß).
§ 4. Wirkung der Anrechnung.
Anrechenbare Vordienstzeiten sind für die
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, bei Bundesbahnbeamten,
für die ein abgeschlossenes
Hochschulstudium Anstellungsvoraussetzung ist,
auch für die Beförderung in die Gehaltsgruppe
VII b zu berücksichtigen.
§ 5. Durchführung der Anrechnung.
(1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches
Ansuchen angerechnet. Das Ansuchen ist vom
Bundesbahnbeamten, im Falle seines Todes von
seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
zu stellen.
(2) Das Ansuchen ist spätestens drei Jahre nach
der Versetzung in den Ruhestand, im Falle des
Todes des Bundesbahnbeamten während des Aktivstandes
spätestens drei Jahre nach seinem
Tod zu stellen.
(3) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
kann der ehemalige Bundesbahnbeamte das Ansuchen
nur dann stellen, wenn im Zeitpunkt des
Ansuchens sechs Monate seit der Anstellung noch
nicht verstrichen sind.
(4) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird
wirksam
a) mit dem Tage der Anstellung, wenn das
Ansuchen binnen sechs Monaten nach der
Anstellung gestellt wird,
b) mit dem auf die Einbringung des Ansuchens
folgenden Monatsersten, wenn das
Ansuchen später gestellt wird.
(5) über das Anrechnungsansuchen ist schriftlich
zu entscheiden.
§ 6. Übergangsbestimmungen.
(1) Bundesbahnbeamte, die vor der Verlautbarung
der Vordienstzeitenkundmachung 1958
angestellt worden sind, können — abgesehen von
den Fällen des § 8 Abs. 3 zweiter Satz — die
Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Vordienstzeitenkundmachung
1958 beantragen.
(2) § 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958
ist, wenn sich nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung
1958 eine günstigere
Anrechnung ergibt als nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenkundmachung, BGBl. Nr.
174/1948, in der jeweils geltenden Fassung — im
folgenden Vordienstzeitenkundmachung 1948
bezeichnet — mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die Fristen des § 5 Abs. 2 und 4
mit der Kundmachung der Vordienstzeitenkundmachung
1958 zu laufen beginnen. Wird der
Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so wird
die Anrechnung der Vordienstzeiten mit 1. Feber
1956, frühestens mit dem Tag der Anstellung,
hinsichtlich der Behinderungszeiten jedoch
mit 1. Juli 1958 wirksam.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
anzuwenden, sofern der Bundesbahnbeamte
nach dem 31. Jänner 1956 aus dem Dienststand
ausgeschieden ist.
§ 7. Die Anwendung der Vordienstzeitenkundmachung
1948 in ihrer jeweils in Geltung
gewesenen Fassung auf Bezugsansprüche, die vor
dem 1. Feber 1956 liegende Zeiträume betreffen,
wird durch die Vordienstzeitenkundmachung
1958 nicht berührt.
§ 8. (1) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung
1958 — mit Ausnahme des § 1
Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit § 3 Abs. 2
und des § 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 3
Abs. 5 — sind auf Bezugsansprüche anzuwenden,
die nach dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume
betreffen.
(2) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung
1958 über die Anrechnung von
Behinderungszeiten sind auf Bezugsansprüche anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 1958 liegende
Zeiträume betreffen. Für Bezugsansprüche, die
vor dem 1. Juli 1958 liegende Zeiträume betreffen,
gelten die Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung
1948.
(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a und
b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 gelten für
Bundesbahnbeamte, die nach dem 31. Jänner
1956 angestellt wurden. Für Bundesbahnbeamte,
die vor dem 1. Feber 1956 angestellt wurden,
gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. c
und des § 3 Abs. 2 der Vordienstzeitenkundmachung
1948 auch für Bezugsansprüche, die
nach dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.