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39. Kundmachung: Vordienstzeitenkundmachung 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Kundmachung: Vordienstzeitenkundmachung 1958.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 13. Feber 1958 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird gemäß

§ 11 Abs. 2 der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, in der derzeit geltenden

Fassung kundgemacht

§ 1. Anrechenbare Vordienstzeiten.

(1) Bundesbahnbeamten (§ 1 Abs. 4 der Besoldungsordnung)

sind folgende, dem Zeitpunkt

der Anstellung vorausgegangene Zeiträume

(Vordienstzeiten) für die Vorrückung in höhere

Bezüge anzurechnen

a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,

zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu

einer Gemeinde oder zu einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft des

österreichischen Rechtes verbrachte Zeit;

gleichzuhalten sind im Dienst einer gesetzlich

anerkannten Religionsgesellschaft

ohne Bestehen eines Dienstverhältnisses

zurückgelegte Zeiten, sofern die Art der

Dienstleistung sonst im Rahmen eines

Dienstverhältnisses durchgeführt wird;

b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,

Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;

c) die bei einer Landes- oder Privatbahn in

einem, durch gleichartige Dienstordnung,

wie sie für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen gilt, geregelten Dienstverhältnis

verbrachte Zeit;

d) die Zeit, während der der Bundesbahnbeamte

zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen

war, und die Zeit der Ableistung

des Präsenzdienstes auf Grund des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955;

e) die Zeit der Einführung in das praktische

Lehramt;

f) die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;

g) die Zeit der Dienstleistung ab Gastarzt an

Universitätskliniken (einschließlich der

pathologischen, gerichtsmedizinischen und

zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute)

und den auf Grund des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung

zugelassenen Krankenanstalten;

h) Zeiträume, die auf Grund des § 11 (allenfalls

im Zusammenhalt mit § 12) des

Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr.

134/1945, in einem der in lit. a bis c genannten

Dienstverhältnisse für die Vorrückung

angerechnet worden sind.

(2) Von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen können im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt angerechnet werden

a) die in einem öffentlichen oder nicht-öffentlichen

Dienst verbrachten Zeiten, soweit

sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen

sind;

b) Zeiträume, während der der Bundesbahnbeamte

eine selbständige Berufstätigkeit

ausgeübt hat und vollbeschäftigt war;

c) Zeiträume, während der der Bundesbahnbeamte

ein mindestens zweijähriges erfolgreich

abgeschlossenes Vollstudium — vor

Anstellung — absolviert hat, für das die

Erfüllung der besonderen Erfordernisse für

die Anstellung (Anlage 1 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen) auf dem Dienstposten,

der dem Bundesbahnbeamten bei

Anstellung verliehen wurde, Voraussetzung

ist.

(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst,

der gemeinsame österreichisch-

ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als

Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,

ferner die während des Krieges in den

Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und

die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht

zurückgelegte Militärdienstzeit sind einer

Bundesdienstzeit gleichzuhalten.

(4) Von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen können im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen, sofern nicht die Voraussetzungen

des Abs. 5 zutreffen, als Behinderungszeiten

Zeiträume angerechnet werden,

während der der Bundesbahnbeamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939.

(5) Von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen können im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen als Behinderungszeiten

ferner Zeiträume angerechnet werden, um die

der Bundesbahnbeamte das für die Aufnahme

auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium

nur aus den in Abs. 4 lit. a und b genannten

Gründen später vollendet hat, als es nach den

österreichischen Studienvorschriften frühestens

möglich gewesen wäre.

§ 2. Nicht anrechenbare Vordienstzeiten.

(1) Von einer Anrechnung gemäß § 1 ist ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

verbrachte Zeit;

b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für die Erlangung

höherer Bezüge nicht anrechenbar

war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch freiwilligen Austritt während

eines anhängigen Disziplinarverfahrens,

durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

oder infolge strafgerichtlicher

Verurteilung aufgelöst wurde;

d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Dienstnehmers vom

Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf die

es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aufgelöst

wurde;

e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit

verbracht wurden, für deren

weitere Ausübung der Bundesbahnbeamte

auf Grund strafgerichtlicher oder diszi-

plinärer Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung

die Befugnis verloren hat;

f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

verbracht wurden;

g) Zeiträume, für die dem Bundesbahnbeamten

aus einem im § 1 Abs. 1 lit. a, b

oder c bezeichneten Dienstverhältnis eine

Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen

laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß zusteht,

sofern nicht auf diese Anwartschaft

oder auf diesen Anspruch, soweit diese auf

die angerechnete Vordienstzeit entfallen,

zugunsten des Bundes verzichtet wird;

h) Zeiträume, für die der Bundesbahnbeamte

aus inländischen öffentlichen Mitteln oder

in der Zeit vom 13. März 1938 bis

27. April 1945 aus öffentlichen Mitteln

eine Abfertigung erhalten hat, sofern er

die Abfertigung nicht rückerstattet. Erfolgt

die Anrechnung des betreffenden Zeitraumes

gemäß den Bestimmungen dieser

Kundmachung nicht im vollen Ausmaß

(§ 3 Abs. 2), so ist die Abfertigung nur

im entsprechenden Teilausmaß rückzuerstatten.

Der rückzuerstattende Betrag ist

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen festzusetzen; hiebei ist

darauf Bedacht zu nehmen, in welchem

Verhältnis sich die Bezüge in der Zeit

zwischen der Flüssigmachung der Abfertigung

und der Einbringung des Antrages

um Rückerstattung im Durchschnitt verändert

haben.

(2) Die Bundesregierung kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Gründe von einem

der im Abs. 1 lit. b bis f genannten Anrechnungshindernisse

Nachsicht erteilen.

(3) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach § 1

mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere

Anrechnung zulässig; die Bestimmung des § 6 Z. 6

des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,

bleibt unberührt. Einem Bundesbahnbeamten,

der während eines kalendermäßigen Zeitraumes

in mehreren Dienstverhältnissen stand und teilbeschäftigt

war, dürfen die in diesem Zeitraum

liegenden Vordienstzeiten zusammen nicht günstiger

als bei Vorliegen einer Vollbeschäftigung

angerechnet werden.

§ 3. Ausmaß der Anrechnung.

(1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des § 1

Abs. 1 und 3 und des § 2 zur Anrechnung geeignet

sind, sind in dem Ausmaß anzurechnen,

das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben

würde, wenn die Vordienstzeiten im Bundesbahndienst

zurückgelegt worden wären

a) Vordienstzeiten sind im vollen Ausmaß

anzurechnen, soweit sie nach Erfüllung der

besonderen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Gehaltsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, und in einer

Verwendung zurückgelegt wurden, die der

Verwendung in dem Dienstzweig, in dem

die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig

ist; hiebei ist eine gemäß § 1 Abs. 1

lit. d anzurechnende Vordienstzeit jedenfalls

als gleichwertig anzusehen.

b) Die nach § 1 Abs. 1 lit. e anzurechnende

Zeit ist im vollen Ausmaß anzurechnen,

wenn die vorgeschriebene Verwendung

oder Ausbildung nach Erfüllung der Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten

der Gehaltsgruppe, in der die Anstellung

erfolgt, zurückgelegt wurde.

c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b

festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,

sind zur Hälfte anzurechnen.

(2) Vordienstzeiten gemäß § 1 Abs. 2 können

nur bis zur Hälfte angerechnet werden; die Anrechnung

darf einen Zeitraum von fünf Jahren,

soweit jedoch die während der Vordienstzeit

entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem

der Bundesbahnbeamte angestellt wurde, von

Bedeutung ist, einen Zeitraum von insgesamt

zehn Jahren nicht übersteigen. Die Beschränkung

der Anrechnung auf die Hälfte und auf den

Zeitraum von zehn Jahren findet soweit nicht

Anwendung, als die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt feststellt, daß es im

öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Bundesbahnbeamten

eine seiner bisherigen Berufslaufbahn

entsprechende besoldungsrechtliche Stellung

zuzuerkennen.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten

sind bei einer Dienstleistung von

mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines

entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis

zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu zwei

Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu

bringen.

(4) Vordienstzeiten als Lehrer sind, wenn die

Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs

Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu

einem Drittel in Anschlag zu bringen.

(5) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß

angerechnet werden, wenn der Bundesbahnbeamte

innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall

der Behinderung in den Dienst einer der im

§ 1 Abs. 1 lit. a oder b genannten Dienstgeber,

bei Lehrern auch in den Dienst an einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht eingetreten ist.

Der fünfjährige Zeitraum beginnt jedoch bei

Bundesbahnbeamten, auf die § 1 Abs. 5 anzuwenden

ist, mit dem Ende des nach Wegfall

der Behinderung für die Vollendung des Studiums

noch erforderlichen Zeitraumes. Wurde

die angegebene Frist nicht eingehalten, so kann

die Behinderungszeit im Rahmen des Abs. 2 angerechnet

werden (Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz

gilt sinngemäß).

§ 4. Wirkung der Anrechnung.

Anrechenbare Vordienstzeiten sind für die

Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, bei Bundesbahnbeamten,

für die ein abgeschlossenes

Hochschulstudium Anstellungsvoraussetzung ist,

auch für die Beförderung in die Gehaltsgruppe

VII b zu berücksichtigen.

§ 5. Durchführung der Anrechnung.

(1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches

Ansuchen angerechnet. Das Ansuchen ist vom

Bundesbahnbeamten, im Falle seines Todes von

seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

zu stellen.

(2) Das Ansuchen ist spätestens drei Jahre nach

der Versetzung in den Ruhestand, im Falle des

Todes des Bundesbahnbeamten während des Aktivstandes

spätestens drei Jahre nach seinem

Tod zu stellen.

(3) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses

kann der ehemalige Bundesbahnbeamte das Ansuchen

nur dann stellen, wenn im Zeitpunkt des

Ansuchens sechs Monate seit der Anstellung noch

nicht verstrichen sind.

(4) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird

wirksam

a) mit dem Tage der Anstellung, wenn das

Ansuchen binnen sechs Monaten nach der

Anstellung gestellt wird,

b) mit dem auf die Einbringung des Ansuchens

folgenden Monatsersten, wenn das

Ansuchen später gestellt wird.

(5) über das Anrechnungsansuchen ist schriftlich

zu entscheiden.

§ 6. Übergangsbestimmungen.

(1) Bundesbahnbeamte, die vor der Verlautbarung

der Vordienstzeitenkundmachung 1958

angestellt worden sind, können — abgesehen von

den Fällen des § 8 Abs. 3 zweiter Satz — die

Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Vordienstzeitenkundmachung

1958 beantragen.

(2) § 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958

ist, wenn sich nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung

1958 eine günstigere

Anrechnung ergibt als nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenkundmachung, BGBl. Nr.

174/1948, in der jeweils geltenden Fassung — im

folgenden Vordienstzeitenkundmachung 1948

bezeichnet — mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die Fristen des § 5 Abs. 2 und 4

mit der Kundmachung der Vordienstzeitenkundmachung

1958 zu laufen beginnen. Wird der

Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so wird

die Anrechnung der Vordienstzeiten mit 1. Feber

1956, frühestens mit dem Tag der Anstellung,

hinsichtlich der Behinderungszeiten jedoch

mit 1. Juli 1958 wirksam.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

anzuwenden, sofern der Bundesbahnbeamte

nach dem 31. Jänner 1956 aus dem Dienststand

ausgeschieden ist.

§ 7. Die Anwendung der Vordienstzeitenkundmachung

1948 in ihrer jeweils in Geltung

gewesenen Fassung auf Bezugsansprüche, die vor

dem 1. Feber 1956 liegende Zeiträume betreffen,

wird durch die Vordienstzeitenkundmachung

1958 nicht berührt.

§ 8. (1) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung

1958 — mit Ausnahme des § 1

Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit § 3 Abs. 2

und des § 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 3

Abs. 5 — sind auf Bezugsansprüche anzuwenden,

die nach dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume

betreffen.

(2) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung

1958 über die Anrechnung von

Behinderungszeiten sind auf Bezugsansprüche anzuwenden,

die nach dem 30. Juni 1958 liegende

Zeiträume betreffen. Für Bezugsansprüche, die

vor dem 1. Juli 1958 liegende Zeiträume betreffen,

gelten die Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung

1948.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a und

b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 gelten für

Bundesbahnbeamte, die nach dem 31. Jänner

1956 angestellt wurden. Für Bundesbahnbeamte,

die vor dem 1. Feber 1956 angestellt wurden,

gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. c

und des § 3 Abs. 2 der Vordienstzeitenkundmachung

1948 auch für Bezugsansprüche, die

nach dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.

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