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39_1957 AT

39. Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und der Königlich Norwegischen Gesandtschaft über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und der Königlich Norwegischen Gesandtschaft über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst.

Königlich Norwegische Gesandtschaft

2544

Wien, am 12. Dezember 1956.

Herr Bundesminister!

Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke

der Literatur und der Kunst und im Hinblick

darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen als

auch die Republik Österreich Vertragspartner des

Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken

der Literatur und der Kunst vom 9. September

1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz

namens der Königlich Norwegischen Regierung

den Abschluß folgenden Abkommens vorzuschlagen

1. Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes

Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die

Verlängerung der Schutzfrist für Werke der

Literatur und der Kunst (vergl. § 1 dieses Gesetzes

und Art. 2 des norwegischen Gesetzes

Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke

österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die

Österreich als Ursprungsland haben, angewendet.

2. Die Bestimmungen des Art. III, Abs. 1,

lit. a, des österreichischen Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert

wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953),

Bundesgesetzblatt Nr. 106/1953, werden auf

Werke norwegischer Staatsbürger und auf

Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben,

angewendet.

3. Dieses Abkommen tritt mit dem heutigen

Tage in Kraft.

Falls die österreichische Bundesregierung bereit

ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die gleichlautende Antwort Eurer

Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen

zustandegekommenes Abkommen betrachtet

werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Sigurd Ekeland m. p.

Geschäftsträger a. i.

Sr. Exzellenz

Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten,

Wien.

Zl. 631.830-RA/56

Wien, am 12. Dezember 1956.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

12. Dezember 1. J., welche wie folgt lautet, zu

bestätigen

„Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke

der Literatur und der Kunst und im Hinblick

darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen

als auch die Republik Österreich Vertragspartner

des Berner Übereinkommens zum Schutze von

Werken der Literatur und der Kunst vom

9. September 1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer

Exzellenz namens der Königlich Norwegischen

Regierung den Abschluß folgenden Abkommens

vorzuschlagen

1. Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes

Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die

Verlängerung der Schutzfrist für Werke der

Literatur und der Kunst (vergl. § 1 dieses Gesetzes

und Art. 2 des norwegischen Gesetzes

Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke

österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die

Österreich als Ursprungsland haben, angewendet.

2. Die Bestimmungen des Art. III, Abs. 1,

lit. a, des österreichischen Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert

wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953),

Bundesgesetzblatt Nr. 106/1953, werden auf

Werke norwegischer Staatsbürger und auf

Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben,

angewendet.

3. Dieses Abkommen tritt mit dem heutigen

Tage in Kraft.

Falls die österreichische Bundesregierung bereit

ist, die oben angeführten Vereinbarungen

anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und die gleichlautende Antwort Eurer

Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen

zustandegekommenes Abkommen betrachtet

werden."

Ich habe die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,

daß die österreichische Bundesregierung mit

Vorstehendem einverstanden ist.

Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Figl m. p.

M. Sigurd Ekeland,

Chargé d'Aff. a. i. de Norvège,

Wien.

Das Abkommen ist gemäß Z. 3 am 12. Dezember 1956 in Kraft getreten.

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