39. Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und der Königlich Norwegischen Gesandtschaft über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Königlich Norwegische Gesandtschaft
2544
Wien, am 12. Dezember 1956.
Herr Bundesminister!
Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke
der Literatur und der Kunst und im Hinblick
darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen als
auch die Republik Österreich Vertragspartner des
Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst vom 9. September
1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz
namens der Königlich Norwegischen Regierung
den Abschluß folgenden Abkommens vorzuschlagen
1. Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes
Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die
Verlängerung der Schutzfrist für Werke der
Literatur und der Kunst (vergl. § 1 dieses Gesetzes
und Art. 2 des norwegischen Gesetzes
Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke
österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die
Österreich als Ursprungsland haben, angewendet.
2. Die Bestimmungen des Art. III, Abs. 1,
lit. a, des österreichischen Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert
wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953),
Bundesgesetzblatt Nr. 106/1953, werden auf
Werke norwegischer Staatsbürger und auf
Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben,
angewendet.
3. Dieses Abkommen tritt mit dem heutigen
Tage in Kraft.
Falls die österreichische Bundesregierung bereit
ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die gleichlautende Antwort Eurer
Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen
zustandegekommenes Abkommen betrachtet
werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sigurd Ekeland m. p.
Geschäftsträger a. i.
Sr. Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten,
Wien.
Zl. 631.830-RA/56
Wien, am 12. Dezember 1956.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
12. Dezember 1. J., welche wie folgt lautet, zu
bestätigen
„Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke
der Literatur und der Kunst und im Hinblick
darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen
als auch die Republik Österreich Vertragspartner
des Berner Übereinkommens zum Schutze von
Werken der Literatur und der Kunst vom
9. September 1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer
Exzellenz namens der Königlich Norwegischen
Regierung den Abschluß folgenden Abkommens
vorzuschlagen
1. Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes
Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die
Verlängerung der Schutzfrist für Werke der
Literatur und der Kunst (vergl. § 1 dieses Gesetzes
und Art. 2 des norwegischen Gesetzes
Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke
österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die
Österreich als Ursprungsland haben, angewendet.
2. Die Bestimmungen des Art. III, Abs. 1,
lit. a, des österreichischen Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert
wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953),
Bundesgesetzblatt Nr. 106/1953, werden auf
Werke norwegischer Staatsbürger und auf
Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben,
angewendet.
3. Dieses Abkommen tritt mit dem heutigen
Tage in Kraft.
Falls die österreichische Bundesregierung bereit
ist, die oben angeführten Vereinbarungen
anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und die gleichlautende Antwort Eurer
Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen
zustandegekommenes Abkommen betrachtet
werden."
Ich habe die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß die österreichische Bundesregierung mit
Vorstehendem einverstanden ist.
Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Figl m. p.
M. Sigurd Ekeland,
Chargé d'Aff. a. i. de Norvège,
Wien.
Das Abkommen ist gemäß Z. 3 am 12. Dezember 1956 in Kraft getreten.