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39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTES HAUPTSTÜCK.

Von den Grundbüchern im allgemeinen.

§ 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch

und der Urkundensammlung.

§ 2. (1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen

gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur

Eintragung

1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden

dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

§ 3. (1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein

Ganzes zu behandeln.

(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche

Ab- und Zuschreibung von einzelnen

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert

werden.

(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen

Liegenschaften abgeschrieben worden

sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein

Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die

Einlage zu löschen.

§ 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung

und Aufhebung der bücherlichen Rechte

(§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das

Hauptbuch erwirkt.

§ 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen

Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen.

Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu,

so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau

zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der

Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung

zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch

eingetragen anzusehen sind.

§ 6. (1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren

eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird,

ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift

zurückzubehalten.

(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.

§ 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich.

(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart

eines Gruhdbuchsbeamten einsehen und Abschriften

oder Auszüge daraus erheben; der

Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

ZWEITES HAUPTSTÜCK.

Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT.

Von den Eintragungen im allgemeinen.

1. Arten der Eintragung.

§ 8. Die grundbücherlichen Eintragungen sind

1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen

oder Löschungen — Intabulationen oder

Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung

oder

2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen

oder Löschungen — Pränotationen), die nur

unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung

die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung

oder Erlöschung bücherlicher Rechte

bewirken, oder

3. bloße Anmerkungen.

2. Gegenstand der Einverleibung

oder Vormerkung.

§ 9. Im Grundbuch können nur dingliche

Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und

das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.)

sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen

werden.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) des Eigentumsrechtes

§ 10. Das Miteigentum an den zu einem

Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften

kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine

Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im

Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum

Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen

werden.

§ 11: Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes

einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers

sind nur nach den Bestimmungen des

Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930,

zulässig.

b) der Dienstbarkeiten und Reallasten

§ 12. (1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten

muß Inhalt und Umfang des einzutragenden

Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden;

einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.

(2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche

Grenzen beschränkt sein, so müssen diese

genau bezeichnet werden.

c) des Pfandrechtes

§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf

einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum

auf den Anteil eines jeden Miteigentümers,

dagegen nicht auf einzelne Bestandteile

eines Grundbuchskörpers oder auf einen

Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche

zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.

(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung

und die Erwerbung des Afterpfandrechtes

ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an

einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten

Teile.

§ 14. (1) Das Pfandrecht kann nur für eine

ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen

werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß

auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.

(2) Sollen Forderungen, die aus einem gegebenen

Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung

oder aus dem Titel der Gewährleistung

oder des Schadenersatzes entstehen können,

pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der

Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen

werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben,

bis zu dem der Kredit oder die Haftung

reichen soll.

(3) Fehlt die Angabe dieses Betrages in der Urkunde,

so muß er in dem Ansuchen ausgedrückt

werden.

(4) Hält sich im letzteren Falle der, gegen den

die Eintragung erwirkt wird, dadurch beschwert,

daß ein zu großer Betrag zur Eintragung angegeben

wurde, so kann er innerhalb der ihm zustehenden

Rekursfrist seine Verminderung verlangen.

Das Gericht, von dem die Eintragung

bewilligt worden ist, hat darüber nach Einvernehmung

der Parteien zu erkennen und den Betrag

nach billigem Ermessen festzusetzen.

§ 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe

Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere

Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen

eingetragen werden (Simultanhypothek).

(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt,

die Bezahlung der ganzen Forderung aus

jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.

§ 16. Das für eine Forderung erworbene

Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen

Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten

zu.

§ 17. Dreijährige Rückstände von Zinsen, die

aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren,

genießen gleichen Rang mit dem Kapital.

§ 18. Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen

auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und

andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der

gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.

d) der Bestandrechte

§ 19. Bei Einverleibung oder Vormerkung von

Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur

Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes

(§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.

3. Gegenstand der Anmerkung.

§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen

können erfolgen

a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse,

insbesondere von Beschränkungen

der Vermögensverwaltung, mit der

Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden

Grundbuchseinlage eine Eintragung

erwirkt, sich auf die Unkenntnis

dieser Verhältnisse nicht berufen kann;

zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit,

der Entmündigung, der Verlängerung

der väterlichen oder vormundschaftlichen

Gewalt, der Großjährigkeit,

der Konkurseröffnung oder

b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften

dieses oder eines anderen Gesetzes

damit verbundener Rechtswirkungen, wie

zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung,

der Abschreibung von Grundstücken,

der Simultanhaftung, der Aufkündigung

einer Hypothekarforderung,

der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung,

der Erteilung des Zuschlages.

4. Bücherlicher Vormann.

§ 21. Eintragungen sind nur wider den zulässig,

der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer

der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung

deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch

erscheint oder doch gleichzeitig als solcher

einverleibt oder vorgemerkt wird.

§ 22. Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches

Recht auf mehrere Personen nacheinander

außerbücherlich übertragen worden, so kann der

letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner

Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung

unmittelbar auf seine Person vorgenommen

werde. Ist eine Hypothekarforderung, die

außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen

ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die

Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende

Eintragung der außerbücherlichen Übertragung

begehren.

§ 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges

unbewegliches Gut oder bücherliches Recht

veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung

seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser

zu bewilligen.

§ 24. Inwiefern Gläubiger eines Erben die

Sicherstellung auf die ihm angefallenen Liegenschaften

oder Forderungen des Erblassers erwirken

können, bestimmt § 822 ABGB.

§ 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch

nach der Eröffnung eines Konkurses erworben

werden können, bestimmt die Konkursordnung.

5. Urkunden.

§ 26. (1) Einverleibungen und Vormerkungen

können nur auf Grund von Urkunden bewilligt

werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen

Form ausgefertigt sind.

(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um

die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen

Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund

enthalten.

§ 27. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine

bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen

frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch

die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und,

wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet

sein, daß kein Bogen unterschoben werden

kann.

(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der

an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß

sie nicht mit anderen verwechselt werden können,

sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates

und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

6. Wirkung der Eintragung.

§ 28. Inwiefern Rechte, die dritte Personen im

Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben,

angefochten werden können, wird in den

§§ 63 ff. bestimmt.

7. Rangordnung.

§ 29. (1) Die Rangordnung einer Eintragung

richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe

bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist

(§§ 438, 440 ABGB.).

(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter

Eingaben vorgenommen worden sind,

stehen untereinander in gleicher Rangordnung

(§ 103).

8. Vorrangseinräumung.

§ 30. (1) Durch Einverleibung oder Vormerkung

der Vorrangseinräumung kann die Rangordnung

der auf einer Liegenschaft verbücherten

Rechte geändert werden. Dazu bedarf es der

Einwilligung des zurücktretenden und des vortretenden

Berechtigten, ferner, wenn das zurücktretende

Recht eine Hypothek ist, des Eigentümers

und, wenn es mit dem Recht eines Dritten

belastet ist, auch dessen Zustimmung. Umfang

und Rang der übrigen verbücherten Rechte

werden dadurch nicht berührt.

(2) Das vortretende Recht erhält ohne Beschränkung

die Rangstelle des zurücktretenden,

wenn es bücherlich unmittelbar auf dieses folgt

oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten

eingeräumt wird.

(3) Hat eine Vorrangseinräumung zwischen

nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten

ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten

stattgefunden, so wird dem vortretenden Recht

im Umfang und nach der Beschaffenheit des zurücktretenden

dessen Rang erworben.

(4) Das vortretende Recht geht, wenn nichts

anderes vereinbart ist, dem zurücktretenden

Recht auch an seiner ursprünglichen Stelle vor.

(5) Treten mehrere Rechte infolge einer gleichzeitig

verbücherten Vorrangseinräumung an die

Stelle eines anderen, so geht an dieser Stelle,

wenn nichts anderes vereinbart ist, das bis dahin

im Range frühere vor.

(6) Nachträgliche Änderungen im Bestand oder

Umfange des zurücktretenden Rechtes üben,

wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Rang

des vortretenden Rechtes keinen Einfluß.

ZWEITER ABSCHNITT.

Von der Einverleibung.

§ 31. (1) Die Einverleibung (§ 8 Z. 1) kann

nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder

solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die

Unterschriften der Personen, deren Rechte beschränkt,

belastet, aufgehoben oder auf eine

andere Person übertragen werden sollen, gerichtlich

oder notariell beglaubigt sind.

(2) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung

der Unterschrift auf einer Privaturkunde

ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit

der genehmigenden Erklärung einer Behörde des

Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen

erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen,

dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben

oder auf eine andere Person übertragen

werden soll.

(3) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden

wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden,

die von der österreichischen Vertretungsbehörde,

in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder

beglaubigt worden ist, oder von der inländischen

Vertretungsbehörde des Staates, in dem die

Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist,

beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

(4) Besteht weder für den Staat, in dem die

ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine

österreichische Vertretungsbehörde noch für

Österreich eine Vertretungsbehörde dieses

Staates, so kann das Bundesministerium für

Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften

erforderlichen diplomatischen Beglaubigung

(Abs. 3) Nachsicht erteilen.

(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer

Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher

Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf

erhebliche Schwierigkeiten stößt.

(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers

kann eine Einverleibung gegen den

Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden,

wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht

entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder

doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen

um die Einverleibung ausgestellt ist.

§ 32. (1) Privaturkunden, auf Grund deren

eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer

den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten

a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder

des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung

erfolgen soll;

b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen,

dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben

oder auf eine andere Person übertragen

werden soll, daß er in die Einverleibung

einwillige.

(2) Diese Erklärung kann auch in einer besonderen

Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch

abgegeben werden. In solchen Fällen muß

aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die

Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen

zur Einverleibung versehen sein.

§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund

deren Einverleibungen stattfinden können, sind

a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen

Behörde oder von einem Notar

innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse

aufgenommenen Urkunden, wenn sie

mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen

versehen sind;

b) die von den Gerichten oder anderen dazu

berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen

exekutionsfähigen Vergleiche;

c) Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren

und Beiträge sowie Ausweise über

rückständige Steuern und öffentliche Abgaben,

insoweit sie nach den bestehenden

Gesetzen vollziehbar sind;

d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines

gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer

öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören

insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse,

Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen

und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses

(§ 237 EO.), Amtsbestätigungen

über die freiwillige Versteigerung

einer Liegenschaft sowie die Einantwortungs-

und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden

(§§ 177 und 178 des

Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,

RGBl. Nr. 208).

(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt

zu erklären, ob und unter welchen

Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund

ausländischer Urkunden stattfinden können, die

am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden

gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte

bindend.

§ 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen

wird das zum Zweck einer grundbücherlichen

Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der

gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der

Unterschriften einer Privaturkunde durch die

Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen

als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in

dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen

Sprengel, in dem die Urkunde errichtet

worden ist, vorgenommen werden soll. Die

Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und

Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer

Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die

Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen

der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen,

persönlich bekannt sei.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine

Anwendung

1. auf landtäfliche Urkunden;

2. auf Vollmachten;

3. auf Urkunden, in denen der Betrag einer

Forderung oder der Preis oder der Wert einer

Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht

bestimmt ist oder in denen die angegebene

Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag

von 1000 S übersteigt.

DRITTER ABSCHNITT.

Von der Vormerkung.

a) Zulässigkeit.

§ 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht

alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen

Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die

allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen

Eintragung besitzt, kann auf Grund

der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt

werden.

§ 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des

Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl

die Forderung als auch der Rechtsgrund zum

Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.

§ 37. Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs-

und Bestandrechtes findet nur dann statt,

wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung

zur Eintragung hinlänglich bescheinigt

sind.

§ 38. Die Vormerkung findet statt

a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster

oder höherer Instanz, durch die das dingliche

Recht zwar unbedingt zugesprochen

oder abgesprochen wird, die aber noch

nicht in Rechtskraft erwachsen sind;

b) auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch

die Vormerkung als Exekution zur

Sicherstellung bewilligt wird;

c) auf Grund des Einschreitens öffentlicher

Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem

Wirkungskreise berufen sind, von Amts

wegen die pfandweise Sicherstellung von

Ansprüchen des Bundes oder eines Landes

zu verfügen.

§ 39. Wird der Betrag einer Hypothekarschuld,

die aus einem der im § 1425 ABGB. erwähnten

Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden

kann oder rücksichtlich deren dieser dem Zahler

nach § 1422 ABGB. erst seine Rechte abzutreten

hat, gerichtlich erlegt, so findet gegen Beibringung

der Amtsurkunde über den gerichtlichen

Erlag die Vormerkung zum Zweck der Löschung

oder zum Zweck der Übertragung der Forderung

auf den Zahler statt.

b) Rechtfertigung.

§ 40. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung,

Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung

des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung

ihrer Rechtfertigung und nur in dem

Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.

§ 41. Die Rechtfertigung erfolgt

a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten

Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung

bewirkt worden ist;

b) in den Fällen des § 38 durch den Ausweis

über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit

des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses

oder durch das rechtskräftige Erkenntnis

der zuständigen Behörde, die über

den Bestand des sichergestellten Anspruches

zu entscheiden hat;

c) durch ein von dem zuständigen Gericht im

Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die

Person, wider die die Vormerkung erwirkt

worden ist.

§ 42. (1) Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege

geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen

nach dem Tage der Zustellung des Vormerkungsbeschlusses

von dem Vormerkungswerber bei dem

zuständigen Gerichte zu erheben.

(2) In dem Rechtfertigungsprozeß hat der

Kläger den Rechtsgrund zum Erwerb des angesprochenen

bücherlichen Rechtes, daher hinsichtlich

eines vorgemerkten Pfandrechtes nicht

nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch

den Rechtsgrund zur Erwerbung des Pfandrechtes

und dessen Umfang darzutun. Dem Beklagten

steht frei, alle seine Einwendungen gegen

den Bestand des bücherlichen Rechtes selbst dann

anzubringen, wenn er gegen den Beschluß, wodurch

die Vormerkung bewilligt worden ist, den

Rekurs nicht oder ohne Erfolg ergriffen haben

sollte.

§ 43. (1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage

ist in dem Vormerkungsbeschluß

auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen

verlängert werden.

(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht

zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung

zu behandeln.

§ 44. Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens

um Vormerkung der Prozeß über den

Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig,

so bedarf es, solange nach den Bestimmungen

der Zivilprozeßordnung das Begehren

auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung

ausgedehnt werden darf, keiner besonderen

Rechtfertigungsklage.

§ 45. (1) Unterbleibt die Rechtfertigung, so

kann der, gegen den die Vormerkung bewilligt

worden ist, um deren Löschung ansuchen.

(2) Liegt dem Grundbuchsgericht vor, daß die

Rechtfertigungsklage rechtzeitig erhoben oder die

Frist zur Rechtfertigung am Tage der Überreichung

des Löschungsgesuches offengehalten

ist, so hat es das Löschungsgesuch abzuweisen.

Liegt dies nicht vor, so ist eine Tagsatzung auf

kurze Zeit anzuordnen, bei der der. Vormerkungswerber

den Beweis, daß die Frist zur Rechtfertigung

offengehalten oder die Klage rechtzeitig

erhoben worden ist, zu liefern hat,

widrigens die Löschung der Vormerkung zu bewilligen

ist.

(3) Die Rechtfertigungsklage ist als rechtzeitig

erhoben anzusehen, wenn sie, obgleich nach Ablauf

der hiefür bestimmten Frist, doch noch vor

Überreichung des Löschungsgesuches oder doch

an dem nämlichen Tage erhoben worden ist.

§ 46. (1) Wird die Vormerkung für gerechtfertigt

erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteiligten

die Rechtfertigung nach Maßgabe des rechtskräftigen

Erkenntnisses im Grundbuch einzutragen.

(2) Wird dagegen die Vormerkung nicht für

gerechtfertigt erkannt, so ist sie auf Ansuchen

des Beteiligten auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses

zu löschen.

§ 47. Ist die Vormerkung deshalb gelöscht

worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht

endgültig aberkannt oder die Vormerkung nicht

für gerechtfertigt erklärt worden ist oder weil

der, der sie erwirkt hat, unbedingt darauf verzichtet

hat, so ist jede in der Folge auf Grund

der nämlichen Urkunde abermals angesuchte

Vormerkung desselben Rechtes entweder von

Amts wegen abzuweisen oder, wenn dies unterblieben

und abermals eine Vormerkung vorgenommen

worden ist, diese Vormerkung wieder

zu löschen, sobald der Gegner anzeigt, daß sie

schon einmal gelöscht worden ist.

§ 48. (1) Ist dagegen die Vormerkung nur aus

dem Grunde gelöscht worden, weil die Rechtfertigungsklage

nicht in gehöriger Zeit angebracht

worden ist, so kann zwar abermals eine

Vormerkung angesucht werden; diese äußert jedoch

ihre rechtliche Wirksamkeit erst von dem

Zeitpunkte der Überreichung des neuen Gesuches.

(2) Auch steht dem Eigentümer der Liegenschaft

oder des bücherlichen Rechtes frei, auf

Feststellung des Nichtbestehens des vorgemerkt

gewesenen Rechtes zu klagen und im Fall eines

günstigen Erkenntnisses durch dessen Anmerkung

im Grundbuch einer wiederholten Bewilligung

der Vormerkung vorzubeugen.

§ 49. (1) Wenn gegen den, der als Eigentümer

einer Liegenschaft einverleibt ist, die Vormerkung

des Eigentumsrechtes bewirkt worden

ist, können sowohl gegen den einverleibten als

gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere

Eintragungen zwar bewilligt werden, doch hängt

deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung

des Eigentumsrechtes gerechtfertigt

wird oder nicht.

(2) Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so

sind bei Eintragung der Rechtfertigung zugleich

alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen,

die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem

Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt worden

sind, auf das das Eigentumsrecht vorgemerkt

worden ist.

(3) Wird dagegen die Vormerkung des Eigentumsrechtes

gelöscht, so sind zugleich alle in bezug

auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen

von Amts wegen zu löschen.

(4) Diese Bestimmungen sind auch auf den

Fall anzuwenden, daß gegen den Besitzer einer

pfandrechtlich sichergestellten Forderung eine

Vormerkung ihrer Übertragung auf eine andere

Person bewirkt worden ist.

§ 50. (1) Ist die Löschung eines Rechtes nur

vorgemerkt worden, so können in Hinsicht

desselben zwar weitere Eintragungen, zum Beispiel

von Afterpfandrechten oder Zessionen, bewilligt

werden; doch hängt der rechtliche Bestand

davon ab, ob die Vormerkung der

Löschung gerechtfertigt wird oder nicht.

(2) Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so

sind bei der Eintragung der Rechtfertigung zugleich

alle Eintragungen von Amts wegen zu

löschen, die hinsichtlich des nunmehr gelöschten

Rechtes mittlerweile bewilligt worden sind.

§ 51. (1) Wenn auf einer Hypothekarforderung

zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch

Afterpfandrechte haften, darf die Löschung der

Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt

werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung

der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung

einzutreten hat.

(2) Weitere Eintragungen auf diese Hypothekarforderung

dürfen, wenn die Löschung einverleibt

worden ist, nicht mehr bewilligt werden;

ist die Löschung bloß vorgemerkt worden, so

können diese nur mit der Rechtswirkung des

§ 50 erfolgen.

VIERTER ABSCHNITT.

Von der Anmerkung.

1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.

§ 52. Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten

Verhältnisse sowie die Löschung dieser

Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten,

ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen

Gerichte auf Grund beweiswirkender

Urkunden.

2. Anmerkung der Rangordnung.

§ 53. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, die

bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte

Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen,

um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte

dieses Ansuchens für die infolge dieser

Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden

Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen

Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld,

deren Betrag anzugeben ist, oder für einen

Höchstbetrag (§ 14 Abs. 2) erfolgt und ob die

Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung

oder Verpfändung sich ergebenden Rechte

eingetragen werden sollen, vor oder nach dem

Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden

ist.

(2) Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger

die Anmerkung der beabsichtigten

Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.

(3) Die Anmerkungen solcher Gesuche können

jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach

dem Grundbuchsstand die Einverleibung des

einzutragenden Rechtes oder die Löschung des

bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die

Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell

beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31

Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

§ 54. Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch

bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung

erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der

vollzogenen Anmerkung zu versehen.

§ 55. Die Anmerkung der Rangordnung verliert

ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres

nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß

unter Angabe des Kalendertages, an dem die

Frist endet, auszusprechen.

§ 56. (1) Das Gesuch um Eintragung des

Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung

angemerkt worden ist, ist unter Vorlage

der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden

Beschlusses innerhalb der im § 55

festgesetzten Frist anzubringen. Wird über dieses

Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt,

so kommt der Eintragung die angemerkte

Rangordnung zu. Die Eintragung ist auf der vorerwähnten

Ausfertigung anzumerken.

(2) Die Eintragung in der angemerkten Rangordnung

kann selbst dann bewilligt werden,

wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarforderung

nach dem Einschreiten um die Anmerkung

der Rangordnung an einen Dritten übertragen

oder belastet worden wäre.

(3) Verfällt der Eigentümer der Liegenschaft

oder der Hypothekargläubiger vor der Überreichung

des Eintragungsgesuches in Konkurs, so

kann die Eintragung nur dann bewilligt werden,

wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor

dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt

war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine

gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan

ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen

nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung

nach den Vorschriften der Konkursordnung

zu beurteilen.

§ 57. (1) Wird die Einverleibung der Veräußerung

der Liegenschaft oder der Zession oder

Löschung der Forderung in der angemerkten

Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der

Partei, für die die Einverleibung vorgenommen

worden ist, die Löschung der Eintragungen zu

verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft

oder Forderung nach Überreichung des

Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Um

die Löschung dieser Eintragungen muß jedoch

binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der

angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung

angesucht werden.

(2) Wird das Eintragungsgesuch nicht vor dem

Ende der festgesetzten Frist angebracht oder wird

der Betrag, für den die Anmerkung der Rangordnung

erfolgt ist, bis zum Ende dieser Frist

nicht erschöpft, so wird die Anmerkung unwirksam

und ist von Amts wegen zu löschen.

(3) Vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann die

Löschung der Anmerkung nur dann bewilligt

werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses

über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt

wird. Die Löschung ist auf dieser Ausfertigung

anzumerken.

3. Rangvorbehalt.

§ 58. (1) Im Falle der Löschung des Pfandrechtes

kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung

im Grundbuch erwirken, daß die Eintragung

eines neuen Pfandrechtes im Rang und

bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen

drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung

vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im

Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen

Eigentümers wirksam.

(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden,

wenn die neue Forderung an die Stelle

zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender

Hypothekarforderungen treten

soll.

4. Bedingte Pfandrechtseintragung.

§ 59. (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft kann

begehren, daß im Rang und bis zur Höhe eines

auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechtes das

Pfandrecht für eine neue Forderung mit der Beschränkung

eingetragen werde, daß es Rechtswirksamkeit

erlangt, wenn binnen einem Jahr

nach der Bewilligung der Eintragung des neuen

Pfandrechtes die Löschung des älteren Pfandrechtes

einverleibt wird.

(2) Der Eintritt dieser Bedingung ist im öffentlichen

Buch zugleich mit der Löschung des

älteren Pfandrechtes anzumerken.

(3) Wenn innerhalb der Frist nicht um die

Löschung angesucht oder wenn die Löschung

nicht bewilligt wird, erlischt das neue Pfandrecht

mit dem Ablauf der Frist und ist samt allen

darauf bezüglichen Eintragungen von Amts

wegen zu löschen.

(4) Zur Anbringung des Gesuches um Löschung

des älteren Pfandrechtes ist außer dem Hypothekarschuldner

auch der Gläubiger berechtigt, zu

dessen Gunsten das Pfandrecht für die neue Forderung

eingetragen ist.

(5) Ist das ältere Pfandrecht belastet, so wird

das in dessen Rang eingetragene neue Pfandrecht

nur unter der weiteren Bedingung (Abs. 1) rechtswirksam,

daß die Belastung gelöscht oder mit Zustimmung

der Beteiligten auf das eingetragene

neue Pfandrecht übertragen wird.

(6) Haftet das ältere Pfandrecht simultan auf

mehreren Grundbuchsobjekten, so wird das neue

Pfandrecht nur unter der weiteren Bedingung

(Abs. 1) rechtswirksam, daß das ältere Pfandrecht

auf sämtlichen Grundbuchsobjekten gelöscht

wird.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind

sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung

an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang

unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen

treten soll.

5. Anmerkung der Aufkündigung

und der Hypothekarklage.

§ 60. (1) Die Anmerkung einer gerichtlich oder

notariell beurkundeten Aufkündigung einer

Hypothekarforderung sowie die Anmerkung

einer Hypothekarklage ist auf Begehren des

Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilligen,

wenn der, gegen den die Aufkündigung oder

die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der verpfändeten

Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit

der Hypothekarklage ausgewiesen ist.

(2) Die Anmerkung der Hypothekarklage kann

auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden.

(3) Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß

die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksamkeit

auch gegen jeden späteren Eigentümer des

Pfandes äußert und daß insbesondere die Exekution

auf die verpfändete Liegenschaft auf

Grund des über die angemerkte Klage erfolgten

rechtskräftigen Urteiles oder exekutionsfähigen

Vergleiches unmittelbar gegen jeden Eigentümer

dieser Liegenschaft geführt werden kann.

6. Löschungsklagen und Streitanmerkungen.

§ 61. (1) Wenn jemand, der durch eine Einverleibung

in seinem bücherlichen Rechte verletzt

erscheint, die Einverleibung aus dem

Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet

und die Wiederherstellung des vorigen

bücherlichen Standes begehrt, kann er die Anmerkung

eines solchen Streites im Grundbuch

entweder gleichzeitig mit der Klage oder später

verlangen. Die Anmerkung des Streites kann sowohl

bei dem Prozeßgericht als auch bei dem

Grundbuchsgericht angesucht werden.

(2) Diese Streitanmerkung hat zur Folge, daß

das über die Klage ergehende Urteil auch gegen

die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in

dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das

Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte

erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.

§ 62. Wenn die Löschungsklage gegen die Personen

gerichtet werden soll, die unmittelbar

durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt

wird, Rechte erworben haben oder von

einer Last befreit worden sind, oder wenn sich

die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die unmittelbar

zwischen dem Kläger und Beklagten

obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den

zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung

zu beurteilen.

§ 63. (1) Wer jedoch eine Einverleibung, von

deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt

worden ist, auch gegen dritte Personen als

ungültig bestreiten will, hat binnen der Frist,

die ihm zum Rekurs gegen deren Bewilligung

zukäme, bei dem Grundbuchsgericht die Anmerkung,

daß diese Einverleibung streitig sei, anzusuchen

und entweder zugleich oder längstens

binnen weiteren sechzig Tagen nach Ablauf der

Rekursfrist die Klage auf Löschung gegen alle

Personen zu überreichen, die durch die bestrittene

Einverleibung ein bücherliches Recht erlangt

oder weitere Einverleibungen oder Vormerkungen

darauf erwirkt haben.

(2) Nach Ablauf dieser Fristen kann auf Löschung

der bestrittenen Einverleibung gegen

dritte Personen, die noch vor der Streitanmerkung

weitere bücherliche Rechte darauf erwirkt

haben, nur dann erkannt werden, wenn sie sich

hinsichtlich ihrer Gültigkeit nicht im guten

Glauben befunden haben.

§ 64. Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung

des Klägers von der Bewilligung einer

Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet,

aus was immer für einem Grund unterblieben

sein, so erlischt das Klagerecht auf deren Löschung

gegen dritte Personen, die weitere bücherliche

Rechte darauf in gutem Glauben erworben

haben, erst binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt

an, in dem die angefochtene Einverleibung

bei dem Grundbuchsgericht angesucht

worden ist.

§ 65. (1) Steht der Kläger von der Klage ab

oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis

abgewiesen oder hat er die Klage im Falle des

§ 63 in der vorgeschriebenen Frist nicht überreicht,

so ist auf Ansuchen des Gegners die Löschung

der Streitanmerkung zu verfügen.

(2) Wird aber durch ein rechtskräftiges Urteil

oder einen Vergleich die bestrittene Einverleibung

ganz oder teilweise aufgehoben, so ist auf

Ansuchen des Klägers die Vornahme der

Löschung der bestrittenen Einverleibung in der

in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art

und Ausdehnung zu bewilligen und zugleich sowohl

die Löschung der Streitanmerkung als aller

der Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen,

die hinsichtlich des zu löschenden

Rechtes erst nach dem Zeitpunkt, in dem das

Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht

gelangt ist, angesucht worden sind.

§ 66. (1) Wer behauptet, daß eine Einverleibung

in Folge einer strafgesetzlich verbotenen

Handlung erwirkt worden sei, kann, um die im

§ 61 bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere

Eintragungen zu begründen, bei dem Grundbuchsgericht

unter Beibringung der Bestätigung

der zuständigen Behörde, daß die Strafanzeige

bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung ansuchen,

daß die Einverleibung streitig sei.

(2) Soll jedoch durch die Streitanmerkung die

Wirkung begründet werden, daß der Anspruch

auf die Ungültigerklärung einer Einverleibung

auch gegen dritte Personen, die bücherliche

Rechte noch vor der Streitanmerkung im guten

Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde,

so muß das Gesuch um die Streitanmerkung bei

dem Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht

werden, die der Partei zum Rekurs

gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme.

§ 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einverleibung

samt den bücherlichen Rechten, die

etwa vor der im § 66 bezeichneten Anmerkung

erworben worden sind, zu löschen sei, so hat das

Grundbuchsgericht, wenn von der verletzten

Partei das Erkenntnis hierüber mit der Bestätigung

seiner Rechtskraft beigebracht wird, diese

Löschung nach den Bestimmungen des § 65 in

Vollzug setzen zu lassen. Hat das Strafgericht

dagegen zwar auf die Schuld des Angeklagten,

jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt

und die geschädigte Partei hinsichtlich der angesprochenen

Löschung der Einverleibung auf den

Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für

die Klage auf Löschung der Einverleibung und

der oben bezeichneten bücherlichen Rechte eine

Frist von sechzig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft

dieser Entscheidung zu. Nach dem fruchtlosen

Ablauf dieser Frist sowie wenn das Strafgericht

auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt

hat, ist die Löschung der Streitanmerkung

auf Ansuchen dessen, der an der Aufrechterhaltung

der Einverleibung ein Interesse hat, zu bewilligen.

§ 68. Wird die Löschung einer Streitanmerkung

aus dem Grunde begehrt, weil die Klage

auf Löschung nicht innerhalb der in den §§ 63,

67 bestimmten Fristen erhoben worden ist, so

hat das Grundbuchsgericht, falls ihm nicht das

Gegenteil bekannt ist, eine Tagsatzung auf kurze

Zeit anzuordnen, bei welcher der, der die Streitanmerkung

erwirkt hat, den Beweis zu liefern

hat, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden

ist, widrigens die Löschung der Anmerkung zu

bewilligen ist.

§ 69. Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder

Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein

Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung

auf gänzliche oder teilweise Löschung

klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt

werden.

§ 70. Die Anmerkung des Streites kann auch

dem bewilligt werden, der aus dem Grund der

Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung

eines dinglichen Rechtes begehrt.

§ 71. (1) Die Streitanmerkung einer Löschungsklage

wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage

auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in

Folge der Ersitzung (§ 70) hat jedoch gegen

dritte Personen keine Wirkung, die im Vertrauen

auf das Grundbuch bücherliche Einverleibungen

oder Vormerkungen vor dem Zeitpunkt

erwirkt haben, in dem das Gesuch um die

Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt

ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt

die Rangordnung vor allen Eintragungen, die

erst nach der Streitanmerkung vorgenommen

worden sind; alle damit im Widerspruch stehenden,

nach der Streitanmerkung eingetragenen

Rechte sind zu löschen.

(2) Im übrigen ist nach den Bestimmungen des

§ 65 vorzugehen.

7. Anmerkung der Erteilung des

Zuschlages.

§ 72. (1) Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung

einer Liegenschaft vollzogen worden

ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von

Amts wegen im Grundbuch zu verfügen.

(2) Diese Anmerkung hat die Folge, daß weitere

Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer

nur für den Fall ein Recht bewirken, als

die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.

(3) Ist eine Anfechtung der Versteigerung entweder

nicht erfolgt oder endgültig abgewiesen

worden, so findet auf Ansuchen der Beteiligten

die Löschung aller nach der Anmerkung der

Erteilung des Zuschlages gegen den bisherigen

Eigentümer erwirkten Eintragungen und der

etwa in bezug auf diese weiter vorgenommenen

Eintragungen statt.

§ 73. Inwieweit das Grundbuchsgericht oder

ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung

anzuordnen hat, wird teils in diesem

Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz,

BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.

FÜNFTER ABSCHNITT.

Von der Abschreibung von Bestandteilen eines

Grundbuchskörpers.

§ 74. (1) Die Abschreibung des Bestandteiles

eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung

zu einem anderen Grundbuchskörper oder die

Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil

ist nur dann zulässig, wenn der abzuschreibende

Teil genau, nötigenfalls durch Pläne,

von denen eine Kopie in der Urkundensammlung

aufzubewahren ist, bezeichnet ist und wenn die

das Begehren begründenden Urkunden den zu

einer Einverleibung des Eigentumsrechtes vorgeschriebenen

Erfordernissen entsprechen.

(2) Bei der Durchführung der Abschreibung ist

nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen.

DRITTES HAUPTSTÜCK.

Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ERSTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Zuständigkeit.

§ 75. Die Bewilligung einer Eintragung ist mit

Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in

den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten

Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen,

bei dem sich die Einlage, in der die

Eintragung erfolgen soll, befindet.

2. Grundsatz des Verfahrens.

§ 76. Das Grundbuchsgericht ordnet, außer

den in diesem oder in einem anderen Gesetz

bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts

wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien

oder Behörden an.

3. Berechtigung zum Ansuchen.

§ 77. (1) Wenn jemand im Namen eines anderen

einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung

von Grundbuchsgesuchen befugt sei.

(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im

Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht,

genügt eine allgemeine Vollmacht.

(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter

bedürfen keiner besonderen Ermächtigung,

um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung

zugewiesenen Personen oder die

Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten

Vermögens zu bewirken.

§ 78. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder

ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt

ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffentlichen

Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat,

kann letzterer die Eintragung der Rechte seines

Vormannes verlangen.

§ 79. Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger

das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung

des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem

bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt,

im Namen des Gläubigers die Eintragung

begehren.

§ 80. Um die Eintragung gemeinschaftlicher

Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum

Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für

sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.

4. Fristen.

§ 81. (1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten

Fristen beginnen mit dem Tag nach

der Zustellung.

(2) Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder

Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine

bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende

Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet

werden.

(3) Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der

Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung

(§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde

(§ 88) oder der Übersetzung (§ 89),

keine Erstreckung zu.

§ 82. Wegen der Versäumung der in diesem

Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zulässig.

ZWEITER ABSCHNITT.

Von den Gesuchen.

1. Form des Ansuchens.

§ 83. (1) Grundbuchsgesuche können sowohl

schriftlich als auch mündlich angebracht werden.

(2) Wird das Gesuch mündlich angebracht, so

ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt

der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften

ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller

zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.

2. Erfordernisse.

§ 84. In jedem Grundbuchsgesuch sind das

Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist,

sowie der Vor- und Zuname, der Stand und

Wohnort des Antragstellers und der Personen,

die von der Erledigung zu verständigen sind,

und wenn sie juristische Personen (Körperschaften

usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen

anzugeben.

§ 85. (1) Die Grundbuchseinlagen, in denen

eine Eintragung geschehen soll, sind mit der nämlichen

Bezeichnung anzuführen, unter der sie im

Grundbuch erscheinen.

(2) Im Begehren ist genau anzugeben, was im

Grundbuch eingetragen werden soll.

(3) Das Begehren um Einverleibung begreift

jenes um Vormerkung stillschweigend in sich,

wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht

ausdrücklich ausgeschlossen hat. Kann oder will

der Antragsteller nur auf die Früchte der Liegenschaft

ein dingliches Recht erwerben, so hat

er dies ausdrücklich zu bemerken.

3. Kumulierung der Gesuche.

§ 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe

Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung

eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen

oder die Eintragung mehrerer Rechte in

einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen

Gesuch begehrt werden.

4. Beilagen,

a) Originale.

§ 87. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine

Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.

(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht

entweder in den Amtsakten oder

in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug

befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es,

eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo

sich das Original befindet,

§ 88. (1) Kann das Original nicht sogleich beigebracht

werden, weil es sich bei einer anderen

Behörde befindet, so ist dies in dem Gesuch anzugeben

und eine beglaubigte Abschrift beizulegen.

(2) Könnte das Gesuch, selbst wenn die Originalurkunde

vorläge, nicht bewilligt werden, so

ist es sogleich abzuweisen.

(3) Könnte aber unter jener Voraussetzung

dem Gesuch stattgegeben werden, so ist dieses

zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes sogleich

mit dem Beisatze „Bis zum Einlangen des

Originals" im Grundbuch anzumerken.

(4) Dem Antragsteller ist zugleich, wenn die

Originalurkunde nicht schon von Amts wegen

von einem Grundbuchsgericht, bei dem sie sich

befindet, einzusenden ist, eine angemessene Frist

zu ihrer Beibringung zu bestimmen; wird die

Originalurkunde von dem Grundbuchsgericht

eingesendet oder in der gegebenen Frist überreicht,

so ist das Gesuch in der Sache selbst zu

erledigen.

(5) Wird die Originalurkunde in der gegebenen

oder erweiterten Frist nicht überreicht, so ist das

Gesuch sofort abzuweisen und die Anmerkung

von Amts wegen zu löschen.

b) Übersetzungen.

§ 89. (1) Sind die Urkunden nicht in einer

Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuchsgericht

überreicht werden können, so muß

eine vollen Glauben verdienende Übersetzung

beigebracht werden.

(2) Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus

dem Gesuch hervor, daß es jedenfalls abzuweisen

ist, so ist das Gesuch zur Wahrung der Rangordnung

des Rechtes mit dem Beisatz „Bis zum

Einlangen der Übersetzung" im Grundbuch anzumerken.

Zugleich ist dem Antragsteller eine

angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung

zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen

oder erweiterten Frist eingereicht, so ist

das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im

entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die

Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

c) Abschriften.

§ 90. Sofern für die Urkundensammlungen

Abschriften erforderlich sind (§ 6), sind sie von

den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit.

Werden sie nicht beigebracht oder sind sie nicht

brauchbar, so sind die Originale in der Urkundensammlung

aufzubewahren und die Parteien

von dem Grundbuchsführer zu verständigen, daß

es ihnen freistehe, sie gegen nachträgliche Beibringung

ordnungsmäßiger Abschriften zu beheben;

das Gericht kann für die Urkundensammlung

auch Abschriften gegen Einhebung der einfachen

für gerichtliche Abschriften bestimmten

Gebühr anfertigen und die Originalurkunde bei

den Akten zur Ausfolgung bereithalten. Wenn

aber das Gesuch, in dem eine Eintragung bei

mehreren Grundbuchsgerichten beantragt wird,

nebst der Originalurkunde von einem Grundbuchsgericht

zum anderen gelangen soll, hat

jedes Grundbuchsgericht, wenn die für sein

Grundbuch erforderlichen Abschriften nicht beiliegen

oder unbrauchbar sind, solche gegen Einhebung

der doppelten für beglaubigte Abschriften

bestimmten Gerichtsgebühr auszufertigen.

§ 91. Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten

Abschriften die Übereinstimmung mit

den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.

5. Ausfertigungen des Gesuches

und Halbschriften.

§ 92. (1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht

eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer

Ausfertigung zu überreichen.

(2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften

beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung

stattzufinden haben. Der Mangel

dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund

zur Abweisung des Gesuches.

(3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch

gestellte Begehren in den wesentlichen

Punkten anzugeben.

(4) Statt der Halbschriften können vollständige

Abschriften des Gesuches beigelegt werden.

In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen

sind.

(5) Ist das Gesuch zu Protokoll genommen

worden, so hat das Gericht die erforderlichen

Halbschriften und auf Ansuchen vollständige

Protokollsabschriften zur Verständigung der Beteiligten

anzufertigen.

DRITTER ABSCHNITT.

Von der Erledigung der Gesuche.

1. Prüfung und Entscheidung.

§ 93. Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei

dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung

dieses Ansuchens entscheidend.

§ 94. (1) Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen

und dessen Beilagen einer genauen Prüfung

zu unterziehen und darf eine grundbücherliche

Eintragung nur dann bewilligen, wenn

1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft

oder des Rechtes kein Hindernis gegen

die begehrte Eintragung hervorgeht;

2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche

Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten

zur Verfügung über den Gegenstand,

den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis

der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden

ist;

3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten

Urkunden begründet erscheint und

4. die Urkunden in der Form vorliegen, die

zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung

oder Anmerkung erforderlich ist.

(2) Bei grundbücherlichen Eintragungen, die

nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von

einem anderen Gericht bewilligt werden, hat

sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken,

über die Zulässigkeit der Eintragung mit

Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden;

hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht

die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.

§ 95. (1) Über jedes Grundbuchsgesuch hat das

Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den

§§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie

im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930,

festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der

Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne

Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden

und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung

oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich

auszusprechen.

(2) Kann dem Begehren zwar nicht im vollen

Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden,

so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist,

anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem

nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.

(3) Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen,

so sind in dem Beschluß alle Gründe

anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.

2. Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) der Bewilligung

§ 96. (1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei

angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch

wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu

einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt

wäre.

(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden,

so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden,

wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).

§ 97. (1) Wenn aus einer Urkunde hervorgeht,

daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die

Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist,

daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der

Verfügung über das erworbene Recht oder

Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich

deren die gleichzeitige Einverleibung für

die daraus Berechtigten bedungen worden ist,

darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt

werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen

Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen

die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit

der Urkunde doch die Vormerkung

angesucht wird.

(2) Das Gesuch um die gleichzeitige Eintragung

der gegenseitigen Rechte kann sowohl von dem

einen als von dem anderen Teil angebracht werden.

§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung

bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen

zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen

soll; ferner sind unter Beziehung auf die

der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden

die Personen, für die, und die Objekte, auf die

die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden

Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen

mit den in das Hauptbuch einzutragenden

Worten anzuführen (§ 5).

b) der Abweisung

§ 99. (1) Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch

oder ein Gesuch um Abschreibung

von Grundstücken oder um Anmerkung

der Rangordnung abgewiesen, so ist das abgewiesene

Gesuch im Grundbuch anzumerken. Das

gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Bewilligung

der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung

zur Hereinbringung einer Forderung abgewiesen

wird, für die kein Pfandrecht einverleibt

ist.

(2) Diese Anmerkung findet nicht statt, wenn

das Gut oder das Recht, auf das die Eintragung

begehrt wird,

a) weder aus dem Gesuch noch aus dessen

Beilagen ersichtlich oder in den Büchern

des Grundbuchsgerichtes nicht eingetragen

ist oder

b) für eine andere Person eingetragen ist, als

die, gegen die nach Inhalt der Urkunde

eine Einverleibung oder Vormerkung stattfinden

kann.

§ 100. Ist die Abweisung eines der im § 99

angeführten Gesuche von einem anderen Gericht

als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so

ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung

der Abweisung zu ersuchen.

§ 101. Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis

erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im

§ 99 angeführten Gesuche abgewiesen worden ist,

durch Unterlassung des Rekurses rechtskräftig

geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewiesenen

Gesuches von Amts wegen zu löschen und

die Beteiligten hievon zu verständigen.

VIERTER ABSCHNITT.

Von dem Vollzug der Eintragungen.

§ 102. (1) Eine Eintragung in das Grundbuch

darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages

des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als

nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen

werden.

(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages

nach dem Grundbuchsstand als unausführbar

herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch

einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes

berichtigt werden.

§ 103. (1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der

Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages,

Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu

enthalten, unter denen das Ansuchen an das

Grundbuchsgericht gelangt ist.

(2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere

denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen

gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder

Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen

der gleichzeitig eingelangten Ansuchen

mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden

Beisatz anzumerken.

§ 104. (1) Im Grundbuch darf nichts radiert

und das Eingetragene auch nicht in anderer

Weise unleserlich gemacht werden.

(2) Wird ein Fehler bei der Eintragung begangen

und noch während der Eintragung bemerkt,

so ist er ohne Einholung eines Auftrages

des Grundbuchsgerichtes zu berichtigen.

(3) Ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener

Fehler kann nur im Auftrag des

Grundbuchsgerichtes berichtigt werden; es hat,

wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach

sich ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen.

Die Einleitung des Verfahrens ist auf dem Blatt,

wo die fehlerhafte Eintragung vollzogen worden

ist, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,

daß spätere Eintragungen der Berichtigung

des Fehlers nicht entgegenstehen. Sie ist nach

Rechtskraft des über den wahrgenommenen

Fehler ergangenen Beschlusses von Amts wegen

zu löschen.

FÜNFTER ABSCHNITT.

Von den Simultanhypotheken.

1. Bestimmung einer Haupteinlage.

§ 105. (1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die

durch Eintragung in Verschiedene Grundbuchseinlagen

gebildet werden sollen, ist eine Einlage

als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen

als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine

solche Bezeichnung, so wird die im Gesuch erstgenannte

Einlage als Haupteinlage angenommen.

(2) Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe

Forderung bereits haftenden Hypothek auf andere

Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die

ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage

behandelt.

(3) Bei der Haupteinlage ist auf die Nebeneinlagen

und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupteinlage

durch eine Anmerkung hinzuweisen.

2. Anzeige und Eintragung der

Simultanhypotheken.

§ 106. (1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung

des für seine Forderung haftenden

Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für

diese Forderung bereits bestehende Hypothek

anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt

werde.

(2) Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden

Hypothek entstandenen Schaden hat

der Gläubiger zu tragen.

§ 107. (1) Sollte die Anmerkung einer Simultanhaftung

aus was immer für einen Grund

unterblieben sein, so kann der Hypothekarschuldner

um die Anmerkung ansuchen. Die hiedurch

verursachten Kosten hat der Gläubiger zu

ersetzen, wenn ihm diesfalls ein Verschulden zur

Last fällt.

(2) Wenn ein Grundbuchsgericht bei der Bewilligung

der Einverleibung oder Vormerkung

des Pfandrechtes für eine Forderung wahrnimmt,

daß ein Pfandrecht für diese Forderung in seinen

oder in den Büchern eines anderen Grundbuchsgerichtes

eingetragen ist, hat es von Amts wegen

darauf Bedacht zu nehmen, die Einlage, in der

das Pfandrecht eingetragen ist, als Haupteinlage

anzusehen und die Grundbuchsgerichte, in deren

Büchern die Forderung bereits eingetragen ist,

hievon zu verständigen.

§ 108. (1) Die Eintragung einer Simultanhypothek

bei mehreren Grundbuchsgerichten kann

unter Anschluß von Originalurkunden oder beglaubigten

Abschriften (§ 88) gleichzeitig bei den

einzelnen Grundbuchsgerichten verlangt oder in

einem einzigen Gesuch begehrt werden.

(2) Im ersten Fall sind in jedem Gesuch die

Haupteinlage und alle Nebeneinlagen anzugeben.

(3) Im zweiten Fall ist das Gesuch bei dem

Grundbuchsgericht anzubringen, bei dem die

Haupteinlage geführt werden soll, und die

Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den

übrigen Grundbuchsgerichten zur Erledigung zuzusenden

ist.

§ 109. (1) Wenn bei der ursprünglichen oder

späteren Eintragung einer Simultanhypothek

mehrere Grundbuchsgerichte mitzuwirken haben,

hat jedes von ihnen hinsichtlich der in seinen

Büchern enthaltenen Hypothekarobjekte über die

Frage der Einverleibung oder Vormerkung des

Pfandrechtes selbständig zu entscheiden und die

Entscheidung dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage

bekanntzugeben.

(2) Der Rekurs gegen jeden der Beschlüsse ist

bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, das

ihn erlassen hat.

(s) Ist die von einem Grundbuchsgericht in

den Nebeneinlagen bewilligte Einverleibung oder

Vormerkung im Rekursweg aufgehoben und gelöscht

worden, so muß diese Löschung dem

Grundbuchsgericht der Haupteinlage zur Anmerkung

mitgeteilt werden.

§ 110. Für die Rangordnung einer Simultanhypothek

ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt

der Zeitpunkt entscheidend, in dem das

Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei

dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen

Büchern die Eintragung stattgefunden hat.

3. Eintragungen der Änderungen in

der Haupteinlage.

§ 111. (1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf

ein in mehreren Einlagen simultan haftendes

Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht,

bei dem die Haupteinlage geführt wird,

anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage

zu beurteilen.

(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen

Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der

Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht

der Haupteinlage anzubringen ist.

§ 112. (1) Alle Änderungen, die an dem simultan

haftenden Pfandrecht durch Übertragung,

Beschränkung, Belastung, Löschung oder auf

andere Weise vorgenommen werden sollen, sind

nur in der Haupteinlage einzutragen.

(2) Die Eintragung der Änderungen in der

Haupteinlage gilt rechtlich als in allen schon bestehenden

oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen

vollzogen; doch ist die teilweise oder

gänzliche Löschung der Simultanhypothek hinsichtlich

aller Hypothekarobjekte auch in allen

Nebeneinlagen und die Löschung des Pfandrechtes

hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen in

diesen anzumerken.

§ 113. (1) Wenn das Pfandrecht hinsichtlich des

in der Haupteinlage eingetragenen Hypothekarobjektes

gelöscht wird, sind auch alle darauf erfolgten

weiteren Eintragungen in der Haupteinlage

zu löschen und in eine Nebeneinlage desselben

Grundbuchsgerichtes zu übertragen. Sofern

eine Simultanhypothek noch fortbesteht, ist

diese Nebeneinlage in der Folge als Haupteinlage

zu behandeln.

(2) Besteht in den Büchern dieses Grundbuchsgerichtes

keine Nebeneinlage, so hat dieses Gericht,

insofern eine Erklärung des Hypothekargläubigers

nicht vorliegt, zu bestimmen, welche

Nebeneinlage in Zukunft als Haupteinlage zu behandeln

ist, und dem Grundbuchsgericht der

neuen Haupteinlage beglaubigte Abschriften der

im Hauptbuch bestehenden Eintragungen und

der hierauf bezüglichen Urkundenabschriften von

Amts wegen zu übermitteln.

(3) Die Umwandlung einer Nebeneinlage in die

Haupteinlage ist den Grundbuchsgerichten aller

Nebeneinlagen bekanntzugeben und bei jeder

fortbestehenden Nebeneinlage von Amts wegen

anzumerken.

§ 114. (1) Dem Grundbuchsgericht, an das die

Führung der Haupteinlage übergeht, sind die

Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der

bereits erfolgten Löschung des Pfandrechtes in

der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden

können; die Antragsteller sind hievon zu verständigen.

(2) Die Rangordnung dieser Gesuche untereinander

wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in

dem sie bei dem Grundbuchsgerichte der früheren

Haupteinlage eingelangt sind.

§ 115. (1) Wenn in Ansehung einer vor dem

16. Februar 1872 in verschiedenen Grundbuchseinlagen

erwirkten Simultanhypothek weitere

Eintragungen erfolgen sollen, ist bei dem Ansuchen

um eine neue Eintragung die Einlage zu

bezeichnen, die als Haupteinlage geführt werden

soll.

(2) In diese Einlage sind alle Eintragungen, die

nach der Begründung der Simultanhypothek in

Ansehung derselben in den anderen Einlagen

vorgenommen worden sind, zu übertragen. Diese

Übertragung ist unter Bezeichnung der Haupteinlage

in den übrigen Einlagen, die fortan als

Nebeneinlagen zu behandeln sind, anzumerken.

4. Rechtfertigungsklage.

§ 116. (1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen

Grundbuchsgerichten für dieselbe

Forderung simultan haftenden Vormerkung des

Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage

erforderlich.

(2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei

dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners

oder bei einem Gericht zu erheben,

das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte,

auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die

Realinstanz ist.

5. Grundbuchsauszüge.

§ 117. In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen,

die in Ansehung einer Simultanhypothek

als Nebeneinlagen geführt werden, ist der Hinweis

auf die Haupteinlage und die Bemerkung

aufzunehmen, daß die an dem simultan eingetragenen

Pfandrecht vorgenommenen Änderungen

nur in der Haupteinlage eingetragen sind.

SECHSTER ABSCHNITT.

Von der Zustellung.

§ 118. In jedem Beschluß sind die Personen

sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er

zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit

dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit

hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren

abgesehen werden kann, bestimmt

die Geschäftsordnung.

§ 119. Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche

sind nebst dem Antragsteller nachstehende

Personen von Amts wegen zu verständigen

1. Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches

Recht erworben wird oder dessen bücherliche

Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder

aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche

Anmerkung erfolgt.

2. Wird die gänzliche oder teilweise Löschung

einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß

auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen

Recht weitere Einverleibungen oder

Vormerkungen haften.

3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung,

wodurch bereits eingetragene Rechte

dritter Personen verpfändet oder abgetreten

werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes

zuzustellen.

4. Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber

auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt,

so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen,

es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den

Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht

dargetan.

5. Von jeder Ab- und Zuschreibung ist auch

die Behörde in Kenntnis zu setzen, der die Führung

des Katasters obliegt.

6. Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung

des Eigentums sind auch dem an erster

Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.

§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1

bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über

die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung

enthaltenen Vorschriften zu geschehen.

(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht

in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt

wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.

(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet,

über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse

in Grundbuchssachen zu wachen.

§ 121. Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig

oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine

Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen

Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücherlichen

Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung

von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht

schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.

SIEBENTER ABSCHNITT.

Vom Rekurs.

1. Anbringung des Rekurses.

§ 122. (1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur

das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.

(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht

noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt

werden.

(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.

Er kann auch mündlich zu Protokoll

gegeben werden.

(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur

Verständigung der Beteiligten erforderlichen

Halbschriften beizulegen.

(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder

dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.

(6) Beschwerden über Verzögerungen können

unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht

werden.

§ 123. (1) Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen

im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im

europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island

und den Färöern, 60 Tage, bei Zustellungen

im außereuropäischen Auslande sowie in Island

und den Färöern 90 Tage (§ 81).

(2) Ein verspäteter Rekurs ist von der ersten

Instanz sogleich zurückzuweisen, wenn auch die

in das Grundbuch eingetragene Anmerkung des

abschlägigen Beschlusses noch nicht gelöscht sein

sollte.

§ 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist

unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen

Akten der zweiten Instanz zur

eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs

gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet

sein sollte, zur Beförderung an die dritte

Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen,

denen der angefochtene Beschluß zugestellt wor-

den ist, zu verständigen. Eine Verständigung des

Rekurrenten ist nicht erforderlich.

§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung

einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet,

so ist er im Grundbuch anzumerken und

diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung

des Rekurses zu löschen.

(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben

von Amts wegen zu erfolgen.

§ 126. (1) Wird der Rekurs von der zweiten

Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs

unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen werden

sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen.

(2) Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so

kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz

ergriffen werden, wobei die Bestimmungen der

§§ 122 bis 125 zu beachten sind.

(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der

Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert

oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt

wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

2. Wirkung der Rekurserledigung.

§ 127. Ist durch die abweisliche Erledigung des

Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt

worden, so ist die Löschung der im Grundbuch

eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die

Verständigung der Beteiligten von Amts wegen

zu veranlassen.

§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten

Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden

ist, von der zweiten Instanz stattgegeben worden,

so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen.

Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu

beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der

Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

§ 129. (1) Wird eine von der ersten Instanz

bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben,

so muß die gelöschte Einverleibung oder

Vormerkung wiederhergestellt werden.

(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten

Gesuche, das in erster Instanz bewilligt

worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen,

so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken,

das eingetragene Recht aber nicht zu

löschen, solange nicht entweder die Entscheidung

der dritten Instanz ergangen oder die Frist zur

Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung

der zweiten Instanz verstrichen ist. Bestätigt die

dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz,

so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung

zu löschen. Wird die abändernde Verfügung

der zweiten Instanz von der dritten bestätigt

oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen,

so ist das einverleibte oder vorgemerkte

Recht zu löschen.

VIERTES HAUPTSTÜCK.

Von der Bereinigung und Berichtigung des

Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT.

Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

1. Unzulässige Eintragungen.

§ 130. Ergibt sich aus einer Eintragung, daß

ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand

einer grundbücherlichen Eintragung sein kann,

so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu

löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten

und fünften Hauptstückes, insbesondere über die

Verständigung der Beteiligten und den Rekurs,

sind entsprechend anzuwenden.

2. Gegenstandslose Eintragungen.

§ 131. (1) Ist eine Eintragung gegenstandslos,

so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den

§§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit

das ihren Gegenstand bildende Recht oder das

Recht, auf das sie sich bezieht,

a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen

dauernd nicht ausgeübt werden kann,

b) verjährt ist,

c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen

Wert darstellt, der 50 S, bei

wiederkehrenden Leistungen 20 S jährlich,

nicht übersteigt, sofern die Eintragung des

Rechtes vor dem 1. September 1922 erfolgt

ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur

Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung

des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht

nach § 469 ABGB. zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei

denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle,

BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung

angemerkt ist.

§ 132. (1) Das Grundbuchsgericht soll das Verfahren

zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen

einleiten, wenn besondere äußere Umstände

(zum Beispiel Umschreibung der Grundbuchseinlage

wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung

oder Neubelastung des Grundstückes, Anregung

seitens eines Beteiligten) hinreichenden

Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme

besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet nach

freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten

und durchzuführen ist; diese Entscheidung

ist unanfechtbar.

§ 133. (1) Voraussetzung für die Löschung ist,

daß

a) die Gegenstandslosigkeit der Eintragung

offenkundig oder durch öffentliche oder

gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden

nachgewiesen ist,

oder daß, falls dies nicht zutrifft,

b) dem Betroffenen eine Löschungsankündigung

unter kurzer Bekanntgabe des Grundes

zugestellt ist und er nicht binnen einer

vom Grundbuchsgericht zugleich zu bestimmenden

Frist Widerspruch erhoben

hat,

oder daß, falls auch nach lit. b nicht verfahren

werden kann, insbesondere wenn

Widerspruch erhoben ist,

c) durch einen mit Gründen versehenen Beschluß

rechtskräftig festgestellt ist, daß die

Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Kann die Löschung nicht sogleich angeordnet

werden, so ist die Einleitung des Verfahrens

im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat

die Wirkung, daß spätere Eintragungen die

Löschung nicht hindern. Sie ist zu löschen, wenn

die gegenstandslose Eintragung gelöscht oder von

der Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen

wird. Einer Verständigung der Beteiligten

von der Anordnung dieser Anmerkung und ihrer

Löschung bedarf es nicht. Gegen diese Anordnungen

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß

die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die

Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen

sind, soweit erforderlich, ergänzend

heranzuziehen. Dabei gilt folgendes

a) Eine Verweisung der Beteiligten auf den

Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren

(§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208) findet

nicht statt;

b) die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1

lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung

zugestellt werden;

c) ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt

werden soll, unbekannt, so sind die

Vorschriften über die Zustellung durch

öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;

d) die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen

des Grundbuchsgerichtes, mit denen die

Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen

angeordnet wird, richten sich

nach dem siebenten Abschnitt des dritten

Hauptstückes; im übrigen gelten für die

Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften

über das Verfahren außer Streitsachen.

Gegen die Löschungsankündigung

(§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel

gegeben.

§ 135. Ist ein Beteiligter durch eine nach den

§§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen

Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege

die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen

Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff.

sind sinngemäß anzuwenden.

ZWEITER ABSCHNITT.

Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.

§ 136. (1) Gibt das Grundbuch die wirkliche

Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen

die zur Berichtigung erforderliche Eintragung

vorzunehmen, ohne daß die sonst für

eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz

geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen,

wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch

öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit

dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten

erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich

oder notariell beglaubigte Privaturkunde.

(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1

bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen,

so kann die Berichtigung nur unter Wahrung

dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt

werden.

(3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende

Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt

werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes

(§ 18) drei Jahre verstrichen sind

und keine Klage auf Zahlung von Rückständen

im Grundbuch angemerkt ist.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 137. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95,

über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes;

2. die §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Juni

1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend Bestimmungen

über die Entbehrlichkeit der Legalisierung gewisser

Unterschriften auf Tabularurkunden und

über Erleichterungen des Beweises der Identität

einer Person bei Legalisierungen und anderen

Beurkundungen ;

3. das Gesetz vom 5. Juni 1890, RGBl.

Nr. 109, betreffend die grundbücherliche Einverleibung

auf Grund von Privaturkunden in

geringfügigen Grundbuchsachen;

4. Artikel XXXIX des Gesetzes vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung);

5. die §§ 37 erster und zweiter Satz, 38 bis 41,

44 bis 46, 47 Abs. 1, 48 bis 50 sowie die Worte

„des § 30 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

und" in § 51 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung

vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die

dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuch;

6. das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl.

Nr. 306, über die Erhöhung der Wertgrenze im

Gesetz vom 5. Juni 1890, RGBl. Nr. 109, betreffend

die grundbücherliche Einverleibung auf

Grund von Privaturkunden in geringfügigen

Grundbuchsachen;

7. die Artikel I bis III des Bundesgesetzes vom

31. März 1927, BGBl. Nr. 118, betreffend geringfügige

Grundbuchsachen;

8. Artikel 1 der Grundbuchsnovelle BGBl.

Nr. 4/1930;

9. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung

des Grundbuchsrechts im Geltungsbereich

des Österreichischen Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

vom 19. Jänner 1942, Deutsches

RGBl. I S. 37, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung

Deutsches RGBl. 1942 I S. 50; § 10

Abs. 2 dieser Verordnung tritt jedoch erst am

1. Juli 1956 außer Kraft;

10. die §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom

21. Juni 1950, BGBl. Nr. 141, über die Änderung

einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften;

11. Artikel XXVI des Einführungsgesetzes zur

Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 6/1953.

(3) Andere Vorschriften grundbuchsrechtlichen

Inhaltes bleiben unberührt.

§ 138. In Ansehung der Bergbücher sind nebst

diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des

Berggesetzes BGBl. Nr. 73/1954 zu beachten.

§ 139. Soweit in anderen Bundesgesetzen

die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften

zitiert sind, treten an deren Stelle die

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 140. Mit der Vollziehung sind betraut

a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf

die Befreiung von Stempelgebühren bezieht,

das Bundesministerium für Finanzen;

b) hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit

sich diese Bestimmung auf die Aufhebung

des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9

genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium

für Inneres;

c) im übrigen das Bundesministerium für

Justiz.

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