39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTES HAUPTSTÜCK.
Von den Grundbüchern im allgemeinen.
§ 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch
und der Urkundensammlung.
§ 2. (1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen
gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur
Eintragung
1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden
dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
§ 3. (1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein
Ganzes zu behandeln.
(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche
Ab- und Zuschreibung von einzelnen
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert
werden.
(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen
Liegenschaften abgeschrieben worden
sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein
Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die
Einlage zu löschen.
§ 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung
und Aufhebung der bücherlichen Rechte
(§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das
Hauptbuch erwirkt.
§ 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen
Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen.
Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu,
so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau
zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der
Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung
zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch
eingetragen anzusehen sind.
§ 6. (1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren
eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird,
ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift
zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.
§ 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart
eines Gruhdbuchsbeamten einsehen und Abschriften
oder Auszüge daraus erheben; der
Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.
ZWEITES HAUPTSTÜCK.
Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT.
Von den Eintragungen im allgemeinen.
1. Arten der Eintragung.
§ 8. Die grundbücherlichen Eintragungen sind
1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen
oder Löschungen — Intabulationen oder
Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung
oder
2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen
oder Löschungen — Pränotationen), die nur
unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung
die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung
oder Erlöschung bücherlicher Rechte
bewirken, oder
3. bloße Anmerkungen.
2. Gegenstand der Einverleibung
oder Vormerkung.
§ 9. Im Grundbuch können nur dingliche
Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und
das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.)
sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen
werden.
Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) des Eigentumsrechtes
§ 10. Das Miteigentum an den zu einem
Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften
kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine
Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im
Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum
Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen
werden.
§ 11: Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes
einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers
sind nur nach den Bestimmungen des
Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930,
zulässig.
b) der Dienstbarkeiten und Reallasten
§ 12. (1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten
muß Inhalt und Umfang des einzutragenden
Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden;
einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.
(2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche
Grenzen beschränkt sein, so müssen diese
genau bezeichnet werden.
c) des Pfandrechtes
§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf
einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum
auf den Anteil eines jeden Miteigentümers,
dagegen nicht auf einzelne Bestandteile
eines Grundbuchskörpers oder auf einen
Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche
zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung
und die Erwerbung des Afterpfandrechtes
ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an
einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten
Teile.
§ 14. (1) Das Pfandrecht kann nur für eine
ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen
werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß
auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.
(2) Sollen Forderungen, die aus einem gegebenen
Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung
oder aus dem Titel der Gewährleistung
oder des Schadenersatzes entstehen können,
pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der
Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen
werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben,
bis zu dem der Kredit oder die Haftung
reichen soll.
(3) Fehlt die Angabe dieses Betrages in der Urkunde,
so muß er in dem Ansuchen ausgedrückt
werden.
(4) Hält sich im letzteren Falle der, gegen den
die Eintragung erwirkt wird, dadurch beschwert,
daß ein zu großer Betrag zur Eintragung angegeben
wurde, so kann er innerhalb der ihm zustehenden
Rekursfrist seine Verminderung verlangen.
Das Gericht, von dem die Eintragung
bewilligt worden ist, hat darüber nach Einvernehmung
der Parteien zu erkennen und den Betrag
nach billigem Ermessen festzusetzen.
§ 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe
Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere
Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen
eingetragen werden (Simultanhypothek).
(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt,
die Bezahlung der ganzen Forderung aus
jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.
§ 16. Das für eine Forderung erworbene
Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen
Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten
zu.
§ 17. Dreijährige Rückstände von Zinsen, die
aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren,
genießen gleichen Rang mit dem Kapital.
§ 18. Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen
auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und
andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der
gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.
d) der Bestandrechte
§ 19. Bei Einverleibung oder Vormerkung von
Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur
Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes
(§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.
3. Gegenstand der Anmerkung.
§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen
können erfolgen
a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse,
insbesondere von Beschränkungen
der Vermögensverwaltung, mit der
Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden
Grundbuchseinlage eine Eintragung
erwirkt, sich auf die Unkenntnis
dieser Verhältnisse nicht berufen kann;
zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit,
der Entmündigung, der Verlängerung
der väterlichen oder vormundschaftlichen
Gewalt, der Großjährigkeit,
der Konkurseröffnung oder
b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften
dieses oder eines anderen Gesetzes
damit verbundener Rechtswirkungen, wie
zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung,
der Abschreibung von Grundstücken,
der Simultanhaftung, der Aufkündigung
einer Hypothekarforderung,
der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung,
der Erteilung des Zuschlages.
4. Bücherlicher Vormann.
§ 21. Eintragungen sind nur wider den zulässig,
der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer
der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung
deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch
erscheint oder doch gleichzeitig als solcher
einverleibt oder vorgemerkt wird.
§ 22. Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches
Recht auf mehrere Personen nacheinander
außerbücherlich übertragen worden, so kann der
letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner
Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung
unmittelbar auf seine Person vorgenommen
werde. Ist eine Hypothekarforderung, die
außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen
ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die
Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende
Eintragung der außerbücherlichen Übertragung
begehren.
§ 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges
unbewegliches Gut oder bücherliches Recht
veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung
seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser
zu bewilligen.
§ 24. Inwiefern Gläubiger eines Erben die
Sicherstellung auf die ihm angefallenen Liegenschaften
oder Forderungen des Erblassers erwirken
können, bestimmt § 822 ABGB.
§ 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch
nach der Eröffnung eines Konkurses erworben
werden können, bestimmt die Konkursordnung.
5. Urkunden.
§ 26. (1) Einverleibungen und Vormerkungen
können nur auf Grund von Urkunden bewilligt
werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen
Form ausgefertigt sind.
(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um
die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen
Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund
enthalten.
§ 27. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine
bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen
frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch
die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und,
wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet
sein, daß kein Bogen unterschoben werden
kann.
(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der
an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß
sie nicht mit anderen verwechselt werden können,
sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates
und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.
6. Wirkung der Eintragung.
§ 28. Inwiefern Rechte, die dritte Personen im
Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben,
angefochten werden können, wird in den
§§ 63 ff. bestimmt.
7. Rangordnung.
§ 29. (1) Die Rangordnung einer Eintragung
richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe
bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist
(§§ 438, 440 ABGB.).
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter
Eingaben vorgenommen worden sind,
stehen untereinander in gleicher Rangordnung
(§ 103).
8. Vorrangseinräumung.
§ 30. (1) Durch Einverleibung oder Vormerkung
der Vorrangseinräumung kann die Rangordnung
der auf einer Liegenschaft verbücherten
Rechte geändert werden. Dazu bedarf es der
Einwilligung des zurücktretenden und des vortretenden
Berechtigten, ferner, wenn das zurücktretende
Recht eine Hypothek ist, des Eigentümers
und, wenn es mit dem Recht eines Dritten
belastet ist, auch dessen Zustimmung. Umfang
und Rang der übrigen verbücherten Rechte
werden dadurch nicht berührt.
(2) Das vortretende Recht erhält ohne Beschränkung
die Rangstelle des zurücktretenden,
wenn es bücherlich unmittelbar auf dieses folgt
oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten
eingeräumt wird.
(3) Hat eine Vorrangseinräumung zwischen
nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten
ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten
stattgefunden, so wird dem vortretenden Recht
im Umfang und nach der Beschaffenheit des zurücktretenden
dessen Rang erworben.
(4) Das vortretende Recht geht, wenn nichts
anderes vereinbart ist, dem zurücktretenden
Recht auch an seiner ursprünglichen Stelle vor.
(5) Treten mehrere Rechte infolge einer gleichzeitig
verbücherten Vorrangseinräumung an die
Stelle eines anderen, so geht an dieser Stelle,
wenn nichts anderes vereinbart ist, das bis dahin
im Range frühere vor.
(6) Nachträgliche Änderungen im Bestand oder
Umfange des zurücktretenden Rechtes üben,
wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Rang
des vortretenden Rechtes keinen Einfluß.
ZWEITER ABSCHNITT.
Von der Einverleibung.
§ 31. (1) Die Einverleibung (§ 8 Z. 1) kann
nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder
solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die
Unterschriften der Personen, deren Rechte beschränkt,
belastet, aufgehoben oder auf eine
andere Person übertragen werden sollen, gerichtlich
oder notariell beglaubigt sind.
(2) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
der Unterschrift auf einer Privaturkunde
ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit
der genehmigenden Erklärung einer Behörde des
Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen
erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen,
dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben
oder auf eine andere Person übertragen
werden soll.
(3) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden
wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden,
die von der österreichischen Vertretungsbehörde,
in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder
beglaubigt worden ist, oder von der inländischen
Vertretungsbehörde des Staates, in dem die
Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist,
beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Besteht weder für den Staat, in dem die
ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine
österreichische Vertretungsbehörde noch für
Österreich eine Vertretungsbehörde dieses
Staates, so kann das Bundesministerium für
Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften
erforderlichen diplomatischen Beglaubigung
(Abs. 3) Nachsicht erteilen.
(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer
Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher
Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf
erhebliche Schwierigkeiten stößt.
(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers
kann eine Einverleibung gegen den
Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden,
wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht
entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder
doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen
um die Einverleibung ausgestellt ist.
§ 32. (1) Privaturkunden, auf Grund deren
eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer
den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten
a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder
des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung
erfolgen soll;
b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen,
dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben
oder auf eine andere Person übertragen
werden soll, daß er in die Einverleibung
einwillige.
(2) Diese Erklärung kann auch in einer besonderen
Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch
abgegeben werden. In solchen Fällen muß
aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die
Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen
zur Einverleibung versehen sein.
§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund
deren Einverleibungen stattfinden können, sind
a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen
Behörde oder von einem Notar
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse
aufgenommenen Urkunden, wenn sie
mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen
versehen sind;
b) die von den Gerichten oder anderen dazu
berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen
exekutionsfähigen Vergleiche;
c) Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren
und Beiträge sowie Ausweise über
rückständige Steuern und öffentliche Abgaben,
insoweit sie nach den bestehenden
Gesetzen vollziehbar sind;
d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines
gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer
öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören
insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse,
Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen
und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses
(§ 237 EO.), Amtsbestätigungen
über die freiwillige Versteigerung
einer Liegenschaft sowie die Einantwortungs-
und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden
(§§ 177 und 178 des
Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,
RGBl. Nr. 208).
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt
zu erklären, ob und unter welchen
Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund
ausländischer Urkunden stattfinden können, die
am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden
gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte
bindend.
§ 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen
wird das zum Zweck einer grundbücherlichen
Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der
gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der
Unterschriften einer Privaturkunde durch die
Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen
als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in
dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen
Sprengel, in dem die Urkunde errichtet
worden ist, vorgenommen werden soll. Die
Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und
Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer
Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die
Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen
der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen,
persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine
Anwendung
1. auf landtäfliche Urkunden;
2. auf Vollmachten;
3. auf Urkunden, in denen der Betrag einer
Forderung oder der Preis oder der Wert einer
Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht
bestimmt ist oder in denen die angegebene
Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag
von 1000 S übersteigt.
DRITTER ABSCHNITT.
Von der Vormerkung.
a) Zulässigkeit.
§ 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht
alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen
Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die
allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen
Eintragung besitzt, kann auf Grund
der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt
werden.
§ 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des
Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl
die Forderung als auch der Rechtsgrund zum
Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.
§ 37. Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs-
und Bestandrechtes findet nur dann statt,
wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung
zur Eintragung hinlänglich bescheinigt
sind.
§ 38. Die Vormerkung findet statt
a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster
oder höherer Instanz, durch die das dingliche
Recht zwar unbedingt zugesprochen
oder abgesprochen wird, die aber noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
b) auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch
die Vormerkung als Exekution zur
Sicherstellung bewilligt wird;
c) auf Grund des Einschreitens öffentlicher
Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem
Wirkungskreise berufen sind, von Amts
wegen die pfandweise Sicherstellung von
Ansprüchen des Bundes oder eines Landes
zu verfügen.
§ 39. Wird der Betrag einer Hypothekarschuld,
die aus einem der im § 1425 ABGB. erwähnten
Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden
kann oder rücksichtlich deren dieser dem Zahler
nach § 1422 ABGB. erst seine Rechte abzutreten
hat, gerichtlich erlegt, so findet gegen Beibringung
der Amtsurkunde über den gerichtlichen
Erlag die Vormerkung zum Zweck der Löschung
oder zum Zweck der Übertragung der Forderung
auf den Zahler statt.
b) Rechtfertigung.
§ 40. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung,
Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung
des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung
ihrer Rechtfertigung und nur in dem
Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
§ 41. Die Rechtfertigung erfolgt
a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten
Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung
bewirkt worden ist;
b) in den Fällen des § 38 durch den Ausweis
über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit
des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses
oder durch das rechtskräftige Erkenntnis
der zuständigen Behörde, die über
den Bestand des sichergestellten Anspruches
zu entscheiden hat;
c) durch ein von dem zuständigen Gericht im
Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die
Person, wider die die Vormerkung erwirkt
worden ist.
§ 42. (1) Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege
geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen
nach dem Tage der Zustellung des Vormerkungsbeschlusses
von dem Vormerkungswerber bei dem
zuständigen Gerichte zu erheben.
(2) In dem Rechtfertigungsprozeß hat der
Kläger den Rechtsgrund zum Erwerb des angesprochenen
bücherlichen Rechtes, daher hinsichtlich
eines vorgemerkten Pfandrechtes nicht
nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch
den Rechtsgrund zur Erwerbung des Pfandrechtes
und dessen Umfang darzutun. Dem Beklagten
steht frei, alle seine Einwendungen gegen
den Bestand des bücherlichen Rechtes selbst dann
anzubringen, wenn er gegen den Beschluß, wodurch
die Vormerkung bewilligt worden ist, den
Rekurs nicht oder ohne Erfolg ergriffen haben
sollte.
§ 43. (1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage
ist in dem Vormerkungsbeschluß
auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen
verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht
zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung
zu behandeln.
§ 44. Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens
um Vormerkung der Prozeß über den
Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig,
so bedarf es, solange nach den Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung das Begehren
auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung
ausgedehnt werden darf, keiner besonderen
Rechtfertigungsklage.
§ 45. (1) Unterbleibt die Rechtfertigung, so
kann der, gegen den die Vormerkung bewilligt
worden ist, um deren Löschung ansuchen.
(2) Liegt dem Grundbuchsgericht vor, daß die
Rechtfertigungsklage rechtzeitig erhoben oder die
Frist zur Rechtfertigung am Tage der Überreichung
des Löschungsgesuches offengehalten
ist, so hat es das Löschungsgesuch abzuweisen.
Liegt dies nicht vor, so ist eine Tagsatzung auf
kurze Zeit anzuordnen, bei der der. Vormerkungswerber
den Beweis, daß die Frist zur Rechtfertigung
offengehalten oder die Klage rechtzeitig
erhoben worden ist, zu liefern hat,
widrigens die Löschung der Vormerkung zu bewilligen
ist.
(3) Die Rechtfertigungsklage ist als rechtzeitig
erhoben anzusehen, wenn sie, obgleich nach Ablauf
der hiefür bestimmten Frist, doch noch vor
Überreichung des Löschungsgesuches oder doch
an dem nämlichen Tage erhoben worden ist.
§ 46. (1) Wird die Vormerkung für gerechtfertigt
erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteiligten
die Rechtfertigung nach Maßgabe des rechtskräftigen
Erkenntnisses im Grundbuch einzutragen.
(2) Wird dagegen die Vormerkung nicht für
gerechtfertigt erkannt, so ist sie auf Ansuchen
des Beteiligten auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses
zu löschen.
§ 47. Ist die Vormerkung deshalb gelöscht
worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht
endgültig aberkannt oder die Vormerkung nicht
für gerechtfertigt erklärt worden ist oder weil
der, der sie erwirkt hat, unbedingt darauf verzichtet
hat, so ist jede in der Folge auf Grund
der nämlichen Urkunde abermals angesuchte
Vormerkung desselben Rechtes entweder von
Amts wegen abzuweisen oder, wenn dies unterblieben
und abermals eine Vormerkung vorgenommen
worden ist, diese Vormerkung wieder
zu löschen, sobald der Gegner anzeigt, daß sie
schon einmal gelöscht worden ist.
§ 48. (1) Ist dagegen die Vormerkung nur aus
dem Grunde gelöscht worden, weil die Rechtfertigungsklage
nicht in gehöriger Zeit angebracht
worden ist, so kann zwar abermals eine
Vormerkung angesucht werden; diese äußert jedoch
ihre rechtliche Wirksamkeit erst von dem
Zeitpunkte der Überreichung des neuen Gesuches.
(2) Auch steht dem Eigentümer der Liegenschaft
oder des bücherlichen Rechtes frei, auf
Feststellung des Nichtbestehens des vorgemerkt
gewesenen Rechtes zu klagen und im Fall eines
günstigen Erkenntnisses durch dessen Anmerkung
im Grundbuch einer wiederholten Bewilligung
der Vormerkung vorzubeugen.
§ 49. (1) Wenn gegen den, der als Eigentümer
einer Liegenschaft einverleibt ist, die Vormerkung
des Eigentumsrechtes bewirkt worden
ist, können sowohl gegen den einverleibten als
gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere
Eintragungen zwar bewilligt werden, doch hängt
deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung
des Eigentumsrechtes gerechtfertigt
wird oder nicht.
(2) Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so
sind bei Eintragung der Rechtfertigung zugleich
alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen,
die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem
Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt worden
sind, auf das das Eigentumsrecht vorgemerkt
worden ist.
(3) Wird dagegen die Vormerkung des Eigentumsrechtes
gelöscht, so sind zugleich alle in bezug
auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen
von Amts wegen zu löschen.
(4) Diese Bestimmungen sind auch auf den
Fall anzuwenden, daß gegen den Besitzer einer
pfandrechtlich sichergestellten Forderung eine
Vormerkung ihrer Übertragung auf eine andere
Person bewirkt worden ist.
§ 50. (1) Ist die Löschung eines Rechtes nur
vorgemerkt worden, so können in Hinsicht
desselben zwar weitere Eintragungen, zum Beispiel
von Afterpfandrechten oder Zessionen, bewilligt
werden; doch hängt der rechtliche Bestand
davon ab, ob die Vormerkung der
Löschung gerechtfertigt wird oder nicht.
(2) Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so
sind bei der Eintragung der Rechtfertigung zugleich
alle Eintragungen von Amts wegen zu
löschen, die hinsichtlich des nunmehr gelöschten
Rechtes mittlerweile bewilligt worden sind.
§ 51. (1) Wenn auf einer Hypothekarforderung
zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch
Afterpfandrechte haften, darf die Löschung der
Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt
werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung
der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung
einzutreten hat.
(2) Weitere Eintragungen auf diese Hypothekarforderung
dürfen, wenn die Löschung einverleibt
worden ist, nicht mehr bewilligt werden;
ist die Löschung bloß vorgemerkt worden, so
können diese nur mit der Rechtswirkung des
§ 50 erfolgen.
VIERTER ABSCHNITT.
Von der Anmerkung.
1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
§ 52. Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten
Verhältnisse sowie die Löschung dieser
Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen
Gerichte auf Grund beweiswirkender
Urkunden.
2. Anmerkung der Rangordnung.
§ 53. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, die
bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte
Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen,
um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte
dieses Ansuchens für die infolge dieser
Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden
Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen
Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld,
deren Betrag anzugeben ist, oder für einen
Höchstbetrag (§ 14 Abs. 2) erfolgt und ob die
Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung
oder Verpfändung sich ergebenden Rechte
eingetragen werden sollen, vor oder nach dem
Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden
ist.
(2) Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger
die Anmerkung der beabsichtigten
Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.
(3) Die Anmerkungen solcher Gesuche können
jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach
dem Grundbuchsstand die Einverleibung des
einzutragenden Rechtes oder die Löschung des
bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die
Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell
beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31
Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
§ 54. Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch
bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung
erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der
vollzogenen Anmerkung zu versehen.
§ 55. Die Anmerkung der Rangordnung verliert
ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres
nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß
unter Angabe des Kalendertages, an dem die
Frist endet, auszusprechen.
§ 56. (1) Das Gesuch um Eintragung des
Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung
angemerkt worden ist, ist unter Vorlage
der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden
Beschlusses innerhalb der im § 55
festgesetzten Frist anzubringen. Wird über dieses
Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt,
so kommt der Eintragung die angemerkte
Rangordnung zu. Die Eintragung ist auf der vorerwähnten
Ausfertigung anzumerken.
(2) Die Eintragung in der angemerkten Rangordnung
kann selbst dann bewilligt werden,
wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarforderung
nach dem Einschreiten um die Anmerkung
der Rangordnung an einen Dritten übertragen
oder belastet worden wäre.
(3) Verfällt der Eigentümer der Liegenschaft
oder der Hypothekargläubiger vor der Überreichung
des Eintragungsgesuches in Konkurs, so
kann die Eintragung nur dann bewilligt werden,
wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor
dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt
war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine
gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan
ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen
nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung
nach den Vorschriften der Konkursordnung
zu beurteilen.
§ 57. (1) Wird die Einverleibung der Veräußerung
der Liegenschaft oder der Zession oder
Löschung der Forderung in der angemerkten
Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der
Partei, für die die Einverleibung vorgenommen
worden ist, die Löschung der Eintragungen zu
verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft
oder Forderung nach Überreichung des
Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Um
die Löschung dieser Eintragungen muß jedoch
binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der
angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung
angesucht werden.
(2) Wird das Eintragungsgesuch nicht vor dem
Ende der festgesetzten Frist angebracht oder wird
der Betrag, für den die Anmerkung der Rangordnung
erfolgt ist, bis zum Ende dieser Frist
nicht erschöpft, so wird die Anmerkung unwirksam
und ist von Amts wegen zu löschen.
(3) Vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann die
Löschung der Anmerkung nur dann bewilligt
werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses
über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt
wird. Die Löschung ist auf dieser Ausfertigung
anzumerken.
3. Rangvorbehalt.
§ 58. (1) Im Falle der Löschung des Pfandrechtes
kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung
im Grundbuch erwirken, daß die Eintragung
eines neuen Pfandrechtes im Rang und
bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen
drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung
vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im
Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen
Eigentümers wirksam.
(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden,
wenn die neue Forderung an die Stelle
zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender
Hypothekarforderungen treten
soll.
4. Bedingte Pfandrechtseintragung.
§ 59. (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft kann
begehren, daß im Rang und bis zur Höhe eines
auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechtes das
Pfandrecht für eine neue Forderung mit der Beschränkung
eingetragen werde, daß es Rechtswirksamkeit
erlangt, wenn binnen einem Jahr
nach der Bewilligung der Eintragung des neuen
Pfandrechtes die Löschung des älteren Pfandrechtes
einverleibt wird.
(2) Der Eintritt dieser Bedingung ist im öffentlichen
Buch zugleich mit der Löschung des
älteren Pfandrechtes anzumerken.
(3) Wenn innerhalb der Frist nicht um die
Löschung angesucht oder wenn die Löschung
nicht bewilligt wird, erlischt das neue Pfandrecht
mit dem Ablauf der Frist und ist samt allen
darauf bezüglichen Eintragungen von Amts
wegen zu löschen.
(4) Zur Anbringung des Gesuches um Löschung
des älteren Pfandrechtes ist außer dem Hypothekarschuldner
auch der Gläubiger berechtigt, zu
dessen Gunsten das Pfandrecht für die neue Forderung
eingetragen ist.
(5) Ist das ältere Pfandrecht belastet, so wird
das in dessen Rang eingetragene neue Pfandrecht
nur unter der weiteren Bedingung (Abs. 1) rechtswirksam,
daß die Belastung gelöscht oder mit Zustimmung
der Beteiligten auf das eingetragene
neue Pfandrecht übertragen wird.
(6) Haftet das ältere Pfandrecht simultan auf
mehreren Grundbuchsobjekten, so wird das neue
Pfandrecht nur unter der weiteren Bedingung
(Abs. 1) rechtswirksam, daß das ältere Pfandrecht
auf sämtlichen Grundbuchsobjekten gelöscht
wird.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind
sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung
an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang
unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen
treten soll.
5. Anmerkung der Aufkündigung
und der Hypothekarklage.
§ 60. (1) Die Anmerkung einer gerichtlich oder
notariell beurkundeten Aufkündigung einer
Hypothekarforderung sowie die Anmerkung
einer Hypothekarklage ist auf Begehren des
Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilligen,
wenn der, gegen den die Aufkündigung oder
die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der verpfändeten
Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit
der Hypothekarklage ausgewiesen ist.
(2) Die Anmerkung der Hypothekarklage kann
auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden.
(3) Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß
die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksamkeit
auch gegen jeden späteren Eigentümer des
Pfandes äußert und daß insbesondere die Exekution
auf die verpfändete Liegenschaft auf
Grund des über die angemerkte Klage erfolgten
rechtskräftigen Urteiles oder exekutionsfähigen
Vergleiches unmittelbar gegen jeden Eigentümer
dieser Liegenschaft geführt werden kann.
6. Löschungsklagen und Streitanmerkungen.
§ 61. (1) Wenn jemand, der durch eine Einverleibung
in seinem bücherlichen Rechte verletzt
erscheint, die Einverleibung aus dem
Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet
und die Wiederherstellung des vorigen
bücherlichen Standes begehrt, kann er die Anmerkung
eines solchen Streites im Grundbuch
entweder gleichzeitig mit der Klage oder später
verlangen. Die Anmerkung des Streites kann sowohl
bei dem Prozeßgericht als auch bei dem
Grundbuchsgericht angesucht werden.
(2) Diese Streitanmerkung hat zur Folge, daß
das über die Klage ergehende Urteil auch gegen
die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in
dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das
Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte
erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.
§ 62. Wenn die Löschungsklage gegen die Personen
gerichtet werden soll, die unmittelbar
durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt
wird, Rechte erworben haben oder von
einer Last befreit worden sind, oder wenn sich
die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die unmittelbar
zwischen dem Kläger und Beklagten
obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den
zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung
zu beurteilen.
§ 63. (1) Wer jedoch eine Einverleibung, von
deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt
worden ist, auch gegen dritte Personen als
ungültig bestreiten will, hat binnen der Frist,
die ihm zum Rekurs gegen deren Bewilligung
zukäme, bei dem Grundbuchsgericht die Anmerkung,
daß diese Einverleibung streitig sei, anzusuchen
und entweder zugleich oder längstens
binnen weiteren sechzig Tagen nach Ablauf der
Rekursfrist die Klage auf Löschung gegen alle
Personen zu überreichen, die durch die bestrittene
Einverleibung ein bücherliches Recht erlangt
oder weitere Einverleibungen oder Vormerkungen
darauf erwirkt haben.
(2) Nach Ablauf dieser Fristen kann auf Löschung
der bestrittenen Einverleibung gegen
dritte Personen, die noch vor der Streitanmerkung
weitere bücherliche Rechte darauf erwirkt
haben, nur dann erkannt werden, wenn sie sich
hinsichtlich ihrer Gültigkeit nicht im guten
Glauben befunden haben.
§ 64. Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung
des Klägers von der Bewilligung einer
Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet,
aus was immer für einem Grund unterblieben
sein, so erlischt das Klagerecht auf deren Löschung
gegen dritte Personen, die weitere bücherliche
Rechte darauf in gutem Glauben erworben
haben, erst binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem die angefochtene Einverleibung
bei dem Grundbuchsgericht angesucht
worden ist.
§ 65. (1) Steht der Kläger von der Klage ab
oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis
abgewiesen oder hat er die Klage im Falle des
§ 63 in der vorgeschriebenen Frist nicht überreicht,
so ist auf Ansuchen des Gegners die Löschung
der Streitanmerkung zu verfügen.
(2) Wird aber durch ein rechtskräftiges Urteil
oder einen Vergleich die bestrittene Einverleibung
ganz oder teilweise aufgehoben, so ist auf
Ansuchen des Klägers die Vornahme der
Löschung der bestrittenen Einverleibung in der
in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art
und Ausdehnung zu bewilligen und zugleich sowohl
die Löschung der Streitanmerkung als aller
der Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen,
die hinsichtlich des zu löschenden
Rechtes erst nach dem Zeitpunkt, in dem das
Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht
gelangt ist, angesucht worden sind.
§ 66. (1) Wer behauptet, daß eine Einverleibung
in Folge einer strafgesetzlich verbotenen
Handlung erwirkt worden sei, kann, um die im
§ 61 bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere
Eintragungen zu begründen, bei dem Grundbuchsgericht
unter Beibringung der Bestätigung
der zuständigen Behörde, daß die Strafanzeige
bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung ansuchen,
daß die Einverleibung streitig sei.
(2) Soll jedoch durch die Streitanmerkung die
Wirkung begründet werden, daß der Anspruch
auf die Ungültigerklärung einer Einverleibung
auch gegen dritte Personen, die bücherliche
Rechte noch vor der Streitanmerkung im guten
Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde,
so muß das Gesuch um die Streitanmerkung bei
dem Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht
werden, die der Partei zum Rekurs
gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme.
§ 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einverleibung
samt den bücherlichen Rechten, die
etwa vor der im § 66 bezeichneten Anmerkung
erworben worden sind, zu löschen sei, so hat das
Grundbuchsgericht, wenn von der verletzten
Partei das Erkenntnis hierüber mit der Bestätigung
seiner Rechtskraft beigebracht wird, diese
Löschung nach den Bestimmungen des § 65 in
Vollzug setzen zu lassen. Hat das Strafgericht
dagegen zwar auf die Schuld des Angeklagten,
jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt
und die geschädigte Partei hinsichtlich der angesprochenen
Löschung der Einverleibung auf den
Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für
die Klage auf Löschung der Einverleibung und
der oben bezeichneten bücherlichen Rechte eine
Frist von sechzig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Entscheidung zu. Nach dem fruchtlosen
Ablauf dieser Frist sowie wenn das Strafgericht
auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt
hat, ist die Löschung der Streitanmerkung
auf Ansuchen dessen, der an der Aufrechterhaltung
der Einverleibung ein Interesse hat, zu bewilligen.
§ 68. Wird die Löschung einer Streitanmerkung
aus dem Grunde begehrt, weil die Klage
auf Löschung nicht innerhalb der in den §§ 63,
67 bestimmten Fristen erhoben worden ist, so
hat das Grundbuchsgericht, falls ihm nicht das
Gegenteil bekannt ist, eine Tagsatzung auf kurze
Zeit anzuordnen, bei welcher der, der die Streitanmerkung
erwirkt hat, den Beweis zu liefern
hat, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden
ist, widrigens die Löschung der Anmerkung zu
bewilligen ist.
§ 69. Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder
Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein
Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung
auf gänzliche oder teilweise Löschung
klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt
werden.
§ 70. Die Anmerkung des Streites kann auch
dem bewilligt werden, der aus dem Grund der
Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung
eines dinglichen Rechtes begehrt.
§ 71. (1) Die Streitanmerkung einer Löschungsklage
wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage
auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in
Folge der Ersitzung (§ 70) hat jedoch gegen
dritte Personen keine Wirkung, die im Vertrauen
auf das Grundbuch bücherliche Einverleibungen
oder Vormerkungen vor dem Zeitpunkt
erwirkt haben, in dem das Gesuch um die
Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt
ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt
die Rangordnung vor allen Eintragungen, die
erst nach der Streitanmerkung vorgenommen
worden sind; alle damit im Widerspruch stehenden,
nach der Streitanmerkung eingetragenen
Rechte sind zu löschen.
(2) Im übrigen ist nach den Bestimmungen des
§ 65 vorzugehen.
7. Anmerkung der Erteilung des
Zuschlages.
§ 72. (1) Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung
einer Liegenschaft vollzogen worden
ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von
Amts wegen im Grundbuch zu verfügen.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, daß weitere
Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer
nur für den Fall ein Recht bewirken, als
die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(3) Ist eine Anfechtung der Versteigerung entweder
nicht erfolgt oder endgültig abgewiesen
worden, so findet auf Ansuchen der Beteiligten
die Löschung aller nach der Anmerkung der
Erteilung des Zuschlages gegen den bisherigen
Eigentümer erwirkten Eintragungen und der
etwa in bezug auf diese weiter vorgenommenen
Eintragungen statt.
§ 73. Inwieweit das Grundbuchsgericht oder
ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung
anzuordnen hat, wird teils in diesem
Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz,
BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Von der Abschreibung von Bestandteilen eines
Grundbuchskörpers.
§ 74. (1) Die Abschreibung des Bestandteiles
eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung
zu einem anderen Grundbuchskörper oder die
Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil
ist nur dann zulässig, wenn der abzuschreibende
Teil genau, nötigenfalls durch Pläne,
von denen eine Kopie in der Urkundensammlung
aufzubewahren ist, bezeichnet ist und wenn die
das Begehren begründenden Urkunden den zu
einer Einverleibung des Eigentumsrechtes vorgeschriebenen
Erfordernissen entsprechen.
(2) Bei der Durchführung der Abschreibung ist
nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen.
DRITTES HAUPTSTÜCK.
Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Zuständigkeit.
§ 75. Die Bewilligung einer Eintragung ist mit
Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in
den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten
Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen,
bei dem sich die Einlage, in der die
Eintragung erfolgen soll, befindet.
2. Grundsatz des Verfahrens.
§ 76. Das Grundbuchsgericht ordnet, außer
den in diesem oder in einem anderen Gesetz
bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts
wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien
oder Behörden an.
3. Berechtigung zum Ansuchen.
§ 77. (1) Wenn jemand im Namen eines anderen
einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung
von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im
Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht,
genügt eine allgemeine Vollmacht.
(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter
bedürfen keiner besonderen Ermächtigung,
um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung
zugewiesenen Personen oder die
Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten
Vermögens zu bewirken.
§ 78. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder
ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt
ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffentlichen
Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat,
kann letzterer die Eintragung der Rechte seines
Vormannes verlangen.
§ 79. Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger
das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung
des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem
bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt,
im Namen des Gläubigers die Eintragung
begehren.
§ 80. Um die Eintragung gemeinschaftlicher
Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum
Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für
sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.
4. Fristen.
§ 81. (1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten
Fristen beginnen mit dem Tag nach
der Zustellung.
(2) Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder
Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine
bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende
Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet
werden.
(3) Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der
Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung
(§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde
(§ 88) oder der Übersetzung (§ 89),
keine Erstreckung zu.
§ 82. Wegen der Versäumung der in diesem
Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zulässig.
ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen.
1. Form des Ansuchens.
§ 83. (1) Grundbuchsgesuche können sowohl
schriftlich als auch mündlich angebracht werden.
(2) Wird das Gesuch mündlich angebracht, so
ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt
der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften
ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller
zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.
2. Erfordernisse.
§ 84. In jedem Grundbuchsgesuch sind das
Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist,
sowie der Vor- und Zuname, der Stand und
Wohnort des Antragstellers und der Personen,
die von der Erledigung zu verständigen sind,
und wenn sie juristische Personen (Körperschaften
usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen
anzugeben.
§ 85. (1) Die Grundbuchseinlagen, in denen
eine Eintragung geschehen soll, sind mit der nämlichen
Bezeichnung anzuführen, unter der sie im
Grundbuch erscheinen.
(2) Im Begehren ist genau anzugeben, was im
Grundbuch eingetragen werden soll.
(3) Das Begehren um Einverleibung begreift
jenes um Vormerkung stillschweigend in sich,
wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht
ausdrücklich ausgeschlossen hat. Kann oder will
der Antragsteller nur auf die Früchte der Liegenschaft
ein dingliches Recht erwerben, so hat
er dies ausdrücklich zu bemerken.
3. Kumulierung der Gesuche.
§ 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe
Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung
eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen
oder die Eintragung mehrerer Rechte in
einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen
Gesuch begehrt werden.
4. Beilagen,
a) Originale.
§ 87. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine
Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht
entweder in den Amtsakten oder
in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug
befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es,
eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo
sich das Original befindet,
§ 88. (1) Kann das Original nicht sogleich beigebracht
werden, weil es sich bei einer anderen
Behörde befindet, so ist dies in dem Gesuch anzugeben
und eine beglaubigte Abschrift beizulegen.
(2) Könnte das Gesuch, selbst wenn die Originalurkunde
vorläge, nicht bewilligt werden, so
ist es sogleich abzuweisen.
(3) Könnte aber unter jener Voraussetzung
dem Gesuch stattgegeben werden, so ist dieses
zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes sogleich
mit dem Beisatze „Bis zum Einlangen des
Originals" im Grundbuch anzumerken.
(4) Dem Antragsteller ist zugleich, wenn die
Originalurkunde nicht schon von Amts wegen
von einem Grundbuchsgericht, bei dem sie sich
befindet, einzusenden ist, eine angemessene Frist
zu ihrer Beibringung zu bestimmen; wird die
Originalurkunde von dem Grundbuchsgericht
eingesendet oder in der gegebenen Frist überreicht,
so ist das Gesuch in der Sache selbst zu
erledigen.
(5) Wird die Originalurkunde in der gegebenen
oder erweiterten Frist nicht überreicht, so ist das
Gesuch sofort abzuweisen und die Anmerkung
von Amts wegen zu löschen.
b) Übersetzungen.
§ 89. (1) Sind die Urkunden nicht in einer
Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuchsgericht
überreicht werden können, so muß
eine vollen Glauben verdienende Übersetzung
beigebracht werden.
(2) Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus
dem Gesuch hervor, daß es jedenfalls abzuweisen
ist, so ist das Gesuch zur Wahrung der Rangordnung
des Rechtes mit dem Beisatz „Bis zum
Einlangen der Übersetzung" im Grundbuch anzumerken.
Zugleich ist dem Antragsteller eine
angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung
zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen
oder erweiterten Frist eingereicht, so ist
das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im
entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die
Anmerkung von Amts wegen zu löschen.
c) Abschriften.
§ 90. Sofern für die Urkundensammlungen
Abschriften erforderlich sind (§ 6), sind sie von
den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit.
Werden sie nicht beigebracht oder sind sie nicht
brauchbar, so sind die Originale in der Urkundensammlung
aufzubewahren und die Parteien
von dem Grundbuchsführer zu verständigen, daß
es ihnen freistehe, sie gegen nachträgliche Beibringung
ordnungsmäßiger Abschriften zu beheben;
das Gericht kann für die Urkundensammlung
auch Abschriften gegen Einhebung der einfachen
für gerichtliche Abschriften bestimmten
Gebühr anfertigen und die Originalurkunde bei
den Akten zur Ausfolgung bereithalten. Wenn
aber das Gesuch, in dem eine Eintragung bei
mehreren Grundbuchsgerichten beantragt wird,
nebst der Originalurkunde von einem Grundbuchsgericht
zum anderen gelangen soll, hat
jedes Grundbuchsgericht, wenn die für sein
Grundbuch erforderlichen Abschriften nicht beiliegen
oder unbrauchbar sind, solche gegen Einhebung
der doppelten für beglaubigte Abschriften
bestimmten Gerichtsgebühr auszufertigen.
§ 91. Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten
Abschriften die Übereinstimmung mit
den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.
5. Ausfertigungen des Gesuches
und Halbschriften.
§ 92. (1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht
eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer
Ausfertigung zu überreichen.
(2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften
beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung
stattzufinden haben. Der Mangel
dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund
zur Abweisung des Gesuches.
(3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch
gestellte Begehren in den wesentlichen
Punkten anzugeben.
(4) Statt der Halbschriften können vollständige
Abschriften des Gesuches beigelegt werden.
In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen
sind.
(5) Ist das Gesuch zu Protokoll genommen
worden, so hat das Gericht die erforderlichen
Halbschriften und auf Ansuchen vollständige
Protokollsabschriften zur Verständigung der Beteiligten
anzufertigen.
DRITTER ABSCHNITT.
Von der Erledigung der Gesuche.
1. Prüfung und Entscheidung.
§ 93. Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei
dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung
dieses Ansuchens entscheidend.
§ 94. (1) Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen
und dessen Beilagen einer genauen Prüfung
zu unterziehen und darf eine grundbücherliche
Eintragung nur dann bewilligen, wenn
1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft
oder des Rechtes kein Hindernis gegen
die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche
Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten
zur Verfügung über den Gegenstand,
den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis
der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden
ist;
3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten
Urkunden begründet erscheint und
4. die Urkunden in der Form vorliegen, die
zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung
oder Anmerkung erforderlich ist.
(2) Bei grundbücherlichen Eintragungen, die
nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von
einem anderen Gericht bewilligt werden, hat
sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken,
über die Zulässigkeit der Eintragung mit
Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden;
hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht
die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
§ 95. (1) Über jedes Grundbuchsgesuch hat das
Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den
§§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie
im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930,
festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der
Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne
Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden
und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung
oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich
auszusprechen.
(2) Kann dem Begehren zwar nicht im vollen
Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden,
so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist,
anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem
nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.
(3) Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen,
so sind in dem Beschluß alle Gründe
anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.
2. Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) der Bewilligung
§ 96. (1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei
angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch
wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu
einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt
wäre.
(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden,
so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden,
wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).
§ 97. (1) Wenn aus einer Urkunde hervorgeht,
daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die
Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist,
daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der
Verfügung über das erworbene Recht oder
Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich
deren die gleichzeitige Einverleibung für
die daraus Berechtigten bedungen worden ist,
darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt
werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen
Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen
die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit
der Urkunde doch die Vormerkung
angesucht wird.
(2) Das Gesuch um die gleichzeitige Eintragung
der gegenseitigen Rechte kann sowohl von dem
einen als von dem anderen Teil angebracht werden.
§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung
bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen
zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen
soll; ferner sind unter Beziehung auf die
der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden
die Personen, für die, und die Objekte, auf die
die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden
Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen
mit den in das Hauptbuch einzutragenden
Worten anzuführen (§ 5).
b) der Abweisung
§ 99. (1) Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch
oder ein Gesuch um Abschreibung
von Grundstücken oder um Anmerkung
der Rangordnung abgewiesen, so ist das abgewiesene
Gesuch im Grundbuch anzumerken. Das
gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Bewilligung
der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung
zur Hereinbringung einer Forderung abgewiesen
wird, für die kein Pfandrecht einverleibt
ist.
(2) Diese Anmerkung findet nicht statt, wenn
das Gut oder das Recht, auf das die Eintragung
begehrt wird,
a) weder aus dem Gesuch noch aus dessen
Beilagen ersichtlich oder in den Büchern
des Grundbuchsgerichtes nicht eingetragen
ist oder
b) für eine andere Person eingetragen ist, als
die, gegen die nach Inhalt der Urkunde
eine Einverleibung oder Vormerkung stattfinden
kann.
§ 100. Ist die Abweisung eines der im § 99
angeführten Gesuche von einem anderen Gericht
als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so
ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung
der Abweisung zu ersuchen.
§ 101. Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis
erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im
§ 99 angeführten Gesuche abgewiesen worden ist,
durch Unterlassung des Rekurses rechtskräftig
geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewiesenen
Gesuches von Amts wegen zu löschen und
die Beteiligten hievon zu verständigen.
VIERTER ABSCHNITT.
Von dem Vollzug der Eintragungen.
§ 102. (1) Eine Eintragung in das Grundbuch
darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages
des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als
nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen
werden.
(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages
nach dem Grundbuchsstand als unausführbar
herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch
einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes
berichtigt werden.
§ 103. (1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der
Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages,
Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu
enthalten, unter denen das Ansuchen an das
Grundbuchsgericht gelangt ist.
(2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere
denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen
gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder
Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen
der gleichzeitig eingelangten Ansuchen
mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden
Beisatz anzumerken.
§ 104. (1) Im Grundbuch darf nichts radiert
und das Eingetragene auch nicht in anderer
Weise unleserlich gemacht werden.
(2) Wird ein Fehler bei der Eintragung begangen
und noch während der Eintragung bemerkt,
so ist er ohne Einholung eines Auftrages
des Grundbuchsgerichtes zu berichtigen.
(3) Ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener
Fehler kann nur im Auftrag des
Grundbuchsgerichtes berichtigt werden; es hat,
wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach
sich ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen.
Die Einleitung des Verfahrens ist auf dem Blatt,
wo die fehlerhafte Eintragung vollzogen worden
ist, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,
daß spätere Eintragungen der Berichtigung
des Fehlers nicht entgegenstehen. Sie ist nach
Rechtskraft des über den wahrgenommenen
Fehler ergangenen Beschlusses von Amts wegen
zu löschen.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Von den Simultanhypotheken.
1. Bestimmung einer Haupteinlage.
§ 105. (1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die
durch Eintragung in Verschiedene Grundbuchseinlagen
gebildet werden sollen, ist eine Einlage
als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen
als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine
solche Bezeichnung, so wird die im Gesuch erstgenannte
Einlage als Haupteinlage angenommen.
(2) Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe
Forderung bereits haftenden Hypothek auf andere
Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die
ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage
behandelt.
(3) Bei der Haupteinlage ist auf die Nebeneinlagen
und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupteinlage
durch eine Anmerkung hinzuweisen.
2. Anzeige und Eintragung der
Simultanhypotheken.
§ 106. (1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung
des für seine Forderung haftenden
Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für
diese Forderung bereits bestehende Hypothek
anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt
werde.
(2) Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden
Hypothek entstandenen Schaden hat
der Gläubiger zu tragen.
§ 107. (1) Sollte die Anmerkung einer Simultanhaftung
aus was immer für einen Grund
unterblieben sein, so kann der Hypothekarschuldner
um die Anmerkung ansuchen. Die hiedurch
verursachten Kosten hat der Gläubiger zu
ersetzen, wenn ihm diesfalls ein Verschulden zur
Last fällt.
(2) Wenn ein Grundbuchsgericht bei der Bewilligung
der Einverleibung oder Vormerkung
des Pfandrechtes für eine Forderung wahrnimmt,
daß ein Pfandrecht für diese Forderung in seinen
oder in den Büchern eines anderen Grundbuchsgerichtes
eingetragen ist, hat es von Amts wegen
darauf Bedacht zu nehmen, die Einlage, in der
das Pfandrecht eingetragen ist, als Haupteinlage
anzusehen und die Grundbuchsgerichte, in deren
Büchern die Forderung bereits eingetragen ist,
hievon zu verständigen.
§ 108. (1) Die Eintragung einer Simultanhypothek
bei mehreren Grundbuchsgerichten kann
unter Anschluß von Originalurkunden oder beglaubigten
Abschriften (§ 88) gleichzeitig bei den
einzelnen Grundbuchsgerichten verlangt oder in
einem einzigen Gesuch begehrt werden.
(2) Im ersten Fall sind in jedem Gesuch die
Haupteinlage und alle Nebeneinlagen anzugeben.
(3) Im zweiten Fall ist das Gesuch bei dem
Grundbuchsgericht anzubringen, bei dem die
Haupteinlage geführt werden soll, und die
Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den
übrigen Grundbuchsgerichten zur Erledigung zuzusenden
ist.
§ 109. (1) Wenn bei der ursprünglichen oder
späteren Eintragung einer Simultanhypothek
mehrere Grundbuchsgerichte mitzuwirken haben,
hat jedes von ihnen hinsichtlich der in seinen
Büchern enthaltenen Hypothekarobjekte über die
Frage der Einverleibung oder Vormerkung des
Pfandrechtes selbständig zu entscheiden und die
Entscheidung dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage
bekanntzugeben.
(2) Der Rekurs gegen jeden der Beschlüsse ist
bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, das
ihn erlassen hat.
(s) Ist die von einem Grundbuchsgericht in
den Nebeneinlagen bewilligte Einverleibung oder
Vormerkung im Rekursweg aufgehoben und gelöscht
worden, so muß diese Löschung dem
Grundbuchsgericht der Haupteinlage zur Anmerkung
mitgeteilt werden.
§ 110. Für die Rangordnung einer Simultanhypothek
ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt
der Zeitpunkt entscheidend, in dem das
Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei
dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen
Büchern die Eintragung stattgefunden hat.
3. Eintragungen der Änderungen in
der Haupteinlage.
§ 111. (1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf
ein in mehreren Einlagen simultan haftendes
Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht,
bei dem die Haupteinlage geführt wird,
anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage
zu beurteilen.
(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen
Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der
Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht
der Haupteinlage anzubringen ist.
§ 112. (1) Alle Änderungen, die an dem simultan
haftenden Pfandrecht durch Übertragung,
Beschränkung, Belastung, Löschung oder auf
andere Weise vorgenommen werden sollen, sind
nur in der Haupteinlage einzutragen.
(2) Die Eintragung der Änderungen in der
Haupteinlage gilt rechtlich als in allen schon bestehenden
oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen
vollzogen; doch ist die teilweise oder
gänzliche Löschung der Simultanhypothek hinsichtlich
aller Hypothekarobjekte auch in allen
Nebeneinlagen und die Löschung des Pfandrechtes
hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen in
diesen anzumerken.
§ 113. (1) Wenn das Pfandrecht hinsichtlich des
in der Haupteinlage eingetragenen Hypothekarobjektes
gelöscht wird, sind auch alle darauf erfolgten
weiteren Eintragungen in der Haupteinlage
zu löschen und in eine Nebeneinlage desselben
Grundbuchsgerichtes zu übertragen. Sofern
eine Simultanhypothek noch fortbesteht, ist
diese Nebeneinlage in der Folge als Haupteinlage
zu behandeln.
(2) Besteht in den Büchern dieses Grundbuchsgerichtes
keine Nebeneinlage, so hat dieses Gericht,
insofern eine Erklärung des Hypothekargläubigers
nicht vorliegt, zu bestimmen, welche
Nebeneinlage in Zukunft als Haupteinlage zu behandeln
ist, und dem Grundbuchsgericht der
neuen Haupteinlage beglaubigte Abschriften der
im Hauptbuch bestehenden Eintragungen und
der hierauf bezüglichen Urkundenabschriften von
Amts wegen zu übermitteln.
(3) Die Umwandlung einer Nebeneinlage in die
Haupteinlage ist den Grundbuchsgerichten aller
Nebeneinlagen bekanntzugeben und bei jeder
fortbestehenden Nebeneinlage von Amts wegen
anzumerken.
§ 114. (1) Dem Grundbuchsgericht, an das die
Führung der Haupteinlage übergeht, sind die
Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der
bereits erfolgten Löschung des Pfandrechtes in
der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden
können; die Antragsteller sind hievon zu verständigen.
(2) Die Rangordnung dieser Gesuche untereinander
wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in
dem sie bei dem Grundbuchsgerichte der früheren
Haupteinlage eingelangt sind.
§ 115. (1) Wenn in Ansehung einer vor dem
16. Februar 1872 in verschiedenen Grundbuchseinlagen
erwirkten Simultanhypothek weitere
Eintragungen erfolgen sollen, ist bei dem Ansuchen
um eine neue Eintragung die Einlage zu
bezeichnen, die als Haupteinlage geführt werden
soll.
(2) In diese Einlage sind alle Eintragungen, die
nach der Begründung der Simultanhypothek in
Ansehung derselben in den anderen Einlagen
vorgenommen worden sind, zu übertragen. Diese
Übertragung ist unter Bezeichnung der Haupteinlage
in den übrigen Einlagen, die fortan als
Nebeneinlagen zu behandeln sind, anzumerken.
4. Rechtfertigungsklage.
§ 116. (1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen
Grundbuchsgerichten für dieselbe
Forderung simultan haftenden Vormerkung des
Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage
erforderlich.
(2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei
dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners
oder bei einem Gericht zu erheben,
das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte,
auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die
Realinstanz ist.
5. Grundbuchsauszüge.
§ 117. In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen,
die in Ansehung einer Simultanhypothek
als Nebeneinlagen geführt werden, ist der Hinweis
auf die Haupteinlage und die Bemerkung
aufzunehmen, daß die an dem simultan eingetragenen
Pfandrecht vorgenommenen Änderungen
nur in der Haupteinlage eingetragen sind.
SECHSTER ABSCHNITT.
Von der Zustellung.
§ 118. In jedem Beschluß sind die Personen
sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er
zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit
dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit
hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren
abgesehen werden kann, bestimmt
die Geschäftsordnung.
§ 119. Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche
sind nebst dem Antragsteller nachstehende
Personen von Amts wegen zu verständigen
1. Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches
Recht erworben wird oder dessen bücherliche
Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder
aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche
Anmerkung erfolgt.
2. Wird die gänzliche oder teilweise Löschung
einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß
auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen
Recht weitere Einverleibungen oder
Vormerkungen haften.
3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung,
wodurch bereits eingetragene Rechte
dritter Personen verpfändet oder abgetreten
werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes
zuzustellen.
4. Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber
auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt,
so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen,
es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den
Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht
dargetan.
5. Von jeder Ab- und Zuschreibung ist auch
die Behörde in Kenntnis zu setzen, der die Führung
des Katasters obliegt.
6. Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung
des Eigentums sind auch dem an erster
Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.
§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1
bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über
die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung
enthaltenen Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht
in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt
wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet,
über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse
in Grundbuchssachen zu wachen.
§ 121. Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig
oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine
Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen
Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücherlichen
Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung
von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht
schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.
SIEBENTER ABSCHNITT.
Vom Rekurs.
1. Anbringung des Rekurses.
§ 122. (1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur
das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht
noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt
werden.
(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
Er kann auch mündlich zu Protokoll
gegeben werden.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur
Verständigung der Beteiligten erforderlichen
Halbschriften beizulegen.
(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder
dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können
unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht
werden.
§ 123. (1) Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen
im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im
europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island
und den Färöern, 60 Tage, bei Zustellungen
im außereuropäischen Auslande sowie in Island
und den Färöern 90 Tage (§ 81).
(2) Ein verspäteter Rekurs ist von der ersten
Instanz sogleich zurückzuweisen, wenn auch die
in das Grundbuch eingetragene Anmerkung des
abschlägigen Beschlusses noch nicht gelöscht sein
sollte.
§ 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist
unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen
Akten der zweiten Instanz zur
eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs
gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet
sein sollte, zur Beförderung an die dritte
Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen,
denen der angefochtene Beschluß zugestellt wor-
den ist, zu verständigen. Eine Verständigung des
Rekurrenten ist nicht erforderlich.
§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung
einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet,
so ist er im Grundbuch anzumerken und
diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung
des Rekurses zu löschen.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben
von Amts wegen zu erfolgen.
§ 126. (1) Wird der Rekurs von der zweiten
Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs
unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen werden
sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen.
(2) Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so
kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz
ergriffen werden, wobei die Bestimmungen der
§§ 122 bis 125 zu beachten sind.
(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der
Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert
oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt
wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
2. Wirkung der Rekurserledigung.
§ 127. Ist durch die abweisliche Erledigung des
Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt
worden, so ist die Löschung der im Grundbuch
eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die
Verständigung der Beteiligten von Amts wegen
zu veranlassen.
§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten
Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden
ist, von der zweiten Instanz stattgegeben worden,
so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen.
Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu
beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der
Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
§ 129. (1) Wird eine von der ersten Instanz
bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben,
so muß die gelöschte Einverleibung oder
Vormerkung wiederhergestellt werden.
(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten
Gesuche, das in erster Instanz bewilligt
worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen,
so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken,
das eingetragene Recht aber nicht zu
löschen, solange nicht entweder die Entscheidung
der dritten Instanz ergangen oder die Frist zur
Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung
der zweiten Instanz verstrichen ist. Bestätigt die
dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz,
so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung
zu löschen. Wird die abändernde Verfügung
der zweiten Instanz von der dritten bestätigt
oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen,
so ist das einverleibte oder vorgemerkte
Recht zu löschen.
VIERTES HAUPTSTÜCK.
Von der Bereinigung und Berichtigung des
Grundbuches.
ERSTER ABSCHNITT.
Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.
1. Unzulässige Eintragungen.
§ 130. Ergibt sich aus einer Eintragung, daß
ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand
einer grundbücherlichen Eintragung sein kann,
so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu
löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten
und fünften Hauptstückes, insbesondere über die
Verständigung der Beteiligten und den Rekurs,
sind entsprechend anzuwenden.
2. Gegenstandslose Eintragungen.
§ 131. (1) Ist eine Eintragung gegenstandslos,
so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den
§§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit
das ihren Gegenstand bildende Recht oder das
Recht, auf das sie sich bezieht,
a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen
dauernd nicht ausgeübt werden kann,
b) verjährt ist,
c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen
Wert darstellt, der 50 S, bei
wiederkehrenden Leistungen 20 S jährlich,
nicht übersteigt, sofern die Eintragung des
Rechtes vor dem 1. September 1922 erfolgt
ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur
Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung
des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht
nach § 469 ABGB. zusteht.
(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei
denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle,
BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung
angemerkt ist.
§ 132. (1) Das Grundbuchsgericht soll das Verfahren
zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen
einleiten, wenn besondere äußere Umstände
(zum Beispiel Umschreibung der Grundbuchseinlage
wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung
oder Neubelastung des Grundstückes, Anregung
seitens eines Beteiligten) hinreichenden
Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme
besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet nach
freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten
und durchzuführen ist; diese Entscheidung
ist unanfechtbar.
§ 133. (1) Voraussetzung für die Löschung ist,
daß
a) die Gegenstandslosigkeit der Eintragung
offenkundig oder durch öffentliche oder
gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden
nachgewiesen ist,
oder daß, falls dies nicht zutrifft,
b) dem Betroffenen eine Löschungsankündigung
unter kurzer Bekanntgabe des Grundes
zugestellt ist und er nicht binnen einer
vom Grundbuchsgericht zugleich zu bestimmenden
Frist Widerspruch erhoben
hat,
oder daß, falls auch nach lit. b nicht verfahren
werden kann, insbesondere wenn
Widerspruch erhoben ist,
c) durch einen mit Gründen versehenen Beschluß
rechtskräftig festgestellt ist, daß die
Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Kann die Löschung nicht sogleich angeordnet
werden, so ist die Einleitung des Verfahrens
im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat
die Wirkung, daß spätere Eintragungen die
Löschung nicht hindern. Sie ist zu löschen, wenn
die gegenstandslose Eintragung gelöscht oder von
der Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen
wird. Einer Verständigung der Beteiligten
von der Anordnung dieser Anmerkung und ihrer
Löschung bedarf es nicht. Gegen diese Anordnungen
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die
Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen
sind, soweit erforderlich, ergänzend
heranzuziehen. Dabei gilt folgendes
a) Eine Verweisung der Beteiligten auf den
Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren
(§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208) findet
nicht statt;
b) die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1
lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung
zugestellt werden;
c) ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt
werden soll, unbekannt, so sind die
Vorschriften über die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;
d) die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
des Grundbuchsgerichtes, mit denen die
Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen
angeordnet wird, richten sich
nach dem siebenten Abschnitt des dritten
Hauptstückes; im übrigen gelten für die
Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften
über das Verfahren außer Streitsachen.
Gegen die Löschungsankündigung
(§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel
gegeben.
§ 135. Ist ein Beteiligter durch eine nach den
§§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen
Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege
die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen
Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff.
sind sinngemäß anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT.
Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.
§ 136. (1) Gibt das Grundbuch die wirkliche
Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen
die zur Berichtigung erforderliche Eintragung
vorzunehmen, ohne daß die sonst für
eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz
geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch
öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit
dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten
erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich
oder notariell beglaubigte Privaturkunde.
(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1
bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen,
so kann die Berichtigung nur unter Wahrung
dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt
werden.
(3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende
Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt
werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes
(§ 18) drei Jahre verstrichen sind
und keine Klage auf Zahlung von Rückständen
im Grundbuch angemerkt ist.
FÜNFTES HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 137. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95,
über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes;
2. die §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Juni
1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit der Legalisierung gewisser
Unterschriften auf Tabularurkunden und
über Erleichterungen des Beweises der Identität
einer Person bei Legalisierungen und anderen
Beurkundungen ;
3. das Gesetz vom 5. Juni 1890, RGBl.
Nr. 109, betreffend die grundbücherliche Einverleibung
auf Grund von Privaturkunden in
geringfügigen Grundbuchsachen;
4. Artikel XXXIX des Gesetzes vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung);
5. die §§ 37 erster und zweiter Satz, 38 bis 41,
44 bis 46, 47 Abs. 1, 48 bis 50 sowie die Worte
„des § 30 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
und" in § 51 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung
vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die
dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch;
6. das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl.
Nr. 306, über die Erhöhung der Wertgrenze im
Gesetz vom 5. Juni 1890, RGBl. Nr. 109, betreffend
die grundbücherliche Einverleibung auf
Grund von Privaturkunden in geringfügigen
Grundbuchsachen;
7. die Artikel I bis III des Bundesgesetzes vom
31. März 1927, BGBl. Nr. 118, betreffend geringfügige
Grundbuchsachen;
8. Artikel 1 der Grundbuchsnovelle BGBl.
Nr. 4/1930;
9. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung
des Grundbuchsrechts im Geltungsbereich
des Österreichischen Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
vom 19. Jänner 1942, Deutsches
RGBl. I S. 37, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung
Deutsches RGBl. 1942 I S. 50; § 10
Abs. 2 dieser Verordnung tritt jedoch erst am
1. Juli 1956 außer Kraft;
10. die §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1950, BGBl. Nr. 141, über die Änderung
einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften;
11. Artikel XXVI des Einführungsgesetzes zur
Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 6/1953.
(3) Andere Vorschriften grundbuchsrechtlichen
Inhaltes bleiben unberührt.
§ 138. In Ansehung der Bergbücher sind nebst
diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des
Berggesetzes BGBl. Nr. 73/1954 zu beachten.
§ 139. Soweit in anderen Bundesgesetzen
die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften
zitiert sind, treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 140. Mit der Vollziehung sind betraut
a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf
die Befreiung von Stempelgebühren bezieht,
das Bundesministerium für Finanzen;
b) hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit
sich diese Bestimmung auf die Aufhebung
des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9
genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium
für Inneres;
c) im übrigen das Bundesministerium für
Justiz.