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39_1954 AT

39. Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.

Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 29. Juni 1951 angenommene

Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgeltes männlicher und weiblicher

Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 6. Juni 1951 zu

ihrer vierunddreißigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

den Grundsatz der Gleichheit

des Entgelts männlicher und

weiblicher Arbeitskräfte für

gleichwertige Arbeit, eine Frage,

die den siebenten Gegenstand

ihrer Tagesordnung bildet, und

hat dabei bestimmt, daß diese

Anträge die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 29. Juni 1951, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die

Gleichheit des Entgeltes, 1951,

bezeichnet wird.

Artikel 1.

Für dieses Übereinkommen

gelten folgende Begriffsbestimmungen

a) Der Ausdruck „Entgelt"

umfaßt den üblichen

Lohn, den Grund- oder

Mindestlohn oder das übliche

Gehalt, das Grund- oder

Mindestgehalt sowie

alle zusätzlichen Vergütungen,

die der Arbeitgeber

auf Grund des Dienstverhältnisses

dem Arbeitnehmer

mittelbar oder unmittelbar

in bar oder in

Sachleistungen zu zahlen

hat.

b) Der Ausdruck „Gleichheit

des Entgelts männlicher

und weiblicher Arbeitskräfte

für gleichwertige

Arbeit" bezieht sich auf

Entgeltsätze, die ohne

Rücksicht auf den Unterschied

des Geschlechts

festgesetzt sind.

Artikel 2.

1. Jedes Mitglied hat mit den

Mitteln, die den bestehenden

Verfahren zur Festsetzung der

Entgeltsätze entsprechen, die

Anwendung des Grundsatzes der

Gleichheit des Entgelts männlicher

und weiblicher Arbeitskräfte

für gleichwertige Arbeit

auf alle Arbeitnehmer zu fördern

und, soweit es mit diesen

Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.

2. Dieser Grundsatz kann

verwirklicht werden durch

a) die Gesetzgebung,

b) gesetzlich geschaffene oder

anerkannte Einrichtungen

zur Lohnfestsetzung,

c) Gesamtarbeitsverträge

zwischen Arbeitgebern

und Arbeitnehmern oder

d) eine Verbindung dieser

verschiedenen Mittel.

Artikel 3.

1. Wird die Anwendung

dieses Übereinkommens dadurch

erleichtert, so sind Maßnahmen

zu treffen, die einer objektiven

Bewertung der Beschäftigungen

auf Grund der dabei erforderlichen

Arbeitsleistung dienlich

sind.

2. Die bei dieser Bewertung

anzuwendenden Methoden können

entweder von den für die

Festsetzung der Entgeltsätze zuständigen

Behörden oder, wenn

die Entgehsätze auf Grund von

Gesamtarbeitsverträgen festgesetzt

werden, von den Vertragsparteien

bestimmt werden.

3. Unterschiede zwischen den

Entgeltsätzen, die ohne Rücksicht

auf das Geschlecht des Arbeitnehmers

derart objektiv

festgestellten Unterschieden der

Arbeitsleistung entsprechen,

sind nicht als Verstoß gegen den

Grundsatz der Gleichheit des

Entgelts männlicher und weiblicher

Arbeitskräfte für gleichwertige

Arbeit anzusehen.

Artikel 4.

Jedes Mitglied hat in geeigneter

Weise mit den beteiligten

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden

bei der Durchführung

der Bestimmungen dieses

Übereinkommens zusammenzuarbeiten.

Artikel 5.

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 6.

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 7.

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

gemäß Artikel 35, Absatz

2, der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen hat

das beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in

diesem Falle die Gründe

dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der Lage

in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1, a) und b), dieses Artikels

gelten als wesentlicher Bestandteil

der Ratifikation und

haben die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1, b), c) und d),

dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem dieses Übereinkommen

nach Artikel 9 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die

der Inhalt jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende Lage angegeben

wird.

Artikel 8.

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35, Absätze

4 und 5, der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen

ist anzugeben, ob das

Übereinkommen in dem betreffenden

Gebiet mit oder ohne

Abweichungen durchgeführt

wird; besagt die Erklärung, daß

die Durchführung des Übereinkommens

mit Abweichungen

erfolgt, so sind die Einzelheiten

dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine

spätere Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt, in dem das

Übereinkommen nach Artikel 9

gekündigt werden kann, eine

Erklärung übermitteln, durch

die der Inhalt jeder früheren

Erklärung in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt bestehende

Lage in bezug auf die Durchführung

dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 9.

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 10.

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen, die ihm

von den Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 11.

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehen-

den Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 12.

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen, ob

die Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 13.

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an,

welches das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 9, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens

an kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 14.

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da die Ratifikationsurkunde am 29. Oktober 1953 beim Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes hinterlegt worden ist, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 6

am 29. Oktober 1954 in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 24. Dezember 1953 das Übereinkommen (Nr. 100) über Gleichheit

des Entgeltes männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit ratifiziert

Frankreich, Belgien, Jugoslawien, Mexiko, die Dominikanische Republik und die Philippinen.

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