39. Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 29. Juni 1951 angenommene
Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgeltes männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 6. Juni 1951 zu
ihrer vierunddreißigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
den Grundsatz der Gleichheit
des Entgelts männlicher und
weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit, eine Frage,
die den siebenten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet, und
hat dabei bestimmt, daß diese
Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 29. Juni 1951, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die
Gleichheit des Entgeltes, 1951,
bezeichnet wird.
Artikel 1.
Für dieses Übereinkommen
gelten folgende Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck „Entgelt"
umfaßt den üblichen
Lohn, den Grund- oder
Mindestlohn oder das übliche
Gehalt, das Grund- oder
Mindestgehalt sowie
alle zusätzlichen Vergütungen,
die der Arbeitgeber
auf Grund des Dienstverhältnisses
dem Arbeitnehmer
mittelbar oder unmittelbar
in bar oder in
Sachleistungen zu zahlen
hat.
b) Der Ausdruck „Gleichheit
des Entgelts männlicher
und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige
Arbeit" bezieht sich auf
Entgeltsätze, die ohne
Rücksicht auf den Unterschied
des Geschlechts
festgesetzt sind.
Artikel 2.
1. Jedes Mitglied hat mit den
Mitteln, die den bestehenden
Verfahren zur Festsetzung der
Entgeltsätze entsprechen, die
Anwendung des Grundsatzes der
Gleichheit des Entgelts männlicher
und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
auf alle Arbeitnehmer zu fördern
und, soweit es mit diesen
Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.
2. Dieser Grundsatz kann
verwirklicht werden durch
a) die Gesetzgebung,
b) gesetzlich geschaffene oder
anerkannte Einrichtungen
zur Lohnfestsetzung,
c) Gesamtarbeitsverträge
zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern oder
d) eine Verbindung dieser
verschiedenen Mittel.
Artikel 3.
1. Wird die Anwendung
dieses Übereinkommens dadurch
erleichtert, so sind Maßnahmen
zu treffen, die einer objektiven
Bewertung der Beschäftigungen
auf Grund der dabei erforderlichen
Arbeitsleistung dienlich
sind.
2. Die bei dieser Bewertung
anzuwendenden Methoden können
entweder von den für die
Festsetzung der Entgeltsätze zuständigen
Behörden oder, wenn
die Entgehsätze auf Grund von
Gesamtarbeitsverträgen festgesetzt
werden, von den Vertragsparteien
bestimmt werden.
3. Unterschiede zwischen den
Entgeltsätzen, die ohne Rücksicht
auf das Geschlecht des Arbeitnehmers
derart objektiv
festgestellten Unterschieden der
Arbeitsleistung entsprechen,
sind nicht als Verstoß gegen den
Grundsatz der Gleichheit des
Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit anzusehen.
Artikel 4.
Jedes Mitglied hat in geeigneter
Weise mit den beteiligten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
bei der Durchführung
der Bestimmungen dieses
Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Artikel 5.
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 6.
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 7.
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
gemäß Artikel 35, Absatz
2, der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen hat
das beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in
diesem Falle die Gründe
dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der Lage
in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1, a) und b), dieses Artikels
gelten als wesentlicher Bestandteil
der Ratifikation und
haben die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1, b), c) und d),
dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem dieses Übereinkommen
nach Artikel 9 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die
der Inhalt jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende Lage angegeben
wird.
Artikel 8.
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35, Absätze
4 und 5, der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen
ist anzugeben, ob das
Übereinkommen in dem betreffenden
Gebiet mit oder ohne
Abweichungen durchgeführt
wird; besagt die Erklärung, daß
die Durchführung des Übereinkommens
mit Abweichungen
erfolgt, so sind die Einzelheiten
dieser Abweichungen anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine
spätere Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt, in dem das
Übereinkommen nach Artikel 9
gekündigt werden kann, eine
Erklärung übermitteln, durch
die der Inhalt jeder früheren
Erklärung in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt bestehende
Lage in bezug auf die Durchführung
dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 9.
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 10.
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen, die ihm
von den Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 11.
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehen-
den Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 12.
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob
die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 13.
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an,
welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 9, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens
an kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 14.
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da die Ratifikationsurkunde am 29. Oktober 1953 beim Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes hinterlegt worden ist, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 6
am 29. Oktober 1954 in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 24. Dezember 1953 das Übereinkommen (Nr. 100) über Gleichheit
des Entgeltes männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit ratifiziert
Frankreich, Belgien, Jugoslawien, Mexiko, die Dominikanische Republik und die Philippinen.