39_1952
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39. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck und die Feststellung ihres Sprengels.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 39. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck und die Feststellung ihres Sprengels.
1952_39_0 39. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck und die Feststellung ihres Sprengels.
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Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4
und 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl.
Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren
Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft,
wird verordnet
§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde
in Innsbruck wird die staatliche Genehmigung
erteilt; als ihr Sprengel werden die
Bundesländer Tirol und Vorarlberg festgestellt.
§ 2. Die Feststellung des Sprengeis dieser
Kultusgemeinde tritt mit dem Tage der Kundmachung
der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit
und ist von diesem Tage angefangen
die israelitische Kultusgemeinde in Innsbruck als
konstituiert anzusehen.