Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39_1952 AT

39. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck und die Feststellung ihres Sprengels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck und die Feststellung ihres Sprengels.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4

und 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl.

Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren

Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft,

wird verordnet

§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde

in Innsbruck wird die staatliche Genehmigung

erteilt; als ihr Sprengel werden die

Bundesländer Tirol und Vorarlberg festgestellt.

§ 2. Die Feststellung des Sprengeis dieser

Kultusgemeinde tritt mit dem Tage der Kundmachung

der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit

und ist von diesem Tage angefangen

die israelitische Kultusgemeinde in Innsbruck als

konstituiert anzusehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →