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39_1950 AT

39. Kundmachung: Beitritt Portugals zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, beide in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt der Kolonie Singapur zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Kundmachung: Beitritt Portugals zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, beide in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt der Kolonie Singapur zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

schweizerischen Eidgenossenschaft vom 7. Oktober

1949 ist Portugal dem Pariser Unionsvertrag vom

20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen

Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember

1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag

am 6. November 1925 und in London am 2. Juni

1934 (B.G.Bl. Nr. 7/1948) und dem Madrider

Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die

internationale Registrierung von Fabriks- oder

Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember

1900, in Washington am 2. Juni 1911, im

Haag am 6. November 1925 und in London am

2. Juni 1934 (B.G.Bl. Nr. 8/1948), beigetreten.

Dieser Beitritt bezieht sich nicht auf die portugiesischen

Kolonien, sondern lediglich auf das

Mutterland, zu dem auch die Insel Madeira sowie

die Azoren gehören. Gemäß Artikel 16bis des

Pariser Unionsvertrages sowie gemäß Artikel 11

des Madrider Abkommens ist dieser Beitritt am

7. November 1949 in Kraft getreten.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. Oktober

1949 hat die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

den Beitritt der Kolonie Singapur zum

Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum

Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November

1925 und in London am 2. Juni 1934 (B. G. Bl.

Nr. 7/1948), angezeigt. Gemäß Artikel 16bis des

Pariser Unionsvertrages ist dieser Beitritt am

12. November 1949 in Kraft getreten.

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