39. Verordnung: Durchführung der Weinsteuernovelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 28/1949,
wird zur Durchführung der im § 2 dieses Gesetzes
angeordneten Nachversteuerung verordnet
§ 1. (1) Alle am 8. Februar 1949 im
freien Verkehr vorhandenen weinsteuerpflichtigen
Getränke unterliegen einer Nachsteuer, welche
beträgt
a) für Traubenmost, Wein, Malzwein, vergorenen
und halbvergorenen Met, andere
weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke
mit Ausnahme des Tresterweines,
dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,
bei dem die Gärung durch Pasteurisierung
oder auf andere Weise gehemmt
wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent
Alkohol enthält oder konzentriert ist,
120 S für das Hektoliter,
b) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht
unter lit. a fällt, dann für Obst- und
Beerenwein und für unvergorenen (süßen)
Met 12 S für das Hektoliter.
(2) Eine Weinsteuerkontrollgebühr ist bei der
Nachversteuerung nicht zu entrichten.
§ 2. (1) Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken
von nicht mehr als einem Hektoliter
sind von der Nachsteuer befreit; sind größere
Vorräte vorhanden, so sind sie zur Gänze der
Nachsteuer zu unterziehen.
(2) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs- oder
Abgabestellen (Filialen, Depots u. dgl.), so tritt
die Befreiung von der Nachsteuer nur dann ein,
wenn der Vorrat in allen Verwahrungs- und Absatzstellen
zusammen die steuerfreie Menge von
100 l nicht übersteigt.
(3) Die in Produzentenkellern befindlichen, bei
der Überwachungsstelle vorschriftsmäßig angemeldeten
Mengen, sowie die Vorräte in den
Weinfreilagern unterliegen nicht der Nachsteuer.
§ 3. (1) Wer an den oben [§ 1, Abs. (1)] bezeichneten
Gegenständen am 8. Februar 1049
einen Vorrat besitzt, der an allen diesen
Gegenständen zusammengerechnet mehr als ein
Hektoliter beträgt, ist verpflichtet, diesen Vorrat,
gleichgültig, ob er ihn selbst verwahrt oder
durch einen anderen verwahren läßt, spätestens
am 14. Februar 1949 bei dem für den
Aufbewahrungsort des Vorrates örtlich zuständigen
Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung,
Steueraufsichtsstelle) anzumelden, die Vorratserhebung
zu gestatten und die Nachsteuer binnen
acht Tagen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.
(2) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für
fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet, ebenfalls
spätestens am 14. Februar 1949 diesen
Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen
Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen
Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung, Steueraufsichtsstelle)
anzumelden und die Vorratserhebung
zu gestatten.
(3) Die Anmeldung hat zu enthalten: den
Namen und die Adresse des Anmeldenden, allenfalls
die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung
der nachsteuerpflichtige Vorrat aufbewahrt wird,
Menge, Gattung und Aufbewahrungsort der
nachsteuerpflichtigen Gegenstände. Die Anmeldung
ist in zwei Ausfertigungen zu erstatten und
dem zuständigen Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung,
Steueraufsichtsstelle) unmittelbar zu
überreichen oder diesem als eingeschriebenes Poststück
einzusenden. Amtliche Anmeldungsformulare
werden nicht aufgelegt.
(4) Sollten sich nachsteuerpflichtige Sendungen
am 8. Februar 1949 auf dem Transporte befinden,
so obliegt die Anmeldung und die Entrichtung
der Nachsteuer dem Empfänger, der die
Anmeldung längstens 48 Stunden nach Erhalt der
Sendung zu erstatten hat.
§ 4. Das Finanzamt (Verbrauchsteuerabteilung,
Steueraufsichtsstelle) hat die Vollständigkeit der
bei ihm eingelangten Anmeldungen zu überprüfen,
allenfalls notwendige Ergänzungen zu
veranlassen und sobald als möglich die Vorratserhebung
durchzuführen.
§ 5. Das Ergebnis der Vorratserhebung ist auf
der Rückseite beider Ausfertigungen der Anmeldung
einzutragen, die Eintragung ist vom Anmeldenden
oder dessen Vertreter zu unterfertigen.
Das Nachsteuerkontrollorgan berechnet die
Nachsteuer, setzt sie in beide Ausfertigungen ein
und behändigt oder übersendet eine Ausfertigung
sowie einen Postsparkassenerlagschein der Zahlungspflichtigen
Partei; die andere Ausfertigung
ist dem Vormerke [§ 7, Abs. (1)] anzuschließen.
§ 6. Der Zahlungspflichtige hat die Nachsteuer
auf das Postsparkassenkonto des zuständigen
Finanzamtes einzuzahlen. Zur Zahlung der Nachsteuer
können, wenn diese mindestens 1000 S beträgt,
über Antrag der Partei Raten bis zu sechs
Monaten bewilligt werden.
§ 7. (1) Die Finanzämter (Verbrauchsteuerabteilungen,
Steueraufsichtsstellen) haben zum
Zwecke der Überwachung der Weinnachversteuerung
über die bei ihnen eingelangten Anmeldungen
einen Vormerk zu führen, in welchem
fortlaufend Name und Adresse des Anmeldenden,
allenfalls die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung
der nachsteuerpflichtige Vorrat aufbewahrt
wird, ferner Menge und Gattung der nachsteuerpflichtigen
Gegenstände, der Betrag der hiefür
entfallenden Nachsteuer und allfällige Ratenbewilligungen
anzugeben sind.
(2) Bezüglich Ausfertigung der den Zahlungspflichtigen
Parteien einzuhändigenden Erlagscheine,
der Vorschreibung und Überwachung der
Einzahlung der Nachsteuer sind die Bestimmungen
der „Vorläufigen Vorschrift über die Verrechnung
der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben
(V.V.Verbr.St.)" sinngemäß anzuwenden.
Auf der Rückseite der Erlagscheine ist anzuführen
„Wein-Nachsteuer 1949". Die Verrechnung
der als Wein-Nachsteuer 1949 eingehenden
Beträge hat in den Kontoblättern und in den
sonstigen Aufschreibungen gesondert von den
laufend entrichteten Weinsteuerbeträgen zu erfolgen.
§ 8. Diese Durchführungsverordnung tritt zugleich
mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember
1948, B. G. Bl. Nr. 28/1949, in Kraft.