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39. Verordnung: Durchführung der Weinsteuernovelle 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Durchführung der Weinsteuernovelle 1948.

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 28/1949,

wird zur Durchführung der im § 2 dieses Gesetzes

angeordneten Nachversteuerung verordnet

§ 1. (1) Alle am 8. Februar 1949 im

freien Verkehr vorhandenen weinsteuerpflichtigen

Getränke unterliegen einer Nachsteuer, welche

beträgt

a) für Traubenmost, Wein, Malzwein, vergorenen

und halbvergorenen Met, andere

weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke

mit Ausnahme des Tresterweines,

dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,

bei dem die Gärung durch Pasteurisierung

oder auf andere Weise gehemmt

wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent

Alkohol enthält oder konzentriert ist,

120 S für das Hektoliter,

b) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht

unter lit. a fällt, dann für Obst- und

Beerenwein und für unvergorenen (süßen)

Met 12 S für das Hektoliter.

(2) Eine Weinsteuerkontrollgebühr ist bei der

Nachversteuerung nicht zu entrichten.

§ 2. (1) Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken

von nicht mehr als einem Hektoliter

sind von der Nachsteuer befreit; sind größere

Vorräte vorhanden, so sind sie zur Gänze der

Nachsteuer zu unterziehen.

(2) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs- oder

Abgabestellen (Filialen, Depots u. dgl.), so tritt

die Befreiung von der Nachsteuer nur dann ein,

wenn der Vorrat in allen Verwahrungs- und Absatzstellen

zusammen die steuerfreie Menge von

100 l nicht übersteigt.

(3) Die in Produzentenkellern befindlichen, bei

der Überwachungsstelle vorschriftsmäßig angemeldeten

Mengen, sowie die Vorräte in den

Weinfreilagern unterliegen nicht der Nachsteuer.

§ 3. (1) Wer an den oben [§ 1, Abs. (1)] bezeichneten

Gegenständen am 8. Februar 1049

einen Vorrat besitzt, der an allen diesen

Gegenständen zusammengerechnet mehr als ein

Hektoliter beträgt, ist verpflichtet, diesen Vorrat,

gleichgültig, ob er ihn selbst verwahrt oder

durch einen anderen verwahren läßt, spätestens

am 14. Februar 1949 bei dem für den

Aufbewahrungsort des Vorrates örtlich zuständigen

Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung,

Steueraufsichtsstelle) anzumelden, die Vorratserhebung

zu gestatten und die Nachsteuer binnen

acht Tagen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

(2) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für

fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet, ebenfalls

spätestens am 14. Februar 1949 diesen

Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen

Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen

Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung, Steueraufsichtsstelle)

anzumelden und die Vorratserhebung

zu gestatten.

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten: den

Namen und die Adresse des Anmeldenden, allenfalls

die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung

der nachsteuerpflichtige Vorrat aufbewahrt wird,

Menge, Gattung und Aufbewahrungsort der

nachsteuerpflichtigen Gegenstände. Die Anmeldung

ist in zwei Ausfertigungen zu erstatten und

dem zuständigen Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung,

Steueraufsichtsstelle) unmittelbar zu

überreichen oder diesem als eingeschriebenes Poststück

einzusenden. Amtliche Anmeldungsformulare

werden nicht aufgelegt.

(4) Sollten sich nachsteuerpflichtige Sendungen

am 8. Februar 1949 auf dem Transporte befinden,

so obliegt die Anmeldung und die Entrichtung

der Nachsteuer dem Empfänger, der die

Anmeldung längstens 48 Stunden nach Erhalt der

Sendung zu erstatten hat.

§ 4. Das Finanzamt (Verbrauchsteuerabteilung,

Steueraufsichtsstelle) hat die Vollständigkeit der

bei ihm eingelangten Anmeldungen zu überprüfen,

allenfalls notwendige Ergänzungen zu

veranlassen und sobald als möglich die Vorratserhebung

durchzuführen.

§ 5. Das Ergebnis der Vorratserhebung ist auf

der Rückseite beider Ausfertigungen der Anmeldung

einzutragen, die Eintragung ist vom Anmeldenden

oder dessen Vertreter zu unterfertigen.

Das Nachsteuerkontrollorgan berechnet die

Nachsteuer, setzt sie in beide Ausfertigungen ein

und behändigt oder übersendet eine Ausfertigung

sowie einen Postsparkassenerlagschein der Zahlungspflichtigen

Partei; die andere Ausfertigung

ist dem Vormerke [§ 7, Abs. (1)] anzuschließen.

§ 6. Der Zahlungspflichtige hat die Nachsteuer

auf das Postsparkassenkonto des zuständigen

Finanzamtes einzuzahlen. Zur Zahlung der Nachsteuer

können, wenn diese mindestens 1000 S beträgt,

über Antrag der Partei Raten bis zu sechs

Monaten bewilligt werden.

§ 7. (1) Die Finanzämter (Verbrauchsteuerabteilungen,

Steueraufsichtsstellen) haben zum

Zwecke der Überwachung der Weinnachversteuerung

über die bei ihnen eingelangten Anmeldungen

einen Vormerk zu führen, in welchem

fortlaufend Name und Adresse des Anmeldenden,

allenfalls die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung

der nachsteuerpflichtige Vorrat aufbewahrt

wird, ferner Menge und Gattung der nachsteuerpflichtigen

Gegenstände, der Betrag der hiefür

entfallenden Nachsteuer und allfällige Ratenbewilligungen

anzugeben sind.

(2) Bezüglich Ausfertigung der den Zahlungspflichtigen

Parteien einzuhändigenden Erlagscheine,

der Vorschreibung und Überwachung der

Einzahlung der Nachsteuer sind die Bestimmungen

der „Vorläufigen Vorschrift über die Verrechnung

der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben

(V.V.Verbr.St.)" sinngemäß anzuwenden.

Auf der Rückseite der Erlagscheine ist anzuführen

„Wein-Nachsteuer 1949". Die Verrechnung

der als Wein-Nachsteuer 1949 eingehenden

Beträge hat in den Kontoblättern und in den

sonstigen Aufschreibungen gesondert von den

laufend entrichteten Weinsteuerbeträgen zu erfolgen.

§ 8. Diese Durchführungsverordnung tritt zugleich

mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember

1948, B. G. Bl. Nr. 28/1949, in Kraft.

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