39_1948
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39. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 39. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz.
1948_39_0 39. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,
über die Rückstellung entzogener Vermögen,
die sich in Verwaltung des Bundes oder der
Bundesländer befinden (1. Rückstellungsgesetz),
des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom
6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rücketeilung
entzogener Vermögen, die sich im
Eigentum der Republik Österreich befinden
(2. Rückstellungsgesetz), und des § 14, Abs. (1),
des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947,
B.G.Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen
(3. Rückstellungsgesetz),
wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem 1., 2. und dem
3. Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember
194'8 verlängert.