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39_1948 AT

39. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,

über die Rückstellung entzogener Vermögen,

die sich in Verwaltung des Bundes oder der

Bundesländer befinden (1. Rückstellungsgesetz),

des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom

6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rücketeilung

entzogener Vermögen, die sich im

Eigentum der Republik Österreich befinden

(2. Rückstellungsgesetz), und des § 14, Abs. (1),

des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947,

B.G.Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen

(3. Rückstellungsgesetz),

wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem 1., 2. und dem

3. Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember

194'8 verlängert.

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