39. Verordnung: Staubeckenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 83, Abs. (4), des Bundesgesetzes,
betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II
Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle
1945, St. G. Bl. Nr. 113, wird verordnet
§ 1. Für die fachliche Begutachtung der auf
Staubeckenanlagen und Talsperren (§§ 82 und 83
des Wasserrechtsgesetzes) sich beziehenden technischen
Fragen im Zuge oder außerhalb eines
wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eine
Kommission gebildet, welche den Namen „Staubeckenkommission"
führt.
§ 2. Der Wirkungskreis der Staubeckenkommission
umfaßt
1. die Stellung von Anträgen und Erstattung
von Gutachten über allgemeine Maßnahmen und
Vorschriften, die Staubeckenanlagen und Talsperren
betreffen;
2. die Anregung fachlicher Untersuchungen zur
Klärung technischer Fragen, die Staubeckenanlagen
oder Talsperren betreffen;
3. die technische und wasserwirtschaftliche Begutachtung
von Entwürfen für den Bau neuer
sowie für die Abänderung bestehender oder im
Baue befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren,
und zwar außerhalb eines wasserrechtlichen
Verfahrens über Wunsch des Bundes, eines
Landes, der Stadt Wien oder einer Ortsgemeinde,
wenn eine dieser Gebietskörperschaften oder
einer ihrer Wirtschaftskörper als Bauherr auftritt
oder eine geldliche Zuwendung für den Bau
in Aussicht nimmt, und im Zuge eines wasserrechtlichen
Verfahrens über Einschreiten der
Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 3.
§ 3. (1) Die Wasserrechtsbehörden können die
Mitwirkung der Kommission durch die Einholung
eines Gutachtens über die Zulässigkeit von
Staubeckenanlagen und Talsperren vom Standpunkte
der öffentlichen Interessen und zum
Zwecke der Ausarbeitung und Begutachtung von
Entwürfen besonderer Vorschriften für einzelne
Staubeckenanlagen und Talsperren in Anspruch
nehmen. Die Einholung solcher Gutachten hat in
der Regel vor der Anberaumung der mündlichen
Verhandlung zu erfolgen, doch ist die Anrufung
der Kommission auch nach der Durchführung
der mündlichen Verhandlung und selbst nach
der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung
— zum Beispiel zur Durchführung von Untersuchungen
über Bestand- und Betriebssicherheit
bestehender oder im Bau befindlicher Staubecken
und Talsperren— möglich.
(2) Der Wirkungskreis der gemäß § 52 AVG.
dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen
wird durch die Anrufung der Staubeckenkommission
nicht berührt.
§ 4. (1) Die Staubeckenkommission besteht
aus 15 bis 17 ständigen Mitgliedern und der erforderlichen
Anzahl von Ersatzmännern.
(2) Zu ständigen Mitgliedern der Kommission
sind zu bestellen
a) der jeweilige Vorstand der Sektion für
Wasserbau im Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und weitere
zwei höhere technische Beamte des genannten
Bundesministeriums,
b) je zwei höhere technische Beamte des
Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
sowie ein höherer technischer Beamter des
Bundesministeriums für Verkehr,
c) zwei Bundeslehrer an Hochschulen technischer
Richtung, zwei bis drei im Talsperrenbau
besonders erfahrene Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieure sowie
zwei bis drei auf den für den Talsperrenbau
in Betracht kommenden Arbeitsgebieten
besonders erfahrene Fachkräfte,
d) ein höherer technischer Beamter der Generaldirektion
der österreichischen Staatseisenbahnen.
(3) Die Kommissionsmitglieder und ihre Ersatzmänner
werden für eine fünfjährige Funktionsdauer
vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern ernannt.
(4) Den Vorsitz führt der Vorstand der Wasserbausektion
im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, im Falle seiner Verhinderung
das ranghöchste nach Abs. (2), lit. a, bestellte
Kommissionsmitglied.
(5) Die Kommission kann zur Mitwirkung an
ihren Arbeiten auch andere Sachverständige heranziehen
und die Behandlung von Spezialfragen
Unterausschüssen übertragen.
§ 5. (1) Die Kommission stellt selbst ihre Geschäftsordnung
auf, die der Genehmigung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
unterliegt.
(2) Die Bürogeschäfte der Kommission werden
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
besorgt.
§ 6. (1) Die Mitgliedschaft bei der Staubeckenkommission
ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme
an den Sitzungen der Kommission und für die
an die Kommission erstatteten Gutachten und
Berichte gebührt daher den Kommissionsmitgliedern
keine Vergütung. Dagegen werden den
außerhalb Wiens wohnenden Kommissionsmitgliedern,
die nicht Bundesangestellte sind, für die
Zu- und Abreise die wirklich aufgewendeten notwendigen
Reisekosten ersetzt. Für die Mitglieder
der Kommission, die Bundesangestellte sind, gelten
die Reisegebührenvorschriften.
(2) Das gleiche gilt für den Fall der Teilnahme
von Kommissionsmitgliedern an örtlichen Erhebungen.
(3) Fallweise zur Mitwirkung an den Arbeiten
der Kommission herangezogenen Sachverständigen
gebührt eine Entschädigung nach den Gebührenordnungen
für Ziviltechniker der Österreichischen
Ingenieurkammern.
§ 7. Die Staubeckenkommission ist von der
Einbringung eines jeden Entwurfes einer Staubeckenanlage
oder einer Talsperre im Sinne des
Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht,
B. G. B.l. II Nr. 316/1934, durch die zuständige
Wasserrechtsbehörde unter Mitteilung der kennzeichnenden
Entwurfsangaben zu verständigen.
Nach dem Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens
hat die Wasserrechtsbehörde der Kommission
eine Abschrift des Bewilligungsbescheides
einzusenden. Sie hat der Staubeckenkommission
auch den Baubeginn und die Bauvollendung solcher
Anlagen zur Kenntnis zu bringen.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft über die
Bildung einer Staubeckenkommission, B. G. Bl.
Nr. 137/1935, außer Wirksamkeit.