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39_1947 AT

39. Verordnung: Staubeckenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Staubeckenverordnung.

Auf Grund des § 83, Abs. (4), des Bundesgesetzes,

betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II

Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1945, St. G. Bl. Nr. 113, wird verordnet

§ 1. Für die fachliche Begutachtung der auf

Staubeckenanlagen und Talsperren (§§ 82 und 83

des Wasserrechtsgesetzes) sich beziehenden technischen

Fragen im Zuge oder außerhalb eines

wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eine

Kommission gebildet, welche den Namen „Staubeckenkommission"

führt.

§ 2. Der Wirkungskreis der Staubeckenkommission

umfaßt

1. die Stellung von Anträgen und Erstattung

von Gutachten über allgemeine Maßnahmen und

Vorschriften, die Staubeckenanlagen und Talsperren

betreffen;

2. die Anregung fachlicher Untersuchungen zur

Klärung technischer Fragen, die Staubeckenanlagen

oder Talsperren betreffen;

3. die technische und wasserwirtschaftliche Begutachtung

von Entwürfen für den Bau neuer

sowie für die Abänderung bestehender oder im

Baue befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren,

und zwar außerhalb eines wasserrechtlichen

Verfahrens über Wunsch des Bundes, eines

Landes, der Stadt Wien oder einer Ortsgemeinde,

wenn eine dieser Gebietskörperschaften oder

einer ihrer Wirtschaftskörper als Bauherr auftritt

oder eine geldliche Zuwendung für den Bau

in Aussicht nimmt, und im Zuge eines wasserrechtlichen

Verfahrens über Einschreiten der

Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 3.

§ 3. (1) Die Wasserrechtsbehörden können die

Mitwirkung der Kommission durch die Einholung

eines Gutachtens über die Zulässigkeit von

Staubeckenanlagen und Talsperren vom Standpunkte

der öffentlichen Interessen und zum

Zwecke der Ausarbeitung und Begutachtung von

Entwürfen besonderer Vorschriften für einzelne

Staubeckenanlagen und Talsperren in Anspruch

nehmen. Die Einholung solcher Gutachten hat in

der Regel vor der Anberaumung der mündlichen

Verhandlung zu erfolgen, doch ist die Anrufung

der Kommission auch nach der Durchführung

der mündlichen Verhandlung und selbst nach

der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

— zum Beispiel zur Durchführung von Untersuchungen

über Bestand- und Betriebssicherheit

bestehender oder im Bau befindlicher Staubecken

und Talsperren— möglich.

(2) Der Wirkungskreis der gemäß § 52 AVG.

dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen

wird durch die Anrufung der Staubeckenkommission

nicht berührt.

§ 4. (1) Die Staubeckenkommission besteht

aus 15 bis 17 ständigen Mitgliedern und der erforderlichen

Anzahl von Ersatzmännern.

(2) Zu ständigen Mitgliedern der Kommission

sind zu bestellen

a) der jeweilige Vorstand der Sektion für

Wasserbau im Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und weitere

zwei höhere technische Beamte des genannten

Bundesministeriums,

b) je zwei höhere technische Beamte des

Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau und des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

sowie ein höherer technischer Beamter des

Bundesministeriums für Verkehr,

c) zwei Bundeslehrer an Hochschulen technischer

Richtung, zwei bis drei im Talsperrenbau

besonders erfahrene Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieure sowie

zwei bis drei auf den für den Talsperrenbau

in Betracht kommenden Arbeitsgebieten

besonders erfahrene Fachkräfte,

d) ein höherer technischer Beamter der Generaldirektion

der österreichischen Staatseisenbahnen.

(3) Die Kommissionsmitglieder und ihre Ersatzmänner

werden für eine fünfjährige Funktionsdauer

vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern ernannt.

(4) Den Vorsitz führt der Vorstand der Wasserbausektion

im Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, im Falle seiner Verhinderung

das ranghöchste nach Abs. (2), lit. a, bestellte

Kommissionsmitglied.

(5) Die Kommission kann zur Mitwirkung an

ihren Arbeiten auch andere Sachverständige heranziehen

und die Behandlung von Spezialfragen

Unterausschüssen übertragen.

§ 5. (1) Die Kommission stellt selbst ihre Geschäftsordnung

auf, die der Genehmigung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

unterliegt.

(2) Die Bürogeschäfte der Kommission werden

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

besorgt.

§ 6. (1) Die Mitgliedschaft bei der Staubeckenkommission

ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme

an den Sitzungen der Kommission und für die

an die Kommission erstatteten Gutachten und

Berichte gebührt daher den Kommissionsmitgliedern

keine Vergütung. Dagegen werden den

außerhalb Wiens wohnenden Kommissionsmitgliedern,

die nicht Bundesangestellte sind, für die

Zu- und Abreise die wirklich aufgewendeten notwendigen

Reisekosten ersetzt. Für die Mitglieder

der Kommission, die Bundesangestellte sind, gelten

die Reisegebührenvorschriften.

(2) Das gleiche gilt für den Fall der Teilnahme

von Kommissionsmitgliedern an örtlichen Erhebungen.

(3) Fallweise zur Mitwirkung an den Arbeiten

der Kommission herangezogenen Sachverständigen

gebührt eine Entschädigung nach den Gebührenordnungen

für Ziviltechniker der Österreichischen

Ingenieurkammern.

§ 7. Die Staubeckenkommission ist von der

Einbringung eines jeden Entwurfes einer Staubeckenanlage

oder einer Talsperre im Sinne des

Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht,

B. G. B.l. II Nr. 316/1934, durch die zuständige

Wasserrechtsbehörde unter Mitteilung der kennzeichnenden

Entwurfsangaben zu verständigen.

Nach dem Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens

hat die Wasserrechtsbehörde der Kommission

eine Abschrift des Bewilligungsbescheides

einzusenden. Sie hat der Staubeckenkommission

auch den Baubeginn und die Bauvollendung solcher

Anlagen zur Kenntnis zu bringen.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft über die

Bildung einer Staubeckenkommission, B. G. Bl.

Nr. 137/1935, außer Wirksamkeit.

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