39. Verfassungsgesetz: Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Wirtschaftssäuberungsgesetz vom
12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 160, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Der Absatz (6) des § 8 hat zu lauten
„(6) Gegen die vom Dienstgeber vorgenommene
Entlassung, Kündigung oder Kürzung der Bezüge
kann der Dienstnehmer binnen einer Frist von
zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung
der Verfügung des Dienstgebers, bei der Kommission
[§ 9, Abs. (1)] Antrag auf Entscheidung
stellen."
2. Dem Absatz (7) des § 9 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Bestellung eines Kurators nach den vorstehenden
Bestimmungen kann auch zwecks Durchführung
der in den §§ 3, 4 und 6 vorgesehenen
Verfügungen des Dienstgebers vorgenommen
werden."
3. In Absatz (1) des § 11 haben der erste und
zweite Satz zu lauten
„Der Dienstgeber kann von den Maßnahmen
dieses Verfassungsgesetzes nur bis zum 28. Februar
1946 Gebrauch machen. Erfährt der Dienstgeber
erst später die Tatsache, daß der Dienstnehmer
unter den Personenkreis der §§ 3 oder 4
dieses Verfassungsgesetzes fällt, so kann der
Dienstgeber binnen einer Frist von vier Wochen,
gerechnet vom Tage der erlangten Kenntnis, von
den Maßnahmen dieses Verfassungsgesetzes Gebrauch
machen."
4. In Absatz (2) des § 11 sind die Worte „nach
§ 8, Abs. (1)" durch die Worte „nach § 8, Abs.
(1) bis (3)" zu ersetzen.
5. In Absatz (4) des § 11 sind die Worte „von
zwei Wochen" durch die Worte „von vier Wochen"
zu ersetzen.
6. Nach § 15 ist folgender § 15 a einzufügen
„§ 15 a. (1) Wird ein nach § 4, Abs. (1), gekündigter
Dienstnehmer auf Grund des § 27,
Abs. (1), des Verbotsgesetzes in der Fassung der
2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November 1945,
B. G. Bl. Nr. 16/1946, aus der gemäß § 4 des
Verbotsgesetzes zu führenden Liste der Nationalsozialisten
nachträglich gestrichen, so bleibt die
Kündigung mit der Maßgabe aufrecht, daß sich
die Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt verlängert,
zu welchem sie ohne Anwendung der
Bestimmungen des § 4, Abs. (1), geendigt hätte.
In diesem Falle finden die Bestimmungen des
§ 6, Abs. (2), und des § 7, Abs. (4) und (5),
keine Anwendung.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
kann die Kommission [§ 9, Abs. (1)] auf
Antrag die nach § 4, Abs. (1), ausgesprochene
Kündigung eines Dienstnehmers, bei dem die Voraussetzungen
des Abs. (1) vorliegen, mit rückwirkender
Kraft aufheben. Die Kommission hat
hiebei die Interessen des Dienstgebers und der
Dienstnehmer des betreffenden Betriebes zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen der Abs. (1) und (2) treten
auf Grund des § 6, Abs. (1), getroffene Maßnahmen
mit rückwirkender Kraft außer Wirksamkeit.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) gelten
sinngemäß auch für Kündigungen im Sinne
des § 4, Abs. (3).
(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) finden
auf Sonderverträge keine Anwendung."
§ 2. (1) Die in § 1, Ziffer 1, vorgesehene Frist
läuft vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Verfassungsgesetzes, wenn die Verfügung des
Dienstgebers [§ 8, Abs. (6), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes]
vor Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes
zugestellt worden ist.
(2) Kuratorbestellungen, die zur Durchführung
der in den §§ 3, 4 und 6 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
vorgesehenen Verfügungen des
Dienstgebers durch die in § 9, Abs. (1), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
bezeichnete Kommission
oder durch den Leiter des zuständigen Landes-
arbeitsamtes vor Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes
vorgenommen wurden, sind rechtswirksam.
§ 3. Dieses Verfassungsgesetz tritt gleichzeitig
mit der 2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November
1945, B.G.Bl. Nr. 16/1946, in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist das Staatsamt für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
betraut.