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39. Verfassungsgesetz: Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verfassungsgesetz: Wirtschaftssäuberungsgesetznovelle.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Wirtschaftssäuberungsgesetz vom

12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 160, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Der Absatz (6) des § 8 hat zu lauten

„(6) Gegen die vom Dienstgeber vorgenommene

Entlassung, Kündigung oder Kürzung der Bezüge

kann der Dienstnehmer binnen einer Frist von

zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung

der Verfügung des Dienstgebers, bei der Kommission

[§ 9, Abs. (1)] Antrag auf Entscheidung

stellen."

2. Dem Absatz (7) des § 9 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Bestellung eines Kurators nach den vorstehenden

Bestimmungen kann auch zwecks Durchführung

der in den §§ 3, 4 und 6 vorgesehenen

Verfügungen des Dienstgebers vorgenommen

werden."

3. In Absatz (1) des § 11 haben der erste und

zweite Satz zu lauten

„Der Dienstgeber kann von den Maßnahmen

dieses Verfassungsgesetzes nur bis zum 28. Februar

1946 Gebrauch machen. Erfährt der Dienstgeber

erst später die Tatsache, daß der Dienstnehmer

unter den Personenkreis der §§ 3 oder 4

dieses Verfassungsgesetzes fällt, so kann der

Dienstgeber binnen einer Frist von vier Wochen,

gerechnet vom Tage der erlangten Kenntnis, von

den Maßnahmen dieses Verfassungsgesetzes Gebrauch

machen."

4. In Absatz (2) des § 11 sind die Worte „nach

§ 8, Abs. (1)" durch die Worte „nach § 8, Abs.

(1) bis (3)" zu ersetzen.

5. In Absatz (4) des § 11 sind die Worte „von

zwei Wochen" durch die Worte „von vier Wochen"

zu ersetzen.

6. Nach § 15 ist folgender § 15 a einzufügen

„§ 15 a. (1) Wird ein nach § 4, Abs. (1), gekündigter

Dienstnehmer auf Grund des § 27,

Abs. (1), des Verbotsgesetzes in der Fassung der

2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November 1945,

B. G. Bl. Nr. 16/1946, aus der gemäß § 4 des

Verbotsgesetzes zu führenden Liste der Nationalsozialisten

nachträglich gestrichen, so bleibt die

Kündigung mit der Maßgabe aufrecht, daß sich

die Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt verlängert,

zu welchem sie ohne Anwendung der

Bestimmungen des § 4, Abs. (1), geendigt hätte.

In diesem Falle finden die Bestimmungen des

§ 6, Abs. (2), und des § 7, Abs. (4) und (5),

keine Anwendung.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

kann die Kommission [§ 9, Abs. (1)] auf

Antrag die nach § 4, Abs. (1), ausgesprochene

Kündigung eines Dienstnehmers, bei dem die Voraussetzungen

des Abs. (1) vorliegen, mit rückwirkender

Kraft aufheben. Die Kommission hat

hiebei die Interessen des Dienstgebers und der

Dienstnehmer des betreffenden Betriebes zu berücksichtigen.

(3) In den Fällen der Abs. (1) und (2) treten

auf Grund des § 6, Abs. (1), getroffene Maßnahmen

mit rückwirkender Kraft außer Wirksamkeit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) gelten

sinngemäß auch für Kündigungen im Sinne

des § 4, Abs. (3).

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) finden

auf Sonderverträge keine Anwendung."

§ 2. (1) Die in § 1, Ziffer 1, vorgesehene Frist

läuft vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Verfassungsgesetzes, wenn die Verfügung des

Dienstgebers [§ 8, Abs. (6), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes]

vor Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes

zugestellt worden ist.

(2) Kuratorbestellungen, die zur Durchführung

der in den §§ 3, 4 und 6 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

vorgesehenen Verfügungen des

Dienstgebers durch die in § 9, Abs. (1), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

bezeichnete Kommission

oder durch den Leiter des zuständigen Landes-

arbeitsamtes vor Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes

vorgenommen wurden, sind rechtswirksam.

§ 3. Dieses Verfassungsgesetz tritt gleichzeitig

mit der 2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November

1945, B.G.Bl. Nr. 16/1946, in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist das Staatsamt für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern

betraut.

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