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39_1945 AT

39. Gesetz: Entrichtung der Lohnsummensteuer (Lohnsummensteuergesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Gesetz: Entrichtung der Lohnsummensteuer (Lohnsummensteuergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Die Lohnsummensteuer ist für die Zeit

ab 1. Juli 1945 monatlich gemäß den Bestimmungen

der §§ 23 und 26 des Gewerbesteuergesetzes

(GewStG.) vom 1. Dezember 1936,

Deutsches R. G. Bl. I S. 979, zu entrichten.

(2) § 11 der Verordnung über die Erhebung

der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (Gew-

StVV.) vom 31. März 1943, Deutsches R. G. Bl. I

S. 237, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1945 aufgehoben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

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