399. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 29a Abs. 4 und 97a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002, wird verordnet
Die Verordnung über die Sicherung des Schulweges und des Weges zum und vom Kindergarten
(Schulwegsicherungsverordnung), BGBl. Nr. 790/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 371/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende
angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend
oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer
Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen
oder rotes Licht ausstrahlen.
(2) Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.“
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus
einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den
Farben weiß oder gelb.“