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399_2003 AT

399. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungsverordnung

Auf Grund der §§ 29a Abs. 4 und 97a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002, wird verordnet

Die Verordnung über die Sicherung des Schulweges und des Weges zum und vom Kindergarten

(Schulwegsicherungsverordnung), BGBl. Nr. 790/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 371/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende

angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend

oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer

Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen

oder rotes Licht ausstrahlen.

(2) Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.“

2. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus

einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den

Farben weiß oder gelb.“

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