399_2002
AT
399. Kundmachung: Name und Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 399. Kundmachung: Name und Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
2002_399_2 399. Kundmachung: Name und Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Stiftung für
Berufsbildung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.