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399_2002 AT

399. Kundmachung: Name und Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Kundmachung: Name und Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Stiftung für

Berufsbildung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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