399. Verordnung: Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung
und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl.
Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Überwachungsgebühren,
von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen und von Pauschalsätzen für die Durchführung von
Sicherheitsüberprüfungen (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV), BGBl. Nr. 389/1996, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird die Betragsangabe „200 S“ durch die Betragsangabe „14,53 €“ und die
Betragsangabe „300 S“ durch die Betragsangabe „21,80 €“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Betragsangabe „150 S“ durch die Betragsangabe „10,90 €“ und die
Betragsangabe „300 S“ durch die Betragsangabe „21,80 €“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 wird die Betragsangabe „150 S“ durch die Betragsangabe „10,90 €“ und die
Betragsangabe „200 S“ durch die Betragsangabe „14,53 €“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 2 wird die Betragsangabe „75 S“ durch die Betragsangabe „5,45 €“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 wird die Betragsangabe „2500 S“ durch die Betragsangabe „181,68 €“ und die
Betragsangabe „1000 S“ durch die Betragsangabe „72,67 €“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 2 wird die Betragsangabe „1500 S“ durch die Betragsangabe „109,01 €“ ersetzt.
7. In § 5 wird die Betragsangabe „3400 S“ durch die Betragsangabe „247,09 €“, die Betragsangabe
„6800 S“ durch die Betragsangabe „494,18 €“ und die Betragsangabe „10200 S“ durch die
Betragsangabe „741,26 €“ ersetzt.
8. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, sowie § 5 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 399/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“