399. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am Oberen Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2000 wird verordnet
§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden
Seitenbäche wird – unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen
Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der
Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der
Erhaltung des Grundwasserhaushaltes – der Wasserkraftnutzung gewidmet.
§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (bzw. gemäß der im österreichisch-
schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft
m.b.H) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse anerkannt.
§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.