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399. Verordnung: Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 134a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Buchhalter (§ 124 Z 2a GewO

1994) ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am

Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines

Fachhochschulstudienganges im Wirtschaftsbereich und

b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1

lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren

Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren Sonderformen

gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus

1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3 und

2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils

darf 24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des

Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Buchhaltungstheorie

Funktionsweise der Einnahmen-Ausgabenrechnung (laufende Geschäftsfälle, Erfolgsermittlung,

Pauschalierung;

Funktionsweise der doppelten Buchhaltung (doppelte Gewinnermittlung, Mittelherkunft und

Mittelverwendung, formaler Abschluss);

Organisationsformen der doppelten Buchhaltung (Durchschreibebuchhaltung, EDV-Buchhaltung).

Bestandteile der doppelten Buchhaltung

Belegwesen (Datenerfassung unter besonderer Berücksichtigung von Online- und Offline-

Verfahren, Belegerstellung, Belegbestandteile, Beleglauf, Einordnung der Buchhaltung in den

Beleglauf, Mehrfachauswertungen der Belege)

Journal (Aufgaben des Journals)

Hauptbuch (Aufgaben des Hauptbuches, Arten des Hauptbuches unter besonderer Berücksichtigung

neuer Entwicklungsformen)

Nebenbuchhaltungen (Anlagebuchhaltung, Material- und Lagerbuchhaltung, Debitoren- und

Kreditorenbuchhaltung).

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung

Handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und

materielle Mindestanforderungen abhängig von der Form der Buchführung (zB Datenträgergesetz

bei EDV-Buchhaltungen), formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,

Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme.

Grundbegriffe der Kostenrechnung.

2. Buchhaltungspraxis

Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere laufende Geschäftsfälle,

Erfolgsermittlung, Pauschalierung, Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von

Wareneinkauf, Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz (insbesondere

verschiedene Abfassungsprinzipien), Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren,

Rabatte, Skonti;

Verbuchung des Zahlungsverkehrs (ua. Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen,

Scheck, Wechsel, Factoring), Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung

verschiedener Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Werbung und Repräsentation);

Zu- und Abgänge im Anlagevermögen (ua. Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen,

Ermittlung und Verbuchung von ordentlichen und außerordentlichen Abschreibungen), Ermittlung

und Verbuchung von Investitionsbegünstigungen nach aktuellem Steuerrecht, Regelungen

für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz,

Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen (insbesondere Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen

Problematik), Verbuchung von Rückstellungen und Rücklagen, Filialbuchhaltung,

Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen

Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen;

Berücksichtigung der buchhalterischen Auswirkungen der Themenkreise der Gegenstände

Bürgerliches Recht, Rechnungslegungsgesetz und Handelsrecht, Steuerrecht, Zahlungs- und

Kapitalverkehr.

3.Personalverrechnung (insbesondere Grundzüge des individuellen Kollektivvertragsrechtes,

Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Lohnpfändungs- und Sozialversicherungsrecht).

(2) Die Erledigung des schriftlichen Prüfungsteils muss vom Prüfling in fünf Stunden erwartet

werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach sechs Stunden zu beenden.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteils hat sich auf die für die Ausübung des

Gewerbes der Buchhalter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil ergänzende Fragen über Einnahmen- und Ausgabenrechnung,

Buchhaltung und Personalverrechnung.

2. Bürgerliches Recht und Handelsrecht

a)Vertragsrecht (Wesen und Bestandteile des Vertrages, Arten und Besonderheiten der

verschiedenen Vertragstypen, wie Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag

usw.);

b) Sachenrecht (insbesondere Arten der Sachen und dingliche Rechte, wie Besitz, Eigentum,

Pfandrecht, Servitute);

c) Grundzüge des Handelsrechts (insbesondere Arten der Kaufleute, Handelsgeschäfte, Rechnungslegungsgesetz).

3. Steuerrecht

a) Grundzüge der Bundesabgabenordnung;

b) Umsatzsteuer;

c) Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung

der steuerlichen Gewinnermittlung;

d) Grundzüge des Gebührengesetzes, Kapitalverkehrsteuergesetzes und Finanzstrafgesetzes;

e) Behandlung von Gemeindeabgaben.

4. Grundzüge arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften.

5. Grundzüge des Gewerberechts und des Organisationsrechts der Wirtschaftskammern.

6. Zahlungs- und Kapitalverkehr

a) Durchführung des Zahlungsverkehrs (Überweisung, Bankeinzugsverfahren usw.);

b) Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr;

c) Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr.

7. Datenschutzrecht.

(2) Die positive Bewertung des schriftlichen Prüfungsteiles bildet die Voraussetzung für die

Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteils darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine halbe

Stunde nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Buchhalter als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben

oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis

erbracht haben, und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss rechtskundig sein und eines muss

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre haben.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu bestellen.

Prüfungstermin

§ 6. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung

gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der

Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer

verlautbart wird.

Zulassungsvoraussetzung

§ 7. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten

Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2. der erforderliche Beleg gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die

Zulassung zur Prüfung und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Einladung zur Prüfung

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils und

3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen

durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist

1. 15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gemäß §§ 3 und

4 und

2. neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gemäß § 4 (im

Fall der Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils).

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis

auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit

entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren

zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

zur Post gegeben hat oder

3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Prüfungszeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein

Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangsbestimmung

§ 14. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegte fachliche Tätigkeiten sind anzurechnen.

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