399. Verordnung: Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen
§ 2. Die Forstfachschule Waidhofen/Ybbs wird der Dienstzulagengruppe II zugewiesen.
§ 3. Die Forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes werden der Dienstzulagengruppe II zugewiesen.
§ 4. Das Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien XIII., Ober
St. Veit, wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 wird
die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt um 15 vH erhöht.
§ 5. (1) An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist,
sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
(2) Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen
Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen sind als Klassen zu zählen.
(3) Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein
Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen
Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt
entspricht 20 Klassen.
§ 6. Die Dienstzulage der Leiter an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten mit
mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 15 vH
erhöht.
§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 1998 in Kraft.