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399_1997 AT

399. Verordnung: Kombifreistellungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Kombifreistellungs-Verordnung

Auf Grund des § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995, wird verordnet

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung

von Gütern einschließlich der Leerfahrten

1. vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof unter Berücksichtigung

der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen

und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route

durchgeführt wird oder zu einem Verladehafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km

Luftlinie mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),

2. vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem

Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem

Container von mindestens 20 Fuß (6,05 m) Länge (Containerverkehr) mit der Eisenbahn oder mit

einem See- oder Binnenschiff, auf einer Strecke von mehr als 100 km Luftlinie und

3.vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof unter Berücksichtigung der

transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach

den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt

wird oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen

Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr),

4. bei der entweder der Ort der Absendung und/oder der Bestimmungsort außerhalb von Österreich

liegen.

(2) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr

oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt.

Befreiung von der Bewilligungspflicht

§ 2. (1) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von

Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung

gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug

durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.

(2) Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat

der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten

Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat

1. die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den

Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und

2. entweder

a) Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT

Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder

b) die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen

festgelegt wird.

Nachweise

§ 3. Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9

Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die

Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt

1. ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI-Auflieferschein, Intercontainer

Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;

2. beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff

a) im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung

zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;

b) im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief

(Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und

Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.

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