399. Verordnung: Kombifreistellungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995, wird verordnet
Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung
von Gütern einschließlich der Leerfahrten
1. vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof unter Berücksichtigung
der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen
und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route
durchgeführt wird oder zu einem Verladehafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km
Luftlinie mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
2. vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem
Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem
Container von mindestens 20 Fuß (6,05 m) Länge (Containerverkehr) mit der Eisenbahn oder mit
einem See- oder Binnenschiff, auf einer Strecke von mehr als 100 km Luftlinie und
3.vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof unter Berücksichtigung der
transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach
den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt
wird oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen
Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr),
4. bei der entweder der Ort der Absendung und/oder der Bestimmungsort außerhalb von Österreich
liegen.
(2) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr
oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt.
Befreiung von der Bewilligungspflicht
§ 2. (1) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von
Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung
gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug
durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.
(2) Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat
der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten
Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat
1. die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den
Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und
2. entweder
a) Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT
Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder
b) die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen
festgelegt wird.
Nachweise
§ 3. Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9
Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die
Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt
1. ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI-Auflieferschein, Intercontainer
Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;
2. beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff
a) im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung
zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;
b) im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief
(Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und
Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.