399. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER REPUBLIK LITAUEN
Wien
Nr. 03-02-220/96
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Litauen in Wien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines Abkommens
zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen Bundesregierung über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden
Wortlaut hat
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne
Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen
aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber litauischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe, die Mitglieder der Diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren
Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte
angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die
mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber litauischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe
sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre
Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3) Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese
Note und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen Bundesregierung
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden.
Die Botschaft der Republik Litauen in Wien benützt diesen Anlaß, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Wien, am 28. Juni 1996
L. S.
An das
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
GZ 128.24.01/9-IV.2/96
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der –
Botschaft der Republik Litauen seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note
Zl. 03-02-220/96 vom 28. Juni 1996 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:,,
Die Botschaft der Republik Litauen entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der
Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . . . ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu bestätigen,
daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit,
daß die Note der Botschaft der Republik Litauen und diese Antwortnote das Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, einverstanden ist.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen
Anlaß, der Botschaft der Republik Litauen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 28. Juni 1996
L. S.
An die
Botschaft der Republik Litauen
Löwengasse 47
1030 Wien
Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 28. Juni 1996 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.