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399_1992 AT

399. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. März 1990, BGBl. Nr. 160, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz) wird verordnet

Die Gegenseitigkeit mit Australien ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen oder sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

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