399_1992
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399. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 399. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes
1992_399_0 399. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes
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Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. März 1990, BGBl. Nr. 160, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz) wird verordnet
Die Gegenseitigkeit mit Australien ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen oder sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.