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399_1990 AT

399. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61, 74 Abs. 2 und 75, sowie

hinsichtlich der in den jeweiligen Anlagen enthaltenen

Einstufungen von Unterrichtsgegenständen und

Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7

Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird. —

hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst und

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 6. April 1988 über die

Lehrpläne für die Handelsakademie und die

Handelsschule, BGBl. Nr. 387/1988, wird wie folgt

geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in

Kraft.

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