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399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/

1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979, 223/1980,

486/1981, 619/1981, 630/1982, 144/1983, 185/

1983, 567/1983, 269/1985 und 196/1988 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 379/1978, 101/1986

und 289/1986 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Halbsatz

angefügt

„hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch

die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige

wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer

in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit

einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden

Tätigkeit erzielt werden soll."

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz

1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen

wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor,

wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild

eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und

diese Tätigkeit — sei es mittelbar oder unmittelbar

— auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile

für die Vereinsmitglieder gerichtet ist."

3. Dem § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. h angefügt

„h) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und

Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich

zwei MW, wenn in dem betreffenden Gebiet

im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens

gemäß § 353 bei der Behörde (§§ 333, 334

und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger

ausgenommen elektrische Energie vorhanden

sind;"

4. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet

„18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten

(ausgenommen das Sammeln von

Bestellungen bei Privatpersonen im Sinne

des § 57 Abs. 1) periodischer Druckwerke

durch das Medienunternehmen des Medieninhabers

sowie den Kleinverkauf (ausgenommen

das Sammeln von Bestellungen bei Privatpersonen

im Sinne des § 57 Abs. 1) solcher

Druckwerke;"

5. § 2 Abs. 4 Z 5 lautet

„5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen

sowie das Vermieten und Einstellen

von Reittieren;"

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallende. Tätigkeiten, die ohne die

erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession)

ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser

Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der

kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse

zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten

auf Grund von Gewerbeberechtigungen

(Konzessionen) ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse

zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche

diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung

(Konzession) ausüben."

7. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter

aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung

eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens

jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt

werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen,

wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes

ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen verbunden ist."

8. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes

ein Gewerbe, für das die Erbringung eines

Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben

wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter,

der nach dem Gesellschaftsvertrag zur

Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft

berechtigt ist, zum Geschäftsführer (§ 39)

bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für

konzessionierte Gewerbe, die in der Form eines

Industriebetriebes (§ 7) ausgeübt werden; weiters

ist diese Bestimmung im Falle des Todes des

Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn

die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich

haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt,

bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung

nach diesem Gesellschafter, im Falle des

vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus

der Gesellschaft nur bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens."

9. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Ist eine juristische Person persönlich haftende

Gesellschafterin einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,

wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser

Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt

wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen

Organ der betreffenden juristischen Person

angehört."

10. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ist eine juristische Person persönlich haftende

Gesellschafterin einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft

des Handelsrechtes persönlich haftende

Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft,

so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,

wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt

genannten Personengesellschaft eine Person bestellt

wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen

Organ der juristischen Person angehört, wenn

weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft

die im Abs. 3 vorgeschriebene

Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft

innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft

ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung

zukommt."

11. Im § 11 Abs. 4 erster Satz entfallen im ersten

Halbsatz die Worte „als Einzelkaufmann".

12. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Wird der Betrieb eines Einzelunternehmers

oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder bei

der Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese

gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht,

darf auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden

Gewerbeberechtigung des Einzelunternehmers

oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes

das Gewerbe durch längstens sechs Monate

nach der diese Einbringung betreffenden Eintragung

in das Handelsregister von der Kapitalgesellschaft

weiter ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft

hat diese Eintragung in das Handelsregister

und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb

von zwei Wochen nach der Eintragung in das Handelsregister

der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung

endigt die Gewerbeberechtigung."

13. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Werden Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander

oder Genossenschaften durch Aufnahme

verschmolzen, so dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen

der übertragenden Gesellschaft

(Genossenschaft) die Gewerbe durch längstens

sechs Monate nach der Eintragung der Verschmelzung

in das Handelsregister (Genossenschaftsregister)

von der übernehmenden juristischen Person

weiter ausgeübt werden. Die übernehmende juristische

Person hat die Verschmelzung und die weitere

Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei

Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345

Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen

der übertragenden Gesellschaft

(Genossenschaft)."

14. § 15 Z 1 lautet

„1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser

Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung

oder der Entscheidung über das

Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften

verboten ist, oder"

15. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe

innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei

Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt

wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre

drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

erfolgte."

16. § 18 Abs. 7 und 8 lautet

„(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

einer Schule ersetzt nach Maßgabe des Abs. 8 den

fachlich-theoretischen oder den kaufmännischen-

rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung, wenn

den Schülern während des Besuches der Schule die

zur selbständigen Ausübung des betreffenden

Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

auf fachlich-theoretischem oder kaufmännisch-

rechtskundlichem Gebiet vermittelt werden.

(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat hinsichtlich der der Aufsicht des

Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport

unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit die-

sem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister mit Verordnung

festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch einer

Schule den fachlich-theoretischen Teil und den

kaufmännisch-rechtskundlichen Teil oder einen

dieser Teile der Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind

maßgebend

1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen, an

denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962,

erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die

Gestaltung des Lehrplanes;

2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des

Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten

und Kenntnisse."

17. § 18 Abs. 9 entfällt.

18. Im § 22 Abs. 3, 4, 5, 7 und 9 treten an Stelle

der Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie" jeweils die Worte „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten".

19. Im § 22 Abs. 5 zweiter Satz treten an Stelle

der Worte „Bundesminister für Unterricht und

Kunst" die Worte „Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport".

20. Im § 22 Abs. 5 letzter Satz tritt an Stelle der

Worte „Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz" das Wort „Bundeskanzler".

21. § 22 Abs. 8 lautet

„(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die

Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich

abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für

konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung

durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung)

nachzuweisen ist, hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung

des betreffenden Gewerbes, auf die von

Personen, die die Leistungen des Gewerbes in

Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen,

auf Gefahren für Leben, Gesundheit

oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen

können, auf die an die selbständige Ausübung

des Gewerbes zu stellenden Anforderungen

und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen

Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen

Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung

und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch

festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes

Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen

Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen

und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung

festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung

der ausländischen Schule oder des ausländischen

Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung

regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen

von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den

erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs)

gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule

(der ausländische Lehrgang) gleichgehalten

wurde."

22. Im § 22 Abs. 9 treten an Stelle der Worte

„sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden

konzessionierten Gewerbe betätigt" die Worte

„zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand

des betreffenden konzessionierten Gewerbes bildenden

Tätigkeiten ausgeübt".

23. § 22 Abs. 10 lautet

„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9

betreffend den Befähigungsnachweis für das

Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung,

Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen

und von bestimmten mikrobiologischen

Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels

mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe

(§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung

von medizinischen Injektionsspritzen und

Infusionsgeräten und des Handels mit diesen

Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung

von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232),

das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für

das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

(§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

zu erlassen. Verordnungen gemäß Abs. 3,

4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis

für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und

-beseitiger sowie der Altölsammler und -verwerter

(§ 248a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen."

24. Dem § 23a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des

Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste

kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist

und bei deren Ausübung überwiegend auch keine

Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in

den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 und gemäß

§ 5a Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 486/1981 festzulegen, daß abweichend

vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung

bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann."

25. Im § 24 Abs. 2 und 4 treten jeweils an Stelle

der Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie" die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten" sowie an Stelle der

Worte „Bundesminister für Unterricht und Kunst"

die Worte „Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport".

26. Im § 24 Abs. 3 und 4 tritt jeweils an Stelle der

Worte „Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz" das Wort „Bundeskanzler".

27. Dem § 26 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch bei Ansuchen

um Nachsicht von den im Abs. 1 oder 2 angeführten

Ausschlußgründen zum Zwecke der Bestellung

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer; bei

der Beurteilung, ob die Nachsichtsvoraussetzungen

gegeben sind, ist darauf abzustellen, ob der Nachsichtswerber

den mit einer Gewerbeausübung, wie

sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum

Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen

Zahlungspflichten nachkommen könnte.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist

nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe

gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die

Nachsicht erteilt werden soll."

28. § 28 Abs. 5 lautet

„(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 ist unbefristet

zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung

die Fortführung eines bestehenden Betriebes,

auch wenn für diesen keine entsprechende

Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht

werden soll."

29. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt

„§ 28a. Die Nachsicht vom für ein Handwerk

oder ein gebundenes Gewerbe vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis ist weiters zu erteilen,

1. wenn der Nachsichtswerber eine technische,

naturwissenschaftliche oder montanistische

Studienrichtung oder eine Studienrichtung

der Bodenkultur an einer inländischen Universität

erfolgreich besucht hat,

2. wenn dieses Studium zumindest grundsätzliche

Erkenntnisse über das vom Nachsichtswerber

angestrebte Gewerbe vermittelt,

3. wenn die Gewerbeausübung auf die Erzeugung

nicht herkömmlicher Produkte oder auf

sonstige nicht herkömmliche Tätigkeiten eingeschränkt

wird und

4. wenn keine Ausschließungsgründe gemäß

§ 13 vorliegen."

30. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt

„§ 32a. Die Überprüfung und Überwachung von

Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf,

sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur

von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen,

Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten

Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes

von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen

Büros (§ 171a) berechtigten Gewerbetreibenden

vorgenommen werden."

31. Im § 33 entfallen die Absatzbezeichnung

„(1)" und der Absatz 2.

32. Im § 34 Abs. 1 entfällt die Z 3.

33. Dem § 34 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften

im eigenen Namen für eigene oder fremde

Rechnung darf nur von zum Handel mit den

betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden

ausgeübt werden.

(4) Das Vermitteln oder das Abschließen von

Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und

für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der

angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit benötigen, darf unbeschadet

der Rechte der Erzeuger gemäß § 33 Abs. 1

Z 6 und der Dienstleistungsgewerbetreibenden

gemäß § 36 Abs. 1 nur von Handelsgewerbetreibenden

im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt

werden.

(5) Das Vermitteln oder das Abschließen von

Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und

für fremde Rechnung, jedoch ohne damit ständig

betraut zu sein, mit Personen, die Waren der angebotenen

Art zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit benötigen, darf, sofern gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, nur von Handelsgewerbetreibenden

im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

ausgeübt werden."

34. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt

„Schließlich sind die Händler auch zum Vermitteln

und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden

Namen und auf fremde Rechnung über Arbeiten

berechtigt, die wesensmäßig in unmittelbarem.

Zusammenhang mit einem von ihnen abgeschlossenen

Warenhandelsgeschäft stehen."

35. Im § 36 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem

Wort „Verkauf" die Worte „und zum Vermitteln

des Verkaufs" eingefügt.

36. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen

Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende

sind auch zum Ausschank und zum Verkauf

von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen

abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt."

37. Dem § 37 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) Die Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu

entziehen, wenn

1. der Gewerbeinhaber mindestens dreimal

wegen Übertretung von gewerberechtlichen

Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes,

das Gegenstand des Nebenbetriebes ist,

regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften,

die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende

Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und

ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu

befürchten ist oder

2. die gewerblichen Tätigkeiten des Nebenbetriebes

nicht mehr in wirtschaftlichem oder

fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit

des Hauptbetriebes stehen oder

3. der Nebenbetrieb nicht mehr den Charakter

eines Nebenbetriebes aufweist oder

4. wenn der Nebenbetrieb während der letzten

zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der

Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der

Umlage an die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft für den Nebenbetrieb mehr

als zwei Jahre in Rückstand ist; von der Entziehung

ist abzusehen, wenn spätestens

zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen

Bescheid, mit dem die Entziehung

verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten

Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

(6) Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt

§ 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(7) Vor der Entziehung sind die für den Haupt-

und den Nebenbetrieb zuständigen Gliederungen

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu

hören."

38. § 39 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung

seines Gewerbes einen Geschäftsführer

bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für

die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes

und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung

der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich

ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen,

wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.

(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung

des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen

Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz

im Inland haben und in der Lage sein, sich im

Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich

um ein Gewerbe, für das die Erbringung des Befähigungsnachweises

vorgeschrieben ist, so muß der

gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer

einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen

Organ der juristischen Person angehören

oder

2. Prokurist sein oder

3. ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die

Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften

geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit

im Betrieb beschäftigt ist.

Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzungen

gemäß Z 2 oder 3, darf er diese Funktion nur bei

zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausüben, es

sei denn, daß er diese Funktion bei zu einem Konzern

gehörenden Gewerbetreibenden ausübt. Der

gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für

das die Erbringung des Befähigungsnachweises vorgeschrieben

ist, zu bestellende Geschäftsführer

eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im

Inland hat, muß Prokurist sein oder ein Arbeitnehmer,

der mindestens die Hälfte der nach den

arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen

Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist,

sein."

39. § 46 Abs. 1 lautet

„§ 46. (1) Wenn gesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, ist eine Gewerbeausübung, auch wenn

sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb

des Standortes der Gewerbeberechtigung oder

einer weiteren Betriebsstätte unzulässig."

40. Im § 46 Abs. 6 wird der zweite Satz durch

folgende Sätze ersetzt

„Wenn die dem Erwerb von Waren zugrunde liegenden

Rechtsgeschäfte in einem Standort des

Gewerbes abgeschlossen wurden, ist jedoch die

Ausfolgung dieser Waren in diesen Räumlichkeiten

zulässig. Die Ausnahme von den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 4 gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten

die Bestimmungen über gewerbliche

Betriebsanlagen (§§ 74 bis 83) anzuwenden sind."

41. § 48 Abs. 1 lautet

„§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbes

in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem

Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über

die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren

Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4

oder 5), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung

mit einem späteren Tage erklärt oder an

den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls

aber innerhalb eines Monats nach der Begründung

des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der

weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung

des Betriebes der weiteren Betriebsstätte."

42. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung

des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen

anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des

Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb

eines Monats nach Begründung des Rechtes zur

Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte

oder nach der letzten Verlegung des Betriebs

der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig."

43. Im § 50 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende

Z 5a eingefügt

„5a. vorübergehende Ausstellungen von Waren

für andere als Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) in

geschlossenen Räumlichkeiten abhalten,

wenn nur mittels an bestimmte Personen

gerichteter Einladungen zum Besuch der

Ausstellung aufgefordert wird;"

44. Im § 50 Abs. 1 Z 9 werden die Worte

„Lebens- und Genußmitteln" durch die Worte

„Lebensmitteln, Verzehrprodukten" ersetzt.

45. Im § 50 Abs. 3 werden die Worte „Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Worte „wirtschaftliche

Angelegenheiten" sowie die Worte

„oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz," durch die Worte „erfordern, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es

Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie," ersetzt.

46. § 52 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit

erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

wenn es Gründe der öffentlichen

Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des

Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

durch Verordnung zu bestimmen, daß auch

andere als die im Abs. 2 genannten Tätigkeiten

nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen

mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß

bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten

Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder

verabreicht werden dürfen."

47. § 53 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur

Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem

Umfang ausüben und die nicht im

Handelsregister eingetragen sind, zu deren

besserem Fortkommen auf Ansuchen für das

Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse,

beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach

Anhörung der zuständigen Gliederung der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

auf Widerruf zu erteilen ist."

48. § 53 Abs. 2 entfällt.

49. § 53 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen

gemäß Abs. 1 Z l ist der Original-Gewerbeschein

stets mitzuführen und auf Verlangen der

behördlichen Organe vorzuweisen."

50. Im § 53 Abs. 6 erster Satz werden nach dem

Beistrich nach dem Wort „Brennholz" die Worte

„Rahm, Topfen, Käse," eingefügt.

51. § 53 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Abs. 3 gilt sinngemäß."

52. § 53a lautet

„§ 53a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler

dürfen Waren, zu deren Feilhalten sie

im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten berechtigt

sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von

Haus zu Haus in Gemeinden oder Teilen von

Gemeinden, in denen keine Versorgung der Bevölkerung

mit solchen Waren durch ortsfeste Betriebsstätten

stattfindet, feilbieten, wenn die betreffende

Bevölkerung die zur Befriedigung der notwendigen

Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden

Lebensmittel nicht unter zumutbarem Zeit- und

Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges

oder eines öffentlichen Verkehrsmittels in

ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten kaufen

kann.

(2) Das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1

bedarf einer Bewilligung der für die Gemeinde

oder Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten

im Umherziehen ausgeübt werden soll, örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die

Bewilligung hat die Gemeinden und Teile von

Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen

ausgeübt werden darf, genau zu bezeichnen.

Die Bewilligung ist auf die Dauer von höchstens

zwei Jahren zu befristen. Vor der Erteilung der

Bewilligung sind die berührten Gemeinden zum

Vorliegen der im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen

für die Erteilung der Bewilligung zu hören.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 darf nur

Gewerbetreibenden erteilt werden, die das betreffende

Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit

einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk,

zu dem die Gemeinde gehört, in der das

Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1 ausgeübt

werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk

angrenzenden Gemeinde liegt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten

gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die

sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten

Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen

besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die

Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls

Frischmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt,

Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker,

Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und

Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste

feilhalten."

53. § 54 Abs. 1 lautet

„§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst

oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer

Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf

Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes

sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften

anderes bestimmt ist. Jedenfalls verboten

ist das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57

Abs. 1), wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck

erweckt wird, daß das für die bestellten

Dienstleistungen geforderte Entgelt zumindest zum

Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken zugute kommt."

54. § 57 Abs. 1 lautet

„§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen,

das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56

Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammeins

von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich

des Vertriebes von Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

kosmetischen Mitteln, Giften, zur arzneilichen

Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten,

Heilbehelfen, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und

Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und

Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen

und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie

Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten.

Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten

stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich

Werbe- und Beratungspartys, die sich an

Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob

die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden

selbst oder von jemand anderem organisiert wird.

Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen,

wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck

erweckt wird, daß das für die bestellten

Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken zugute kommt."

55. Im § 57 Abs. 2 erster Satz werden die Worte

„Handel, Gewerbe und Industrie" durch die Worte

„wirtschaftliche Angelegenheiten" sowie die Worte

„oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz," durch die Worte „erfordern, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es

Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie," ersetzt.

56. Dem § 57 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für in einer solchen Verordnung bezeichnete

Waren gilt auch das im Abs. 1 festgelegte Verbot

von Werbeveranstaltungen."

57. Im § 57 Abs. 3 erster Satz werden die Worte

„der Gemeinde des Standortes" jeweils durch die

Worte „des Verwaltungsbezirks, zu dem die

Gemeinde des Standortes gehört," ersetzt.

58. § 58 lautet einschließlich der Überschrift

„Sammeln von Bestellungen auf periodische

Druckwerke

§ 58. Für das Sammeln von Bestellungen auf

periodische Druckwerke bei Privatpersonen gelten

sinngemäß § 57 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 59 bis 62."

59. § 62 Abs. 3 lautet

„(3) Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende

endet fünf Jahre nach dem Tag der

Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils

um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für die Verlängerung

der Gültigkeit gelten die Abs. 1 und 2

sinngemäß; die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens

drei Monate und spätestens einen Monat

vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen."

60. § 62 Abs. 4 lautet

„(4) Die Legitimation für Handlungsreisende ist

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen,

wenn sich ergibt, daß die im Abs. 2 angeführten

Umstände nach Ausstellung der Legitimation

oder der Verlängerung ihrer Gültigkeit eingetreten

sind."

61. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 62 erhalten

die Absatzbezeichnung „(5)" und „(6)".

62. § 63 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in

Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens

oder andere Bezeichnungen verwendet werden,

wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen

kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung

nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist,

Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen."

63. Im § 64 Abs. 2 wird das Wort „Firmen"

durch die Worte „Namen von Gewerbebetrieben"

ersetzt.

64. Im § 68 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„Staatswappen der Republik Österreich" die Worte

„Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)".

65. Im § 68 Abs. 4 tritt an Stelle des Wortes

„Staatswappen" das Wort „Bundeswappen".

66. Im § 68 Abs. 5 tritt an Stelle der Worte

„Staatswappen der Republik Österreich" das Wort

„Bundeswappen".

67. § 69 Abs. 1 lautet

„§ 69. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer

Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen

oder zur Vermeidung von Belastungen der

Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche

Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der

Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der

Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie

erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie

vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen

Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten,

oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die

sie erbringen, zu treffen haben."

68. § 69 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann zum Schutz der Kunden vor

Vermögensschäden durch Verordnung festlegen,

welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der

Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der

Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie

erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren

Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen

oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung

bereithalten oder hinsichtlich der Dienstleistungen,

die sie erbringen, zu treffen haben (Ausübungsregeln).

Weiters kann der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung

der zuständigen Gliederung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung

Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der

Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten

sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche

Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln);

hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche,

die in diesem Gewerbe von Personen, die die

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden,

eingehalten werden und auf die Anforderungen,

die von den die Leistungen dieses Gewerbes in

Anspruch nehmenden Personen üblicherweise

gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen,

daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und

das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung

berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden

Gewerbetreibenden gewahrt bleibt. Verordnungen

über Standesregeln können zum Gegenstand

haben zum Beispiel Bestimmungen über

1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr

mit den Auftraggebern,

2. das standesgemäße Verhalten gegenüber

anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen

anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung

berührt werden,

3. das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen,

die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige

sind, auf die sich aber die Gewerbeausübung

bezieht oder die von der Gewerbeausübung

betroffen sind,

4. die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße

Berufsausübung gewährleistet,

5. für die Gewerbe der Immobilienmakler

(§ 259), der Immobilienverwaltung (§ 263),

der Personalkreditvermittlung (§ 267) und der

Inkassobüros (§ 307) die Höchstbeträge der

den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze

oder sonstigen Vergütungen."

69. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt

„§ 69a. Belastungen der Umwelt, die durch Verordnungen

gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 82

Abs. 1 zu vermeiden sind, sind jedenfalls solche

nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere

den Boden, den Pflanzenbestand oder

den Tierbestand bleibend zu schädigen."

70. Im § 70 Abs. 1 werden die Worte „Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Worte „wirtschaftliche

Angelegenheiten" ersetzt.

71. Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze

angefügt

„Hiebei gilt § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, Abs. 5

erster und zweiter Satz und Abs. 8 sinngemäß,

wobei ein Zeugnis über eine erfolgreiche Prüfung

(§ 22 Abs. 1 Z 3) nur für Tätigkeiten, die Gegenstand

eines Gewerbes sind, für das zum Nachweis

der Befähigung eine Prüfung vorgeschrieben ist,

festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor

der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung

zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die

§§ 350 bis 352 gelten sinngemäß."

72. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt

„§ 70a. Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien

und im Interesse des artgemäßen Haltens von

Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften

über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher

Tätigkeiten, insbesondere über die von den

mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende

Ausbildung, erlassen."

73. § 71 lautet

„§ 71. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen,

Geräte oder deren Teile und Zubehör, wenn wegen

der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das

Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt

werden können, nur dann in den inländischen

Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn

a) eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3)

oder

b) eine Genehmigung (Abs. 7)

vorliegt.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht

a) das Überlassen von Maschinen, Geräten oder

deren Teilen und Zubehör zum Zwecke der

Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder

Instandsetzung,

b) das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung

oder Instandsetzung übernommenen

Maschinen, Geräten oder deren Teilen und

Zubehör an den Auftraggeber,

c) das Überlassen oder Verwenden von Maschinen,

Geräten oder deren Teilen oder Zubehör

zum Zusammenbau, wenn nach dem

Zusammenbau die Voraussetzungen des

Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat

der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung

einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen

Prüfstelle (Abs. 5), festzustellen, daß die Maschine,

das Gerät oder deren Teile und Zubehör den auf

sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 4 und den auf sie zutreffenden Bestimmungen

einschlägiger Normen oder einem gemäß

Abs. 7 genehmigten Muster entspricht. Die näheren

Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung

und die Prüfbescheinigung sowie über die der

Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende

technische Dokumentation hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales für Maschinen und

Geräte sowie deren Teile und Zubehör, die wegen

der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das

Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen

können, durch Verordnung festzulegen,

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen

hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer

Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe

von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen

zumindest zu treffen sind.

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte oder

deren Teile und Zubehör den auf sie zutreffenden

Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4

und den auf sie zutreffenden Normen entsprechen,

weiters für die Ausstellung von Prüfungsbescheinigungen

sowie für die Abgabe von Gutachten für

Genehmigungen sind staatlich autorisierte Prüfanstalten

mit entsprechendem Autorisationsumfang

zugelassen.

(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung

oder einer Genehmigung ist durch den

Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder

Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder

einer Plakette an der Maschine oder dem Gerät

oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen.

Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen

oder diese Plakette sind vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

durch Verordnung festzulegen.

(7) Maschinen und Geräte oder deren Teile und

Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen

einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den auf

sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen

nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung

nicht vorliegt, dürfen nur

dann in den inländischen Verkehr gebracht werden

oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung

vorliegt. Die Genehmigung ist vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für

das Leben oder die Gesundheit der Benützer auf

andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden.

Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte

Maschine oder ein bestimmtes Gerät oder auch auf

eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine,

eines Gerätes oder deren Teile und Zubehör

erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger

oder auch von anderen Personen beantragt werden,

die ein sachliches Interesse an der Genehmigung

nachweisen.

(8) Gewerbetreibende, die den Kauf von

gebrauchten Maschinen, Geräten oder deren Teilen

oder Zubehör vermitteln oder diese abändern

oder instandsetzen, haben, wenn diese den auf sie

zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung

angeführten Bestimmungen einschlägiger

Normen oder den im Genehmigungsbescheid

(Abs. 7) festgelegten Anforderungen nicht oder

nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber

nachweislich darauf aufmerksam zu

machen."

74. § 71a lautet

„§ 71a. Der Stand der Technik im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand

fortschrittlicher technologischer Verfahren,

Einrichtungen und Betriebsweisen, deren

Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei

der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen

oder Betriebsweisen heranzuziehen."

75. § 72 lautet

„§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen

oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung

einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel

als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen

Verkehr bringen, wenn die Maschinen und

Geräte mit einer deutlich sichtbaren und gut lesbaren

sowie dauerhaften Aufschrift versehen sind, die

den entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2

bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei

Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung enthält.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie und dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales entsprechend der Art der Maschinen

und Geräte und dem Stand der Technik (§ 71a)

durch Verordnung festzulegen, von wem und wie

der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf

und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen

ist.

(3) Werden nicht unter Abs. 1 fallende Maschinen

oder Geräte mit einer Aufschrift über die

Geräuschentwicklung in den inländischen Verkehr

gebracht, so hat diese Aufschrift, sofern für die in

Betracht kommenden Arten von Maschinen oder

Geräten eine Verordnung gemäß Abs. 2 besteht,

den A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf

und bzw. oder bei üblicher Belastung zu enthalten,

der entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2

ermittelt worden ist."

76. Dem § 73 werden folgende Abs. 6 und 7

angefügt

„(6) Die Gewerbetreibenden haben beim

Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher,

für welches das Entgelt mit einer Anzahlung

und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu

entrichten ist, diesem die Verzinsung, ausgedrückt

in einem Jahreszinssatz, die Gesamtbelastung und

die Maßstäbe für eine allfällige Zinsgleitklausel

nachweislich schriftlich und unter Ausfolgung einer

Zweitschrift zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige

Kosten sind dabei gesondert auszuweisen. Der

Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive

Hundertsatz, mit dem — unter Berücksichtigung

von Zinseszinsen — nach finanzmathematischer

Methode auf den Tag der Übergabe der Sache

abgezinst, die Leistungen des Verbrauchers für das

Abzahlungsgeschäft gleich hoch sind wie der vom

Verbraucher geschuldete Betrag; die Jahre sind

vom Tage der Übergabe der Sache an und die

Monate kalendermäßig (365/360) zu rechnen. Der

Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.

(7) Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte

anbieten, für welche das Entgelt mit einer

Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen

zu entrichten ist, haben die Verzinsung,

ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach

Abs. 6 zu berechnen ist, durch Aushang in den für

den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen

ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern

solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen,

Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie

schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden

schriftlichen Anbot den nach Abs. 6 zu berechnenden

Jahreszinssatz anzugeben."

77. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt

„§ 73a. Gewerbetreibende, die Waren zum Verkauf

feilhalten, deren Preis nach der Masse berechnet

wird, oder die Waren zur Entnahme durch den

Käufer feilhalten und hiefür eine bestimmte Masse

angeben, müssen über eine geeignete Waage verfügen,

die es dem Käufer ermöglicht, die Masse der

von ihm gekauften Waren nachprüfen zu lassen."

78. § 74 Abs. 1 lautet

„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage

ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen,

die der Entfaltung einer gewerblichen

Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist."

79. § 74 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,

der nicht den Bestimmungen des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/

1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen,

der Nachbarn oder der Kunden,

die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder

sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu

gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten auch die im § 2

Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,"

80. § 74 Abs. 3 lautet

„(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch

dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen,

Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen

nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine

Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der

Betriebsanlage bewirkt werden können, die die

Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch

nehmen."

81. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5

angefügt

„(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten

auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt

werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder

§ 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,

genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem

Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung

gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen

Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der

Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt.

(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms,

die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem

und fachlichem Zusammenhang stehenden

Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen

keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie

nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für

derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter

der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt

bleibt."

82. § 76 lautet

„§ 76. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales durch Verordnung

Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen,

deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht

einer Anlage nicht begründet, weil sie

so beschaffen sind oder mit Schutzvorrichtungen so

versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen

so getroffen sind, daß nach dem Stand

der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen

und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften

zu erwarten ist, daß Gefährdungen,

Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige

Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen

der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(2) Ist diesbezüglich keine Regelung in einer

Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden, so hat

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

sowie dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales für eine bestimmte Bauart, für eine

bestimmte Maschine, für ein bestimmtes Gerät oder

für eine bestimmte Ausstattung auf Antrag durch

Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 dafür gegeben sind, daß die Verwendung

dieser Bauart, dieser Maschine, dieses Gerätes

oder dieser Ausstattung für sich allein die Genehmigungspflicht

einer Anlage nicht begründet. Der

Antrag kann vom Erzeuger oder auch von anderen

Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse

an der Feststellung nachweisen.

(3) Im Genehmigungsverfahren sind unter Abs. 1

oder Abs. 2 fallende Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

nur dann zu berücksichtigen, wenn

durch die Verbindung der Maschine, des Gerätes

oder der Ausstattung mit anderen Anlageteilen

oder durch die Anzahl der Maschinen, Geräte oder

Ausstattungen Gefährdungen, Belästigungen,

Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen

im Sinne des § 74 Abs. 2 bewirkt werden können."

83. § 77 lautet

„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen,

wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und

dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten

ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls

vorzuschreibenden bestimmten geeigneten

Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles

voraussehbaren Gefährdungen im Sinne

des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen,

Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen

im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares

Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage

darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in

dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage

zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften

verboten ist. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden

Auflagen haben erforderlichenfalls auch

Maßnahmen betreffend die Lagerung und die sonstige

Behandlung von Betriebsabfällen sowie Maßnahmen

für den Fall der Unterbrechung des Betriebes

und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen

betreffend Störfälle (§ 82a) zu umfassen; die

Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen

erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür

erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden

Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage

oder von Teilen der Anlage eingehalten werden

müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt

des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen

Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des

§ 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen,

wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten

Änderungen der tatsächlichen örtlichen

Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes

Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden

Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen

jedenfalls nach dem Stand der Technik zu

begrenzen."

84. § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid

anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile

dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung

in Betrieb genommen werden dürfen, wenn

im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend

beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen

der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser

Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides

die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden

Interessen hinreichend schützen oder zur

Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche

Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem

Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen

oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens

zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung

insgesamt höchstens drei Jahre dauern;

die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal

und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder

anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes

diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung

ist spätestens drei Monate vor Ablauf

der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten

Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf

der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung

gehemmt. Für Betriebsanlagen oder Teile von

Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung

in Betrieb genommen werden dürfen,

können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung

auch andere oder zusätzliche Auflagen (§ 77

Abs. 1) vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer

Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung

gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt

Abs. 1 sinngemäß."

85. § 78 Abs. 4 lautet

„(4) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung

zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid

oder dem Betriebsbewilligungsbescheid

entsprechenden Zustandes dann Abstand zu

nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die

Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid

oder Betriebsbewilligungsbescheid getroffene

Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat

die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid

auszusprechen."

86. § 78 Abs. 5 lautet

„(5) Die Behörde kann bei der Genehmigung

von Betriebsanlagen für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes gemäß § 248a und bei der

Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen

brennbare Gase mit einem den atmosphärischen

Druck um mehr als 1 bar übersteigenden Betriebsdruck

oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte

befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch

den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung

vorschreiben, wenn der Ersatz

für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere

Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen

möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist.

Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,

die der Verteilung von brennbaren Gasen,

Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden

oder abgegrenzten Grundstücken dienen."

87. § 79 lautet

„§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der

Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden

Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid

und im Betriebsbewilligungsbescheid

vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend

geschützt sind, so hat die Behörde (§§ 333,

334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a)

und dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung

dieses Schutzes erforderlichen anderen oder

zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben,

wenn sie unverhältnismäßig sind, vor

allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene

Aufwand außer Verhältnis zu dem mit

den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind

insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der

von der Anlage ausgehenden Emissionen und der

von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer

und die technischen Besonderheiten

der Anlage zu berücksichtigen.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach

Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im

Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind

Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben,

als diese zur Vermeidung einer Gefährdung

des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen

notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1

zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft

hinausreichenden beträchtlichen Belastung

durch Luftschadstoffe, Lärm oder Sonderabfälle

sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen,

zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben,

wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1

verhältnismäßig sind."

88. § 79a lautet

„§ 79a. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat

ein Verfahren gemäß § 79 von Amts wegen oder

auf Antrag des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie einzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen,

wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden

oder Meßergebnisse anzunehmen ist,

daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare

Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen

Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe,

Lärm oder Sonderabfälle führt."

89. § 80 Abs. 1 lautet

„§ 80. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage

erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen

drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest

einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks

wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder

durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung

des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage

unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten

Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise

unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen

zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung

ergebende Gefährdung, Belästigung,

Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im

Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit

Abs. 1 a nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung

und seine Vorkehrungen anläßlich der

Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der

Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines

Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung

anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest

einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen

Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich

länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten

Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz

der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu

gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage

anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung

dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen

nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm

die zur Genehmigung der Anlage zuständige

Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit

Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der

Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit

dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht

berührt."

90. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Der Inhaber einer genehmigten Anlage hat

durch Elementarereignisse oder sonstige besondere

Umstände bewirkte Unterbrechungen des Betriebes

der zur Genehmigung der Anlage zuständigen

Behörde und, wenn diese Behörde nicht die

Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich anzuzeigen,

wenn er Grund zur Annahme haben muß, daß

betriebliche Vorkehrungen nicht ausreichen, um

den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen

zu wahren oder Belastungen der Umwelt im

Sinne des § 69a zu vermeiden. Abs. 1 vorletzter und

letzter Satz gilt sinngemäß."

91. § 81 lautet

„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74

Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist,

bedarf auch die Änderung einer genehmigten

Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der

vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung

hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu

umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung

der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber

der bereits genehmigten Anlage erforderlich

ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist

jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben

1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

gemäß § 78 Abs. 4,

2. Änderungen zur Einhaltung von anderen

oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79

Abs. 1,

3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen

auf Grund des § 82 Abs. 1,

4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende

Änderungen,

5. Austausch von gleichartigen Maschinen oder

Geräten,

6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen,

Geräten oder Ausstattungen, die unter

Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder

in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt

sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7. Änderungen einer gemäß § 359b genehmigten

Anlage, durch die die Anlage den Charakter

einer dem § 359b unterliegenden Anlage nicht

verliert,

8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes

für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 5 ist der Austausch

solcher gleichartiger Maschinen oder Geräte,

wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung

bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage

zuständigen Behörde vorher anzuzeigen."

92. § 82 lautet

„§ 82. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundeskanzler,

dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für

genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die

nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem

Stand der medizinischen und der sonst in Betracht

kommenden Wissenschaften zum Schutz der im

§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung

von Belastungen der Umwelt (§ 69a)

erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart,

die Betriebsweise, die Ausstattung oder das

zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen

oder Anlagenteilen zu erlassen. Für bereits genehmigte

Anlagen sind in einer solchen Verordnung

abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von

den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen

festzulegen, wenn sie nach

dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen

und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften

wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen

dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden

Verordnungsbestimmungen und dem dadurch

erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen

sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen

solche Maßnahmen zur

Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die

Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen,

wie sie ohne Regelung in der Verordnung

mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden

müßten, so dürfen in der Verordnung keine von

diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen

abweichenden Bestimmungen

oder Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Weist der Inhaber einer bereits genehmigten

Betriebsanlage nach, daß seine Anlage wegen der

verwendeten Maschinen und Geräte, wegen ihrer

Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder aus

sonstigen Gründen (wie wegen besonderer örtlicher

Gegebenheiten) von den in einer Verordnung

gemäß Abs. 1 für bestehende Anlagen festgelegten

abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen

nicht erfaßt wird, so ist die erforderliche Anpassung

der Anlage an die Verordnung mit Bescheid

aufzutragen; hiebei sind Abweichungen oder Ausnahmen

von der Verordnung unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 zweiter Satz festzulegen.

(3) Von den Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen dürfen

von Amts wegen mit Bescheid aufgetragen oder auf

Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn hiedurch

der gleiche Schutz erreicht wird. Abweichungen

von einer Verordnung gemäß Abs. 1 dürfen auf

Antrag mit Bescheid ferner zugelassen werden,

wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtungen,

Verfahren oder Betriebsweisen, sichergestellt

ist, daß der gleiche Schutz erreicht ist, wie er

bei Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 ohne

solche Maßnahmen zu erwarten ist.

(4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der

Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der

mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht

gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes

auch über die Bestimmungen der Verordnung

hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.

(5) Für die Erfüllung der nicht unter Abs. 1 dritter

Satz fallenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 1 darf auf Antrag mit Bescheid eine

angemessene, höchstens fünf Jahre betragende Frist

eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser Verordnungsbestimmungen

für den Betriebsinhaber

erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar

ist."

93. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b

eingefügt

„§ 82a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung entsprechend dem Stand der

Sicherheitstechnik (Abs. 2) jene Anlagen näher zu

bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von

Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung,

Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen

der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die

Gefahr von Störfällen (Abs. 3) besteht (gefahrengeneigte

Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in

bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen

näher festzulegen; insbesondere sind nähere

Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und

Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf

diese gestützten Planes für betriebsspezifische

Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur

Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen

von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich

deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde

sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei

Eintritt des Störfalles zu erlassen.

(2) Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik

(§ 71a) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen

und für Maßnahmen zur Begrenzung oder

Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden

Auswirkungen von Störfällen.

(3) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden

Zustand der Betriebsanlage, durch das

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für

fremdes Eigentum oder für die Umwelt herbeigeführt

werden kann.

(4) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage

hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die

Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 1 und nach den im Genehmigungsbescheid

und Betriebsbewilligungsbescheid

vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um

Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von

Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere

sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan

zu erstellen, fortzuschreiben und der

zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde

in der ursprünglichen und in der fortgeschriebenen

Fassung zu übermitteln.

(5) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage

hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage

zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde

nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der

Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen

Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

(6) Gefahrengeneigte Anlagen sind von den

Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen

Vorschriften zuständigen Behörden sowie von

den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen

periodisch binnen angemessener, drei

Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich

nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die

Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst

für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften

entspricht und ob die vom Inhaber der

Anlage getroffenen Vorkehrungen (Abs. 4), insbesondere

die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan,

dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen

Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung

von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen

neuen Erkenntnissen entsprechen.

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten

Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend

prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid

und den sonst für die Anlage geltenden

gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern

im Genehmigungsbescheid oder in den genannten

sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

sechs Jahre für die unter § 359b fallenden

Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte

Anlagen.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden

Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der

Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,

staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker

oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer

Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen

von unter § 359b fallenden Anlagen dürfen

auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und

hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden,

die auch Betriebsangehörige sein dürfen. Als

geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,

wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen

fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen

und auch die Gewähr für eine gewissenhafte

Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine

Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere

festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren

Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung

und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke

sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den

sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen

Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber

der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden

Prüfung der Anlage aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden

Prüfung festgestellte Mängel festgehalten,

so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich

eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung

und innerhalb angemessener Frist eine

Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen

Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage

zuständigen Behörde zu übermitteln."

94. § 83 lautet

„§ 83. Werden Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 2

oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der

Inhaber der Anlage die zur Vermeidung einer von

der aufgelassenen Anlage oder den aufgelassenen

Teilen der Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung,

Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung

im Sinne des § 74 Abs. 2 notwendigen Vorkehrungen

zu treffen. Er hat die Auflassung und

seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der

zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde

vorher anzuzeigen. Reichen die angezeigten Vor-

kehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74

Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten,

oder hat der Inhaber der Anlage anläßlich der Auflassung

die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen

Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig

getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der

Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen

mit Bescheid aufzutragen. Durch einen

Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich

oder teilweise aufgelassenen Anlage wird die Wirksamkeit

dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht

berührt."

95. § 84 lautet

„§ 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb

der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt, so hat

die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen

dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung

dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur

Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von

Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren

Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen."

96. Im § 85 Z 6 entfallen die Worte „als Einzelkaufmann".

97. § 85 Z 7 lautet

„7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung

der im § 11 Abs. 5 bis 8 angeführten

rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister

(Genossenschaftsregister);"

98. Nach § 88 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für das Recht

zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte."

99. Dem § 89 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Treffen die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen

nur auf eine weitere Betriebsstätte zu, so

hat die Behörde (§ 361) das Recht zur Ausübung

des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu entziehen."

100. § 91 Abs. 2 lautet

„(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

und beziehen sich die im § 87 oder § 89

Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß

auf eine natürliche Person, der ein maßgebender

Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so

hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende

diese Person nicht innerhalb einer von der

Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß

der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die

Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle,

daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, bei

Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei

konzessionierten Gewerben die Genehmigung der

Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den

Pächter zu widerrufen."

101. Nach § 94 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt

„2a. Bildhauer;"

102. Nach § 94 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt

„9a. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger;"

103. Nach § 94 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt

„15a. Färber;"

104. Im § 94 Z 17 entfallen die Worte „ausgenommen

Pressefotografen".

105. § 94 Z25 lautet

„25. Gold- und Silberschmiede;"

106. § 94 Z 26 und 27 lauten

„26. Graveure und Guillocheure;

27. Gürtler und Ziseleure;"

107. § 94 Z32 entfällt.

108. Nach § 94 Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt

„36a. Kartonagewarenerzeuger;"

109. § 94 Z49 entfällt.

110. Nach § 94 Z 51 wird folgende Z 51a eingefügt

„51a. Maschinstricker und Wirker;"

111. Nach § 94 Z 68 wird folgende Z 68a eingefügt

„68a. Säckler (Lederbekleidungserzeuger);"

112. Im § 94 Z 71 entfallen die Worte „einschließlich

der Gitterstricker".

113. Nach § 94 Z 77 wird folgende Z 77a eingefügt

„77a. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher

und Wäschebügler);"

114. Nach § 94 Z 81 wird folgende Z 81a eingefügt

„81a. Weber;"

115. § 96 Abs. 1 lautet

„§ 96. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 16) stehen auch

folgende Rechte zu

1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und

Geflügel in einfacher Art, von Fleisch- und

Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten,

Brotaufstrichen und belegten Brötchen;

2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen

mit den üblichen kalten Beigaben, wie

Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot

und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf

gewidmeten Räumen;

3. der Verkauf von warmen oder angerichteten

kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen

kalten Getränken und Flaschenbier in den

dem Verkauf gewidmeten Räumen."

116. § 96 Abs. 5 lautet

„(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz

von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch

(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte,

Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen,

in denen andere Fleischsorten feilgehalten

oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat

das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als

Pferdefleisch, das mit Pferdefleisch vermischte

Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als ,mit einem

Zusatz von Pferdefleisch' und die Fleischwaren aus

Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als ,Pferdefleischwaren

' zu kennzeichnen."

117. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt

„Fotografen

§ 96a. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 17 ist unbeschadet

der Rechte der Fotografen die Pressefotografie."

118. Der bisherige § 101 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)", und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Schlosser (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der

Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer

von einem Baumeister geleiteten Bauführung die

Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht

zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt."

119. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt

„Textilreiniger

§ 102a. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 77a ist

unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die

Tätigkeit der Wäscher und Wäschebügler."

120. § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 entfällt.

121. § 103 Abs. 1 lit. b Z 8 entfällt.

122. § 103 Abs. 1 lit. b Z 16 entfällt.

123. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 29 wird folgende

Z 29a eingefügt

„29a. Instandsetzen von Schuhen;"

124. § 103 Abs. 1 lit. b Z 30 lautet

„30. Kosmetiker (Schönheitspfleger);"

125. § 103 Abs. 1 lit. b Z 40 entfällt.

126. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 41 wird folgende

Z 41a eingefügt

„41a. Schwarzdecker;"

127. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 45 wird folgende

Z 45a eingefügt

„45a. Tankreiniger;"

128. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 49 wird folgende

Z 49a eingefügt

„49a. Versicherungsmakler;"

129. § 103 Abs. 1 lit. b Z 52 lautet

„52. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung;"

130. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 52 wird folgende

Z 52a eingefügt

„52a. Wäscher und Wäschebügler;"

131. § 103 Abs. 1 lit. c Z 9 und Z 14 entfällt.

132. § 103 Abs. 1 lit. c Z 20 lautet

„20. Steinholzleger und Estrichhersteller;"

132. § 103 Abs. 1 lit. c Z 21 lautet

„21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe

der Textilreiniger, der Färber oder der

Wäscher und Wäschebügler;"

134. § 103 Abs. 1 lit. c Z 23, Z 24, Z 25 und Z 27

entfällt.

135. § 105 lautet

„§ 105. Nachstehende Handelsgewerbe sind

freie Gewerbe (§ 6 Z 3): Kleinhandel mit Milch,

Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter,

Eiern, Schnittblumen, Christbäumen, Devotionalien

und üblichen Reiseandenken (ausgenommen

Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken

aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht

unterliegen), den im § 111 Z 2 und 3 angeführten

Druckwerken, Verkauf von gebratenen

Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der

Straße."

136. Im § 107 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3"

durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3, 7 und 8" ersetzt.

137. Dem § 107 werden folgende Abs. 6, 7 und 8

angefügt

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für

den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der

Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 24).

(7) Für Personen, die gemäß den Vorschriften

über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung

eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt

haben, bei der auch kaufmännische Kenntnisse

nachgewiesen werden müssen, gilt Abs. 1 sinngemäß

hinsichtlich des Fachgebietes, das Gegenstand

der Meisterprüfung war.

(8) Für Personen, die mindestens drei Jahre lang

selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet

der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, gilt

Abs. 2 sinngemäß hinsichtlich des Zweiges der

Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit

ausgeübt haben."

138. Dem § 108 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der

Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 6 oder 7

berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer

Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang

mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen

von Feuerstätten durchzuführen."

139. Im § 112 Abs. 3 Z 2 treten an Stelle des

Wortes „Metallen" das Wort „Metallwaren (ausgenommen

Folien)" und an Stelle des Wortes „Kunststoffen"

das Wort „Kunststoffwaren (ausgenommen

Folien)".

140. § 115 Abs. 1 lautet

„§ 115. (1) Gegenstand des Gewerbes der Handelsagenten

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 24) ist unbeschadet

der Rechte der Händler gemäß § 34 Abs. 4 und

5 das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften

im fremden Namen und für

fremde Rechnung ohne Rücksicht darauf, ob das

Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer

ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner

Aufträge ausgeübt wird."

141. § 116 Abs. 1 und 2 lautet

„§ 116. (1) Den Gewerbetreibenden, die den

Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im

Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende

Rechte zu

1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren,

Fisch und Geflügel in einfacher Art, von

Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und

Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen und

belegten Brötchen;

2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen

mit den üblichen kalten Beigaben, wie

Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot

und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf

gewidmeten Räumen;

3. der Verkauf von warmen oder angerichteten

kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

4. die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;

5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken,

nichtalkoholischen kalten Getränken

und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten

Räumen;

6. die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem

Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten

Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß

der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb

gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine

zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden."

142. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt

„Altwarenhandel

§ 116a. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels

mit dem konzessionierten Gewerbe

des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b

oder Z 2 lit. b) ist verboten.

(2) Die Bestimmungen des § 109 über die Pflichten

der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler."

143. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt

„Versicherungsmakler

§ 117a. Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z 49a) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über

die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und

auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge

zu beraten."

144. Nach § 118 ist folgender § 118a einzufügen

„Marktfahrer

§ 118a. Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 13)

sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

bei Festen, sportlichen Veranstaltungen

oder sonstigen Anlässen, die mit größeren

Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den

Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten

und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten

üblicherweise angeboten werden, auszuüben,

jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort

oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte

sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der

zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb

des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt)

abgehalten wird."

145. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren,

zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und

Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich

Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten

Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber

nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden,

sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken

in verschlossenen Gefäßen berechtigt."

146. § 120 entfällt samt der Überschrift „Versicherungsmakler".

147. Dem § 121 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zum Schutz der Tiere vor Quälereien durch

unsachgemäße Vornahme des Viehschnittes hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

erforderlichenfalls für einzelne in Betracht kommende

Tierarten nähere Vorschriften über die Vornahme

des Viehschnittes zu erlassen."

148. § 122 entfällt samt der Überschrift „Altwarenhandel".

149. § 128 lautet einschließlich der Überschrift

„Verkäufer von gebratenen Kartoffeln und gebratenen

Früchten auf der Straße

§ 128. Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln

und gebratenen Früchten auf der Straße steht

das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten

und auch in warmem Zustand zu verkaufen."

150. Im Punkt II des § 130 werden nach dem

Strichpunkt nach den Worten „Errichtung von

Blitzschutzanlagen (§ 169)" in einer neuen Zeile

die Worte „Technische Büros (§ 171a)" eingefügt,

und diese neue Zeile wird mit einem Strichpunkt

abgeschlossen.

151. § 130 Punkt V und VI lautet

„V.

Herstellung von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften

usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220);

Herstellung von immunbiologischen und von

bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221);

Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222);

Drogistengewerbe (§ 223);

Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen

und Infusionsgeräten und Handel mit diesen

Gegenständen (§ 228);

Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

und Handel mit diesen Erzeugnissen

(§ 232);

Kontaktlinsenoptiker (§ 236a);

Bestatter (§ 237);

Schädlingsbekämpfung(§ 243);

Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler

und -verwerter (§ 248a);

Kanalräumer (§ 249);

Abdecker (§ 254);

VI.

Immobilienmakler (§ 259);

Bauträger (§ 262);

Immobilienverwaltung (§ 263);

Personalkreditvermittlung (§ 267);

Ausgleichsvermittlung (§ 271);

Pfandleiher (§ 278);

Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);

Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);

Einziehung fremder Forderungen (§ 307);

Berufsdetektive (§ 311);

Bewachungsgewerbe (§ 318);

Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a);

Lebens- und Sozialberater (§ 323e);

Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j)."

152. § 132 Abs. 1 lautet

„§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische

Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen

des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443."

153. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt

„Militärische Waffen

§ 132a. Militärische Waffen und militärische

Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die

in der Verordnung der Bundesregierung vom

22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend

Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und

Ausrüstungsgegenstände."

154. § 133 Abs. 2 lautet

„(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder

Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder

nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a)

oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen

Waffen oder nichtmilitärischer Munition

(§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind

auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln

sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver

berechtigt."

155. Dem § 133 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme

auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick

auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren

durch gemeinsame Verordnung jene Pulversorten

zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 2 genannten

Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind,

und jene Maßnahmen festzulegen, die diese

Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu

treffen haben."

156. § 134 Abs. 2 entfällt.

157. § 134 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

158. § 156 Abs. 3 lautet

„(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des

Immobilienmaklers und Bauträgers, die auf eigenem

Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen

zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten

durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen,

um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten,

die statische Kenntnisse nicht erfordern."

159. Dem § 157 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister

zur Durchführung von Tiefbohrungen

aller Art berechtigt."

160. Im § 158 Abs. 2 entfällt das Wort „roh".

161. Im § 159 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes

„Steinbildhauer" das Wort „Bildhauer".

162. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der

Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen

aller Art berechtigt."

163. § 163 Abs. 2 lautet

„(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind

unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender

auch berechtigt, im Zusammenhang mit der

Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten

im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den

rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte durchzuführen."

164. Der bisherige Abs. 2 des § 163 erhält die

Absatzbezeichnung „(3)".

165. Im § 166 Abs. 2 Z 1 tritt an Stelle des Wortes

„Volt" die Abkürzung „V" und an Stelle- des

Wortes „Watt" die Abkürzung „W".

166. Im § 167 Abs. 1 Einleitung treten an Stelle

der Worte „1000 Volt" die Worte „1500 V".

167. Im § 167 Abs. 1 Z 2 treten an Stelle der

Worte „60 Kilowatt" die Worte „150 kW".

168. Nach § 171 werden folgende §§ 171a bis

171c eingefügt

„Technische Büros

§ 171a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen

und Studien, die Durchführung von Untersuchungen,

Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung

von Projekten, die Überwachung der

Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten

und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung

einschließlich der Prüfung der projektbezogenen

Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten,

die einer Studienrichtung einer inländischen

Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung

entsprechen oder die Gegenstand einschlägiger

inländischer berufsbildender höherer Schulen

sind (Technische Büros).

(2) Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht

für die Gewerbe der Baumeister (§ 157), der Zimmermeister

(§ 158), der Steinmetzmeister (§ 159)

und der Brunnenmeister (§ 160) unterliegenden

Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand

Technischer Büros.

(3) Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter

Gewerbe, von Handwerken und von

gebundenen Gewerben wird durch Abs. 1 nicht

berührt.

Besondere Voraussetzungen

§ 171b. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe eines Technischen Büros erfordert neben

der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 171c. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe eines Technischen Büros ist der Landeshauptmann

zuständig."

169. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche

Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet

werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben

wahr."

170. § 172 Abs. 2 lautet

„(2) Der Konzessionspflicht unterliegt jedoch

nicht das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner,

wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der

Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von

Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird."

171. Dem § 172 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Zur Ausübung einer Konzession gemäß

Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet

der Rechte anderer Gewerbetreibender

auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie

in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen

durchzuführen und — mit Ausnahme von Klimaanlagen

— Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und

Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde

brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Zur Ausübung einer Konzession gemäß

Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet

der Rechte anderer Gewerbetreibender

auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen

und zu dichten."

172. § 173 lautet

„§ 173. (1) Die Erteilung der Konzession für das

Rauchfangkehrergewerbe darf nur an natürliche

Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

deren persönlich haftende Gesellschafter

natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten

Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2. daß der Konzessionswerber nicht schon im

selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebie-

ten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausübt oder als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im

Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

3. bei natürlichen Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im

Inland,

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes

ihre Hauptniederlassung im Inland und

die österreichische Staatsbürgerschaft der

geschäftsführungs- und vertretungsbefugten

Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im

Inland und

5. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4)

nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Den im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen

haben die Gewerbetreibenden auch während

der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu

entsprechen. Die Konzession ist von der Behörde

(§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen

nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."

173. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt

„§ 173a. (1) Die im § 173 Abs. 1 Z 2 angeführte

Voraussetzung für die Erteilung der Konzession

zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen

für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46

Abs. 2 dritter Satz.

(2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn

der Konzessionswerber persönlich haftender

Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

berechtigt ist, oder wenn dem

Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß

auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung

des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft

des Handelsrechtes zusteht."

174. § 174 lautet

„§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die

Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an

einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt werden,

wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung

nicht möglich ist oder für ihn erhebliche

Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer

oder Pächter nicht schon im selben oder in

zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe

als Gewerbeinhaber oder Pächter

ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

im Rauchfangkehrergewerbe tätig

ist."

175. Nach § 174 wird folgender § 174a eingefügt

„§ 174a. Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

im Sinne des § 174 liegt auch vor, wenn

auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen

des § 173a Abs. 2 zutreffen."

176. Dem § 176 Abs. 1 werden folgende Sätze

angefügt

„In einer solchen Verordnung sind die Grenzen der

Kehrgebiete so festzulegen, daß innerhalb eines

Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit

von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben

mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten

Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im

zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der

topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte

in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes

in einer Größe, die die Ausübung des

Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig

lange Anfahrtswege erschweren würde, kann

der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen

Rauchfangkehrerbetrieb einrichten."

177. Dem § 176 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der

Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die

Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt,

in dem der Standort der Konzession

liegt."

178. Nach § 176 wird folgender § 176a samt

Überschrift eingefügt

„Wechsel des Rauchfangkehrers

§ 176a. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt

beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher

beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen

schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung

und über den Zustand des Kehrobjektes an

den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer,

an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes

zu übermitteln."

179. Dem § 177 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Anhörung der berührten Gemeinden kann

entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife

eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen

der Gemeinden erfolgt ist und jede der

berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten

Interessenvertretungen ist."

180. § 178 lautet

„§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Rauchfangkehrer ist der Landeshauptmann

zuständig."

181. § 190 Z 4 lautet

„4. der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung

des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes

berechtigte Gewerbetreibende

in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten

Umfang;"

182. § 190 Z 5 entfällt.

183. Im § 191 Abs. 1 wird das Zitat „§ 111 Z 3"

durch das Zitat „§ 111 Z 2 und 3" ersetzt.

184. Dem § 191 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Gastgewerbetreibende

mit einer im Sinne des § 193 Abs. 3

zweiter Satz beschränkten Konzession. Diese Gastgewerbetreibenden

sind jedoch berechtigt, im Rahmen

ihrer Konzession warme und kalte angerichtete

Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich

verschlossenen als auch in unverschlossenen

Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum

Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln,

die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet

sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.

Bei der Ausübung dieser Rechte muß der Charakter

des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb

gewahrt bleiben; es dürfen hiefür

keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden."

185. § 193 Abs. 3 lautet

„(3) Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Bewerber um eine

Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart

einer Schutzhütte. Weiters gilt Abs. 1 Z 1 nicht für

ein Gastgewerbe, das auf die Verabreichung von

gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten,

gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen

Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem

Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und

Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten,

Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen

kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,

Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und

von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie auf

den Ausschank von Milchmischgetränken, anderen

nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier

beschränkt ist, bei dem die Verabreichung und

der Ausschank nur im Freien oder ins Freie erfolgen

und bei dem vom Gewerbetreibenden keine

Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden."

186. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt

„§ 196a. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit Berechtigungen gemäß

§ 189 Abs. 1 Z 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet,

mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer

Getränke zu einem nicht höheren Preis

auszuschenken als das am billigsten angebotene

kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein).

Der Preisvergleich hat jeweils auf der

Grundlage des hochgerechneten Preises für einen

Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für

mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen

Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf

Grund des § 196 Abs. 2 auszuschenken hat.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende,

die zu einem gemäß § 190 nicht der

Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank

von alkoholischen Getränken berechtigt

sind."

187. § 198 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die

Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen

öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe

eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere

Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den

Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.

Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares

Verhalten von Gästen unmittelbar vor der

Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar

belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen

Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde

wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.

In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,

haben die Gemeinden diese Behörden vor

Erteilung der Bewilligung zu hören.

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu

widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf

nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken

bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch

ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar

vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes

unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende

wegen Überschreitung der Sperrstunde

oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig

bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden

bestehen, haben die Gemeinden diese

Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch

ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar

vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes

unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche

Bedenken bestehen, hat die

Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine

frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung

ist zu widerrufen, wenn angenommen

werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende

Grund nicht mehr gegeben sein wird. In

Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,

haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese

Behörden zu hören."

188. Dem § 198 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Betriebe, in

denen die im § 190 Z 3 und 6 angeführten Tätigkeiten

ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten

sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde

und die Aufsperrstunde für die einzelnen

Tätigkeiten gemäß § 190 Z 3 und 6 festzulegen

sind."

189. Nach § 206 wird folgender § 206a eingefügt

„§ 206a. Wird um eine Konzession für ein Gastgewerbe

zum Zwecke der Fortführung eines bestehenden

Gastgewerbebetriebes angesucht, so hat die

Behörde auf Grund eines entsprechenden Antrags

eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des

Gastgewerbes zu erteilen, wenn der Konzessionswerber

die persönlichen Voraussetzungen für die

Gewerbeausübung erfüllt und wenn die beantragten

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 und die

beantragte Betriebsart den Berechtigungen und der

Betriebsart des fortzuführenden bestehenden Gastgewerbebetriebes

entsprechen. Die Bewilligung zur

vorläufigen Ausübung endigt mit der Erteilung

oder mit der Verweigerung der beantragten Konzession.

Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung

gilt nur für jene Betriebsräume und allfälligen sonstigen

Betriebsflächen, die im Konzessionserteilungsbescheid

bezeichnet waren, auf Grund dessen

das Gastgewerbe im fortzuführenden Gastgewerbebetrieb

ausgeübt wurde."

190. § 208 Abs. 1 lautet

„(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Ausgabe,

Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen

(einschließlich der Anweisungen auf Liege- und

Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und

ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die

Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen

durchzuführenden Personenbeförderungen, die

Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von

Gesellschaftsfahrten, die Vermittlung und die

Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft

oder Verpflegung sowie die Führung eines

Fremdenzimmernachweises."

191. Nach § 208 Abs. 3 Z la wird folgende Z 1b

eingefügt

„1b. die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung)

von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen;"

192. § 208 Abs. 5 Einleitung lautet

„(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß Abs. 2 oder einer Konzession

mit der Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1 oder

Z 1b berechtigt sind, sind auch berechtigt"

193. Im § 208 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 an

Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt, und es

wird folgende Z 3 angefügt

„3. zum Verkauf der im § 111 Z 2 angeführten

Druckwerke."

194. Der bisherige § 211 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)", und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft

von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd

begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz

nicht anzuwenden."

195. § 214 Abs. 3 entfällt.

196. § 223 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß

Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind

berechtigt, die im § 220 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten

Stoffe und Präparate, mit denen sie den Kleinhandel

betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken.

Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen

und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.

(3) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession

gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende

sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren,

mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial,

mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten

und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt;

sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen

und Hautsalben, denen keine Heilwirkung

zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung

zu verkaufen."

197. Dem § 223 werden folgende Abs. 4 und 5

angefügt

„(4) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession

gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende

sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank

von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.

(5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3

und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb

gewahrt bleiben; bei der Ausübung

der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies

keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden."

198. § 224 Abs. 1 lautet

„§ 224. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2,

57 Abs. 1, 220, 222 und 223 gelten Stoffe und

Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig

oder giftig einzustufen sind."

199. Im § 225 wird der Punkt nach dem ersten

Satz durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird

folgender Halbsatz eingefügt

„als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung

ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der konzessionspflichtigen

Tätigkeiten im Drogistengewerbe

nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist erfolgreich

abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an

einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen

haben."

200. Im § 235 treten an Stelle der Worte „Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler".

201. § 237 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Beistellung und der Kleinverkauf der

erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände

zur Durchführung der unter Z 1 angeführten

Verrichtungen;"

202. Dem § 239 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Anhörung der berührten Gemeinden kann

entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife

eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen

der Gemeinden erfolgt ist und jede der

berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten

Interessenvertretungen ist."

203. Im § 244 treten an Stelle der Worte „Handel,

Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

und dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz" die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie".

204. Nach § 248 werden folgende §§ 248a bis

248e eingefügt

„Sonderabfallsammler und -beseitiger,

Altölsammler und -verwerter

§ 248a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. das Abholen und Entgegennehmen von Sonderabfällen;

2. das Verwerten, Ablagern und sonstige Behandeln

von Sonderabfällen;

3. das Abholen und Entgegennehmen von Altölen;

4. das Aufbereiten (Reinigen, Be- und Verarbeiten)

von Altölen sowie die Energiegewinnung

aus Altölen.

(2) Sonderabfälle im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2

sind Abfälle, deren schadlose Beseitigung mit

Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge

nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich

ist.

(3) Altöle im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind

Stoffe, die die im § 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl.

Nr. 373, umschriebenen Eigenschaften aufweisen.

(4) Nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1

Z 2 und 4 unterliegen die dort umschriebenen

Tätigkeiten, wenn diese ausschließlich im eigenen

Betrieb anfallende Sonderabfälle oder Altöle zum

Gegenstand haben.

(5) Das Recht zur Beförderung von Altöl und

Sonderabfällen auf Grund einer Konzession gemäß

dem Güterbeförderungsgesetz wird durch Abs. 1

nicht berührt.

Besondere Voraussetzungen

§ 248b. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger

und der Altölsammler und -verwerter erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten

Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises

und

2. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers,

die erwarten läßt, daß er das

Gewerbe in dem von ihm beantragten

Umfang und entsprechend den jeweils im

Sonderabfallgesetz und im Altölgesetz 1986

enthaltenen Pflichten ordnungsgemäß ausüben

wird.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 248c. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung

der Gewerbeausübung oder das Ruhen der

Gewerbeausübung durch mehr als ein Monat drei

Wochen vorher dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zuständigkeit

§ 248d. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger

und der Altölsammler und -verwerter ist der Landeshauptmann

zuständig.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 248e. Die §§ 11 und 12 des Sonderabfallgesetzes,

BGBl. Nr. 186/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 376/1988 und die §§ 8, 9

Abs. 7, 10 und 11 Abs. 5 des Altölgesetzes 1986,

BGBl. Nr. 373, gelten nicht für die Ausübung des

Gewerbes der Sonderabfallsammler und -beseitiger

und der Altölsammler und -verwerter."

205. Dem § 259 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Weiters unterliegt nicht der Konzessionspflicht

der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien,

wenn der Bauträger auf eigenem Grund und

Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes

als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung

durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt,

um sie weiter zu veräußern."

206. § 260 lautet

„Bauträger

§ 260. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers),

das ist die organisatorische und kommerzielle

Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten,

durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder

fremde Rechnung.

(2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der

Immobilienmakler und der Immobilienverwalter

werden durch Abs. 1 nicht berührt."

207. Die §§ 261 und 262 entfallen.

208. § 264 lautet

„§ 264. Die Erteilung der Konzession für

1. das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259),

2. das Gewerbe der Bauträger (§ 260) und

3. das Gewerbe der Immobilienverwaltung

(§ 263)

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises."

209. § 265 entfällt.

210. § 266 lautet

„§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für

1. das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259),

2. das Gewerbe der Bauträger (§ 260) und

3. das Gewerbe der Immobilienverwaltung

(§ 263)

ist der Landeshauptmann zuständig."

211. § 269 entfällt.

212. § 307 Abs. 1 und 2 lautet

„§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht

berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben

oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch

wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung

erfolgen sollte."

213. § 309 entfällt.

214. Im § 311 erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung

„(4)", und es wird folgender neuer

Abs. 3 eingefügt

„(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit

berechtigt auch zur Bewachung beweglicher

Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang

mit dem Schutz von Personen steht."

215. § 318 lautet

„§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen,

Baustellen, Grundstücken und von beweglichen

Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten

gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten

1. Sicherung und Regelung des Personen- und

Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden,

auf Grundstücken und auf Verkehrswegen

aller Art;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und

Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch

unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle

verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und

Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,

soweit diese Tätigkeit nicht der

Konzessionspflicht gemäß dem Güterbeförderungsgesetz

unterliegt;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen."

216. Nach § 323d werden folgende §§ 323e bis

323i eingefügt

„Lebens- und Sozialberater

§ 323e. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere

im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,

Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen,

Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 konzessionspflichtigen

Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung

mit Ausnahme der Psychotherapie.

Besondere Voraussetzungen

§ 323f. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Lebens- und Sozialberater erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Arbeitnehmer

§ 323g. Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und

Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung

der im § 323e genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer

verwenden, die eigenberechtigt sind und

die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit

und fachliche Eignung besitzen.

Verschwiegenheit

§ 323h. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und

Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit

über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten

verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht

besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber

ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß

auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Zuständigkeit

§ 323i. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Lebens- und Sozialberater ist der

Landeshauptmann zuständig."

217. Nach § 323i werden folgende Überschrift

und folgende §§ 323j, 323k, 3231 und 323m eingefügt

„Errichtung von Alarmanlagen

§ 323j. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe,

Gebäude oder Grundstücke.

Besondere Voraussetzungen

§ 323k. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1

angeführten Voraussetzungen die Erbringung des

Befähigungsnachweises.

Arbeitnehmer

§ 3231. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung

von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung

der im § 323j genannten Tätigkeiten nur

Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung

erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung

besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Gewerbe der Errichtung von

Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der

Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein

Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung

der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendet

werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der

Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich

der zur Ausübung der im § 323j genannten

Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls

dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben

dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers

auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu

enthalten.

Zuständigkeit

§ 323m. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen ist der

Landeshauptmann zuständig."

218. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt

„§ 325a. Gewerbetreibende, die auf einem Markt

oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen,

haben hiebei den Original-Gewerbeschein

stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen

Organe vorzuweisen."

219. Im § 326 Abs. 3 treten an Stelle der Worte

„Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz" die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten

hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler".

220. § 338 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen

Vorschriften erforderlich ist, hat der

Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den

Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie

den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen

das Betreten und die Besichtigung des

Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen

sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme

oder Außerbetriebsetzung und über die

Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen

und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu

entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten

Behörden die notwendigen Auskünfte zu

geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und

erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen

über den Lagerbestand sowie über die Warenein-

und -ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen

Vorschriften erforderlich ist, sind die

Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften

zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden

herangezogenen Sachverständigen auch

berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen

Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder

seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung

über die Probenentnahme sowie auf Verlangen

eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen

des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene

Probe eine von der zuständigen Behörde zu

bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises

zu leisten, falls dieser mehr als 500 S

beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf

Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69

Abs. 4 oder § 360 Abs. 2 getroffen worden ist oder

eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall

der Probe erkannt worden ist."

221. § 338 Abs. 6 lautet

„(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt."

222. § 344 Abs. 1 lautet

„§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine

Konzession oder die besondere Bewilligung für die

Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für

die Verlegung des Betriebes erteilt (§ 25, § 46

Abs. 4 und § 49 Abs. 2 und 3), die Führung eines

Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung

eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers

oder die Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird

(§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und § 40

Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft das Recht

der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung

über die Erbringung des Befähigungsnachweises

auf andere Weise als durch Vorlage

eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen

eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

handelt, wenn die Entscheidung ihrem

fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht

oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist

(§ 342 Abs. 1 und 2)"

223. § 345 Abs. 1 lautet

„§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere

Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung

des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung),

gemäß § 11 Abs. 4 (weitere Ausübung

des Gewerbes einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters,

Eintritt eines neuen Gesellschafters),

gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

durch Übertragung des Unternehmens

auf einen Gesellschafter oder Umwandlung

einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes und weitere Ausübung

des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß § 11

Abs. 6 (Eintragung in das Handelsregister, daß der

Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes als Sacheinlage

gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine

Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und

weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers

oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes),

gemäß § 11 Abs. 7 (Neubildung einer

Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von

Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der

Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften

oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung

von Genossenschaften und weitere

Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden

Genossenschaften), gemäß § 11 Abs. 8 (Verschmelzung

von Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander

oder von Genossenschaften durch Aufnahme und

weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden

Gesellschaft bzw. Genossenschaft) und gemäß § 12

(Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft

in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft

in eine Offene Handelsgesellschaft)

sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des

Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der

für die Erteilung der Konzession zuständigen

Behörde, zu erstatten."

224. Im § 345 Abs. 5 treten an Stelle der Worte

„zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten

Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständigen

Behörde" die Worte „für die weitere

Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde".

225. Im § 346 Abs. 1 Z 2 werden nach dem Beistrich

nach dem Klammerausdruck „(§ 28 Abs. 6)"

die Worte „in den Fällen einer Nachsicht vom

Befähigungsnachweis gemäß § 28a," eingefügt.

226. Im § 346 Abs. 3 werden die Worte „Vor der

Erteilung einer Nachsicht" durch die Worte „Im

Nachsichtsverfahren" ersetzt.

227. Der bisherige § 346 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung

„(6)", und es wird folgender neuer

Abs. 5 in den § 346 eingefügt

„(5) In den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis

gemäß § 28a gelten die Abs. 3 und 4

mit der Maßgabe, daß jeweils die zuständige Sektion

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

die zuständige Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ist."

228. Dem § 347 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wird um die Bewilligung zur Ausübung eines

konzessionierten Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

(§ 7) angesucht, ist es aber offenkundig,

daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser

Form gar nicht beabsichtigt ist oder vorläufig überhaupt

nicht möglich ist, so hat die zur Erteilung der

betreffenden Konzession zuständige Behörde das

Ansuchen abzuweisen."

229. § 348 Abs. 1 lautet

„§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet

oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder

beim Landeshauptmann um die Bewilligung zur

Ausübung eines konzessionierten Gewerbes oder

um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage

angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde

oder beim Landeshauptmann die Feststellung

beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer

Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber

Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden

sind, so hat der Landeshauptmann von Amts wegen

über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für

den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren

gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende

Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anwendbar sind."

230. § 348 Abs. 3 lautet

„(3) Wird beim Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten um die Bewilligung zur Ausübung

eines konzessionierten Gewerbes oder um

die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage

angesucht oder beim Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Feststellung beantragt,

ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im

Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel,

ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden.

Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß."

231. Im § 349 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „der

zuständigen" durch die Worte „einer berührten"

ersetzt.

232. Im § 349 Abs. 8 entfällt der Punkt nach dem

Wort „Parteien", und es werden die Worte „und es

steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß

Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu."

angefügt.

233. § 351 Abs. 2 lautet

„(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann

zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausüben oder in diesem

Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen

der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen

die anderen Fachleute zu berufen. Er

hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten

des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden

der Kommission zu bestellen."

234. § 351 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission

bestellt ist, weil keine hinreichende

Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden

Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende

Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht, oder

weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen

und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn

der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz

oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die

Wahl der Prüfungskommission frei."

235. Dem § 351 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch

in einem Bescheid, mit dem gemäß § 28 Abs. 6 die

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung

zu einer Konzessionsprüfung erteilt wird, aussprechen,

wenn der Prüfungswerber die allfälligen

sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen

Voraussetzungen nachweist."

236. § 351 Abs. 5 lautet

„(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter

Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das

betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff

für eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung

nähere Bestimmungen über

die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und

höchstens fünf zu betragen hat,

die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen,

die Anberaumung der Prüfungstermine,

das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

die auszustellenden Zeugnisse,

die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen

Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

entsprechende Prüfungsgebühr,

wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende

angemessene Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission sowie

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der

Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser

Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden

Prüfungsgebühr

zu erlassen."

237. Im § 352 Abs. 10 erster Satz werden nach

dem Wort „Prüfungen" die Worte „unter Berücksichtigung

der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber"

eingefügt.

238. § 353 lautet

„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer

Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich

eines Verzeichnisses der Maschinen und

sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen

Pläne und Skizzen sowie für unter § 82a fallende

Anlagen auch die Sicherheitsanalyse und der

Maßnahmenplan in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

Weiters sind die sonst für die Beurteilung

des Projektes und der zu erwartenden Emissionen

der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen

technischen Unterlagen sowie die Namen und

Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes

und der Eigentümer der an dieses Grundstück

unmittelbar angrenzenden Grundstücke

anzuschließen."

239. § 354 lautet

„§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren

wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der

besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich

auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird

und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der

Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter

Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung

des Projektes einer Anlage Vorarbeiten

erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des

Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung

der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von

wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit

Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung

bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung

der Errichtung und des Betriebes der Anlage die

Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB

eines Versuchsbetriebes) genehmigen."

240. § 356 lautet

„§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat,

ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund

eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung

und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um

Genehmigung der Änderung einer genehmigten

Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung

anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der

Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3

bestehenden Voraussetzungen für die Begründung

der Parteistellung sind den Nachbarn durch

Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und

durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar

benachbarten Häusern und in den auf den an diese

Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken

stehenden Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer

der betroffenen Häuser haben derartige

Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer

des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer

der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden

Grundstücke sind persönlich zu laden.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-,

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des

§ 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die

Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit

Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet,

doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu

wahren.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet

des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien,

die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung

Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des

§ 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom

Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar

der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden

daran gehindert war, die Parteistellung nach

dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen

gegen die Anlage im Sinne des § 74

Abs. 2 Z l, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der

Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen

Entscheidung der Angelegenheit vorbringen

und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an

Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn

binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses

für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen,

die die Augenscheinsverhandlung anberaumt

hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde

in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie

in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der

Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2), im Verfahren

betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung

zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid

oder Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden

Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren

betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher

Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die

Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage

an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82

Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der

von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß

§ 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82

Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung

der über die Bestimmungen einer Verordnung

gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82

Abs. 4) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn

Parteistellung."

241. Dem § 358 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel,

ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden

ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen

bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen

und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348

durchzuführen."

242. Nach § 359a wird folgender § 359b eingefügt

„§ 359b. Weist der Genehmigungswerber in seinem

Ansuchen und dessen Beilagen (§ 353) nach,

daß

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen

der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht

begründen könnte, ausschließlich

solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76

Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2

angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit

und Wirkungsweise vornehmlich oder

auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten

verwendet zu werden,

oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung

stehenden Räumlichkeiten und sonstigen

Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als

150 m² beträgt, die elektrische Anschlußleistung

der zur Verwendung gelangenden

Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteigt

und auf Grund der geplanten Ausführung der

Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen,

Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige

Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2

oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden

werden,

so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid

diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und

erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß

§ 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen;

dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid

für die Anlage."

243. § 360 Abs. 1 lautet

„§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das

Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung

oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die

Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig

festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn

der der Rechtsordnung entsprechende Zustand

nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die

zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden

Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen,

wie die Schließung des Betriebes oder von

Teilen des Betriebes oder die Stillegung von

Maschinen, zu verfügen. Wenn bei einer Tätigkeit

offenkundig der Verdacht einer Übertretung

gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gegeben ist und

wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solcher-

maßen gesetzwidrige Gewerbeausübung weiter

betrieben wird, so kann die Behörde auch ohne

vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung

eines Bescheides die zur Unterbindung dieser

Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere

auch die Beschlagnahme von Waren,

Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln,

an Ort und Stelle treffen; hierüber ist

jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher

Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene

Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt

auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des

Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit

an die Behörde zurückgestellt worden

ist."

244. § 360 Abs. 2 lautet

„(2) Um die durch eine diesem Bundesgesetz

unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für

das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine

nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare

Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat

die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der

Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die

gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes,

die Stillegung von Maschinen oder sonstige die

Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder

Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde

Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr

Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich

sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers,

seines Stellvertreters oder des Eigentümers

der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser

Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich

die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen

auch ohne vorausgegangenes Verfahren

und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und

Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei

Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls

die getroffene Maßnahme als aufgehoben

gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn

er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit

an die Behörde zurückgestellt worden ist."

245. Im § 360 Abs. 3 werden nach dem Wort

„gemäß" die Worte „Abs. 1 zweiter Satz und" eingefügt.

246. § 360 Abs. 4 lautet

„(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung

eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht

mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene

gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung

für die Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2

bestimmend war, von der Person eingehalten werden,

die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die

Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde

auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß

Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu

widerrufen."

247. § 361 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§§ 88

Abs. 2a und 89 Abs. 3) und zu Maßnahmen gemäß

§ 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf

die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist

die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige

Behörde (§§ 341 Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen."

248. § 361 Abs. 2 lautet

„(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung

oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes

in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen

gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und,

wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind,

auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu

hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß

§ 88 Abs. 2 und 2a angeregt hat."

249. § 366 Abs. 1 Einleitung lautet

„§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen ist, begeht,

wer"

250. § 367 Einleitung lautet

„§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit

Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen ist, begeht,

wer"

251. Im § 367 wird nach der Z ·5 folgende Z 5a

eingefügt

„5a. die Funktion des Geschäftsführers entgegen

§ 39 Abs. 2 dritter Satz bei mehr als zwei

verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt;"

252. § 367 Z 7 lautet

„7. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche

Genehmigung ein konzessioniertes Gewerbe

verpachtet hält;"

253. § 367 Z 12 und 13 lautet

„12. nach Verlegung des Betriebes eines konzessionierten

Gewerbes in einen anderen Standort

ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche

Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im

neuen Standort ausübt;

13. nach Verlegung des Betriebes einer weiteren

Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes

in einen anderen Standort ohne die

gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung

das konzessionierte Gewerbe im neuen

Standort ausübt;"

254. § 367 Z 16 lautet

„16. entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise

außerhalb des Standortes der

Gewerbeberechtigung oder einer weiteren

Betriebsstätte ausübt;"

255. Im § 367 Z 20 tritt an Stelle des Wortes

„Staatswappens" jeweils das Wort „Bundeswappens".

256. § 367 Z 23 und 24 werden durch folgende

Z 23, 24 und 24a ersetzt

„23. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte,

deren Teile oder deren Zubehör in den

inländischen Verkehr bringt oder im Inland

ausstellt;

24. eine Übereinstimmungserklärung gemäß

§ 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder

eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt,

obwohl die Maschine, das Gerät, deren Teile

oder deren Zubehör nicht den Anforderungen

der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen

oder den in der Übereinstimmungserklärung

angeführten Bestimmungen

einschlägiger Normen entsprechen und auch

keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;

24a. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt;"

257. § 367 Z 26 lautet

„26. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1

oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen

nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen

der §§ 74 bis 83 und 359b in

Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder

Aufträge nicht einhält;"

258. § 367 Z 30 lautet

„30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von

Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch

(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte,

Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen

§ 96 Abs. 5 feilhält oder verkauft;"

259. § 367 Z 32 lautet

„32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes

die Bestimmungen des § 121 oder

Gebote oder Verbote von auf Grund des

§ 121 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht

einhält;"

260. § 367 Z 33 und 34 lautet

„33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen

§ 116a Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte

Gewerbe des Handels mit Waffen

oder bei der Ausübung des Handels mit

Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das

Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;

34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die

Bestimmungen des § 116a Abs. 2 nicht einhält;"

261. § 367 Z 50 entfällt.

262. § 367 Z 57 lautet

„57. der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321

Abs. 2 oder 3231 Abs. 2 zur Vorlage des

Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur

Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses

nicht nachgekommen ist;"

263. § 367 Z 59 lautet

„59. den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des

§ 338 zuwiderhandelt;"

264. § 368 Einleitung und Z 1 lautet

„§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu 15000 S zu bestrafen ist,

begeht, wer

1. die Anzeigen

1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung

von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

1.2 gernäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der

Liquidation,

1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung

des Gewerbes einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten

Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines

neuen Gesellschafters,

1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung

einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung

des Unternehmens auf einen Gesellschafter

oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

und die weitere Ausübung des Gewerbes

der Kapitalgesellschaft,

1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das

Handelsregister, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers

oder einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen

Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine

Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist,

und die weitere Ausübung des Gewerbes des

Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft

des Handelsrechtes,

1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer

Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

(Genossenschaften) und die weitere Ausübung

der Gewerbe der sich vereinigenden

Gesellschaften (Genossenschaften),

1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung

einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit

beschränkter Haftung oder Genossenschaft

durch Aufnahme und die weitere Ausübung

der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft

bzw. Genossenschaft,

1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen

Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft

oder eine Kommanditgesellschaft

in eine Offene Handelsgesellschaft,

1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines

neuen befähigten Arbeitnehmers in einem

Nebenbetrieb,

1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder

gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des

Geschäftsführers,

1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der

Übertragung der Gewerbeausübung an einen

Pächter,

1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder

gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines

Anmeldungsgewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte,

1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4

über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des

Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort,

1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des

Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines

Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von

Automaten,

1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des

Namens oder der Firma,

1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen

im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von

Teilen solcher Betriebsanlagen,

1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das

Nichtbestehen oder die Beendigung einer

nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

Versicherung zur Folge haben,

1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme

der Gewerbeausübung,

1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die

Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

1.23 gemäß § 175, gemäß § 248c, gemäß § 251

oder gemäß § 292 über die Einstellung oder

das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,

Gewerben der Sonderabfallsammler

und -beseitiger und der Altölsammler

und -verwerter, Kanalräumergewerben,

Pfandleihergewerben,

1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359

Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten

Betriebsanlage,

nicht erstattet hat;"

265. § 368 Z 3 lautet

„3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene

Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet

hält;"

266. § 368 Z 12 und 13 lauten

„12. ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung

das Gastgewerbe in einer geänderten

Betriebsart ausübt;

13. ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung

das Gastgewerbe in hinzugenommenen

Betriebsräumen und allfälligen sonstigen

Betriebsflächen ausübt;"

267. § 369 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren,

Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten

für Theater, Konzerte, Veranstaltungen

uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten oder Transportmitteln

(§§ 10, 17 und 18 VStG 1950) kann

ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände

mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder

nach § 367 Z 15, 16, 17, 18 oder 19 im Zusammenhang

stehen; bei einer Verwaltungsübertretung

nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten,

mittels dessen die Gewerbeausübung

erfolgte, ausgesprochen werden."

268. Der bisherige § 371 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)", und es wird dem § 371 folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung

nach § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 schließt

nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366

Abs. 1 Z 1 oder 2 strafbaren Gewerbeausübung

begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus."

269. § 376 Z 6 Einleitung und Abs. 2 entfällt.

270. Nach § 376 Z 9a wird folgende Z 9b eingefügt

„9b. (Zu § 62 Abs. 3:)

Die Gültigkeit von Legitimationen, die vor dem

1. Jänner 1989 ausgestellt wurden, endigt mit

Ablauf des 31. Dezember 1989, wenn der Tag der

Ausstellung länger als fünf Jahre vor dem 1. Jänner

1989 liegt."

271. Im § 376 Z 10 tritt an Stelle des Wortes

„Staatswappen" das Wort „Bundeswappen".

272. § 376 Z 18 lautet

„18. (Zu § 132a:)

(1) Personen, die zur Erzeugung, Bearbeitung

und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z 8 der

Verordnung der Bundesregierung vom 22. November

1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial

angeführten Geräte am 1. Jänner 1989 berechtigt

sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit

einer Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a

in einem ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden

Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei

denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung

der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2)

vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember

1988 ausgeübt haben, und

b) um die Konzessionserteilung spätestens am

30. Juni 1989 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben."

273. Nach § 376 Z 27 wird folgende Z 27a eingefügt

„27a. (Zu §§ 171a und 171b:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die bis einschließlich

31. Dezember 1988 als freies Gewerbe

angemeldet werden kann, und die durch § 171a

Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden wurde,

am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur

weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession

gemäß § 171a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit

sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession

ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember

1988 befugt ausgeübt haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens am

30. März 1989 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(3) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgeschriebenen

Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis

für das Gewerbe der Technischen Büros ist

der gemäß § 171b vorgeschriebene Befähigungsnachweis

gemäß der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

13. Juni 1978, BGBl. Nr. 322, über den Befähigungsnachweis

für die gebundenen Gewerbe der

Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

zu erbringen; bis dahin gelten auch für die in dieser

Verordnung festgelegte Prüfung auch jene Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, die die Prüfungen

zum Nachweis der Befähigung für gebundene

Gewerbe regeln."

274. Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 3 bis

5 angefügt

„(Zu § 173 und § 174:)

(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes,

denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe

vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde,

dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen

und Personengesellschaften des Handelsrechtes

nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter

neu eintreten, widrigenfalls die Konzession von der

Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche

Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt

geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter

einer solchen Personengesellschaft des

Handelsrechtes werden, gilt § 173 Abs. 1 Z 4; bei

Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession

gemäß § 173 Abs. 2 zu entziehen.

(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem

1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe

erteilt wurde, müssen Personen, die

nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung

berufene Organ der juristischen Person

berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben

und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls

die Konzession durch die Behörde (§ 361 Abs. 1)

zu entziehen ist.

(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 und des § 174

liegt auch vor, wenn dem Konzessionswerber ein

maßgebender Einfluß auf den Betrieb der

Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

berechtigten juristischen Person

zusteht."

275. Nach § 376 Z 34 werden folgende Z 34a

und 34b eingefügt

„34a. (Zu § 248a:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 248a an eine Konzession gebunden wurde (Sonderabfallsammler

und -beseitiger, Altölsammler

und -verwerter), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind,

bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit

einer Konzession gemäß § 248a in einem ihrer bisherigen

Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang.

Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß

die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen,

wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember

1988 befugt ausgeübt haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens am

30. Juni 1989 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben.

34b. (Zu § 260 und § 264 Z 2:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 260 an eine Konzession gebunden wurde (Bauträger),

am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen

zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession

gemäß § 262a in einem ihrer bisherigen

Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese

Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Vor-

aussetzungen für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember

1988 befugt ausgeübt haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens am

30. Juni 1989 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(3) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen

Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis

für das Gewerbe der Bauträger ist der gemäß § 264

Z 2 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für dieses

Gewerbe durch den Nachweis der Befähigung

für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister

(§ 157), der Immobilienmakler (§ 259) oder der

Immobilienverwaltung (§ 263) zu erbringen."

276. Nach § 376 Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt

„36a. (Zu§ 323j:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 323j an eine Konzession gebunden wurde

(Errichtung von Alarmanlagen), am 1. Jänner 1989

berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung

ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 323j in

einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden

Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen,

es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung

der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91

Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember

1988 befugt ausgeübt haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens am

30. Juni 1989 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben."

277. § 376 Z 37 lautet

„37. (Zu§ 323e:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 323e an eine Konzession gebunden wurde

(Lebens- und Sozialberater), am 31. Dezember

1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung

ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer

Konzession gemäß § 323e in einem ihrer bisherigen

Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese

Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit zum oben

angeführten Zeitpunkt befugt ausgeübt

haben,

b) den Befähigungsnachweis (§ 323f) erbringen

und

c) um die Konzessionserteilung spätestens am

31. März 1989 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben."

278. Im § 381 Abs: 3 Einleitung werden die

Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie" durch die Worte „Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten" und die Worte

„Bundesminister für Verkehr" durch die Worte

„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr" ersetzt.

279. Im § 381 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 134

Abs. 2" durch das Zitat „§ 133 Abs. 6" ersetzt.

280. Im § 381 Abs. 3 Z 1 wird im Klammerausdruck

nach dem Beistrich nach der Zitierung

„§ 321 Abs. 2" die Zitierung „§ 3231 Abs. 2", eingefügt.

281. § 381 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des

§ 18 Abs. 8 und 10, des § 22 Abs. 5 und 8 und

des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsehen;"

282. § 381 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22

Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72

Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1,

des § 82a Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2, des

§ 244 und des § 323c;"

283. § 381 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des

§ 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a

Abs. 1, des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1

Z 106;"

284. Im § 381 Abs. 3 Z7 werden die Worte

„Bundesminister für Verkehr" durch die Worte

„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr" ersetzt.

285. Im § 381 Abs. 3 Z 8 entfallen die Worte

„hinsichtlich des § 134 Abs. 2" und der diesen Worten

folgende Beistrich.

286. § 381 Abs. 3 Z 9 lautet

„9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des

§ 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung

dieses Bundesministers vorsieht;"

287. Im § 381 Abs. 3 Z 10 wird im Zitat „§ 18

Abs. 8 bis 10" das Wort „bis" durch das Wort

„und" ersetzt, und es werden nach den Worten

„des § 22 Abs. 5" die Worte „und 8" eingefügt.

288. § 381 Abs. 3 Z 11 lautet

„11. im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

hinsichtlich des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2,

des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des

§ 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie

hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 24

Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und

des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen;"

289. Nach § 381 Abs. 3 Z 11 wird folgende Z 12

angefügt

„12. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich

des § 22 Abs. 10, des § 72 Abs. 2, des § 76

Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a

Abs. 1 und des § 244 sowie hinsichtlich des

§ 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57

Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung

dieses Bundesministers vorsehen."

290. § 381 Abs. 5 lautet

„(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut."

291. § 381 Abs. 6 und 7 entfällt.

292. Im § 381 Abs. 8 werden die Worte „soziale

Verwaltung" durch die Worte „Arbeit und Soziales"

ersetzt.

Artikel II

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 124/1978 und

520/1982 wird wie folgt geändert

1. Nach dem XIV. Hauptstück wird ein XV.

Hauptstück mit folgendem Wortlaut eingefügt

„XV. HAUPTSTÜCK

Auszeichnung

§ 214a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten

die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen

Verkehr das Wappen der Republik Österreich

(Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis

auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck

auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften

und Verlautbarungen sowie in der äußeren

Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen

führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen

werden, wenn der Bergbauberechtigte

1. im Handelsregister eingetragen ist,

2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um

die österreichische Wirtschaft Verdienste

erworben hat und

3. in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende

und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach

Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag

aufzufordern, innerhalb einer Frist von

zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat die Auszeichnung zu widerrufen,

wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht

dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn

die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung

nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung

nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das

Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht

führen."

2. Die bisherigen Hauptstücke XV. und XVI.

erhalten die Bezeichnungen „XVI." und „XVII.".

3. Im § 2 Abs. 2 und im § 211 wird der Ausdruck

„XV. und XVI. Hauptstück" durch den Ausdruck

„XV. bis XVII. Hauptstück" ersetzt.

4. Im § 132 Abs. 2 wird der Ausdruck „XV. und

XVI. Hauptstück" durch den Ausdruck „XVI. und

XVII. Hauptstück" ersetzt.

Artikel III

Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 373/

1986 und 376/1988 wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste

der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des

Sammeins und Beseitigens von Sonderabfällen

berechtigt sind und einen Standort dieses Gewerbes

im Bundesland haben sowie der gemäß § 12 Abs. 1

im Bundesland gemeldeten Sonderabfallsammler

und -beseitiger gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter

Angabe ihrer Befugnis zu führen und jedermann in

diese Einsicht zu gewähren."

Artikel IV

Das Altölgesetz 1986, BGBl. Nr. 373, wird wie

folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 Z 1 entfällt.

2. § 10 Abs. 2 Z 1 entfällt.

3. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste

der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß § 248a Abs. 1 Z 3 GewO 1973

berechtigt sind und einen Standort dieses Gewerbes

im Bundesland haben, sowie der gemäß § 8 bewilligten

Sammler zu führen."

4. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Der Landeshauptmann hat ferner eine Liste der

Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession

gemäß § 248a Abs. 1 Z 4 GewO 1973

berechtigt sind und einen Standort im Bundesland

haben, sowie der auf Grund des § 10 bewilligten

Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 unter

Hinweis auf die bei den Altölverwertern gemäß § 3

Abs. 3 Z 2 zur Verwertung gelangenden Altöle zu

führen."

Artikel V

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl.

Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 125/1987, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge)

und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben

mit Beherbergung von Gästen, von

Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl.

durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen

vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des

öffentlichen Verkehrs und umgekehrt (Hotelwagen-

Gewerbe)."

Artikel VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

ist.

(2) Art. I Z 176 tritt mit Ablauf des 1. Jänner

1992 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(4) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen

und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser

Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene

Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann

anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt

in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z 240

und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies

nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine

Augenscheinsverhandlung anberaumt und den

Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf

Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht abgeschlossen ist, ist Art. I Z 81

(§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die

nach den bisher geltenden Vorschriften nicht

genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79

(§ 74 Abs. 2 Z l) genehmigungspflichtig wären,

bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2;

§ 79 in der Fassung des Art. I Z 87 und § 81 in der

Fassung des Art. I Z 91 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen

sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt

ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder

dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im

Abs. 5 angeführte Änderung des § 74 Abs. 2 betreffenden

zusätzlichen Genehmigung.

(7) Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits unterbrochen, so gilt Art. I Z 89

(§ 80 Abs. 1 dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die

Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(8) Die im Art. I Z 93 (§ 82b Abs. 1) angeführten

Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen

für die jeweils erste dieser Prüfungen mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(9) Art. I Z 94 (§ 83 letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

(10) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. I dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 381

Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung

des Art. I Z 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.

(11) Mit der Vollziehung des Art. II und IV ist

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

(12) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

(13) Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betraut.

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