399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/
1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979, 223/1980,
486/1981, 619/1981, 630/1982, 144/1983, 185/
1983, 567/1983, 269/1985 und 196/1988 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 379/1978, 101/1986
und 289/1986 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Halbsatz
angefügt
„hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch
die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige
wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer
in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit
einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden
Tätigkeit erzielt werden soll."
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz
1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor,
wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild
eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und
diese Tätigkeit — sei es mittelbar oder unmittelbar
— auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile
für die Vereinsmitglieder gerichtet ist."
3. Dem § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. h angefügt
„h) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und
Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich
zwei MW, wenn in dem betreffenden Gebiet
im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens
gemäß § 353 bei der Behörde (§§ 333, 334
und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger
ausgenommen elektrische Energie vorhanden
sind;"
4. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet
„18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten
(ausgenommen das Sammeln von
Bestellungen bei Privatpersonen im Sinne
des § 57 Abs. 1) periodischer Druckwerke
durch das Medienunternehmen des Medieninhabers
sowie den Kleinverkauf (ausgenommen
das Sammeln von Bestellungen bei Privatpersonen
im Sinne des § 57 Abs. 1) solcher
Druckwerke;"
5. § 2 Abs. 4 Z 5 lautet
„5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen
sowie das Vermieten und Einstellen
von Reittieren;"
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallende. Tätigkeiten, die ohne die
erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession)
ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser
Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse
zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten
auf Grund von Gewerbeberechtigungen
(Konzessionen) ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse
zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche
diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung
(Konzession) ausüben."
7. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter
aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung
eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens
jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt
werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen,
wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes
ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen verbunden ist."
8. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes
ein Gewerbe, für das die Erbringung eines
Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben
wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter,
der nach dem Gesellschaftsvertrag zur
Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft
berechtigt ist, zum Geschäftsführer (§ 39)
bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für
konzessionierte Gewerbe, die in der Form eines
Industriebetriebes (§ 7) ausgeübt werden; weiters
ist diese Bestimmung im Falle des Todes des
Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn
die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich
haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt,
bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung
nach diesem Gesellschafter, im Falle des
vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus
der Gesellschaft nur bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens."
9. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Ist eine juristische Person persönlich haftende
Gesellschafterin einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,
wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser
Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt
wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organ der betreffenden juristischen Person
angehört."
10. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ist eine juristische Person persönlich haftende
Gesellschafterin einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft
des Handelsrechtes persönlich haftende
Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft,
so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,
wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt
genannten Personengesellschaft eine Person bestellt
wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organ der juristischen Person angehört, wenn
weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft
die im Abs. 3 vorgeschriebene
Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft
innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft
ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung
zukommt."
11. Im § 11 Abs. 4 erster Satz entfallen im ersten
Halbsatz die Worte „als Einzelkaufmann".
12. § 11 Abs. 6 lautet
„(6) Wird der Betrieb eines Einzelunternehmers
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder bei
der Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht,
darf auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden
Gewerbeberechtigung des Einzelunternehmers
oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes
das Gewerbe durch längstens sechs Monate
nach der diese Einbringung betreffenden Eintragung
in das Handelsregister von der Kapitalgesellschaft
weiter ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft
hat diese Eintragung in das Handelsregister
und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb
von zwei Wochen nach der Eintragung in das Handelsregister
der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung
endigt die Gewerbeberechtigung."
13. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Werden Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander
oder Genossenschaften durch Aufnahme
verschmolzen, so dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen
der übertragenden Gesellschaft
(Genossenschaft) die Gewerbe durch längstens
sechs Monate nach der Eintragung der Verschmelzung
in das Handelsregister (Genossenschaftsregister)
von der übernehmenden juristischen Person
weiter ausgeübt werden. Die übernehmende juristische
Person hat die Verschmelzung und die weitere
Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei
Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345
Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen
der übertragenden Gesellschaft
(Genossenschaft)."
14. § 15 Z 1 lautet
„1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser
Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
oder der Entscheidung über das
Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften
verboten ist, oder"
15. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe
innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt
wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre
drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
erfolgte."
16. § 18 Abs. 7 und 8 lautet
„(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
einer Schule ersetzt nach Maßgabe des Abs. 8 den
fachlich-theoretischen oder den kaufmännischen-
rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung, wenn
den Schülern während des Besuches der Schule die
zur selbständigen Ausübung des betreffenden
Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
auf fachlich-theoretischem oder kaufmännisch-
rechtskundlichem Gebiet vermittelt werden.
(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat hinsichtlich der der Aufsicht des
Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport
unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit die-
sem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister mit Verordnung
festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch einer
Schule den fachlich-theoretischen Teil und den
kaufmännisch-rechtskundlichen Teil oder einen
dieser Teile der Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind
maßgebend
1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen, an
denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962,
erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die
Gestaltung des Lehrplanes;
2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des
Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse."
17. § 18 Abs. 9 entfällt.
18. Im § 22 Abs. 3, 4, 5, 7 und 9 treten an Stelle
der Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie" jeweils die Worte „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten".
19. Im § 22 Abs. 5 zweiter Satz treten an Stelle
der Worte „Bundesminister für Unterricht und
Kunst" die Worte „Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport".
20. Im § 22 Abs. 5 letzter Satz tritt an Stelle der
Worte „Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz" das Wort „Bundeskanzler".
21. § 22 Abs. 8 lautet
„(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die
Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich
abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für
konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung
durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung)
nachzuweisen ist, hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung
des betreffenden Gewerbes, auf die von
Personen, die die Leistungen des Gewerbes in
Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen,
auf Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen
können, auf die an die selbständige Ausübung
des Gewerbes zu stellenden Anforderungen
und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen
Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen
Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung
und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch
festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes
Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen
Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen
und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung
festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung
der ausländischen Schule oder des ausländischen
Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung
regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen
von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den
erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs)
gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule
(der ausländische Lehrgang) gleichgehalten
wurde."
22. Im § 22 Abs. 9 treten an Stelle der Worte
„sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden
konzessionierten Gewerbe betätigt" die Worte
„zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand
des betreffenden konzessionierten Gewerbes bildenden
Tätigkeiten ausgeübt".
23. § 22 Abs. 10 lautet
„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9
betreffend den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung,
Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels
mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe
(§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung
von medizinischen Injektionsspritzen und
Infusionsgeräten und des Handels mit diesen
Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung
von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232),
das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für
das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
(§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu erlassen. Verordnungen gemäß Abs. 3,
4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und
-beseitiger sowie der Altölsammler und -verwerter
(§ 248a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen."
24. Dem § 23a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des
Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste
kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist
und bei deren Ausübung überwiegend auch keine
Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in
den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 und gemäß
§ 5a Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 486/1981 festzulegen, daß abweichend
vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann."
25. Im § 24 Abs. 2 und 4 treten jeweils an Stelle
der Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie" die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten" sowie an Stelle der
Worte „Bundesminister für Unterricht und Kunst"
die Worte „Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport".
26. Im § 24 Abs. 3 und 4 tritt jeweils an Stelle der
Worte „Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz" das Wort „Bundeskanzler".
27. Dem § 26 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch bei Ansuchen
um Nachsicht von den im Abs. 1 oder 2 angeführten
Ausschlußgründen zum Zwecke der Bestellung
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer; bei
der Beurteilung, ob die Nachsichtsvoraussetzungen
gegeben sind, ist darauf abzustellen, ob der Nachsichtswerber
den mit einer Gewerbeausübung, wie
sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum
Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen
Zahlungspflichten nachkommen könnte.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist
nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe
gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die
Nachsicht erteilt werden soll."
28. § 28 Abs. 5 lautet
„(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 ist unbefristet
zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung
die Fortführung eines bestehenden Betriebes,
auch wenn für diesen keine entsprechende
Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht
werden soll."
29. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt
„§ 28a. Die Nachsicht vom für ein Handwerk
oder ein gebundenes Gewerbe vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis ist weiters zu erteilen,
1. wenn der Nachsichtswerber eine technische,
naturwissenschaftliche oder montanistische
Studienrichtung oder eine Studienrichtung
der Bodenkultur an einer inländischen Universität
erfolgreich besucht hat,
2. wenn dieses Studium zumindest grundsätzliche
Erkenntnisse über das vom Nachsichtswerber
angestrebte Gewerbe vermittelt,
3. wenn die Gewerbeausübung auf die Erzeugung
nicht herkömmlicher Produkte oder auf
sonstige nicht herkömmliche Tätigkeiten eingeschränkt
wird und
4. wenn keine Ausschließungsgründe gemäß
§ 13 vorliegen."
30. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt
„§ 32a. Die Überprüfung und Überwachung von
Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf,
sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen,
Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten
Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes
von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen
Büros (§ 171a) berechtigten Gewerbetreibenden
vorgenommen werden."
31. Im § 33 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Absatz 2.
32. Im § 34 Abs. 1 entfällt die Z 3.
33. Dem § 34 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften
im eigenen Namen für eigene oder fremde
Rechnung darf nur von zum Handel mit den
betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden
ausgeübt werden.
(4) Das Vermitteln oder das Abschließen von
Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und
für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der
angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen, darf unbeschadet
der Rechte der Erzeuger gemäß § 33 Abs. 1
Z 6 und der Dienstleistungsgewerbetreibenden
gemäß § 36 Abs. 1 nur von Handelsgewerbetreibenden
im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt
werden.
(5) Das Vermitteln oder das Abschließen von
Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und
für fremde Rechnung, jedoch ohne damit ständig
betraut zu sein, mit Personen, die Waren der angebotenen
Art zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen, darf, sofern gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, nur von Handelsgewerbetreibenden
im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
ausgeübt werden."
34. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt
„Schließlich sind die Händler auch zum Vermitteln
und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden
Namen und auf fremde Rechnung über Arbeiten
berechtigt, die wesensmäßig in unmittelbarem.
Zusammenhang mit einem von ihnen abgeschlossenen
Warenhandelsgeschäft stehen."
35. Im § 36 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem
Wort „Verkauf" die Worte „und zum Vermitteln
des Verkaufs" eingefügt.
36. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen
Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende
sind auch zum Ausschank und zum Verkauf
von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen
abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt."
37. Dem § 37 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) Die Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
entziehen, wenn
1. der Gewerbeinhaber mindestens dreimal
wegen Übertretung von gewerberechtlichen
Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes,
das Gegenstand des Nebenbetriebes ist,
regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften,
die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende
Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und
ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu
befürchten ist oder
2. die gewerblichen Tätigkeiten des Nebenbetriebes
nicht mehr in wirtschaftlichem oder
fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Hauptbetriebes stehen oder
3. der Nebenbetrieb nicht mehr den Charakter
eines Nebenbetriebes aufweist oder
4. wenn der Nebenbetrieb während der letzten
zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der
Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der
Umlage an die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft für den Nebenbetrieb mehr
als zwei Jahre in Rückstand ist; von der Entziehung
ist abzusehen, wenn spätestens
zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen
Bescheid, mit dem die Entziehung
verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten
Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
(6) Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt
§ 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(7) Vor der Entziehung sind die für den Haupt-
und den Nebenbetrieb zuständigen Gliederungen
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu
hören."
38. § 39 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung
seines Gewerbes einen Geschäftsführer
bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für
die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes
und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung
der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich
ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen,
wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.
(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung
des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz
im Inland haben und in der Lage sein, sich im
Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich
um ein Gewerbe, für das die Erbringung des Befähigungsnachweises
vorgeschrieben ist, so muß der
gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer
einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organ der juristischen Person angehören
oder
2. Prokurist sein oder
3. ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die
Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften
geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigt ist.
Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzungen
gemäß Z 2 oder 3, darf er diese Funktion nur bei
zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausüben, es
sei denn, daß er diese Funktion bei zu einem Konzern
gehörenden Gewerbetreibenden ausübt. Der
gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für
das die Erbringung des Befähigungsnachweises vorgeschrieben
ist, zu bestellende Geschäftsführer
eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im
Inland hat, muß Prokurist sein oder ein Arbeitnehmer,
der mindestens die Hälfte der nach den
arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist,
sein."
39. § 46 Abs. 1 lautet
„§ 46. (1) Wenn gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, ist eine Gewerbeausübung, auch wenn
sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb
des Standortes der Gewerbeberechtigung oder
einer weiteren Betriebsstätte unzulässig."
40. Im § 46 Abs. 6 wird der zweite Satz durch
folgende Sätze ersetzt
„Wenn die dem Erwerb von Waren zugrunde liegenden
Rechtsgeschäfte in einem Standort des
Gewerbes abgeschlossen wurden, ist jedoch die
Ausfolgung dieser Waren in diesen Räumlichkeiten
zulässig. Die Ausnahme von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten
die Bestimmungen über gewerbliche
Betriebsanlagen (§§ 74 bis 83) anzuwenden sind."
41. § 48 Abs. 1 lautet
„§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbes
in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem
Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über
die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren
Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4
oder 5), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung
mit einem späteren Tage erklärt oder an
den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls
aber innerhalb eines Monats nach der Begründung
des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der
weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung
des Betriebes der weiteren Betriebsstätte."
42. § 49 Abs. 3 lautet
„(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung
des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen
anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des
Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb
eines Monats nach Begründung des Rechtes zur
Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
oder nach der letzten Verlegung des Betriebs
der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig."
43. Im § 50 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende
Z 5a eingefügt
„5a. vorübergehende Ausstellungen von Waren
für andere als Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) in
geschlossenen Räumlichkeiten abhalten,
wenn nur mittels an bestimmte Personen
gerichteter Einladungen zum Besuch der
Ausstellung aufgefordert wird;"
44. Im § 50 Abs. 1 Z 9 werden die Worte
„Lebens- und Genußmitteln" durch die Worte
„Lebensmitteln, Verzehrprodukten" ersetzt.
45. Im § 50 Abs. 3 werden die Worte „Handel,
Gewerbe und Industrie" durch die Worte „wirtschaftliche
Angelegenheiten" sowie die Worte
„oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz," durch die Worte „erfordern, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es
Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie," ersetzt.
46. § 52 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit
erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des
Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
durch Verordnung zu bestimmen, daß auch
andere als die im Abs. 2 genannten Tätigkeiten
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß
bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder
verabreicht werden dürfen."
47. § 53 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur
Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem
Umfang ausüben und die nicht im
Handelsregister eingetragen sind, zu deren
besserem Fortkommen auf Ansuchen für das
Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse,
beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach
Anhörung der zuständigen Gliederung der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
auf Widerruf zu erteilen ist."
48. § 53 Abs. 2 entfällt.
49. § 53 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen
gemäß Abs. 1 Z l ist der Original-Gewerbeschein
stets mitzuführen und auf Verlangen der
behördlichen Organe vorzuweisen."
50. Im § 53 Abs. 6 erster Satz werden nach dem
Beistrich nach dem Wort „Brennholz" die Worte
„Rahm, Topfen, Käse," eingefügt.
51. § 53 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Abs. 3 gilt sinngemäß."
52. § 53a lautet
„§ 53a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler
dürfen Waren, zu deren Feilhalten sie
im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten berechtigt
sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von
Haus zu Haus in Gemeinden oder Teilen von
Gemeinden, in denen keine Versorgung der Bevölkerung
mit solchen Waren durch ortsfeste Betriebsstätten
stattfindet, feilbieten, wenn die betreffende
Bevölkerung die zur Befriedigung der notwendigen
Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden
Lebensmittel nicht unter zumutbarem Zeit- und
Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges
oder eines öffentlichen Verkehrsmittels in
ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten kaufen
kann.
(2) Das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1
bedarf einer Bewilligung der für die Gemeinde
oder Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten
im Umherziehen ausgeübt werden soll, örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die
Bewilligung hat die Gemeinden und Teile von
Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen
ausgeübt werden darf, genau zu bezeichnen.
Die Bewilligung ist auf die Dauer von höchstens
zwei Jahren zu befristen. Vor der Erteilung der
Bewilligung sind die berührten Gemeinden zum
Vorliegen der im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung zu hören.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 darf nur
Gewerbetreibenden erteilt werden, die das betreffende
Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit
einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk,
zu dem die Gemeinde gehört, in der das
Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1 ausgeübt
werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk
angrenzenden Gemeinde liegt.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten
gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die
sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten
Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen
besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die
Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls
Frischmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt,
Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker,
Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und
Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste
feilhalten."
53. § 54 Abs. 1 lautet
„§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst
oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer
Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf
Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes
sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften
anderes bestimmt ist. Jedenfalls verboten
ist das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57
Abs. 1), wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck
erweckt wird, daß das für die bestellten
Dienstleistungen geforderte Entgelt zumindest zum
Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken zugute kommt."
54. § 57 Abs. 1 lautet
„§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen,
das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56
Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammeins
von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich
des Vertriebes von Lebensmitteln, Verzehrprodukten,
kosmetischen Mitteln, Giften, zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten,
Heilbehelfen, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und
Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und
Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen
und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie
Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten.
Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten
stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich
Werbe- und Beratungspartys, die sich an
Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob
die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden
selbst oder von jemand anderem organisiert wird.
Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen,
wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck
erweckt wird, daß das für die bestellten
Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken zugute kommt."
55. Im § 57 Abs. 2 erster Satz werden die Worte
„Handel, Gewerbe und Industrie" durch die Worte
„wirtschaftliche Angelegenheiten" sowie die Worte
„oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz," durch die Worte „erfordern, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es
Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie," ersetzt.
56. Dem § 57 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für in einer solchen Verordnung bezeichnete
Waren gilt auch das im Abs. 1 festgelegte Verbot
von Werbeveranstaltungen."
57. Im § 57 Abs. 3 erster Satz werden die Worte
„der Gemeinde des Standortes" jeweils durch die
Worte „des Verwaltungsbezirks, zu dem die
Gemeinde des Standortes gehört," ersetzt.
58. § 58 lautet einschließlich der Überschrift
„Sammeln von Bestellungen auf periodische
Druckwerke
§ 58. Für das Sammeln von Bestellungen auf
periodische Druckwerke bei Privatpersonen gelten
sinngemäß § 57 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 59 bis 62."
59. § 62 Abs. 3 lautet
„(3) Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende
endet fünf Jahre nach dem Tag der
Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils
um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für die Verlängerung
der Gültigkeit gelten die Abs. 1 und 2
sinngemäß; die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens
drei Monate und spätestens einen Monat
vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen."
60. § 62 Abs. 4 lautet
„(4) Die Legitimation für Handlungsreisende ist
durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen,
wenn sich ergibt, daß die im Abs. 2 angeführten
Umstände nach Ausstellung der Legitimation
oder der Verlängerung ihrer Gültigkeit eingetreten
sind."
61. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 62 erhalten
die Absatzbezeichnung „(5)" und „(6)".
62. § 63 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in
Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens
oder andere Bezeichnungen verwendet werden,
wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen
kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung
nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist,
Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen."
63. Im § 64 Abs. 2 wird das Wort „Firmen"
durch die Worte „Namen von Gewerbebetrieben"
ersetzt.
64. Im § 68 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„Staatswappen der Republik Österreich" die Worte
„Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)".
65. Im § 68 Abs. 4 tritt an Stelle des Wortes
„Staatswappen" das Wort „Bundeswappen".
66. Im § 68 Abs. 5 tritt an Stelle der Worte
„Staatswappen der Republik Österreich" das Wort
„Bundeswappen".
67. § 69 Abs. 1 lautet
„§ 69. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer
Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen
oder zur Vermeidung von Belastungen der
Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche
Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der
Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der
Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie
erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie
vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen
Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten,
oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die
sie erbringen, zu treffen haben."
68. § 69 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann zum Schutz der Kunden vor
Vermögensschäden durch Verordnung festlegen,
welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der
Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der
Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie
erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren
Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen
oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung
bereithalten oder hinsichtlich der Dienstleistungen,
die sie erbringen, zu treffen haben (Ausübungsregeln).
Weiters kann der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung
der zuständigen Gliederung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung
Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der
Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten
sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche
Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln);
hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche,
die in diesem Gewerbe von Personen, die die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden,
eingehalten werden und auf die Anforderungen,
die von den die Leistungen dieses Gewerbes in
Anspruch nehmenden Personen üblicherweise
gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen,
daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und
das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung
berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden
Gewerbetreibenden gewahrt bleibt. Verordnungen
über Standesregeln können zum Gegenstand
haben zum Beispiel Bestimmungen über
1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern,
2. das standesgemäße Verhalten gegenüber
anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen
anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung
berührt werden,
3. das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen,
die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige
sind, auf die sich aber die Gewerbeausübung
bezieht oder die von der Gewerbeausübung
betroffen sind,
4. die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße
Berufsausübung gewährleistet,
5. für die Gewerbe der Immobilienmakler
(§ 259), der Immobilienverwaltung (§ 263),
der Personalkreditvermittlung (§ 267) und der
Inkassobüros (§ 307) die Höchstbeträge der
den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze
oder sonstigen Vergütungen."
69. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt
„§ 69a. Belastungen der Umwelt, die durch Verordnungen
gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 82
Abs. 1 zu vermeiden sind, sind jedenfalls solche
nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere
den Boden, den Pflanzenbestand oder
den Tierbestand bleibend zu schädigen."
70. Im § 70 Abs. 1 werden die Worte „Handel,
Gewerbe und Industrie" durch die Worte „wirtschaftliche
Angelegenheiten" ersetzt.
71. Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt
„Hiebei gilt § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, Abs. 5
erster und zweiter Satz und Abs. 8 sinngemäß,
wobei ein Zeugnis über eine erfolgreiche Prüfung
(§ 22 Abs. 1 Z 3) nur für Tätigkeiten, die Gegenstand
eines Gewerbes sind, für das zum Nachweis
der Befähigung eine Prüfung vorgeschrieben ist,
festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor
der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung
zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die
§§ 350 bis 352 gelten sinngemäß."
72. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt
„§ 70a. Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien
und im Interesse des artgemäßen Haltens von
Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften
über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher
Tätigkeiten, insbesondere über die von den
mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende
Ausbildung, erlassen."
73. § 71 lautet
„§ 71. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen,
Geräte oder deren Teile und Zubehör, wenn wegen
der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt
werden können, nur dann in den inländischen
Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn
a) eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3)
oder
b) eine Genehmigung (Abs. 7)
vorliegt.
(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht
a) das Überlassen von Maschinen, Geräten oder
deren Teilen und Zubehör zum Zwecke der
Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder
Instandsetzung,
b) das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung
oder Instandsetzung übernommenen
Maschinen, Geräten oder deren Teilen und
Zubehör an den Auftraggeber,
c) das Überlassen oder Verwenden von Maschinen,
Geräten oder deren Teilen oder Zubehör
zum Zusammenbau, wenn nach dem
Zusammenbau die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat
der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung
einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen
Prüfstelle (Abs. 5), festzustellen, daß die Maschine,
das Gerät oder deren Teile und Zubehör den auf
sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung
gemäß Abs. 4 und den auf sie zutreffenden Bestimmungen
einschlägiger Normen oder einem gemäß
Abs. 7 genehmigten Muster entspricht. Die näheren
Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung
und die Prüfbescheinigung sowie über die der
Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende
technische Dokumentation hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales für Maschinen und
Geräte sowie deren Teile und Zubehör, die wegen
der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen
können, durch Verordnung festzulegen,
welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen
hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer
Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe
von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen
zumindest zu treffen sind.
(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte oder
deren Teile und Zubehör den auf sie zutreffenden
Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4
und den auf sie zutreffenden Normen entsprechen,
weiters für die Ausstellung von Prüfungsbescheinigungen
sowie für die Abgabe von Gutachten für
Genehmigungen sind staatlich autorisierte Prüfanstalten
mit entsprechendem Autorisationsumfang
zugelassen.
(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung
oder einer Genehmigung ist durch den
Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder
Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder
einer Plakette an der Maschine oder dem Gerät
oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen.
Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen
oder diese Plakette sind vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
durch Verordnung festzulegen.
(7) Maschinen und Geräte oder deren Teile und
Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen
einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den auf
sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen
nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung
nicht vorliegt, dürfen nur
dann in den inländischen Verkehr gebracht werden
oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung
vorliegt. Die Genehmigung ist vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für
das Leben oder die Gesundheit der Benützer auf
andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden.
Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte
Maschine oder ein bestimmtes Gerät oder auch auf
eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine,
eines Gerätes oder deren Teile und Zubehör
erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger
oder auch von anderen Personen beantragt werden,
die ein sachliches Interesse an der Genehmigung
nachweisen.
(8) Gewerbetreibende, die den Kauf von
gebrauchten Maschinen, Geräten oder deren Teilen
oder Zubehör vermitteln oder diese abändern
oder instandsetzen, haben, wenn diese den auf sie
zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung
gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung
angeführten Bestimmungen einschlägiger
Normen oder den im Genehmigungsbescheid
(Abs. 7) festgelegten Anforderungen nicht oder
nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber
nachweislich darauf aufmerksam zu
machen."
74. § 71a lautet
„§ 71a. Der Stand der Technik im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen."
75. § 72 lautet
„§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen
oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung
einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel
als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen
Verkehr bringen, wenn die Maschinen und
Geräte mit einer deutlich sichtbaren und gut lesbaren
sowie dauerhaften Aufschrift versehen sind, die
den entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2
bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei
Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung enthält.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie und dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales entsprechend der Art der Maschinen
und Geräte und dem Stand der Technik (§ 71a)
durch Verordnung festzulegen, von wem und wie
der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf
und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen
ist.
(3) Werden nicht unter Abs. 1 fallende Maschinen
oder Geräte mit einer Aufschrift über die
Geräuschentwicklung in den inländischen Verkehr
gebracht, so hat diese Aufschrift, sofern für die in
Betracht kommenden Arten von Maschinen oder
Geräten eine Verordnung gemäß Abs. 2 besteht,
den A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf
und bzw. oder bei üblicher Belastung zu enthalten,
der entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2
ermittelt worden ist."
76. Dem § 73 werden folgende Abs. 6 und 7
angefügt
„(6) Die Gewerbetreibenden haben beim
Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher,
für welches das Entgelt mit einer Anzahlung
und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu
entrichten ist, diesem die Verzinsung, ausgedrückt
in einem Jahreszinssatz, die Gesamtbelastung und
die Maßstäbe für eine allfällige Zinsgleitklausel
nachweislich schriftlich und unter Ausfolgung einer
Zweitschrift zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige
Kosten sind dabei gesondert auszuweisen. Der
Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive
Hundertsatz, mit dem — unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen — nach finanzmathematischer
Methode auf den Tag der Übergabe der Sache
abgezinst, die Leistungen des Verbrauchers für das
Abzahlungsgeschäft gleich hoch sind wie der vom
Verbraucher geschuldete Betrag; die Jahre sind
vom Tage der Übergabe der Sache an und die
Monate kalendermäßig (365/360) zu rechnen. Der
Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.
(7) Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte
anbieten, für welche das Entgelt mit einer
Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen
zu entrichten ist, haben die Verzinsung,
ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach
Abs. 6 zu berechnen ist, durch Aushang in den für
den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen
ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern
solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen,
Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie
schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden
schriftlichen Anbot den nach Abs. 6 zu berechnenden
Jahreszinssatz anzugeben."
77. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt
„§ 73a. Gewerbetreibende, die Waren zum Verkauf
feilhalten, deren Preis nach der Masse berechnet
wird, oder die Waren zur Entnahme durch den
Käufer feilhalten und hiefür eine bestimmte Masse
angeben, müssen über eine geeignete Waage verfügen,
die es dem Käufer ermöglicht, die Masse der
von ihm gekauften Waren nachprüfen zu lassen."
78. § 74 Abs. 1 lautet
„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage
ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen,
die der Entfaltung einer gewerblichen
Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist."
79. § 74 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,
der nicht den Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen,
der Nachbarn oder der Kunden,
die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder
sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu
gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten auch die im § 2
Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,"
80. § 74 Abs. 3 lautet
„(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch
dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen
nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine
Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der
Betriebsanlage bewirkt werden können, die die
Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch
nehmen."
81. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt
„(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten
auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt
werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder
§ 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem
Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung
gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen
Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der
Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt.
(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms,
die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem
und fachlichem Zusammenhang stehenden
Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen
keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie
nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für
derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter
der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt
bleibt."
82. § 76 lautet
„§ 76. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales durch Verordnung
Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen,
deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht
einer Anlage nicht begründet, weil sie
so beschaffen sind oder mit Schutzvorrichtungen so
versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen
so getroffen sind, daß nach dem Stand
der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen
und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
zu erwarten ist, daß Gefährdungen,
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige
Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen
der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(2) Ist diesbezüglich keine Regelung in einer
Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden, so hat
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
sowie dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales für eine bestimmte Bauart, für eine
bestimmte Maschine, für ein bestimmtes Gerät oder
für eine bestimmte Ausstattung auf Antrag durch
Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 dafür gegeben sind, daß die Verwendung
dieser Bauart, dieser Maschine, dieses Gerätes
oder dieser Ausstattung für sich allein die Genehmigungspflicht
einer Anlage nicht begründet. Der
Antrag kann vom Erzeuger oder auch von anderen
Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse
an der Feststellung nachweisen.
(3) Im Genehmigungsverfahren sind unter Abs. 1
oder Abs. 2 fallende Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
nur dann zu berücksichtigen, wenn
durch die Verbindung der Maschine, des Gerätes
oder der Ausstattung mit anderen Anlageteilen
oder durch die Anzahl der Maschinen, Geräte oder
Ausstattungen Gefährdungen, Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen
im Sinne des § 74 Abs. 2 bewirkt werden können."
83. § 77 lautet
„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen,
wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und
dem Stand der medizinischen und der sonst in
Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten
ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls
vorzuschreibenden bestimmten geeigneten
Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles
voraussehbaren Gefährdungen im Sinne
des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen
im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares
Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage
darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in
dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften
verboten ist. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden
Auflagen haben erforderlichenfalls auch
Maßnahmen betreffend die Lagerung und die sonstige
Behandlung von Betriebsabfällen sowie Maßnahmen
für den Fall der Unterbrechung des Betriebes
und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen
betreffend Störfälle (§ 82a) zu umfassen; die
Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen
erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür
erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden
Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage
oder von Teilen der Anlage eingehalten werden
müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt
des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen
Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen,
wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes
Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden
Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen
jedenfalls nach dem Stand der Technik zu
begrenzen."
84. § 78 Abs. 2 lautet
„(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid
anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile
dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
in Betrieb genommen werden dürfen, wenn
im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend
beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen
der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser
Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides
die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden
Interessen hinreichend schützen oder zur
Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche
Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem
Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen
oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens
zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung
insgesamt höchstens drei Jahre dauern;
die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal
und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder
anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes
diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung
ist spätestens drei Monate vor Ablauf
der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten
Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf
der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
gehemmt. Für Betriebsanlagen oder Teile von
Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
in Betrieb genommen werden dürfen,
können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung
auch andere oder zusätzliche Auflagen (§ 77
Abs. 1) vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer
Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung
gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt
Abs. 1 sinngemäß."
85. § 78 Abs. 4 lautet
„(4) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung
zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid
oder dem Betriebsbewilligungsbescheid
entsprechenden Zustandes dann Abstand zu
nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die
Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid
oder Betriebsbewilligungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat
die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid
auszusprechen."
86. § 78 Abs. 5 lautet
„(5) Die Behörde kann bei der Genehmigung
von Betriebsanlagen für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes gemäß § 248a und bei der
Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen
brennbare Gase mit einem den atmosphärischen
Druck um mehr als 1 bar übersteigenden Betriebsdruck
oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte
befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch
den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung
vorschreiben, wenn der Ersatz
für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere
Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen
möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist.
Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,
die der Verteilung von brennbaren Gasen,
Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden
oder abgegrenzten Grundstücken dienen."
87. § 79 lautet
„§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der
Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden
Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
und im Betriebsbewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend
geschützt sind, so hat die Behörde (§§ 333,
334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a)
und dem Stand der medizinischen und der sonst in
Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung
dieses Schutzes erforderlichen anderen oder
zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.
Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben,
wenn sie unverhältnismäßig sind, vor
allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene
Aufwand außer Verhältnis zu dem mit
den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind
insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der
von der Anlage ausgehenden Emissionen und der
von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer
und die technischen Besonderheiten
der Anlage zu berücksichtigen.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach
Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im
Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind
Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben,
als diese zur Vermeidung einer Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen
notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1
zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft
hinausreichenden beträchtlichen Belastung
durch Luftschadstoffe, Lärm oder Sonderabfälle
sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen,
zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben,
wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1
verhältnismäßig sind."
88. § 79a lautet
„§ 79a. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat
ein Verfahren gemäß § 79 von Amts wegen oder
auf Antrag des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen,
wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden
oder Meßergebnisse anzunehmen ist,
daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare
Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen
Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe,
Lärm oder Sonderabfälle führt."
89. § 80 Abs. 1 lautet
„§ 80. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage
erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen
drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest
einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks
wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder
durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung
des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage
unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten
Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise
unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung
ergebende Gefährdung, Belästigung,
Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im
Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit
Abs. 1 a nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung
und seine Vorkehrungen anläßlich der
Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der
Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines
Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung
anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest
einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen
Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich
länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten
Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz
der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu
gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage
anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung
dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen
nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm
die zur Genehmigung der Anlage zuständige
Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit
Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der
Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit
dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht
berührt."
90. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Der Inhaber einer genehmigten Anlage hat
durch Elementarereignisse oder sonstige besondere
Umstände bewirkte Unterbrechungen des Betriebes
der zur Genehmigung der Anlage zuständigen
Behörde und, wenn diese Behörde nicht die
Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen,
wenn er Grund zur Annahme haben muß, daß
betriebliche Vorkehrungen nicht ausreichen, um
den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen
zu wahren oder Belastungen der Umwelt im
Sinne des § 69a zu vermeiden. Abs. 1 vorletzter und
letzter Satz gilt sinngemäß."
91. § 81 lautet
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74
Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist,
bedarf auch die Änderung einer genehmigten
Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung
hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu
umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung
der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber
der bereits genehmigten Anlage erforderlich
ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist
jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen
gemäß § 78 Abs. 4,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen
oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79
Abs. 1,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen
auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende
Änderungen,
5. Austausch von gleichartigen Maschinen oder
Geräten,
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen,
Geräten oder Ausstattungen, die unter
Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder
in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt
sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen einer gemäß § 359b genehmigten
Anlage, durch die die Anlage den Charakter
einer dem § 359b unterliegenden Anlage nicht
verliert,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes
für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 5 ist der Austausch
solcher gleichartiger Maschinen oder Geräte,
wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung
bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage
zuständigen Behörde vorher anzuzeigen."
92. § 82 lautet
„§ 82. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundeskanzler,
dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für
genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die
nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem
Stand der medizinischen und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften zum Schutz der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung
von Belastungen der Umwelt (§ 69a)
erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart,
die Betriebsweise, die Ausstattung oder das
zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen
oder Anlagenteilen zu erlassen. Für bereits genehmigte
Anlagen sind in einer solchen Verordnung
abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von
den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen
festzulegen, wenn sie nach
dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen
und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen
dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden
Verordnungsbestimmungen und dem dadurch
erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen
sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen
solche Maßnahmen zur
Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen,
wie sie ohne Regelung in der Verordnung
mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden
müßten, so dürfen in der Verordnung keine von
diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen
abweichenden Bestimmungen
oder Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Weist der Inhaber einer bereits genehmigten
Betriebsanlage nach, daß seine Anlage wegen der
verwendeten Maschinen und Geräte, wegen ihrer
Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder aus
sonstigen Gründen (wie wegen besonderer örtlicher
Gegebenheiten) von den in einer Verordnung
gemäß Abs. 1 für bestehende Anlagen festgelegten
abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen
nicht erfaßt wird, so ist die erforderliche Anpassung
der Anlage an die Verordnung mit Bescheid
aufzutragen; hiebei sind Abweichungen oder Ausnahmen
von der Verordnung unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 zweiter Satz festzulegen.
(3) Von den Bestimmungen einer Verordnung
gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen dürfen
von Amts wegen mit Bescheid aufgetragen oder auf
Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn hiedurch
der gleiche Schutz erreicht wird. Abweichungen
von einer Verordnung gemäß Abs. 1 dürfen auf
Antrag mit Bescheid ferner zugelassen werden,
wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtungen,
Verfahren oder Betriebsweisen, sichergestellt
ist, daß der gleiche Schutz erreicht ist, wie er
bei Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 ohne
solche Maßnahmen zu erwarten ist.
(4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der
Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der
mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht
gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes
auch über die Bestimmungen der Verordnung
hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.
(5) Für die Erfüllung der nicht unter Abs. 1 dritter
Satz fallenden Bestimmungen einer Verordnung
gemäß Abs. 1 darf auf Antrag mit Bescheid eine
angemessene, höchstens fünf Jahre betragende Frist
eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser Verordnungsbestimmungen
für den Betriebsinhaber
erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar
ist."
93. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b
eingefügt
„§ 82a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung entsprechend dem Stand der
Sicherheitstechnik (Abs. 2) jene Anlagen näher zu
bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von
Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung,
Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen
der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die
Gefahr von Störfällen (Abs. 3) besteht (gefahrengeneigte
Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in
bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen
näher festzulegen; insbesondere sind nähere
Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und
Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf
diese gestützten Planes für betriebsspezifische
Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur
Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen
von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich
deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde
sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei
Eintritt des Störfalles zu erlassen.
(2) Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik
(§ 71a) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen
und für Maßnahmen zur Begrenzung oder
Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden
Auswirkungen von Störfällen.
(3) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden
Zustand der Betriebsanlage, durch das
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für
fremdes Eigentum oder für die Umwelt herbeigeführt
werden kann.
(4) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage
hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die
Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung
gemäß Abs. 1 und nach den im Genehmigungsbescheid
und Betriebsbewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um
Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von
Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere
sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan
zu erstellen, fortzuschreiben und der
zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde
in der ursprünglichen und in der fortgeschriebenen
Fassung zu übermitteln.
(5) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage
hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage
zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde
nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen
Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(6) Gefahrengeneigte Anlagen sind von den
Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften zuständigen Behörden sowie von
den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
periodisch binnen angemessener, drei
Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich
nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die
Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst
für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
entspricht und ob die vom Inhaber der
Anlage getroffenen Vorkehrungen (Abs. 4), insbesondere
die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan,
dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen
Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung
von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen
neuen Erkenntnissen entsprechen.
§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten
Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend
prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden
gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern
im Genehmigungsbescheid oder in den genannten
sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
sechs Jahre für die unter § 359b fallenden
Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte
Anlagen.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden
Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der
Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker
oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen
von unter § 359b fallenden Anlagen dürfen
auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und
hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden,
die auch Betriebsangehörige sein dürfen. Als
geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,
wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen
fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte
Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine
Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere
festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren
Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung
und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke
sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den
sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen
Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber
der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden
Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden
Prüfung festgestellte Mängel festgehalten,
so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich
eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung
und innerhalb angemessener Frist eine
Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen
Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage
zuständigen Behörde zu übermitteln."
94. § 83 lautet
„§ 83. Werden Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 2
oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der
Inhaber der Anlage die zur Vermeidung einer von
der aufgelassenen Anlage oder den aufgelassenen
Teilen der Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung,
Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung
im Sinne des § 74 Abs. 2 notwendigen Vorkehrungen
zu treffen. Er hat die Auflassung und
seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der
zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde
vorher anzuzeigen. Reichen die angezeigten Vor-
kehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74
Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten,
oder hat der Inhaber der Anlage anläßlich der Auflassung
die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen
Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig
getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der
Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen
mit Bescheid aufzutragen. Durch einen
Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich
oder teilweise aufgelassenen Anlage wird die Wirksamkeit
dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht
berührt."
95. § 84 lautet
„§ 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb
der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt, so hat
die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen
dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung
dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur
Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von
Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren
Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen."
96. Im § 85 Z 6 entfallen die Worte „als Einzelkaufmann".
97. § 85 Z 7 lautet
„7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung
der im § 11 Abs. 5 bis 8 angeführten
rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister
(Genossenschaftsregister);"
98. Nach § 88 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für das Recht
zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte."
99. Dem § 89 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Treffen die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen
nur auf eine weitere Betriebsstätte zu, so
hat die Behörde (§ 361) das Recht zur Ausübung
des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu entziehen."
100. § 91 Abs. 2 lautet
„(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
und beziehen sich die im § 87 oder § 89
Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß
auf eine natürliche Person, der ein maßgebender
Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so
hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende
diese Person nicht innerhalb einer von der
Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß
der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die
Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle,
daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, bei
Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei
konzessionierten Gewerben die Genehmigung der
Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den
Pächter zu widerrufen."
101. Nach § 94 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt
„2a. Bildhauer;"
102. Nach § 94 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt
„9a. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger;"
103. Nach § 94 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt
„15a. Färber;"
104. Im § 94 Z 17 entfallen die Worte „ausgenommen
Pressefotografen".
105. § 94 Z25 lautet
„25. Gold- und Silberschmiede;"
106. § 94 Z 26 und 27 lauten
„26. Graveure und Guillocheure;
27. Gürtler und Ziseleure;"
107. § 94 Z32 entfällt.
108. Nach § 94 Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt
„36a. Kartonagewarenerzeuger;"
109. § 94 Z49 entfällt.
110. Nach § 94 Z 51 wird folgende Z 51a eingefügt
„51a. Maschinstricker und Wirker;"
111. Nach § 94 Z 68 wird folgende Z 68a eingefügt
„68a. Säckler (Lederbekleidungserzeuger);"
112. Im § 94 Z 71 entfallen die Worte „einschließlich
der Gitterstricker".
113. Nach § 94 Z 77 wird folgende Z 77a eingefügt
„77a. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher
und Wäschebügler);"
114. Nach § 94 Z 81 wird folgende Z 81a eingefügt
„81a. Weber;"
115. § 96 Abs. 1 lautet
„§ 96. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 16) stehen auch
folgende Rechte zu
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und
Geflügel in einfacher Art, von Fleisch- und
Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten,
Brotaufstrichen und belegten Brötchen;
2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen
mit den üblichen kalten Beigaben, wie
Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot
und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen;
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;
4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen
kalten Getränken und Flaschenbier in den
dem Verkauf gewidmeten Räumen."
116. § 96 Abs. 5 lautet
„(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz
von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch
(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte,
Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen,
in denen andere Fleischsorten feilgehalten
oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat
das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als
Pferdefleisch, das mit Pferdefleisch vermischte
Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als ,mit einem
Zusatz von Pferdefleisch' und die Fleischwaren aus
Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als ,Pferdefleischwaren
' zu kennzeichnen."
117. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt
„Fotografen
§ 96a. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 17 ist unbeschadet
der Rechte der Fotografen die Pressefotografie."
118. Der bisherige § 101 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)", und es wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Schlosser (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der
Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer
von einem Baumeister geleiteten Bauführung die
Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht
zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt."
119. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt
„Textilreiniger
§ 102a. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 77a ist
unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die
Tätigkeit der Wäscher und Wäschebügler."
120. § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 entfällt.
121. § 103 Abs. 1 lit. b Z 8 entfällt.
122. § 103 Abs. 1 lit. b Z 16 entfällt.
123. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 29 wird folgende
Z 29a eingefügt
„29a. Instandsetzen von Schuhen;"
124. § 103 Abs. 1 lit. b Z 30 lautet
„30. Kosmetiker (Schönheitspfleger);"
125. § 103 Abs. 1 lit. b Z 40 entfällt.
126. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 41 wird folgende
Z 41a eingefügt
„41a. Schwarzdecker;"
127. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 45 wird folgende
Z 45a eingefügt
„45a. Tankreiniger;"
128. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 49 wird folgende
Z 49a eingefügt
„49a. Versicherungsmakler;"
129. § 103 Abs. 1 lit. b Z 52 lautet
„52. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung;"
130. Nach § 103 Abs. 1 lit. b Z 52 wird folgende
Z 52a eingefügt
„52a. Wäscher und Wäschebügler;"
131. § 103 Abs. 1 lit. c Z 9 und Z 14 entfällt.
132. § 103 Abs. 1 lit. c Z 20 lautet
„20. Steinholzleger und Estrichhersteller;"
132. § 103 Abs. 1 lit. c Z 21 lautet
„21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe
der Textilreiniger, der Färber oder der
Wäscher und Wäschebügler;"
134. § 103 Abs. 1 lit. c Z 23, Z 24, Z 25 und Z 27
entfällt.
135. § 105 lautet
„§ 105. Nachstehende Handelsgewerbe sind
freie Gewerbe (§ 6 Z 3): Kleinhandel mit Milch,
Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter,
Eiern, Schnittblumen, Christbäumen, Devotionalien
und üblichen Reiseandenken (ausgenommen
Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken
aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht
unterliegen), den im § 111 Z 2 und 3 angeführten
Druckwerken, Verkauf von gebratenen
Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der
Straße."
136. Im § 107 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3"
durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3, 7 und 8" ersetzt.
137. Dem § 107 werden folgende Abs. 6, 7 und 8
angefügt
„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für
den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der
Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 24).
(7) Für Personen, die gemäß den Vorschriften
über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt
haben, bei der auch kaufmännische Kenntnisse
nachgewiesen werden müssen, gilt Abs. 1 sinngemäß
hinsichtlich des Fachgebietes, das Gegenstand
der Meisterprüfung war.
(8) Für Personen, die mindestens drei Jahre lang
selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet
der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, gilt
Abs. 2 sinngemäß hinsichtlich des Zweiges der
Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit
ausgeübt haben."
138. Dem § 108 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der
Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 6 oder 7
berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer
Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang
mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen
von Feuerstätten durchzuführen."
139. Im § 112 Abs. 3 Z 2 treten an Stelle des
Wortes „Metallen" das Wort „Metallwaren (ausgenommen
Folien)" und an Stelle des Wortes „Kunststoffen"
das Wort „Kunststoffwaren (ausgenommen
Folien)".
140. § 115 Abs. 1 lautet
„§ 115. (1) Gegenstand des Gewerbes der Handelsagenten
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 24) ist unbeschadet
der Rechte der Händler gemäß § 34 Abs. 4 und
5 das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften
im fremden Namen und für
fremde Rechnung ohne Rücksicht darauf, ob das
Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer
ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner
Aufträge ausgeübt wird."
141. § 116 Abs. 1 und 2 lautet
„§ 116. (1) Den Gewerbetreibenden, die den
Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im
Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende
Rechte zu
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren,
Fisch und Geflügel in einfacher Art, von
Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und
Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen und
belegten Brötchen;
2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen
mit den üblichen kalten Beigaben, wie
Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot
und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen;
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;
4. die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;
5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken,
nichtalkoholischen kalten Getränken
und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen;
6. die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem
Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß
der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb
gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine
zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden."
142. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt
„Altwarenhandel
§ 116a. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels
mit dem konzessionierten Gewerbe
des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b
oder Z 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 109 über die Pflichten
der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler."
143. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt
„Versicherungsmakler
§ 117a. Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z 49a) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über
die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und
auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge
zu beraten."
144. Nach § 118 ist folgender § 118a einzufügen
„Marktfahrer
§ 118a. Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 13)
sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
bei Festen, sportlichen Veranstaltungen
oder sonstigen Anlässen, die mit größeren
Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den
Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten
und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten
üblicherweise angeboten werden, auszuüben,
jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort
oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte
sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der
zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb
des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt)
abgehalten wird."
145. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren,
zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und
Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich
Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten
Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber
nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden,
sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken
in verschlossenen Gefäßen berechtigt."
146. § 120 entfällt samt der Überschrift „Versicherungsmakler".
147. Dem § 121 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zum Schutz der Tiere vor Quälereien durch
unsachgemäße Vornahme des Viehschnittes hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
erforderlichenfalls für einzelne in Betracht kommende
Tierarten nähere Vorschriften über die Vornahme
des Viehschnittes zu erlassen."
148. § 122 entfällt samt der Überschrift „Altwarenhandel".
149. § 128 lautet einschließlich der Überschrift
„Verkäufer von gebratenen Kartoffeln und gebratenen
Früchten auf der Straße
§ 128. Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln
und gebratenen Früchten auf der Straße steht
das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten
und auch in warmem Zustand zu verkaufen."
150. Im Punkt II des § 130 werden nach dem
Strichpunkt nach den Worten „Errichtung von
Blitzschutzanlagen (§ 169)" in einer neuen Zeile
die Worte „Technische Büros (§ 171a)" eingefügt,
und diese neue Zeile wird mit einem Strichpunkt
abgeschlossen.
151. § 130 Punkt V und VI lautet
„V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften
usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220);
Herstellung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
(§ 222);
Drogistengewerbe (§ 223);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und Handel mit diesen
Gegenständen (§ 228);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und Handel mit diesen Erzeugnissen
(§ 232);
Kontaktlinsenoptiker (§ 236a);
Bestatter (§ 237);
Schädlingsbekämpfung(§ 243);
Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler
und -verwerter (§ 248a);
Kanalräumer (§ 249);
Abdecker (§ 254);
VI.
Immobilienmakler (§ 259);
Bauträger (§ 262);
Immobilienverwaltung (§ 263);
Personalkreditvermittlung (§ 267);
Ausgleichsvermittlung (§ 271);
Pfandleiher (§ 278);
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);
Einziehung fremder Forderungen (§ 307);
Berufsdetektive (§ 311);
Bewachungsgewerbe (§ 318);
Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a);
Lebens- und Sozialberater (§ 323e);
Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j)."
152. § 132 Abs. 1 lautet
„§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen
des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443."
153. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt
„Militärische Waffen
§ 132a. Militärische Waffen und militärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die
in der Verordnung der Bundesregierung vom
22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend
Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und
Ausrüstungsgegenstände."
154. § 133 Abs. 2 lautet
„(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder
nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a)
oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition
(§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind
auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln
sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver
berechtigt."
155. Dem § 133 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick
auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren
durch gemeinsame Verordnung jene Pulversorten
zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 2 genannten
Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind,
und jene Maßnahmen festzulegen, die diese
Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu
treffen haben."
156. § 134 Abs. 2 entfällt.
157. § 134 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
158. § 156 Abs. 3 lautet
„(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des
Immobilienmaklers und Bauträgers, die auf eigenem
Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen
zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten
durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen,
um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten,
die statische Kenntnisse nicht erfordern."
159. Dem § 157 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister
zur Durchführung von Tiefbohrungen
aller Art berechtigt."
160. Im § 158 Abs. 2 entfällt das Wort „roh".
161. Im § 159 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes
„Steinbildhauer" das Wort „Bildhauer".
162. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der
Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen
aller Art berechtigt."
163. § 163 Abs. 2 lautet
„(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind
unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender
auch berechtigt, im Zusammenhang mit der
Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten
im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den
rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte durchzuführen."
164. Der bisherige Abs. 2 des § 163 erhält die
Absatzbezeichnung „(3)".
165. Im § 166 Abs. 2 Z 1 tritt an Stelle des Wortes
„Volt" die Abkürzung „V" und an Stelle- des
Wortes „Watt" die Abkürzung „W".
166. Im § 167 Abs. 1 Einleitung treten an Stelle
der Worte „1000 Volt" die Worte „1500 V".
167. Im § 167 Abs. 1 Z 2 treten an Stelle der
Worte „60 Kilowatt" die Worte „150 kW".
168. Nach § 171 werden folgende §§ 171a bis
171c eingefügt
„Technische Büros
§ 171a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen
und Studien, die Durchführung von Untersuchungen,
Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung
von Projekten, die Überwachung der
Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten
und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung
einschließlich der Prüfung der projektbezogenen
Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten,
die einer Studienrichtung einer inländischen
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung
entsprechen oder die Gegenstand einschlägiger
inländischer berufsbildender höherer Schulen
sind (Technische Büros).
(2) Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht
für die Gewerbe der Baumeister (§ 157), der Zimmermeister
(§ 158), der Steinmetzmeister (§ 159)
und der Brunnenmeister (§ 160) unterliegenden
Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand
Technischer Büros.
(3) Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter
Gewerbe, von Handwerken und von
gebundenen Gewerben wird durch Abs. 1 nicht
berührt.
Besondere Voraussetzungen
§ 171b. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe eines Technischen Büros erfordert neben
der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 171c. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe eines Technischen Büros ist der Landeshauptmann
zuständig."
169. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche
Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet
werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben
wahr."
170. § 172 Abs. 2 lautet
„(2) Der Konzessionspflicht unterliegt jedoch
nicht das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner,
wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der
Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von
Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird."
171. Dem § 172 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender
auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie
in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen
durchzuführen und — mit Ausnahme von Klimaanlagen
— Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und
Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde
brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender
auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen
und zu dichten."
172. § 173 lautet
„§ 173. (1) Die Erteilung der Konzession für das
Rauchfangkehrergewerbe darf nur an natürliche
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
deren persönlich haftende Gesellschafter
natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten
Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. daß der Konzessionswerber nicht schon im
selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebie-
ten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausübt oder als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im
Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
3. bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im
Inland,
4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im
Inland und
5. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4)
nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Den im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu
entsprechen. Die Konzession ist von der Behörde
(§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen
nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."
173. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt
„§ 173a. (1) Die im § 173 Abs. 1 Z 2 angeführte
Voraussetzung für die Erteilung der Konzession
zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46
Abs. 2 dritter Satz.
(2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn
der Konzessionswerber persönlich haftender
Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
berechtigt ist, oder wenn dem
Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß
auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung
des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft
des Handelsrechtes zusteht."
174. § 174 lautet
„§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die
Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an
einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt werden,
wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung
nicht möglich ist oder für ihn erhebliche
Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer
oder Pächter nicht schon im selben oder in
zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter
ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
im Rauchfangkehrergewerbe tätig
ist."
175. Nach § 174 wird folgender § 174a eingefügt
„§ 174a. Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
im Sinne des § 174 liegt auch vor, wenn
auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen
des § 173a Abs. 2 zutreffen."
176. Dem § 176 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt
„In einer solchen Verordnung sind die Grenzen der
Kehrgebiete so festzulegen, daß innerhalb eines
Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben
mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten
Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im
zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der
topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte
in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes
in einer Größe, die die Ausübung des
Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig
lange Anfahrtswege erschweren würde, kann
der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen
Rauchfangkehrerbetrieb einrichten."
177. Dem § 176 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der
Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die
Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt,
in dem der Standort der Konzession
liegt."
178. Nach § 176 wird folgender § 176a samt
Überschrift eingefügt
„Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 176a. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt
beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher
beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen
schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung
und über den Zustand des Kehrobjektes an
den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer,
an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes
zu übermitteln."
179. Dem § 177 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Anhörung der berührten Gemeinden kann
entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife
eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen
der Gemeinden erfolgt ist und jede der
berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten
Interessenvertretungen ist."
180. § 178 lautet
„§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Rauchfangkehrer ist der Landeshauptmann
zuständig."
181. § 190 Z 4 lautet
„4. der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung
des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes
berechtigte Gewerbetreibende
in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten
Umfang;"
182. § 190 Z 5 entfällt.
183. Im § 191 Abs. 1 wird das Zitat „§ 111 Z 3"
durch das Zitat „§ 111 Z 2 und 3" ersetzt.
184. Dem § 191 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Gastgewerbetreibende
mit einer im Sinne des § 193 Abs. 3
zweiter Satz beschränkten Konzession. Diese Gastgewerbetreibenden
sind jedoch berechtigt, im Rahmen
ihrer Konzession warme und kalte angerichtete
Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich
verschlossenen als auch in unverschlossenen
Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum
Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln,
die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet
sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
Bei der Ausübung dieser Rechte muß der Charakter
des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb
gewahrt bleiben; es dürfen hiefür
keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden."
185. § 193 Abs. 3 lautet
„(3) Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Bewerber um eine
Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart
einer Schutzhütte. Weiters gilt Abs. 1 Z 1 nicht für
ein Gastgewerbe, das auf die Verabreichung von
gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten,
gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen
Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem
Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und
Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten,
Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen
kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,
Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und
von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie auf
den Ausschank von Milchmischgetränken, anderen
nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier
beschränkt ist, bei dem die Verabreichung und
der Ausschank nur im Freien oder ins Freie erfolgen
und bei dem vom Gewerbetreibenden keine
Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden."
186. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt
„§ 196a. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit Berechtigungen gemäß
§ 189 Abs. 1 Z 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet,
mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer
Getränke zu einem nicht höheren Preis
auszuschenken als das am billigsten angebotene
kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein).
Der Preisvergleich hat jeweils auf der
Grundlage des hochgerechneten Preises für einen
Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für
mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen
Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf
Grund des § 196 Abs. 2 auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende,
die zu einem gemäß § 190 nicht der
Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank
von alkoholischen Getränken berechtigt
sind."
187. § 198 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die
Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen
öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere
Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den
Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.
Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn
die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares
Verhalten von Gästen unmittelbar vor der
Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar
belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen
Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde
wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.
In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,
haben die Gemeinden diese Behörden vor
Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu
widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf
nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken
bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch
ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar
vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes
unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende
wegen Überschreitung der Sperrstunde
oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig
bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden diese
Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch
ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar
vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes
unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche
Bedenken bestehen, hat die
Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine
frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung
ist zu widerrufen, wenn angenommen
werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende
Grund nicht mehr gegeben sein wird. In
Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,
haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese
Behörden zu hören."
188. Dem § 198 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Betriebe, in
denen die im § 190 Z 3 und 6 angeführten Tätigkeiten
ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde
und die Aufsperrstunde für die einzelnen
Tätigkeiten gemäß § 190 Z 3 und 6 festzulegen
sind."
189. Nach § 206 wird folgender § 206a eingefügt
„§ 206a. Wird um eine Konzession für ein Gastgewerbe
zum Zwecke der Fortführung eines bestehenden
Gastgewerbebetriebes angesucht, so hat die
Behörde auf Grund eines entsprechenden Antrags
eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des
Gastgewerbes zu erteilen, wenn der Konzessionswerber
die persönlichen Voraussetzungen für die
Gewerbeausübung erfüllt und wenn die beantragten
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 und die
beantragte Betriebsart den Berechtigungen und der
Betriebsart des fortzuführenden bestehenden Gastgewerbebetriebes
entsprechen. Die Bewilligung zur
vorläufigen Ausübung endigt mit der Erteilung
oder mit der Verweigerung der beantragten Konzession.
Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung
gilt nur für jene Betriebsräume und allfälligen sonstigen
Betriebsflächen, die im Konzessionserteilungsbescheid
bezeichnet waren, auf Grund dessen
das Gastgewerbe im fortzuführenden Gastgewerbebetrieb
ausgeübt wurde."
190. § 208 Abs. 1 lautet
„(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Ausgabe,
Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen
(einschließlich der Anweisungen auf Liege- und
Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und
ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die
Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen
durchzuführenden Personenbeförderungen, die
Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von
Gesellschaftsfahrten, die Vermittlung und die
Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft
oder Verpflegung sowie die Führung eines
Fremdenzimmernachweises."
191. Nach § 208 Abs. 3 Z la wird folgende Z 1b
eingefügt
„1b. die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung)
von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen;"
192. § 208 Abs. 5 Einleitung lautet
„(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß Abs. 2 oder einer Konzession
mit der Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1 oder
Z 1b berechtigt sind, sind auch berechtigt"
193. Im § 208 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 an
Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt, und es
wird folgende Z 3 angefügt
„3. zum Verkauf der im § 111 Z 2 angeführten
Druckwerke."
194. Der bisherige § 211 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)", und es wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft
von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd
begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden."
195. § 214 Abs. 3 entfällt.
196. § 223 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind
berechtigt, die im § 220 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten
Stoffe und Präparate, mit denen sie den Kleinhandel
betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken.
Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen
und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
(3) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession
gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende
sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren,
mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial,
mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten
und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt;
sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen
und Hautsalben, denen keine Heilwirkung
zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung
zu verkaufen."
197. Dem § 223 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt
„(4) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession
gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende
sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank
von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
(5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3
und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb
gewahrt bleiben; bei der Ausübung
der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies
keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden."
198. § 224 Abs. 1 lautet
„§ 224. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2,
57 Abs. 1, 220, 222 und 223 gelten Stoffe und
Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig
oder giftig einzustufen sind."
199. Im § 225 wird der Punkt nach dem ersten
Satz durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird
folgender Halbsatz eingefügt
„als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung
ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der konzessionspflichtigen
Tätigkeiten im Drogistengewerbe
nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist erfolgreich
abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an
einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen
haben."
200. Im § 235 treten an Stelle der Worte „Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler".
201. § 237 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Beistellung und der Kleinverkauf der
erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände
zur Durchführung der unter Z 1 angeführten
Verrichtungen;"
202. Dem § 239 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Anhörung der berührten Gemeinden kann
entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife
eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen
der Gemeinden erfolgt ist und jede der
berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten
Interessenvertretungen ist."
203. Im § 244 treten an Stelle der Worte „Handel,
Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
und dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz" die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales, dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie".
204. Nach § 248 werden folgende §§ 248a bis
248e eingefügt
„Sonderabfallsammler und -beseitiger,
Altölsammler und -verwerter
§ 248a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. das Abholen und Entgegennehmen von Sonderabfällen;
2. das Verwerten, Ablagern und sonstige Behandeln
von Sonderabfällen;
3. das Abholen und Entgegennehmen von Altölen;
4. das Aufbereiten (Reinigen, Be- und Verarbeiten)
von Altölen sowie die Energiegewinnung
aus Altölen.
(2) Sonderabfälle im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2
sind Abfälle, deren schadlose Beseitigung mit
Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge
nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich
ist.
(3) Altöle im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind
Stoffe, die die im § 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl.
Nr. 373, umschriebenen Eigenschaften aufweisen.
(4) Nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1
Z 2 und 4 unterliegen die dort umschriebenen
Tätigkeiten, wenn diese ausschließlich im eigenen
Betrieb anfallende Sonderabfälle oder Altöle zum
Gegenstand haben.
(5) Das Recht zur Beförderung von Altöl und
Sonderabfällen auf Grund einer Konzession gemäß
dem Güterbeförderungsgesetz wird durch Abs. 1
nicht berührt.
Besondere Voraussetzungen
§ 248b. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger
und der Altölsammler und -verwerter erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten
Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises
und
2. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers,
die erwarten läßt, daß er das
Gewerbe in dem von ihm beantragten
Umfang und entsprechend den jeweils im
Sonderabfallgesetz und im Altölgesetz 1986
enthaltenen Pflichten ordnungsgemäß ausüben
wird.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 248c. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung
der Gewerbeausübung oder das Ruhen der
Gewerbeausübung durch mehr als ein Monat drei
Wochen vorher dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Zuständigkeit
§ 248d. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger
und der Altölsammler und -verwerter ist der Landeshauptmann
zuständig.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 248e. Die §§ 11 und 12 des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 376/1988 und die §§ 8, 9
Abs. 7, 10 und 11 Abs. 5 des Altölgesetzes 1986,
BGBl. Nr. 373, gelten nicht für die Ausübung des
Gewerbes der Sonderabfallsammler und -beseitiger
und der Altölsammler und -verwerter."
205. Dem § 259 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Weiters unterliegt nicht der Konzessionspflicht
der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien,
wenn der Bauträger auf eigenem Grund und
Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes
als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung
durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt,
um sie weiter zu veräußern."
206. § 260 lautet
„Bauträger
§ 260. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers),
das ist die organisatorische und kommerzielle
Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten,
durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder
fremde Rechnung.
(2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der
Immobilienmakler und der Immobilienverwalter
werden durch Abs. 1 nicht berührt."
207. Die §§ 261 und 262 entfallen.
208. § 264 lautet
„§ 264. Die Erteilung der Konzession für
1. das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259),
2. das Gewerbe der Bauträger (§ 260) und
3. das Gewerbe der Immobilienverwaltung
(§ 263)
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises."
209. § 265 entfällt.
210. § 266 lautet
„§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für
1. das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259),
2. das Gewerbe der Bauträger (§ 260) und
3. das Gewerbe der Immobilienverwaltung
(§ 263)
ist der Landeshauptmann zuständig."
211. § 269 entfällt.
212. § 307 Abs. 1 und 2 lautet
„§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Einziehung fremder Forderungen.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht
berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben
oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch
wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung
erfolgen sollte."
213. § 309 entfällt.
214. Im § 311 erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung
„(4)", und es wird folgender neuer
Abs. 3 eingefügt
„(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit
berechtigt auch zur Bewachung beweglicher
Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang
mit dem Schutz von Personen steht."
215. § 318 lautet
„§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen,
Baustellen, Grundstücken und von beweglichen
Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten
1. Sicherung und Regelung des Personen- und
Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden,
auf Grundstücken und auf Verkehrswegen
aller Art;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und
Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch
unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle
verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und
Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,
soweit diese Tätigkeit nicht der
Konzessionspflicht gemäß dem Güterbeförderungsgesetz
unterliegt;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen."
216. Nach § 323d werden folgende §§ 323e bis
323i eingefügt
„Lebens- und Sozialberater
§ 323e. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere
im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,
Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen,
Berufsproblemen und sexuellen Problemen.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 konzessionspflichtigen
Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung
mit Ausnahme der Psychotherapie.
Besondere Voraussetzungen
§ 323f. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberater erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
§ 323g. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung
der im § 323e genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer
verwenden, die eigenberechtigt sind und
die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit
und fachliche Eignung besitzen.
Verschwiegenheit
§ 323h. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit
über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber
ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß
auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Zuständigkeit
§ 323i. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberater ist der
Landeshauptmann zuständig."
217. Nach § 323i werden folgende Überschrift
und folgende §§ 323j, 323k, 3231 und 323m eingefügt
„Errichtung von Alarmanlagen
§ 323j. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe,
Gebäude oder Grundstücke.
Besondere Voraussetzungen
§ 323k. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1
angeführten Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
§ 3231. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung
von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung
der im § 323j genannten Tätigkeiten nur
Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung
erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Gewerbe der Errichtung von
Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein
Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung
der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendet
werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der
Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich
der zur Ausübung der im § 323j genannten
Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls
dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben
dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers
auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu
enthalten.
Zuständigkeit
§ 323m. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen ist der
Landeshauptmann zuständig."
218. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt
„§ 325a. Gewerbetreibende, die auf einem Markt
oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen,
haben hiebei den Original-Gewerbeschein
stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen
Organe vorzuweisen."
219. Im § 326 Abs. 3 treten an Stelle der Worte
„Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz" die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten
hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler".
220. § 338 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften erforderlich ist, hat der
Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den
Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie
den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
das Betreten und die Besichtigung des
Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen
sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme
oder Außerbetriebsetzung und über die
Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen
und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu
entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten
Behörden die notwendigen Auskünfte zu
geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und
erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen
über den Lagerbestand sowie über die Warenein-
und -ausgänge zu gewähren.
(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften erforderlich ist, sind die
Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften
zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden
herangezogenen Sachverständigen auch
berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder
seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung
über die Probenentnahme sowie auf Verlangen
eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen
des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene
Probe eine von der zuständigen Behörde zu
bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises
zu leisten, falls dieser mehr als 500 S
beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf
Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69
Abs. 4 oder § 360 Abs. 2 getroffen worden ist oder
eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall
der Probe erkannt worden ist."
221. § 338 Abs. 6 lautet
„(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt."
222. § 344 Abs. 1 lautet
„§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine
Konzession oder die besondere Bewilligung für die
Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für
die Verlegung des Betriebes erteilt (§ 25, § 46
Abs. 4 und § 49 Abs. 2 und 3), die Führung eines
Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung
eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
oder die Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird
(§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und § 40
Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft das Recht
der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung
über die Erbringung des Befähigungsnachweises
auf andere Weise als durch Vorlage
eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen
eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
handelt, wenn die Entscheidung ihrem
fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht
oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist
(§ 342 Abs. 1 und 2)"
223. § 345 Abs. 1 lautet
„§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere
Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung
des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung),
gemäß § 11 Abs. 4 (weitere Ausübung
des Gewerbes einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters,
Eintritt eines neuen Gesellschafters),
gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
durch Übertragung des Unternehmens
auf einen Gesellschafter oder Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes und weitere Ausübung
des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß § 11
Abs. 6 (Eintragung in das Handelsregister, daß der
Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes als Sacheinlage
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine
Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und
weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers
oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes),
gemäß § 11 Abs. 7 (Neubildung einer
Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von
Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der
Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften
oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung
von Genossenschaften und weitere
Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden
Genossenschaften), gemäß § 11 Abs. 8 (Verschmelzung
von Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander
oder von Genossenschaften durch Aufnahme und
weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden
Gesellschaft bzw. Genossenschaft) und gemäß § 12
(Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft
in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Offene Handelsgesellschaft)
sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des
Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der
für die Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde, zu erstatten."
224. Im § 345 Abs. 5 treten an Stelle der Worte
„zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständigen
Behörde" die Worte „für die weitere
Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde".
225. Im § 346 Abs. 1 Z 2 werden nach dem Beistrich
nach dem Klammerausdruck „(§ 28 Abs. 6)"
die Worte „in den Fällen einer Nachsicht vom
Befähigungsnachweis gemäß § 28a," eingefügt.
226. Im § 346 Abs. 3 werden die Worte „Vor der
Erteilung einer Nachsicht" durch die Worte „Im
Nachsichtsverfahren" ersetzt.
227. Der bisherige § 346 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung
„(6)", und es wird folgender neuer
Abs. 5 in den § 346 eingefügt
„(5) In den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis
gemäß § 28a gelten die Abs. 3 und 4
mit der Maßgabe, daß jeweils die zuständige Sektion
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
die zuständige Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ist."
228. Dem § 347 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Wird um die Bewilligung zur Ausübung eines
konzessionierten Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
(§ 7) angesucht, ist es aber offenkundig,
daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser
Form gar nicht beabsichtigt ist oder vorläufig überhaupt
nicht möglich ist, so hat die zur Erteilung der
betreffenden Konzession zuständige Behörde das
Ansuchen abzuweisen."
229. § 348 Abs. 1 lautet
„§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet
oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder
beim Landeshauptmann um die Bewilligung zur
Ausübung eines konzessionierten Gewerbes oder
um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage
angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde
oder beim Landeshauptmann die Feststellung
beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer
Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber
Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden
sind, so hat der Landeshauptmann von Amts wegen
über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für
den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren
gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende
Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anwendbar sind."
230. § 348 Abs. 3 lautet
„(3) Wird beim Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten um die Bewilligung zur Ausübung
eines konzessionierten Gewerbes oder um
die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage
angesucht oder beim Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Feststellung beantragt,
ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im
Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel,
ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden.
Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß."
231. Im § 349 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „der
zuständigen" durch die Worte „einer berührten"
ersetzt.
232. Im § 349 Abs. 8 entfällt der Punkt nach dem
Wort „Parteien", und es werden die Worte „und es
steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß
Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu."
angefügt.
233. § 351 Abs. 2 lautet
„(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann
zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausüben oder in diesem
Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen
der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen
die anderen Fachleute zu berufen. Er
hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten
des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden
der Kommission zu bestellen."
234. § 351 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission
bestellt ist, weil keine hinreichende
Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden
Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende
Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht, oder
weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen
und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn
der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz
oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die
Wahl der Prüfungskommission frei."
235. Dem § 351 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch
in einem Bescheid, mit dem gemäß § 28 Abs. 6 die
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung
zu einer Konzessionsprüfung erteilt wird, aussprechen,
wenn der Prüfungswerber die allfälligen
sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen
Voraussetzungen nachweist."
236. § 351 Abs. 5 lautet
„(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter
Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das
betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff
für eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung
nähere Bestimmungen über
die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und
höchstens fünf zu betragen hat,
die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
entsprechende Prüfungsgebühr,
wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der
Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser
Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden
Prüfungsgebühr
zu erlassen."
237. Im § 352 Abs. 10 erster Satz werden nach
dem Wort „Prüfungen" die Worte „unter Berücksichtigung
der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber"
eingefügt.
238. § 353 lautet
„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer
Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen
Pläne und Skizzen sowie für unter § 82a fallende
Anlagen auch die Sicherheitsanalyse und der
Maßnahmenplan in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
Weiters sind die sonst für die Beurteilung
des Projektes und der zu erwartenden Emissionen
der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen
technischen Unterlagen sowie die Namen und
Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes
und der Eigentümer der an dieses Grundstück
unmittelbar angrenzenden Grundstücke
anzuschließen."
239. § 354 lautet
„§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren
wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der
besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich
auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird
und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der
Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter
Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung
des Projektes einer Anlage Vorarbeiten
erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des
Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung
der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von
wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit
Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung
bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung
der Errichtung und des Betriebes der Anlage die
Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB
eines Versuchsbetriebes) genehmigen."
240. § 356 lautet
„§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat,
ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund
eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung
und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um
Genehmigung der Änderung einer genehmigten
Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung
anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der
Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3
bestehenden Voraussetzungen für die Begründung
der Parteistellung sind den Nachbarn durch
Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und
durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar
benachbarten Häusern und in den auf den an diese
Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken
stehenden Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer
der betroffenen Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer
des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer
der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden
Grundstücke sind persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des
§ 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die
Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit
Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet,
doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu
wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet
des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien,
die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung
Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom
Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar
der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden
daran gehindert war, die Parteistellung nach
dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen
gegen die Anlage im Sinne des § 74
Abs. 2 Z l, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der
Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der Angelegenheit vorbringen
und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an
Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn
binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen,
die die Augenscheinsverhandlung anberaumt
hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde
in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie
in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der
Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2), im Verfahren
betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung
zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid
oder Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden
Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren
betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher
Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die
Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage
an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82
Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der
von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
§ 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82
Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung
der über die Bestimmungen einer Verordnung
gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82
Abs. 4) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn
Parteistellung."
241. Dem § 358 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel,
ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden
ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen
bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen
und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348
durchzuführen."
242. Nach § 359a wird folgender § 359b eingefügt
„§ 359b. Weist der Genehmigungswerber in seinem
Ansuchen und dessen Beilagen (§ 353) nach,
daß
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen
der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht
begründen könnte, ausschließlich
solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76
Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2
angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit
und Wirkungsweise vornehmlich oder
auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten
verwendet zu werden,
oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung
stehenden Räumlichkeiten und sonstigen
Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als
150 m² beträgt, die elektrische Anschlußleistung
der zur Verwendung gelangenden
Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteigt
und auf Grund der geplanten Ausführung der
Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen,
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige
Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2
oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden
werden,
so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid
diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und
erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß
§ 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen;
dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid
für die Anlage."
243. § 360 Abs. 1 lautet
„§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das
Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung
oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die
Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig
festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn
der der Rechtsordnung entsprechende Zustand
nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die
zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen,
wie die Schließung des Betriebes oder von
Teilen des Betriebes oder die Stillegung von
Maschinen, zu verfügen. Wenn bei einer Tätigkeit
offenkundig der Verdacht einer Übertretung
gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gegeben ist und
wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solcher-
maßen gesetzwidrige Gewerbeausübung weiter
betrieben wird, so kann die Behörde auch ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung
eines Bescheides die zur Unterbindung dieser
Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere
auch die Beschlagnahme von Waren,
Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln,
an Ort und Stelle treffen; hierüber ist
jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher
Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene
Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt
auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit
an die Behörde zurückgestellt worden
ist."
244. § 360 Abs. 2 lautet
„(2) Um die durch eine diesem Bundesgesetz
unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für
das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine
nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare
Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat
die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der
Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die
gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes,
die Stillegung von Maschinen oder sonstige die
Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder
Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde
Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr
Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich
sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers,
seines Stellvertreters oder des Eigentümers
der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser
Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich
die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen
auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und
Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei
Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls
die getroffene Maßnahme als aufgehoben
gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn
er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit
an die Behörde zurückgestellt worden ist."
245. Im § 360 Abs. 3 werden nach dem Wort
„gemäß" die Worte „Abs. 1 zweiter Satz und" eingefügt.
246. § 360 Abs. 4 lautet
„(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung
eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht
mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene
gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung
für die Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2
bestimmend war, von der Person eingehalten werden,
die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die
Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde
auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß
Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu
widerrufen."
247. § 361 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§§ 88
Abs. 2a und 89 Abs. 3) und zu Maßnahmen gemäß
§ 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf
die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist
die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige
Behörde (§§ 341 Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen."
248. § 361 Abs. 2 lautet
„(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung
oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen
gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und,
wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind,
auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu
hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß
§ 88 Abs. 2 und 2a angeregt hat."
249. § 366 Abs. 1 Einleitung lautet
„§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen ist, begeht,
wer"
250. § 367 Einleitung lautet
„§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen ist, begeht,
wer"
251. Im § 367 wird nach der Z ·5 folgende Z 5a
eingefügt
„5a. die Funktion des Geschäftsführers entgegen
§ 39 Abs. 2 dritter Satz bei mehr als zwei
verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt;"
252. § 367 Z 7 lautet
„7. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche
Genehmigung ein konzessioniertes Gewerbe
verpachtet hält;"
253. § 367 Z 12 und 13 lautet
„12. nach Verlegung des Betriebes eines konzessionierten
Gewerbes in einen anderen Standort
ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche
Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im
neuen Standort ausübt;
13. nach Verlegung des Betriebes einer weiteren
Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes
in einen anderen Standort ohne die
gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung
das konzessionierte Gewerbe im neuen
Standort ausübt;"
254. § 367 Z 16 lautet
„16. entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise
außerhalb des Standortes der
Gewerbeberechtigung oder einer weiteren
Betriebsstätte ausübt;"
255. Im § 367 Z 20 tritt an Stelle des Wortes
„Staatswappens" jeweils das Wort „Bundeswappens".
256. § 367 Z 23 und 24 werden durch folgende
Z 23, 24 und 24a ersetzt
„23. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte,
deren Teile oder deren Zubehör in den
inländischen Verkehr bringt oder im Inland
ausstellt;
24. eine Übereinstimmungserklärung gemäß
§ 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder
eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt,
obwohl die Maschine, das Gerät, deren Teile
oder deren Zubehör nicht den Anforderungen
der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen
oder den in der Übereinstimmungserklärung
angeführten Bestimmungen
einschlägiger Normen entsprechen und auch
keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;
24a. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt;"
257. § 367 Z 26 lautet
„26. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1
oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen
nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen
der §§ 74 bis 83 und 359b in
Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder
Aufträge nicht einhält;"
258. § 367 Z 30 lautet
„30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von
Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch
(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte,
Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen
§ 96 Abs. 5 feilhält oder verkauft;"
259. § 367 Z 32 lautet
„32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes
die Bestimmungen des § 121 oder
Gebote oder Verbote von auf Grund des
§ 121 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht
einhält;"
260. § 367 Z 33 und 34 lautet
„33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen
§ 116a Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte
Gewerbe des Handels mit Waffen
oder bei der Ausübung des Handels mit
Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das
Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die
Bestimmungen des § 116a Abs. 2 nicht einhält;"
261. § 367 Z 50 entfällt.
262. § 367 Z 57 lautet
„57. der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321
Abs. 2 oder 3231 Abs. 2 zur Vorlage des
Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur
Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses
nicht nachgekommen ist;"
263. § 367 Z 59 lautet
„59. den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des
§ 338 zuwiderhandelt;"
264. § 368 Einleitung und Z 1 lautet
„§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu 15000 S zu bestrafen ist,
begeht, wer
1. die Anzeigen
1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung
von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
1.2 gernäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der
Liquidation,
1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung
des Gewerbes einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten
Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines
neuen Gesellschafters,
1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung
des Unternehmens auf einen Gesellschafter
oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
und die weitere Ausübung des Gewerbes
der Kapitalgesellschaft,
1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das
Handelsregister, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers
oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen
Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine
Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist,
und die weitere Ausübung des Gewerbes des
Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft
des Handelsrechtes,
1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer
Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch
Verschmelzung von Aktiengesellschaften
(Genossenschaften) und die weitere Ausübung
der Gewerbe der sich vereinigenden
Gesellschaften (Genossenschaften),
1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung
einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Genossenschaft
durch Aufnahme und die weitere Ausübung
der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft
bzw. Genossenschaft,
1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen
Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft
oder eine Kommanditgesellschaft
in eine Offene Handelsgesellschaft,
1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines
neuen befähigten Arbeitnehmers in einem
Nebenbetrieb,
1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder
gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des
Geschäftsführers,
1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der
Übertragung der Gewerbeausübung an einen
Pächter,
1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder
gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,
1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines
Anmeldungsgewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte,
1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4
über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des
Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort,
1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des
Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines
Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von
Automaten,
1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des
Namens oder der Firma,
1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen
im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von
Teilen solcher Betriebsanlagen,
1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das
Nichtbestehen oder die Beendigung einer
nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
Versicherung zur Folge haben,
1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme
der Gewerbeausübung,
1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die
Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
1.23 gemäß § 175, gemäß § 248c, gemäß § 251
oder gemäß § 292 über die Einstellung oder
das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,
Gewerben der Sonderabfallsammler
und -beseitiger und der Altölsammler
und -verwerter, Kanalräumergewerben,
Pfandleihergewerben,
1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359
Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten
Betriebsanlage,
nicht erstattet hat;"
265. § 368 Z 3 lautet
„3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene
Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet
hält;"
266. § 368 Z 12 und 13 lauten
„12. ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung
das Gastgewerbe in einer geänderten
Betriebsart ausübt;
13. ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung
das Gastgewerbe in hinzugenommenen
Betriebsräumen und allfälligen sonstigen
Betriebsflächen ausübt;"
267. § 369 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren,
Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten
für Theater, Konzerte, Veranstaltungen
uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten oder Transportmitteln
(§§ 10, 17 und 18 VStG 1950) kann
ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände
mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder
nach § 367 Z 15, 16, 17, 18 oder 19 im Zusammenhang
stehen; bei einer Verwaltungsübertretung
nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten,
mittels dessen die Gewerbeausübung
erfolgte, ausgesprochen werden."
268. Der bisherige § 371 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)", und es wird dem § 371 folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung
nach § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 schließt
nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366
Abs. 1 Z 1 oder 2 strafbaren Gewerbeausübung
begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus."
269. § 376 Z 6 Einleitung und Abs. 2 entfällt.
270. Nach § 376 Z 9a wird folgende Z 9b eingefügt
„9b. (Zu § 62 Abs. 3:)
Die Gültigkeit von Legitimationen, die vor dem
1. Jänner 1989 ausgestellt wurden, endigt mit
Ablauf des 31. Dezember 1989, wenn der Tag der
Ausstellung länger als fünf Jahre vor dem 1. Jänner
1989 liegt."
271. Im § 376 Z 10 tritt an Stelle des Wortes
„Staatswappen" das Wort „Bundeswappen".
272. § 376 Z 18 lautet
„18. (Zu § 132a:)
(1) Personen, die zur Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z 8 der
Verordnung der Bundesregierung vom 22. November
1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial
angeführten Geräte am 1. Jänner 1989 berechtigt
sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit
einer Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a
in einem ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden
Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei
denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung
der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2)
vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember
1988 ausgeübt haben, und
b) um die Konzessionserteilung spätestens am
30. Juni 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben."
273. Nach § 376 Z 27 wird folgende Z 27a eingefügt
„27a. (Zu §§ 171a und 171b:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die bis einschließlich
31. Dezember 1988 als freies Gewerbe
angemeldet werden kann, und die durch § 171a
Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden wurde,
am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur
weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession
gemäß § 171a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit
sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession
ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember
1988 befugt ausgeübt haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens am
30. März 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(3) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgeschriebenen
Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Technischen Büros ist
der gemäß § 171b vorgeschriebene Befähigungsnachweis
gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom
13. Juni 1978, BGBl. Nr. 322, über den Befähigungsnachweis
für die gebundenen Gewerbe der
Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten
zu erbringen; bis dahin gelten auch für die in dieser
Verordnung festgelegte Prüfung auch jene Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, die die Prüfungen
zum Nachweis der Befähigung für gebundene
Gewerbe regeln."
274. Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 3 bis
5 angefügt
„(Zu § 173 und § 174:)
(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes,
denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe
vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde,
dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechtes
nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter
neu eintreten, widrigenfalls die Konzession von der
Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche
Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter
einer solchen Personengesellschaft des
Handelsrechtes werden, gilt § 173 Abs. 1 Z 4; bei
Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession
gemäß § 173 Abs. 2 zu entziehen.
(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem
1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe
erteilt wurde, müssen Personen, die
nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung
berufene Organ der juristischen Person
berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben
und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls
die Konzession durch die Behörde (§ 361 Abs. 1)
zu entziehen ist.
(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 und des § 174
liegt auch vor, wenn dem Konzessionswerber ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
berechtigten juristischen Person
zusteht."
275. Nach § 376 Z 34 werden folgende Z 34a
und 34b eingefügt
„34a. (Zu § 248a:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 248a an eine Konzession gebunden wurde (Sonderabfallsammler
und -beseitiger, Altölsammler
und -verwerter), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind,
bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit
einer Konzession gemäß § 248a in einem ihrer bisherigen
Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang.
Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß
die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen,
wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember
1988 befugt ausgeübt haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens am
30. Juni 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben.
34b. (Zu § 260 und § 264 Z 2:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 260 an eine Konzession gebunden wurde (Bauträger),
am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen
zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession
gemäß § 262a in einem ihrer bisherigen
Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese
Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Vor-
aussetzungen für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember
1988 befugt ausgeübt haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens am
30. Juni 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(3) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen
Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Bauträger ist der gemäß § 264
Z 2 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für dieses
Gewerbe durch den Nachweis der Befähigung
für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister
(§ 157), der Immobilienmakler (§ 259) oder der
Immobilienverwaltung (§ 263) zu erbringen."
276. Nach § 376 Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt
„36a. (Zu§ 323j:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 323j an eine Konzession gebunden wurde
(Errichtung von Alarmanlagen), am 1. Jänner 1989
berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung
ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 323j in
einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden
Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen,
es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung
der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91
Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember
1988 befugt ausgeübt haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens am
30. Juni 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben."
277. § 376 Z 37 lautet
„37. (Zu§ 323e:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 323e an eine Konzession gebunden wurde
(Lebens- und Sozialberater), am 31. Dezember
1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung
ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer
Konzession gemäß § 323e in einem ihrer bisherigen
Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese
Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit zum oben
angeführten Zeitpunkt befugt ausgeübt
haben,
b) den Befähigungsnachweis (§ 323f) erbringen
und
c) um die Konzessionserteilung spätestens am
31. März 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben."
278. Im § 381 Abs: 3 Einleitung werden die
Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie" durch die Worte „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten" und die Worte
„Bundesminister für Verkehr" durch die Worte
„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr" ersetzt.
279. Im § 381 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 134
Abs. 2" durch das Zitat „§ 133 Abs. 6" ersetzt.
280. Im § 381 Abs. 3 Z 1 wird im Klammerausdruck
nach dem Beistrich nach der Zitierung
„§ 321 Abs. 2" die Zitierung „§ 3231 Abs. 2", eingefügt.
281. § 381 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des
§ 18 Abs. 8 und 10, des § 22 Abs. 5 und 8 und
des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen;"
282. § 381 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22
Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72
Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1,
des § 82a Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2, des
§ 244 und des § 323c;"
283. § 381 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des
§ 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a
Abs. 1, des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1
Z 106;"
284. Im § 381 Abs. 3 Z7 werden die Worte
„Bundesminister für Verkehr" durch die Worte
„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr" ersetzt.
285. Im § 381 Abs. 3 Z 8 entfallen die Worte
„hinsichtlich des § 134 Abs. 2" und der diesen Worten
folgende Beistrich.
286. § 381 Abs. 3 Z 9 lautet
„9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des
§ 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung
dieses Bundesministers vorsieht;"
287. Im § 381 Abs. 3 Z 10 wird im Zitat „§ 18
Abs. 8 bis 10" das Wort „bis" durch das Wort
„und" ersetzt, und es werden nach den Worten
„des § 22 Abs. 5" die Worte „und 8" eingefügt.
288. § 381 Abs. 3 Z 11 lautet
„11. im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
hinsichtlich des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2,
des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des
§ 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie
hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 24
Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und
des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen;"
289. Nach § 381 Abs. 3 Z 11 wird folgende Z 12
angefügt
„12. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich
des § 22 Abs. 10, des § 72 Abs. 2, des § 76
Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a
Abs. 1 und des § 244 sowie hinsichtlich des
§ 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57
Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung
dieses Bundesministers vorsehen."
290. § 381 Abs. 5 lautet
„(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut."
291. § 381 Abs. 6 und 7 entfällt.
292. Im § 381 Abs. 8 werden die Worte „soziale
Verwaltung" durch die Worte „Arbeit und Soziales"
ersetzt.
Artikel II
Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 124/1978 und
520/1982 wird wie folgt geändert
1. Nach dem XIV. Hauptstück wird ein XV.
Hauptstück mit folgendem Wortlaut eingefügt
„XV. HAUPTSTÜCK
Auszeichnung
§ 214a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten
die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen
Verkehr das Wappen der Republik Österreich
(Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis
auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck
auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften
und Verlautbarungen sowie in der äußeren
Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen
führen zu dürfen.
(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen
werden, wenn der Bergbauberechtigte
1. im Handelsregister eingetragen ist,
2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um
die österreichische Wirtschaft Verdienste
erworben hat und
3. in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende
und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach
Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag
aufzufordern, innerhalb einer Frist von
zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat die Auszeichnung zu widerrufen,
wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht
dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn
die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung
nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung
nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das
Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht
führen."
2. Die bisherigen Hauptstücke XV. und XVI.
erhalten die Bezeichnungen „XVI." und „XVII.".
3. Im § 2 Abs. 2 und im § 211 wird der Ausdruck
„XV. und XVI. Hauptstück" durch den Ausdruck
„XV. bis XVII. Hauptstück" ersetzt.
4. Im § 132 Abs. 2 wird der Ausdruck „XV. und
XVI. Hauptstück" durch den Ausdruck „XVI. und
XVII. Hauptstück" ersetzt.
Artikel III
Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 373/
1986 und 376/1988 wird wie folgt geändert
§ 13 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste
der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des
Sammeins und Beseitigens von Sonderabfällen
berechtigt sind und einen Standort dieses Gewerbes
im Bundesland haben sowie der gemäß § 12 Abs. 1
im Bundesland gemeldeten Sonderabfallsammler
und -beseitiger gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter
Angabe ihrer Befugnis zu führen und jedermann in
diese Einsicht zu gewähren."
Artikel IV
Das Altölgesetz 1986, BGBl. Nr. 373, wird wie
folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 Z 1 entfällt.
2. § 10 Abs. 2 Z 1 entfällt.
3. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste
der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß § 248a Abs. 1 Z 3 GewO 1973
berechtigt sind und einen Standort dieses Gewerbes
im Bundesland haben, sowie der gemäß § 8 bewilligten
Sammler zu führen."
4. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Der Landeshauptmann hat ferner eine Liste der
Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession
gemäß § 248a Abs. 1 Z 4 GewO 1973
berechtigt sind und einen Standort im Bundesland
haben, sowie der auf Grund des § 10 bewilligten
Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 unter
Hinweis auf die bei den Altölverwertern gemäß § 3
Abs. 3 Z 2 zur Verwertung gelangenden Altöle zu
führen."
Artikel V
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl.
Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 125/1987, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge)
und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben
mit Beherbergung von Gästen, von
Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl.
durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen
vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des
öffentlichen Verkehrs und umgekehrt (Hotelwagen-
Gewerbe)."
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
ist.
(2) Art. I Z 176 tritt mit Ablauf des 1. Jänner
1992 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(4) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen
und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser
Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene
Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann
anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt
in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z 240
und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies
nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine
Augenscheinsverhandlung anberaumt und den
Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf
Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgeschlossen ist, ist Art. I Z 81
(§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die
nach den bisher geltenden Vorschriften nicht
genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79
(§ 74 Abs. 2 Z l) genehmigungspflichtig wären,
bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2;
§ 79 in der Fassung des Art. I Z 87 und § 81 in der
Fassung des Art. I Z 91 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen
sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt
ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder
dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im
Abs. 5 angeführte Änderung des § 74 Abs. 2 betreffenden
zusätzlichen Genehmigung.
(7) Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits unterbrochen, so gilt Art. I Z 89
(§ 80 Abs. 1 dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die
Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(8) Die im Art. I Z 93 (§ 82b Abs. 1) angeführten
Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen
für die jeweils erste dieser Prüfungen mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(9) Art. I Z 94 (§ 83 letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(10) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. I dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 381
Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
des Art. I Z 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.
(11) Mit der Vollziehung des Art. II und IV ist
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
(12) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.
(13) Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
betraut.