399. Verordnung: Änderung der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3
des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 393/1986, wird, soweit es sich um der
Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und soweit es sich um
Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung, BGBl. Nr. 2/1984, über Einrichtungen
in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
wird wie folgt geändert
§ 9 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Für die Betreuung von Arbeitnehmern in
Nachtschichtbetrieben (Art. VII Abs. 3 Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981),
die Nachtschichtarbeit verrichten, ist pro Arbeitnehmer
½ Stunde/Jahr vorzusehen. Wenn die sich
hieraus ergebende Einsatzzeit weniger als eine
Stunde/Woche beträgt, hat die betriebsärztliche
Betreuung mindestens eine Stunde/Woche zu
betragen. Ergibt sich eine Einsatzzeit von weniger
als vier Stunden/Woche, kann diese in einem
Durchrechnungszeitraum bis zu drei Monaten zu
Zeitabschnitten von mindestens vier Stunden
zusammengezogen werden. Bei weniger als zehn
Nachtschichtarbeitern kann das Arbeitsinspektorat
über Antrag des Arbeitgebers eine Stunde/Monat
zulassen. Diese Einsatzzeiten sind in Betrieben mit
251 oder mehr Arbeitnehmern den in den Abs. 6
und 7 festgelegten Einsatzzeiten hinzuzurechnen."