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399_1987 AT

399. Verordnung: Änderung der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Änderung der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3

des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/

1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 393/1986, wird, soweit es sich um der

Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und soweit es sich um

Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung, BGBl. Nr. 2/1984, über Einrichtungen

in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

wird wie folgt geändert

§ 9 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Für die Betreuung von Arbeitnehmern in

Nachtschichtbetrieben (Art. VII Abs. 3 Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981),

die Nachtschichtarbeit verrichten, ist pro Arbeitnehmer

½ Stunde/Jahr vorzusehen. Wenn die sich

hieraus ergebende Einsatzzeit weniger als eine

Stunde/Woche beträgt, hat die betriebsärztliche

Betreuung mindestens eine Stunde/Woche zu

betragen. Ergibt sich eine Einsatzzeit von weniger

als vier Stunden/Woche, kann diese in einem

Durchrechnungszeitraum bis zu drei Monaten zu

Zeitabschnitten von mindestens vier Stunden

zusammengezogen werden. Bei weniger als zehn

Nachtschichtarbeitern kann das Arbeitsinspektorat

über Antrag des Arbeitgebers eine Stunde/Monat

zulassen. Diese Einsatzzeiten sind in Betrieben mit

251 oder mehr Arbeitnehmern den in den Abs. 6

und 7 festgelegten Einsatzzeiten hinzuzurechnen."

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