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399_1985 AT

399. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Aus- und Einfuhrbewilligungen an Antragsteller,

die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden

Bundesland haben, nach Maßgabe des § 2 zu erteilen,

sofern nicht die Zollämter auf Grund der Verordnung,

BGBl. Nr. 691/1974, zur Erteilung von

Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter

Form ermächtigt sind.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt,

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von in der Anlage 1 zu dieser

Verordnung aufgezählten Waren zum

Gegenstand haben, zu genehmigen;

b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von in der Anlage 2 zu dieser

Verordnung aufgezählten Waren zum

Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn

diese Waren unmittelbar gebrauchsfähig und

nicht Schrott sind;

c) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Einfuhr von in der Anlage 3 zu dieser

Verordnung aufgezählten Waren mit

Ursprungsland Japan oder Taiwan zum

Gegenstand haben, zu genehmigen, sofern

der Warenwert je Rechtsgeschäft 500000 S

nicht übersteigt.

(2) Von der Ermächtigung nach Absatz 1 sind

ausgenommen

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone

(§ 173 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129) zum

Gegenstand haben;

b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Aus- oder Einfuhr mehrerer Waren zum

Gegenstand haben, sofern nicht für alle

bewilligungspflichtigen Waren die Zuständigkeit

des Landeshauptmannes auf Grund dieser

Verordnung gegeben ist.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung von

Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 771/1974, BGBl. Nr. 509/1975, BGBl.

Nr. 652/1977, BGBl. Nr. 257/1979, BGBl.

Nr. 87/1980 und BGBl. Nr. 167/1980 außer Kraft.

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