399. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Aus- und Einfuhrbewilligungen an Antragsteller,
die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden
Bundesland haben, nach Maßgabe des § 2 zu erteilen,
sofern nicht die Zollämter auf Grund der Verordnung,
BGBl. Nr. 691/1974, zur Erteilung von
Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form ermächtigt sind.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt,
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung aufgezählten Waren zum
Gegenstand haben, zu genehmigen;
b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von in der Anlage 2 zu dieser
Verordnung aufgezählten Waren zum
Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn
diese Waren unmittelbar gebrauchsfähig und
nicht Schrott sind;
c) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Einfuhr von in der Anlage 3 zu dieser
Verordnung aufgezählten Waren mit
Ursprungsland Japan oder Taiwan zum
Gegenstand haben, zu genehmigen, sofern
der Warenwert je Rechtsgeschäft 500000 S
nicht übersteigt.
(2) Von der Ermächtigung nach Absatz 1 sind
ausgenommen
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone
(§ 173 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129) zum
Gegenstand haben;
b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Aus- oder Einfuhr mehrerer Waren zum
Gegenstand haben, sofern nicht für alle
bewilligungspflichtigen Waren die Zuständigkeit
des Landeshauptmannes auf Grund dieser
Verordnung gegeben ist.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 25. November
1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung von
Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 771/1974, BGBl. Nr. 509/1975, BGBl.
Nr. 652/1977, BGBl. Nr. 257/1979, BGBl.
Nr. 87/1980 und BGBl. Nr. 167/1980 außer Kraft.