399_1984
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399. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 399. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren
1984_399_0 399. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren
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Gemäß § 2 Abs. 4 und 5 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie sowie mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Folgende Waren der Anlage A zum Präferenzzollgesetz werden von der Vorzugsbehandlung
nach dem Präferenzzollgesetz ausgeschlossen
§ 2. Für folgende Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes werden Vorzugszollsätze festgelegt
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.