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399_1984 AT

399. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren

Gemäß § 2 Abs. 4 und 5 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie sowie mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Folgende Waren der Anlage A zum Präferenzzollgesetz werden von der Vorzugsbehandlung

nach dem Präferenzzollgesetz ausgeschlossen

§ 2. Für folgende Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes werden Vorzugszollsätze festgelegt

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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