399. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 319/1977, wird verordnet
Die Heimaturlaubsverordnung, BGBl.
Nr. 384/1974, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 463/1978 wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel erhält folgende Fassung
„Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 319/1977, wird verordnet:"
2. Im § 1 zweiter Satz wird die Zitierung „§ 36
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes" durch die Zitierung
„§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979" ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 lit. b und c erhält folgende Fassung
„b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von
18 Monaten in: Bangkok, Brasilia, Havanna,
Hongkong, Islamabad, Kuala Lumpur,
Manila und New Delhi,
c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von
24 Monaten in: Addis Abeba, Algier,
Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos
Aires, Caracas, Damaskus, Harare, Kabul,
Kairo, Lima, Lusaka, Mexiko, Nairobi,
Rabat, Rio de Janeiro, Santiago, São Paulo,
Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis und
Tunis,".
4. § 5 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung
„Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 bis 5 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß."
5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes
für sich, den Ehegatten und für jedes
Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,
gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich
aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch
bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse für
die kürzeste Flugstrecke vom Dienstort nach Wien
und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt,
sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus
Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit
oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt
für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach
dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich
aufgelaufenen Reisekosten, höchstens
jedoch bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse
für die kürzeste Flugstrecke von dessen Aufenthaltsort
nach Wien und zurück."