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399_1982 AT

399. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung

Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 319/1977, wird verordnet

Die Heimaturlaubsverordnung, BGBl.

Nr. 384/1974, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 463/1978 wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel erhält folgende Fassung

„Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 319/1977, wird verordnet:"

2. Im § 1 zweiter Satz wird die Zitierung „§ 36

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes" durch die Zitierung

„§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 lit. b und c erhält folgende Fassung

„b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von

18 Monaten in: Bangkok, Brasilia, Havanna,

Hongkong, Islamabad, Kuala Lumpur,

Manila und New Delhi,

c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von

24 Monaten in: Addis Abeba, Algier,

Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos

Aires, Caracas, Damaskus, Harare, Kabul,

Kairo, Lima, Lusaka, Mexiko, Nairobi,

Rabat, Rio de Janeiro, Santiago, São Paulo,

Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis und

Tunis,".

4. § 5 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung

„Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 bis 5 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß."

5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes

für sich, den Ehegatten und für jedes

Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,

gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch

bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse für

die kürzeste Flugstrecke vom Dienstort nach Wien

und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt,

sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus

Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit

oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt

für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach

dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Reisekosten, höchstens

jedoch bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse

für die kürzeste Flugstrecke von dessen Aufenthaltsort

nach Wien und zurück."

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