399. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kammern im Liesingtal und Traboch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des 'Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Kammern im Liesingtal und Traboch wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 154,790 an der Gemeindegrenze Mautern/
Kammern im Liesingtal, verläuft in östlicher
Richtung, umfährt Kammern im Liesingtal,
Pfaffendorf, Mötschendorf und Timmersdorf im
Süden und endet bei km 164,4 im Anschluß an
den mit Verordnung vom 16. August 1976,
BGBl. Nr. 484, bestimmten Abschnitt der A 9
Pyhrn Autobahn.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Kammern im Liesingtal
und Traboch aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
A 9/36; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.