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399_1981 AT

399. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kammern im Liesingtal und Traboch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kammern im Liesingtal und Traboch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des 'Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Kammern im Liesingtal und Traboch wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 154,790 an der Gemeindegrenze Mautern/

Kammern im Liesingtal, verläuft in östlicher

Richtung, umfährt Kammern im Liesingtal,

Pfaffendorf, Mötschendorf und Timmersdorf im

Süden und endet bei km 164,4 im Anschluß an

den mit Verordnung vom 16. August 1976,

BGBl. Nr. 484, bestimmten Abschnitt der A 9

Pyhrn Autobahn.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kammern im Liesingtal

und Traboch aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

A 9/36; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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