399. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
von dem Wunsche geleitet, die kriminalpolizeiliche
und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
zwischen den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden
der beiden Vertragsparteien zu erleichtern
und enger zu gestalten,
haben folgendes vereinbart
Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens
kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche
Amtshilfe zu leisten.
Artikel 2
Amtshilfe wird auf Ersuchen geleistet. Die
Vertragsparteien leisten einander auch ohne
Ersuchen Amtshilfe, wenn ein Interesse der anderen
Vertragspartei anzunehmen ist.
Artikel 3
(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das
Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon
abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden
Staates können jedoch auf Verlangen
angewendet werden, sofern dies mit dem Recht
des ersuchten Staates vereinbar ist.
(2) Die den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden
zustehenden Befugnisse richten sich
jeweils nach den ihre Tätigkeit regelnden inländischen
Rechtsvorschriften.
Artikel 4
(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, soweit die
ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die
Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des
Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder
andere wesentliche Interessen gefährden oder
gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen
könnte.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens
berühren nicht in zweiseitigen oder mehrseitigen
Verträgen enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien.
Artikel 5
Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden
Kosten trägt jede Vertragspartei
selbst.
Zweiter Abschnitt
KRIMINALPOLIZEILICHE AMTSHILFE
Artikel 6
Kriminalpolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses
Abkommens umfaßt insbesondere
1. die gegenseitige Information über Umstände,
deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung
einer gerichtlich strafbaren Handlung
oder zur Klärung des Verdachtes einer
solchen beitragen kann;
2. die Ermittlung des Aufenthaltes von Personen,
die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
einer gerichtlich strafbaren Handlung
verdächtig sind, sowie von dort abgängigen
oder vermißten Personen, sofern
nicht ausgeschlossen werden kann, daß
diese Opfer einer gerichtlich strafbaren
Handlung geworden sind;
3. die Ermittlung des Aufenthaltes und die
vorläufige Anhaltung von Personen, die
aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung angeordneten Haft, aus einer
Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme
entwichen sind;
4. die Ermittlung des Aufenthaltes und die
vorläufige Anhaltung von entwichenen Zöglingen
und Geisteskranken sowie von Minderjährigen
auf Ersuchen ihrer Erziehungsberechtigten
zum Zwecke der Verbrechensvorbeugung;
5. die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren
einschließlich der Übermittlung
von Lichtbildern und Fingerabdruckblättern
hinsichtlich der in Ziffer 2 bis 4 genannten
Personen;
6. die Fahndung nach Gegenständen, an denen
oder mit denen im Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei eine gerichtlich strafbare
Handlung begangen wurde, sowie deren
Sicherstellung;
7. die fachliche Information über Bereiche
von beiderseitigem Interesse, wie Methoden
der Kriminalistik und der Verbrechensvorbeugung,
Änderungen in der Begehungsweise
strafbarer Handlungen sowie die bei
der Bekämpfung von Banknotenfälschungen
und der Suchtgiftkriminalität gewonnenen
Erfahrungen.
Artikel 7
Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird auch bei
der Identifizierung unbekannter Leichen geleistet.
Artikel 8
Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet,
soweit die Bestimmungen des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über die Rechtshilfe in
Strafsachen anwendbar sind.
Artikel 9
Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet,
wenn
1. sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen
politischen, militärischen oder fiskalischen
Charakters oder auf Handlungen bezieht,
die ausschließlich in der Zuwiderhandlung
gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften
oder gegen Vorschriften über die
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die
Bewirtschaftung von Waren bestehen;
2. sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen
bezieht, die im Staatsgebiet der ersuchten
Vertragspartei nicht gerichtlich strafbar
sind.
Artikel 10
Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens können
die Organe der ersuchten Vertragspartei im
eigenen Staatsgebiet erforderlichenfalls auch eine
Befragung von Auskunftspersonen oder sonstige
Ausforschungsmaßnahmen vornehmen.
Artikel 11
Zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur
fachlichen Beratung und Unterstützung kann
Organen der anderen Vertragspartei nach hergestelltem
Einvernehmen die Anwesenheit bei
der Befragung von Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder bei der Gegenüberstellung
mit Zeugen, bei einem
Lokalaugenschein, einer Identifizierung oder
Leichenöffnung gestattet werden; sie dürfen
jedoch keine Amtshandlungen vornehmen.
Artikel 12
In Angelegenheiten der kriminalpolizeilichen
Amtshilfe erfolgen die gegenseitige Information
und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar
zwischen dem Bundesministerium für Inneres
der Republik Österreich und dem Ministerium
des Inneren der Ungarischen Volksrepublik.
Artikel 13
(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je
nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache,
mündlich oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung
mündlicher Ersuchen kann in jedem
Fall verlangt werden. Die unmittelbare Übergabe
von Schriftstücken oder Gegenständen erfolgt
nach Vorankündigung am Straßenübergang
Nickelsdorf-Hegyeshalom oder am Bahnhof
Hegyeshalom. Im Einzelfall kann auch ein anderer
Übergabeort vereinbart werden.
(2) Die von Organen der einen Vertragspartei
als vertraulich bezeichneten Informationen sind
von den Organen der anderen Vertragspartei als
solche zu behandeln.
Artikel 14
Die Vertragsparteien verständigen einander
unverzüglich
1. über vermißte Personen, von denen angenommen
werden kann, daß ihre Leichen im
Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aus
den Gewässern geborgen oder angeschwemmt
werden könnten;
2. über aus diesen Gewässern geborgene oder
angeschwemmte Leichen, wenn angenommen
werden kann, daß diese aus dem Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei herrühren.
Artikel 15
(1) In den Fällen des Artikels 14 übermitteln
die Vertragsparteien einander
a) eine genaue möglichst auch mit Lichtbild
versehene Beschreibung der vermißten
Person;
b) einen möglichst auch mit Lichtbildern versehenen
Bericht über die Auffindung der
Leiche, aller zur Identifizierung maßgebenden
Merkmale, Proben von Kleidungsstücken
und Haaren sowie eine Beschreibung
des Gebisses;
c) ein Verzeichnis der bei der Leiche aufgefundenen
Gegenstände;
d) das Leichenöffnungsprotokoll.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) erwähnten
Angaben werden unter Verwendung
gemeinsamer in deutscher und ungarischer Sprache
abgefaßter Formblätter übermittelt.
Artikel 16
Die Vertragsparteien ermöglichen Erkennungszeugen
auf Ersuchen der anderen Vertragspartei,
sich beschleunigt zum Erkennungsverfahren am
Identifizierungsort einzufinden. Für den Grenzübertritt
genügt in diesem Fall auch ein amtlicher
zur Feststellung der Identität geeigneter Lichtbildausweis,
wobei Ort und Zeit des Grenzübertrittes
vorher zu vereinbaren sind.
Artikel 17
Ein Erkennungszeuge darf im Staatsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei wegen einer strafbaren
Handlung, die er vor dem Verlassen des
Staatsgebietes der ersuchten Vertragspartei begangen
hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen
Grund weder strafrechtlich verfolgt
noch in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt
werden, sofern er das Staatsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei nach Erfüllung seiner Aufgaben
innerhalb der für die Heimreise angemessenen
kürzestmöglichen Frist wieder verläßt.
Dritter Abschnitt
VERKEHRSPOLIZEILICHE AMTSHILFE
Artikel 18
(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne
dieses Abkommens umfaßt insbesondere
a) die gegenseitige Information über für den
Straßenverkehr wichtige Umstände, wie
Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche
Witterungseinflüsse und Maßnahmen,
wie Verkehrslenkungs- und Ver-
kehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im
Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes
und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt
werden;
b) die gegenseitige Information über die im
Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen
Erfahrungen;
c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den
Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) mündlich
oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1
Buchstaben b) und c) grundsätzlich schriftlich.
Artikel 19
(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen
Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information
und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar
zwischen dem Bundesministerium für Inneres
der Republik Österreich und dem Ministerium
des Inneren der Ungarischen Volksrepublik und
in den Fällen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a)
auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen
Behörden.
(2) Die Vertragsparteien werden einander
schriftlich auf diplomatischem Wege die mit der
Durchführung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe
a) bezeichneten Aufgaben betrauten Behörden
notifizieren.
Vierter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Die für kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche
Aufgaben zuständigen leitenden Beamten
der beiden Vertragsparteien treffen einander
unter Beiziehung der erforderlichen Fachbeamten
jährlich wenigstens einmal zur Erörterung
aller Fragen, die sich aus der Anwendung
dieses Abkommens ergeben.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten
Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander
durch diplomatischen Notenwechsel mitteilen,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 27. November 1979
in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der
Republik Österreich
Lanc
Für die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik
Benkei
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 21 Abs. 1 vorgesehenen diplomatischen Notenwechsels
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Abkommen tritt gemäß Art. 21 Abs. 1 am 1. Oktober 1980 in Kraft.