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399. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

von dem Wunsche geleitet, die kriminalpolizeiliche

und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

zwischen den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden

der beiden Vertragsparteien zu erleichtern

und enger zu gestalten,

haben folgendes vereinbart

Erster Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens

kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche

Amtshilfe zu leisten.

Artikel 2

Amtshilfe wird auf Ersuchen geleistet. Die

Vertragsparteien leisten einander auch ohne

Ersuchen Amtshilfe, wenn ein Interesse der anderen

Vertragspartei anzunehmen ist.

Artikel 3

(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das

Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon

abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden

Staates können jedoch auf Verlangen

angewendet werden, sofern dies mit dem Recht

des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden

zustehenden Befugnisse richten sich

jeweils nach den ihre Tätigkeit regelnden inländischen

Rechtsvorschriften.

Artikel 4

(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, soweit die

ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die

Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des

Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder

andere wesentliche Interessen gefährden oder

gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen

könnte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens

berühren nicht in zweiseitigen oder mehrseitigen

Verträgen enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien.

Artikel 5

Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden

Kosten trägt jede Vertragspartei

selbst.

Zweiter Abschnitt

KRIMINALPOLIZEILICHE AMTSHILFE

Artikel 6

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses

Abkommens umfaßt insbesondere

1. die gegenseitige Information über Umstände,

deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung

einer gerichtlich strafbaren Handlung

oder zur Klärung des Verdachtes einer

solchen beitragen kann;

2. die Ermittlung des Aufenthaltes von Personen,

die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

einer gerichtlich strafbaren Handlung

verdächtig sind, sowie von dort abgängigen

oder vermißten Personen, sofern

nicht ausgeschlossen werden kann, daß

diese Opfer einer gerichtlich strafbaren

Handlung geworden sind;

3. die Ermittlung des Aufenthaltes und die

vorläufige Anhaltung von Personen, die

aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren

Handlung angeordneten Haft, aus einer

Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme

entwichen sind;

4. die Ermittlung des Aufenthaltes und die

vorläufige Anhaltung von entwichenen Zöglingen

und Geisteskranken sowie von Minderjährigen

auf Ersuchen ihrer Erziehungsberechtigten

zum Zwecke der Verbrechensvorbeugung;

5. die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren

einschließlich der Übermittlung

von Lichtbildern und Fingerabdruckblättern

hinsichtlich der in Ziffer 2 bis 4 genannten

Personen;

6. die Fahndung nach Gegenständen, an denen

oder mit denen im Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei eine gerichtlich strafbare

Handlung begangen wurde, sowie deren

Sicherstellung;

7. die fachliche Information über Bereiche

von beiderseitigem Interesse, wie Methoden

der Kriminalistik und der Verbrechensvorbeugung,

Änderungen in der Begehungsweise

strafbarer Handlungen sowie die bei

der Bekämpfung von Banknotenfälschungen

und der Suchtgiftkriminalität gewonnenen

Erfahrungen.

Artikel 7

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird auch bei

der Identifizierung unbekannter Leichen geleistet.

Artikel 8

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet,

soweit die Bestimmungen des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik über die Rechtshilfe in

Strafsachen anwendbar sind.

Artikel 9

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet,

wenn

1. sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen

politischen, militärischen oder fiskalischen

Charakters oder auf Handlungen bezieht,

die ausschließlich in der Zuwiderhandlung

gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften

oder gegen Vorschriften über die

Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die

Bewirtschaftung von Waren bestehen;

2. sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen

bezieht, die im Staatsgebiet der ersuchten

Vertragspartei nicht gerichtlich strafbar

sind.

Artikel 10

Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens können

die Organe der ersuchten Vertragspartei im

eigenen Staatsgebiet erforderlichenfalls auch eine

Befragung von Auskunftspersonen oder sonstige

Ausforschungsmaßnahmen vornehmen.

Artikel 11

Zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur

fachlichen Beratung und Unterstützung kann

Organen der anderen Vertragspartei nach hergestelltem

Einvernehmen die Anwesenheit bei

der Befragung von Auskunftspersonen,

Sachverständigen oder bei der Gegenüberstellung

mit Zeugen, bei einem

Lokalaugenschein, einer Identifizierung oder

Leichenöffnung gestattet werden; sie dürfen

jedoch keine Amtshandlungen vornehmen.

Artikel 12

In Angelegenheiten der kriminalpolizeilichen

Amtshilfe erfolgen die gegenseitige Information

und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar

zwischen dem Bundesministerium für Inneres

der Republik Österreich und dem Ministerium

des Inneren der Ungarischen Volksrepublik.

Artikel 13

(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je

nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache,

mündlich oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung

mündlicher Ersuchen kann in jedem

Fall verlangt werden. Die unmittelbare Übergabe

von Schriftstücken oder Gegenständen erfolgt

nach Vorankündigung am Straßenübergang

Nickelsdorf-Hegyeshalom oder am Bahnhof

Hegyeshalom. Im Einzelfall kann auch ein anderer

Übergabeort vereinbart werden.

(2) Die von Organen der einen Vertragspartei

als vertraulich bezeichneten Informationen sind

von den Organen der anderen Vertragspartei als

solche zu behandeln.

Artikel 14

Die Vertragsparteien verständigen einander

unverzüglich

1. über vermißte Personen, von denen angenommen

werden kann, daß ihre Leichen im

Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aus

den Gewässern geborgen oder angeschwemmt

werden könnten;

2. über aus diesen Gewässern geborgene oder

angeschwemmte Leichen, wenn angenommen

werden kann, daß diese aus dem Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei herrühren.

Artikel 15

(1) In den Fällen des Artikels 14 übermitteln

die Vertragsparteien einander

a) eine genaue möglichst auch mit Lichtbild

versehene Beschreibung der vermißten

Person;

b) einen möglichst auch mit Lichtbildern versehenen

Bericht über die Auffindung der

Leiche, aller zur Identifizierung maßgebenden

Merkmale, Proben von Kleidungsstücken

und Haaren sowie eine Beschreibung

des Gebisses;

c) ein Verzeichnis der bei der Leiche aufgefundenen

Gegenstände;

d) das Leichenöffnungsprotokoll.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) erwähnten

Angaben werden unter Verwendung

gemeinsamer in deutscher und ungarischer Sprache

abgefaßter Formblätter übermittelt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien ermöglichen Erkennungszeugen

auf Ersuchen der anderen Vertragspartei,

sich beschleunigt zum Erkennungsverfahren am

Identifizierungsort einzufinden. Für den Grenzübertritt

genügt in diesem Fall auch ein amtlicher

zur Feststellung der Identität geeigneter Lichtbildausweis,

wobei Ort und Zeit des Grenzübertrittes

vorher zu vereinbaren sind.

Artikel 17

Ein Erkennungszeuge darf im Staatsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei wegen einer strafbaren

Handlung, die er vor dem Verlassen des

Staatsgebietes der ersuchten Vertragspartei begangen

hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen

Grund weder strafrechtlich verfolgt

noch in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt

werden, sofern er das Staatsgebiet der ersuchenden

Vertragspartei nach Erfüllung seiner Aufgaben

innerhalb der für die Heimreise angemessenen

kürzestmöglichen Frist wieder verläßt.

Dritter Abschnitt

VERKEHRSPOLIZEILICHE AMTSHILFE

Artikel 18

(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne

dieses Abkommens umfaßt insbesondere

a) die gegenseitige Information über für den

Straßenverkehr wichtige Umstände, wie

Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche

Witterungseinflüsse und Maßnahmen,

wie Verkehrslenkungs- und Ver-

kehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im

Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes

und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden

Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt

werden;

b) die gegenseitige Information über die im

Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen

Erfahrungen;

c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den

Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) mündlich

oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1

Buchstaben b) und c) grundsätzlich schriftlich.

Artikel 19

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen

Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information

und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar

zwischen dem Bundesministerium für Inneres

der Republik Österreich und dem Ministerium

des Inneren der Ungarischen Volksrepublik und

in den Fällen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a)

auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen

Behörden.

(2) Die Vertragsparteien werden einander

schriftlich auf diplomatischem Wege die mit der

Durchführung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe

a) bezeichneten Aufgaben betrauten Behörden

notifizieren.

Vierter Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Die für kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche

Aufgaben zuständigen leitenden Beamten

der beiden Vertragsparteien treffen einander

unter Beiziehung der erforderlichen Fachbeamten

jährlich wenigstens einmal zur Erörterung

aller Fragen, die sich aus der Anwendung

dieses Abkommens ergeben.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten

Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander

durch diplomatischen Notenwechsel mitteilen,

daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt

sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange

es nicht von einer der beiden Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1979

in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der

Republik Österreich

Lanc

Für die Regierung der

Ungarischen Volksrepublik

Benkei

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 21 Abs. 1 vorgesehenen diplomatischen Notenwechsels

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Abkommen tritt gemäß Art. 21 Abs. 1 am 1. Oktober 1980 in Kraft.

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