399. Verordnung: Änderung der Spezialitätenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes betreffend
die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,
RGBl. Nr. 68/1870, und des § 7 des Gesetzes
betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
RGBl. Nr. 5/1907, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 27. März 1947, BGBl.
Nr. 99, betreffend pharmazeutische Spezialitäten
(Spezialitätenordnung), zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 126/1952, wird wie
folgt geändert
§ 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Die Abgabe von nicht registrierten
pharmazeutischen Spezialitäten ist verboten.
(2) Wer pharmazeutische Spezialitäten den
vorstehenden Vorschriften zuwider vorrätig hält
oder abgibt, wird nach dem IV. Abschnitt des
Gesetzes betreffend die Regehing des Apothekenwesens,
RGBl. Nr. 5/1907, bestraft."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in
Kraft.