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399_1977 AT

399. Verordnung: Änderung der Spezialitätenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Änderung der Spezialitätenordnung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes betreffend

die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,

RGBl. Nr. 68/1870, und des § 7 des Gesetzes

betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

RGBl. Nr. 5/1907, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 27. März 1947, BGBl.

Nr. 99, betreffend pharmazeutische Spezialitäten

(Spezialitätenordnung), zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 126/1952, wird wie

folgt geändert

§ 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Die Abgabe von nicht registrierten

pharmazeutischen Spezialitäten ist verboten.

(2) Wer pharmazeutische Spezialitäten den

vorstehenden Vorschriften zuwider vorrätig hält

oder abgibt, wird nach dem IV. Abschnitt des

Gesetzes betreffend die Regehing des Apothekenwesens,

RGBl. Nr. 5/1907, bestraft."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in

Kraft.

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