399_1976
AT
399. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Mellau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 399. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Mellau
1976_399_0 399. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Mellau
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 200 Bregenzerwald
Straße wird von km 32,400 bis km 35,440, soweit
er durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 20. November 1974, BGBl. Nr. 763,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.