399. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/
1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 297/1968 und BGBl. Nr. 228/1972 wird
wie folgt geändert
1. § 2 erhält folgende Fassung
„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer beträgt ab 1. Jänner 1975 20•5 Wochenstunden
und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden.
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung
mit folgenden Werteinheiten je
Wochenstunde anzurechnen
a) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
I (Anlage 1) .. 1,167
b) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
II (Anlage 2) .. 1,105
c) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
III (Anlage 3) .. 1,050
d) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
IV (Anlage 4) .. 0,913
e) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
V (Anlage 5) . . 0,875
f) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
VI (Anlage 6) .. 0,75
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der
Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung
mit 1,235 Werteinheiten je Wochenstunde
anzurechnen.
(3) Den Lehrern an Pädagogischen Akademien
für die im § 120 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, angeführten
Unterrichtsgegenstände gebührt, soweit nicht
Abs. 4 in Betracht kommt, für Lehrbesuche,
Lehrübungen und Lehrbesprechungen eine pauschalmäßige
Einrechnung in die Lehrverpflichtung
im Ausmaß von 3,705 Werteinheiten.
(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an
Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe
III. Die Teilnahme dieser Lehrer
sowie der Lehrer für Volksschul(Hauptschul)didaktik
und für Schul- und Erziehungspraxis der
Pädagogischen Akademien an Lehrbesuchen, Lehrübungen
und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht
an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.
(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein in Niederösterreich und an den
Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten
gelten die Bestimmungen des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, über
das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien und am
Bundes-Taubstummeninstitut in Wien sind mit
einer Werteinheit von eins anzurechnen; für
Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten
und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch
die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe
VI.
(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen
an Übungskindergärten sind je Beschäftigungsstunde
mit 0,875 Werteinheiten auf
die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen
Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung
heranzuziehen."
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen
vermindert sich je nach der Zuweisung dieser
Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne
des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung
des Leiters beträgt bei Zuweisung der
Schule zur
a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
c) Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
d) Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
e) Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III."
3. Die Abs. 4 bis 7 des § 3 erhalten folgende
Fassung
„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter
an Bundeserziehungsanstalten vermindert sich um
14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, an gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen mit
Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe
sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt
und Bundeshandelsschule Wien V vermindert
sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
I für jede ihnen unterstehende
Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen,
vermindert sich um zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um
je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V für jede ihnen unterstehende Klasse,
höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V.
(7) Fachvorstände von Pädagogischen Akademien
eingegliederten Übungsschulen sind von
der Unterrichtserteilung befreit; sie sind jedoch
verpflichtet, abwesende Übungsschullehrer bis
zum Ausmaß von fünf Wochenstunden ohne
Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung
zu vertreten."
4. Der Abs. 1 des § 8 entfällt; die bisherigen
Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen erhalten die
Bezeichnung „(1)" bis „(3)".
5. § 9 Abs. 2 lit. c erhält folgende Fassung
„c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe VI
mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung
dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten,
die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials,
soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand
vorgesehen und diese Aufgabe
nicht von einem anderen Bediensteten
zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer
solche Unterrichtsgegenstände mit der
Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe
oder weniger Wochenstunden,
so beträgt die Einrechnung eine
halbe Wochenstunde;"
6. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Beschäftigung als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten
und an Bundeskonvikten
mit einer Diensteinteilung, nach der der Lehrer
nach jeweils zwei Tagen Dienst einen Tag dienstfrei
ist, sowie die Tätigkeit als Leiter eines
Bundeskonviktes ist mit 14 Werteinheiten in die
Lehrverpflichtung einzurechnen; wird jedoch der
Lehrer mit einer Diensteinteilung als Erzieher
verwendet, nach der er nach jeweils einem Tag
Dienst zwei Tage dienstfrei ist, so ist diese Beschäftigung
mit 7 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung
einzurechnen."
7. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Einrechnung der Beschäftigung als
Erzieher oder die Aufsichtsführung in einer nicht
unter Abs. 1 und 2 fallenden Weise ist vom
zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme
des Lehrers im Vergleich zu den
unter Abs. 1 und 2 geregelten Tätigkeiten allgemein
durch Verordnung oder im Einzelfall festzusetzen."
Artikel II
Soweit Unterrichtsgegenstände im Rahmen von
Schulversuchen nur an einzelnen Schulen geführt
werden und nicht in den Bestimmungen des § 2
des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer erfaßt sind, ist die
Einreihung dieser Unterrichtsgegenstände in eine
der Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI im Einzelfall
durch den zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der
Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in
§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geregelten
Unterrichtsgegenständen festzusetzen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Verordnungen, durch die Verordnungen
auf Grund des Bundesgesetzes über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert
werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1975
in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jeder
Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.