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399. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/

1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 297/1968 und BGBl. Nr. 228/1972 wird

wie folgt geändert

1. § 2 erhält folgende Fassung

„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer beträgt ab 1. Jänner 1975 20•5 Wochenstunden

und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden.

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung

mit folgenden Werteinheiten je

Wochenstunde anzurechnen

a) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

I (Anlage 1) .. 1,167

b) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

II (Anlage 2) .. 1,105

c) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

III (Anlage 3) .. 1,050

d) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

IV (Anlage 4) .. 0,913

e) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

V (Anlage 5) . . 0,875

f) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

VI (Anlage 6) .. 0,75

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der

Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung

mit 1,235 Werteinheiten je Wochenstunde

anzurechnen.

(3) Den Lehrern an Pädagogischen Akademien

für die im § 120 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, angeführten

Unterrichtsgegenstände gebührt, soweit nicht

Abs. 4 in Betracht kommt, für Lehrbesuche,

Lehrübungen und Lehrbesprechungen eine pauschalmäßige

Einrechnung in die Lehrverpflichtung

im Ausmaß von 3,705 Werteinheiten.

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an

Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe

III. Die Teilnahme dieser Lehrer

sowie der Lehrer für Volksschul(Hauptschul)didaktik

und für Schul- und Erziehungspraxis der

Pädagogischen Akademien an Lehrbesuchen, Lehrübungen

und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht

an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein in Niederösterreich und an den

Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten

gelten die Bestimmungen des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, über

das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien und am

Bundes-Taubstummeninstitut in Wien sind mit

einer Werteinheit von eins anzurechnen; für

Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten

und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch

die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe

VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen

an Übungskindergärten sind je Beschäftigungsstunde

mit 0,875 Werteinheiten auf

die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen

Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung

heranzuziehen."

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen

vermindert sich je nach der Zuweisung dieser

Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne

des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung

des Leiters beträgt bei Zuweisung der

Schule zur

a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c) Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,

d) Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,

e) Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III."

3. Die Abs. 4 bis 7 des § 3 erhalten folgende

Fassung

„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter

an Bundeserziehungsanstalten vermindert sich um

14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, an gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen mit

Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe

sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt

und Bundeshandelsschule Wien V vermindert

sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

I für jede ihnen unterstehende

Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen,

vermindert sich um zwei Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um

je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V für jede ihnen unterstehende Klasse,

höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Fachvorstände von Pädagogischen Akademien

eingegliederten Übungsschulen sind von

der Unterrichtserteilung befreit; sie sind jedoch

verpflichtet, abwesende Übungsschullehrer bis

zum Ausmaß von fünf Wochenstunden ohne

Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung

zu vertreten."

4. Der Abs. 1 des § 8 entfällt; die bisherigen

Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen erhalten die

Bezeichnung „(1)" bis „(3)".

5. § 9 Abs. 2 lit. c erhält folgende Fassung

„c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände

der Lehrverpflichtungsgruppe VI

mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung

dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten,

die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials,

soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

vorgesehen und diese Aufgabe

nicht von einem anderen Bediensteten

zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer

solche Unterrichtsgegenstände mit der

Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe

oder weniger Wochenstunden,

so beträgt die Einrechnung eine

halbe Wochenstunde;"

6. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Beschäftigung als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten

und an Bundeskonvikten

mit einer Diensteinteilung, nach der der Lehrer

nach jeweils zwei Tagen Dienst einen Tag dienstfrei

ist, sowie die Tätigkeit als Leiter eines

Bundeskonviktes ist mit 14 Werteinheiten in die

Lehrverpflichtung einzurechnen; wird jedoch der

Lehrer mit einer Diensteinteilung als Erzieher

verwendet, nach der er nach jeweils einem Tag

Dienst zwei Tage dienstfrei ist, so ist diese Beschäftigung

mit 7 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung

einzurechnen."

7. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Einrechnung der Beschäftigung als

Erzieher oder die Aufsichtsführung in einer nicht

unter Abs. 1 und 2 fallenden Weise ist vom

zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme

des Lehrers im Vergleich zu den

unter Abs. 1 und 2 geregelten Tätigkeiten allgemein

durch Verordnung oder im Einzelfall festzusetzen."

Artikel II

Soweit Unterrichtsgegenstände im Rahmen von

Schulversuchen nur an einzelnen Schulen geführt

werden und nicht in den Bestimmungen des § 2

des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer erfaßt sind, ist die

Einreihung dieser Unterrichtsgegenstände in eine

der Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI im Einzelfall

durch den zuständigen Bundesminister im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der

Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geregelten

Unterrichtsgegenständen festzusetzen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Verordnungen, durch die Verordnungen

auf Grund des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert

werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1975

in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jeder

Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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