399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
ABSCHNITT 1
ENTGELTFORTZAHLUNG
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
auf einem privatrechtlichen Vertrag
beruht.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis dem
1. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
2. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
3. Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,
4. Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,
5. Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, oder
6. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in
einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse
stehen
1. Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme
derer, die auf kollektivvertraglichen
Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem
ABGB beruhen;
2. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem
Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde,
sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben
zu besorgen haben;
3. Arbeitsverhältnisse
a) zu einem Land, zu einem Gemeindeverband
oder zu einer Gemeinde, sofern
die Arbeitnehmer keine behördlichen
Aufgaben zu besorgen haben,
b) zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem
Fonds, sofern diese Einrichtungen von
Organen einer Gebietskörperschaft oder
von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen
einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
c) zu einer juristischen Person öffentlichen
Rechts, soweit sie nicht bereits in lit. b
erfaßt sind,
sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche
oder dienst- und besoldungsrechtliche
Vorschriften Anwendung finden, die den
Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend
zumindest genauso günstig regeln wie dieses
Bundesgesetz.
(4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis dem
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962,
2. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder
3. Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt,
sofern die Artikel II, III und IV nicht anderes
bestimmen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 2. (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit
(Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit
verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf
das Entgelt, sofern das Arbeitsverhältnis bereits
vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von
vier Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt
erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen,
wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht
Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zehn
Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilita-
tionszentren und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit von einem
Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4
Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt
oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes
auf deren Rechnung bewilligt
oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger
Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten)
der Arbeitsverhinderung gemäß
Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben
Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung
durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung
durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb
eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die
Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht
erschöpft ist.
(5) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften
über die gesetzliche Unfallversicherung
an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne
daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält
er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht
auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung
bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch
auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn
Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten
Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit stehen, besteht
ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb
eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die
Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten
Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Arbeitnehmer
gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern
beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem
Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei
dem die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses Absatzes
eingetreten ist; gegenüber den anderen
Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet werden, sind einer
Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung
einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht,
wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der
halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des
ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für
jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
(8) Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung
im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 21
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart
werden, daß sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach
dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen
können vorsehen, daß
a) Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres
eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung
nur bis zur Hälfte der in Abs. 1
und 5 genannten Dauer haben, sofern die
Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr
des Eintritts weniger als sechs Monate
beträgt;
b) der jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1
letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz erstmals
in jenem Kalenderjahr gebührt, in das
der überwiegende Teil des Arbeitsjahres
fällt;
c) die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
für den Umstellungszeitraum (Beginn
des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden
Kalenderjahres) gesondert berechnet
werden. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum
dem Arbeitnehmer ein voller
Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter
Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres
im Kalenderjahr vor der Umstellung
abzüglich jener Zeiten für die bereits
Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung
wegen Krankheit (Unglücksfall)
gewährt wurde, zustehen.
Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf
wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer
gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der
Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen
Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des
Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer
gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung
eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten bemißt sich das
fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter
Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18
Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, kann geregelt werden, welche Leistungen
des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz
anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung
der Höhe des Entgelts kann durch
Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4
geregelt werden.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 4. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem
Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen
des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit
wiederholt werden kann, eine Bestätigung des
zuständigen Krankenversicherungsträgers oder
eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk
darüber zu enthalten, daß dem zuständigen
Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige
mit Angabe über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
übermittelt wurde.
(2) Wird der Arbeitnehmer durch den Kontrollarzt
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber
von diesem Krankenversicherungsträger
über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.
Diese Pflicht zur Verständigung besteht
auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen
ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat
der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die
Bewilligung oder Anordnung sowie über den
Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes
und die Dauer des die Arbeitsverhinderung
begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt
vorzulegen.
(4) Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen
nach Abs. 1 oder Abs. 3
nicht nach, so verliert er für die Dauer der
Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche
gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen
ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 5. Wird der Arbeitnehmer während einer
Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne
wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft
den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt
der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für
die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer
bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher
endet.
Unabdingbarkeit
§ 6. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf
Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können
durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung,
Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch
Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Günstigere Regelungen
§ 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge,
Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen,
Arbeitsverträge, die den Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung
durch Krankheit (Unglücksfall) sowie
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich
Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad (•§ 2
Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1,
4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach
diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an
Stelle anderer Regelungen.
ABSCHNITT 2
ERSTATTUNG DER ARBEITGEBERAUFWENDUNGEN
Erstattungsbetrag
§ 8. (1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben den Arbeitgebern
a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherten Arbeitnehmer
nach diesem Bundesgesetz gemäß Artikel I,
Abschnitt 1 § 2 Abs. 1, 2, 5 und 6, Artikel
II (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz)
Z. 1 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5,
Artikel III (Hausbesorgergesetz) Z. 1 § 14
Abs. 1, 2, 4 und 5 und Artikel IV (Berufsausbildungsgesetz)
Z. 1 § 17 a Abs. 1, 2,
4 und 5 fortgezahlte Entgelt sowie
b) einen Pauschalbetrag
zu erstatten (Erstattungsbetrag).
(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) ist zu
leisten
a) wenn das auf den Kalendertag
entfallende fortgezahlte Entgelt
den im § 45 Abs. 1 lit. a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Betrag
nicht überschreitet 237 v. H.
b) wenn das auf den Kalendertag
entfallende fortgezahlte Entgelt
den, im § 45 Abs. 1 lit. a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Betrag
überschreitet, jedoch den
im § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
vorgesehenen Betrag
nicht überschreitet 225 v. H.
c) wenn das auf den Kalendertag
entfallende fortgezahlte Entgelt
den im § 45 Abs. 1 lit. b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Betrag
überschreitet 20 v. H.,
des nach § 3 fortgezahlten Entgelts.
(3) Zur Leistung des Erstattungsbetrages ist
der Krankenversicherungsträger zuständig, bei
dem der Arbeitnehmer auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung besteht, zum Zeitpunkt des
Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit versichert war.
(4) Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag
entsteht, sobald der Arbeitgeber das Entgelt im
Sinne des Abs. 1 lit. a an den Arbeitnehmer
gezahlt und die Voraussetzungen des Abs. 5
erfüllt hat. Der Erstattungsbetrag ist unverzüglich,
spätestens binnen zwei Wochen nach Entstehen
des Erstattungsanspruches auszuzahlen
oder anzuweisen.
(5) Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Erstattung
bei dem nach Abs. 3 zuständigen Krankenversicherungsträger
einzubringen und die für
die Feststellung des Anspruches und des Erstattungsbetrages
erforderlichen Angaben auf einem
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(im folgenden Hauptverband
genannt) aufzulegenden Vordruck zu machen. Ist
das Entgelt für mehr als drei aufeinanderfolgende
Tage fortgezahlt worden, so ist diesem Vordruck
eine Bestätigung im Sinne des § 4 Abs. 1 beizulegen.
Darüber hinaus kann der zuständige Krankenversicherungsträger
in begründeten Fällen
für eine bestimmte Zeit eine derartige Bestätigung
auch für kürzere Arbeitsverhinderungen verlangen.
(6) Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag
besteht nicht, wenn die Entgeltfortzahlung dem
Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführten
Arbeitsunfähigkeit gebührt. Hat der Arbeitgeber
die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt,
kann der Krankenversicherungsträger
den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise gewähren,
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Arbeitgebers dies begründen.
Rückforderung zu Unrecht geleisteter
Erstattungsbeträge
§ 9. Der Krankenversicherungsträger hat zu
Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom
Arbeitgeber zurückzufordern. Das Recht auf
Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach
dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger
bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag
zu Unrecht geleistet worden ist.
Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung
ganz oder teilweise verzichten oder
die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages
in Teilbeträgen zulassen.
Obergang von Schadenersatzansprüchen auf die
Krankenversicherungsträger
§ 10. (1) Könnte ein Arbeitnehmer, der gemäß
§ 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei
Nichtbestehen dieses Anspruches auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften Schadenersatz
wegen des durch die Arbeitsverhinderung verursachten
Verdienstentganges beanspruchen, so
geht dieser Schadenersatzanspruch insoweit auf
den Krankenversicherungsträger über, als dieser
dem Arbeitgeber den Erstattungsbetrag nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes zu leisten hat.
(2) Der Krankenversicherungsträger kann einen
im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen
Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nur
geltend machen, wenn die Arbeitsunfähigkeit
durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für
dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift
eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Krankenversicherungsträger
kann den Schadenersatzanspruch
unbeschadet der Bestimmungen des
§ 336 ASVG nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung
stehenden Versicherungssumme geltend
machen.
(3) Der Krankenversicherungsträger kann einen
im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen
Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer,
der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
in demselben Betrieb wie der Verletzte
beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
a) die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb
auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine
erhöhte Haftpflicht besteht oder
b) der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat.
In den Fällen der lit. a gilt Abs. 2 zweiter Satz
sinngemäß.
(4) Hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt
des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb
wie der Verletzte beschäftigt war, die Arbeitsunfähigkeit
nicht vorsätzlich herbeigeführt,
so kann der Krankenversicherungsträger auf den
Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten,
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Verpflichteten dies begründen.
Verfall von Erstattungsansprüchen infolge
Zeitablaufes
§ 11. Der Anspruch auf die Gewährung von
Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust
binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches
auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses
Bundesgesetzes geltend zu machen.
Aufrechnung
§ 12. (1) Die Krankenversicherungsträger können
auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge
aufrechnen
1. vom Anspruchsberechtigten gemäß § 13 und
nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige
Beiträge samt Nebengebühren sowie
die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
einzuhebenden Beiträge und Umlagen
einschließlich der darauf entfallenden
Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung
nicht verjährt ist;
2. zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten
gemäß § 9 zurückzuzahlende
Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf
Rückforderung nicht verjährt ist;
3. Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt
wurden.
(2) Der Krankenversicherungsträger kann über
die im Abs. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den
einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung
über die Vornahme der Aufrechnung
treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient.
Aufbringung der Mittel
§ 13. (1) Die für die Leistung der Erstattungsbeträge
erforderlichen Mittel sind aufzubringen
a) durch Beiträge der Arbeitgeber,
b) durch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(2) Die Arbeitgeber haben für jeden in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
Arbeitnehmer, soweit er vom Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag
zu leisten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16
beträgt die Höhe des Beitrages 3•8 v. H. der
allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die
auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage
darf den im § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten
Betrag nicht übersteigen.
(4) Von den auf volle Schillinge gerundeten
Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind
Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten
Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in
einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß
§ 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geltenden Höchstbeitragsgrundlage
zu berücksichtigen.
(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von
1'5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen
Aufwendungen an Erstattungsbeträgen
zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in
monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten
Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen.
Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate
des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger
§ 14. (1) Die Krankenversicherungsträger
haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (§ 8)
einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds). Die
Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht
1. durch Beiträge gemäß § 13,
2. durch den Erstattungsausgleich gemäß § 15
Abs. 4 und
3. durch sonstige Einnahmen.
Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom
sonstigen Vermögen zu verwalten. Soweit der
Überschuß für ein Geschäftsjahr ein Zwölftel
der Aufwendungen für Erstattungsbeträge im
vorangegangenen Geschäftsjahr (Rücklage) übersteigt,
ist er an den Hauptverband zugleich mit
der Vorlage der Erfolgsrechnung (Abs. 3) abzuführen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (Abs. 1)
dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Zwecke verwendet werden. Andere
Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen
für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch
sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes
erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger
zu tragen.
(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich
des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr
einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß,
der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen
muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen
und dem Hauptverband vorzulegen.
Erstattungsfonds des Hauptverbandes
§ 15. (1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds
zu errichten, der eine ausgeglichene
Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern
errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu
gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist
getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes
zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des
Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14
Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen
Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz zum Ende
des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht
zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden
aufgebracht
1. durch die von den Krankenversicherungsträgern
gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden
Überschüsse der Erstattungsfonds;
2. durch sonstige Einnahmen.
(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung
der bei den Erstattungsfonds der einzelnen
Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge
und zur Auffüllung der Rücklage
(§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei
ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen
(Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der
Hauptverband über begründeten Antrag des
Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen
Ausmaß gewähren.
Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung
§ 16. (1) Übersteigen oder unterschreiten die
Mittel des Erstattungsfonds beim Hauptverband
(§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung
des Erstattungsausgleiches und zur Bildung
einer Rücklage im Ausmaß von mindestens
einem Zwölftel, höchstens aber drei Zwölftel der
im vorangegangenen Geschäftsjahr an die Arbeitgeber
geleisteten Erstattungsbeträge erforderlich
ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
unter Bedachtnahme auf das Gutachten
des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung
den Beitragssatz abweichend von dem im § 13
Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen,
die eine ausgeglichene Gebarung des
Erstattungsfonds und die Bildung der Rücklage
im Mindestausmaß voraussichtlich sicherstellt. Die
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat vor Erlassung der im Abs. 1 genannten
Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur
Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung
des Gutachtens ist insbesondere auf die
Entwicklung der Krankenstände und auf die
Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Ausschüsse für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
(Erstattungsausschüsse)
§ 17. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausschuß
einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den
neun Obmannstellvertretern der Gebietskrankenkassen
aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei
Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes
aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie
vier Mitgliedern des Präsidialausschusses des
Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitnehmer.
Diesem Ausschuß obliegt insbesondere
1. die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des
Sondervermögens durch den Hauptverband
im Sinne des § 15 Abs. 1;
2. die Beratung hinsichtlich der Durchführung
des Erstattungsausgleiches im Sinne des § 15
Abs. 4;
3. die Erstellung des im § 16 Abs. 2 genannten
Gutachtens und dessen Weiterleitung an den
Präsidialaussschuß, wobei der Präsidialausschuß
dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung
von Bemerkungen dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen
hat;
4. die Verfassung eines jährlichen Berichtes über
die Entwicklung der Krankenstände und die
Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten
gemäß § 16 Abs. 2 nicht erstellt
wurde;
5. die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen
des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger
in allen mit der
Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes
zusammenhängenden. Angelegenheiten.
(2) Bei den zur Durchführung der Leistung
von Erstattungsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 zuständigen
Krankenversicherungsträgern ist vom
Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß
besteht aus drei Versicherungsvertretern
des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus
dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem
Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers
aus dem Kreise der Arbeitnehmer.
Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes
in allen mit der Durchführung der Bestimmungen
dieses Abschnittes zusammenhängenden
Angelegenheiten.
(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse
ist durch die Geschäftsordnung
des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) zu bestimmen.
Anwendung von Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
§ 18. Für die Durchführung der Bestimmungen
dieses Abschnittes gelten die nachstehenden Bestimmungen
des Ersten, Fünften, Siebenten und
Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles
die §§ 33 bis 35, hievon § 34 Abs. 2 mit
der Maßgabe, daß an Stelle der vorge-
schriebenen Meldungen Listen über die von
der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer
und das an diese Personen gezahlte
Entgelt vorgelegt werden können, ferner die
§§ 40 bis 43, 46, 47, 54 Abs. 2, 56, 56 a
Abs. 1, 57 bis 59, 62, 63 Abs. 1, 64 bis 69, 83,
101, 104 Abs. 4, 109 bis 113 und 115;
2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles
die §§ 336 und 337 Abs. 2;
3. von den Bestimmungen des Siebenten Teiles
a) § 354 mit der Maßgabe, daß der Anspruch
auf den Erstattungsbetrag dem
Anspruch auf eine Versicherungsleistung
aus der Krankenversicherung gleichzuhalten,
jedoch eine sachliche Zuständigkeit
der Schiedsgerichte nicht gegeben
ist,
b) die §§ 355 und 357 bis 360,
c) die §§ 361, 367 und 368, dessen Abs. 2
auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger
keinen Bescheid erlassen
hat,
d) die §§ 409, 410 und 412 bis 414 mit der
Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches
auf Leistung von Erstattungsbeträgen
der Einspruch an den Landeshauptmann
zusteht; eine Berufung an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist ausgeschlossen;
4. die Bestimmungen des Achten Teiles über
den Aufbau der Verwaltung.
Artikel II
ÄNDERUNG DES HAUSGEHILFEN- UND
HAUSANGESTELLTENGESETZES
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969, 462/1969
und BGBl. Nr. 317/1971, wird geändert wie
folgt
1. § 10 Abs. 1 bis 5 haben zu lauten
„§ 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt
des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall)
an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er
die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er,
falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert
hat, seinen Anspruch auf das Entgelt bis
zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf
Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs
Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre,
von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und
von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig
Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von
einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß
§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt
oder einer Landesregierung aufgrund
eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung
bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet
allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten
(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung
gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Ist der Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2
innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so gebührt
das Entgelt bei einer weiteren Dienstverhinderung
infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb
desselben Dienstjahres jeweils bis zur Dauer
von zwei Wochen oder, wenn das Dienstverhältnis
schon länger als sechs Monate gedauert hat,
jeweils bis zur Dauer von vier Wochen.
(4) Ist die Dienstverhinderung durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne
der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
verursacht worden, so besteht der Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts bereits ab
dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Dauer
von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt
erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,
wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen
gedauert hat.
(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt
nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet, so richtet sich
der Anspruch nach Abs. 4."
2. Der bisherige § 10 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
3. § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„§ 11. (1) Wegen einer Dienstverhinderung
aus einem der im § 10 Abs. 1 bis 5 angeführten
Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam
nicht entlassen werden.
(2) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem
der im § 10 Abs. 6 angeführten Gründe kann
der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen
werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung
den Zeitraum von vier Wochen übersteigt.
(3) Wird der Dienstnehmer während einer
Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen
Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber
ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt
des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts während der im
§ 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich
das Dienstverhältnis früher endet."
4. Der bisherige § 11 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
5. Nach § 11 ist ein § 11 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 11 a. Die Bestimmungen des Artikels I,
Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7,
der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFZG) sind anzuwenden."
Artikel III
ÄNDERUNG DES HAUSBESORGERGESETZES
Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/
1971 und 317/1971 wird geändert wie folgt
1. § 14 Abs. 1 bis 5 haben zu lauten
„§ 14. (1) Ist der Hausbesorger durch Krankheit
(Unglücksfall) an der Leistung seiner
Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch
auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis
zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf
Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs
Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre,
von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und
von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre
ununterbrochen gedauert hat.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von
einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß
§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt
oder einer Landesregierung aufgrund
eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung
bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet
allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten
(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung
gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Ist der Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2
innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so
gebührt bei einer weiteren Dienstverhinderung
infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben
Dienstjahres das gesamte Entgelt (§§ 7,
12 und 13) in der Höhe von 49 v. H. jeweils bis
zur Dauer von 14 Tagen. Die Dauer dieses Entgeltanspruches
erhöht sich auf 21 Tage, wenn das
Dienstverhältnis zwei Jahre und auf 28 Tage,
wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert
hat.
(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche
Unfallversicherung gebührt das gesamte Entgelt
(§§ 7, 12 und 13) ohne Rücksicht auf andere
Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer
von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt
erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,
wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen
gedauert hat.
(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt
nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet, so richtet
sich der Anspruch nach Abs. 4."
2. Nach § 14 ist ein § 14 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 14 a. Die Bestimmungen des Artikels I,
Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7,
der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie Abschnitt 2
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind anzuwenden."
Artikel IV
ÄNDERUNG DES BERUFSAUSBILDUNGSGESETZES
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969, wird geändert wie folgt
1. Im § 17 entfällt Abs. 5; Abs. 6 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
2. Nach § 17 ist ein § 17 a samt Überschrift
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Arbeitsverhinderung
§ 17 a. (1) Im Falle der Arbeitsverhinderung
durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrherr
bis zur Dauer von vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung
und bis zur Dauer von weiteren
zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen
Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen
Krankenversicherung gebührenden Krankengeld
zu gewähren.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von
einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß
§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt
oder einer Landesregierung aufgrund
eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung
bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet
allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten
(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung
gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Ist dieser Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2
innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, so gebührt
bei einer weiteren Arbeitsverhinderung
infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben
Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung
für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der
Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer
von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der
gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden
Krankengeld.
(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,
ist die volle Lehrlingsentschädigung ohne
Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung
bis zur Dauer von acht Wochen
und ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung
und dem aus der gesetzlichen
Krankenversicherung gebührenden Krankengeld
bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu
gewähren.
(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt
nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet, so richtet
sich der Anspruch nach Abs. 4.
(6) Die Verpflichtung des Lehrherrn zur Gewährung
eines Teilentgelts besteht auch dann,
wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung
kein Krankengeld erhält.
(7) Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt
1, § 2 Abs. 7, der §§ 3, 4, 6 und 7 sowie
Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG),
sind anzuwenden."
Artikel V
ÄNDERUNG DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZES
Das Invalideneinstellungsgesetz vom 11. Dezember
1969, BGBl. Nr. 22/1970, wird geändert
wie folgt
§ 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bleiben
mit der Einschränkung unberührt, daß eine
durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit verursachte Dienstverhinderung
eines Dienstnehmers, auf den die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 Anwendung finden,
keinen Grund zur vorzeitigen Auflösung des
Dienstverhältnisses bildet."
Artikel VI
ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZES
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBL
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBL
Nr. 220/1965, BGBl. Nr, 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 76/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird abgeändert
wie folgt
1. § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten
„22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn
nach § 17 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, zu leisten ist;"
2. § 51 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
durch
das Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 538/1923,
Journalistengesetz, StGBl. Nr.
88/1920, oder Schauspielergesetz,
BGBl. Nr. 441/1922,
geregelt ist oder die gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4
zur Pensionsversicherung der
Angestellten gehören 5 v. H.
b) für Dienstnehmer, die unter
den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes
fallen,
für Dienstnehmer, die gemäß
§ 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
davon ausgenommen
sind und zur Pensionsversicherung
der Arbeiter
gehören, sowie für alle Vollversicherten,
auf die Art. II,
III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes
anzuwenden
ist, für die Zeit vom Beginn
des Beitragszeitraumes September
1974 bis zum Ende
des Beitragszeitraumes Dezember
1976 63 v. H.
ab Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1977 6'0 v. H.
c) für die übrigen Vollversicherten
7•5 v.H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage;"
3. § 143 Abs. 5 lit. a und b haben zu lauten
„a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das
Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 a des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, zu leisten ist,
b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung
gebührenden Entgeltes aus dem
Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im
Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes."
Artikel VII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Der Bund hat an den beim Hauptverband
gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds
einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten
a) am 15. September 1974 und am 15. Dezember
1974 für die Zeit vom 1. September
1974 bis 31. Dezember 1974 einen
Betrag von je 150 Millionen Schilling,
b) am 15. Feber 1975 und am 15. August 1975
für das Jahr 1975 einen Betrag von je
125 Millionen Schilling,
c) am 15. Feber 1976 und am 15. August 1976
für das Jahr 1976 einen Betrag von je
100 Millionen Schilling.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds
(Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß
wie folgt zu leisten
a) am 15. September 1974 einen Betrag von
100 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen
Schilling,
c) im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen
Schilling.
Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses
Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung
einen Schlüssel festzusetzen, der
unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen
Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt
des vorangegangenen Kalenderjahres
ausgewiesenen Stand an Versicherten der im § 51
Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Art zu ermitteln ist.
Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976
in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn
der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre
zu überweisen.
(3) Art. I § 14 ist
a) für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß nur ein Überschuß,
der ein Achtel der Aufwendungen für
Erstattungsbeträge in diesem Geschäftsjahr
übersteigt, an den Hauptverband abzuführen
ist;
b) für das Geschäftsjahr 1975 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der
ein Siebentel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge
im vorangegangenen Geschäftsjahr
übersteigt, an den Hauptverband
abzuführen ist.
(4) Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im
Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen
Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des
Bundes an den Erstattungsfonds" zu verrechnen.
(5) Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus
dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes
1/15677 bereitzustellenden Betrag von
300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen
Ansatz 2/52014 zu erwartenden
Mehreinnahmen zu finden.
Artikel VIII
AUSSERKRAFTTRETEN VON VORSCHRIFTEN
Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
tritt
a) § 82 lit. h letzter Satzteil der Gewerbeordnung,
BGBl. Nr. 227/1859, in der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung,
b) Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
9. Juli 1953, womit das Bundesgesetz über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
abgeändert wird, BGBl. Nr. 141,
außer Kraft.
Artikel IX
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem
Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2
ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September
1974 in Kraft.
(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn
dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf
die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen
wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte
anzurechnen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am
Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.