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399_1974 AT

399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ABSCHNITT 1

ENTGELTFORTZAHLUNG

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis

auf einem privatrechtlichen Vertrag

beruht.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren

Arbeitsverhältnis dem

1. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

2. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

3. Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,

4. Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,

5. Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, oder

6. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,

in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in

einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse

stehen

1. Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme

derer, die auf kollektivvertraglichen

Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem

ABGB beruhen;

2. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem

Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde,

sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben

zu besorgen haben;

3. Arbeitsverhältnisse

a) zu einem Land, zu einem Gemeindeverband

oder zu einer Gemeinde, sofern

die Arbeitnehmer keine behördlichen

Aufgaben zu besorgen haben,

b) zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem

Fonds, sofern diese Einrichtungen von

Organen einer Gebietskörperschaft oder

von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen

einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

c) zu einer juristischen Person öffentlichen

Rechts, soweit sie nicht bereits in lit. b

erfaßt sind,

sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche

oder dienst- und besoldungsrechtliche

Vorschriften Anwendung finden, die den

Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend

zumindest genauso günstig regeln wie dieses

Bundesgesetz.

(4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren

Arbeitsverhältnis dem

1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962,

2. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder

3. Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969,

in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt,

sofern die Artikel II, III und IV nicht anderes

bestimmen.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

§ 2. (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit

(Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit

verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er seinen Anspruch auf

das Entgelt, sofern das Arbeitsverhältnis bereits

vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von

vier Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt

erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen,

wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht

Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zehn

Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen

gedauert hat.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilita-

tionszentren und Rekonvaleszentenheimen, die

aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit von einem

Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4

Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt

oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes

auf deren Rechnung bewilligt

oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger

Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten)

der Arbeitsverhinderung gemäß

Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches

gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben

Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung

durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses

seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt

ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer

verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung

durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb

eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf

Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die

Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht

erschöpft ist.

(5) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften

über die gesetzliche Unfallversicherung

an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne

daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält

er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht

auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung

bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch

auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn

Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten

Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen

Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit stehen, besteht

ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb

eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die

Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten

Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Arbeitnehmer

gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern

beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem

Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei

dem die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses Absatzes

eingetreten ist; gegenüber den anderen

Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet werden, sind einer

Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten

Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung

einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht,

wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der

halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des

ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für

jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

(8) Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung

im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 21

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart

werden, daß sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung

nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach

dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen

können vorsehen, daß

a) Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres

eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung

nur bis zur Hälfte der in Abs. 1

und 5 genannten Dauer haben, sofern die

Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr

des Eintritts weniger als sechs Monate

beträgt;

b) der jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1

letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz erstmals

in jenem Kalenderjahr gebührt, in das

der überwiegende Teil des Arbeitsjahres

fällt;

c) die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung

im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

für den Umstellungszeitraum (Beginn

des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden

Kalenderjahres) gesondert berechnet

werden. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum

dem Arbeitnehmer ein voller

Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter

Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres

im Kalenderjahr vor der Umstellung

abzüglich jener Zeiten für die bereits

Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung

wegen Krankheit (Unglücksfall)

gewährt wurde, zustehen.

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf

wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer

gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der

Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen

Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des

Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer

gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung

eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten bemißt sich das

fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt

der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter

Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter

Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18

Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1974, kann geregelt werden, welche Leistungen

des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz

anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung

der Höhe des Entgelts kann durch

Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4

geregelt werden.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 4. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,

ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem

Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen

des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit

wiederholt werden kann, eine Bestätigung des

zuständigen Krankenversicherungsträgers oder

eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk

darüber zu enthalten, daß dem zuständigen

Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige

mit Angabe über Beginn, voraussichtliche

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

übermittelt wurde.

(2) Wird der Arbeitnehmer durch den Kontrollarzt

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber

von diesem Krankenversicherungsträger

über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.

Diese Pflicht zur Verständigung besteht

auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen

eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen

ärztlichen Untersuchung beim zuständigen

Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat

der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die

Bewilligung oder Anordnung sowie über den

Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes

und die Dauer des die Arbeitsverhinderung

begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt

vorzulegen.

(4) Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen

nach Abs. 1 oder Abs. 3

nicht nach, so verliert er für die Dauer der

Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche

gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen

eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen

ärztlichen Untersuchung beim zuständigen

Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 5. Wird der Arbeitnehmer während einer

Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne

wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft

den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen

Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt

der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für

die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer

bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher

endet.

Unabdingbarkeit

§ 6. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf

Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können

durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung,

Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch

Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

Günstigere Regelungen

§ 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge,

Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen,

Arbeitsverträge, die den Anspruch

auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung

durch Krankheit (Unglücksfall) sowie

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich

Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad (•§ 2

Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1,

4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach

diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an

Stelle anderer Regelungen.

ABSCHNITT 2

ERSTATTUNG DER ARBEITGEBERAUFWENDUNGEN

Erstattungsbetrag

§ 8. (1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben den Arbeitgebern

a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung

versicherten Arbeitnehmer

nach diesem Bundesgesetz gemäß Artikel I,

Abschnitt 1 § 2 Abs. 1, 2, 5 und 6, Artikel

II (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz)

Z. 1 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5,

Artikel III (Hausbesorgergesetz) Z. 1 § 14

Abs. 1, 2, 4 und 5 und Artikel IV (Berufsausbildungsgesetz)

Z. 1 § 17 a Abs. 1, 2,

4 und 5 fortgezahlte Entgelt sowie

b) einen Pauschalbetrag

zu erstatten (Erstattungsbetrag).

(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) ist zu

leisten

a) wenn das auf den Kalendertag

entfallende fortgezahlte Entgelt

den im § 45 Abs. 1 lit. a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Betrag

nicht überschreitet 237 v. H.

b) wenn das auf den Kalendertag

entfallende fortgezahlte Entgelt

den, im § 45 Abs. 1 lit. a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Betrag

überschreitet, jedoch den

im § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

vorgesehenen Betrag

nicht überschreitet 225 v. H.

c) wenn das auf den Kalendertag

entfallende fortgezahlte Entgelt

den im § 45 Abs. 1 lit. b des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Betrag

überschreitet 20 v. H.,

des nach § 3 fortgezahlten Entgelts.

(3) Zur Leistung des Erstattungsbetrages ist

der Krankenversicherungsträger zuständig, bei

dem der Arbeitnehmer auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem der Anspruch auf

Entgeltfortzahlung besteht, zum Zeitpunkt des

Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit versichert war.

(4) Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag

entsteht, sobald der Arbeitgeber das Entgelt im

Sinne des Abs. 1 lit. a an den Arbeitnehmer

gezahlt und die Voraussetzungen des Abs. 5

erfüllt hat. Der Erstattungsbetrag ist unverzüglich,

spätestens binnen zwei Wochen nach Entstehen

des Erstattungsanspruches auszuzahlen

oder anzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Erstattung

bei dem nach Abs. 3 zuständigen Krankenversicherungsträger

einzubringen und die für

die Feststellung des Anspruches und des Erstattungsbetrages

erforderlichen Angaben auf einem

vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

(im folgenden Hauptverband

genannt) aufzulegenden Vordruck zu machen. Ist

das Entgelt für mehr als drei aufeinanderfolgende

Tage fortgezahlt worden, so ist diesem Vordruck

eine Bestätigung im Sinne des § 4 Abs. 1 beizulegen.

Darüber hinaus kann der zuständige Krankenversicherungsträger

in begründeten Fällen

für eine bestimmte Zeit eine derartige Bestätigung

auch für kürzere Arbeitsverhinderungen verlangen.

(6) Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag

besteht nicht, wenn die Entgeltfortzahlung dem

Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführten

Arbeitsunfähigkeit gebührt. Hat der Arbeitgeber

die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt,

kann der Krankenversicherungsträger

den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise gewähren,

wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Arbeitgebers dies begründen.

Rückforderung zu Unrecht geleisteter

Erstattungsbeträge

§ 9. Der Krankenversicherungsträger hat zu

Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom

Arbeitgeber zurückzufordern. Das Recht auf

Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach

dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger

bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag

zu Unrecht geleistet worden ist.

Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung

ganz oder teilweise verzichten oder

die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages

in Teilbeträgen zulassen.

Obergang von Schadenersatzansprüchen auf die

Krankenversicherungsträger

§ 10. (1) Könnte ein Arbeitnehmer, der gemäß

§ 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei

Nichtbestehen dieses Anspruches auf Grund

anderer gesetzlicher Vorschriften Schadenersatz

wegen des durch die Arbeitsverhinderung verursachten

Verdienstentganges beanspruchen, so

geht dieser Schadenersatzanspruch insoweit auf

den Krankenversicherungsträger über, als dieser

dem Arbeitgeber den Erstattungsbetrag nach den

Bestimmungen dieses Abschnittes zu leisten hat.

(2) Der Krankenversicherungsträger kann einen

im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen

Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nur

geltend machen, wenn die Arbeitsunfähigkeit

durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für

dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift

eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Krankenversicherungsträger

kann den Schadenersatzanspruch

unbeschadet der Bestimmungen des

§ 336 ASVG nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung

stehenden Versicherungssumme geltend

machen.

(3) Der Krankenversicherungsträger kann einen

im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen

Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer,

der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses

in demselben Betrieb wie der Verletzte

beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a) die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb

auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine

erhöhte Haftpflicht besteht oder

b) der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat.

In den Fällen der lit. a gilt Abs. 2 zweiter Satz

sinngemäß.

(4) Hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt

des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb

wie der Verletzte beschäftigt war, die Arbeitsunfähigkeit

nicht vorsätzlich herbeigeführt,

so kann der Krankenversicherungsträger auf den

Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten,

wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Verpflichteten dies begründen.

Verfall von Erstattungsansprüchen infolge

Zeitablaufes

§ 11. Der Anspruch auf die Gewährung von

Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust

binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches

auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses

Bundesgesetzes geltend zu machen.

Aufrechnung

§ 12. (1) Die Krankenversicherungsträger können

auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge

aufrechnen

1. vom Anspruchsberechtigten gemäß § 13 und

nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige

Beiträge samt Nebengebühren sowie

die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen

einzuhebenden Beiträge und Umlagen

einschließlich der darauf entfallenden

Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung

nicht verjährt ist;

2. zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten

gemäß § 9 zurückzuzahlende

Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf

Rückforderung nicht verjährt ist;

3. Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt

wurden.

(2) Der Krankenversicherungsträger kann über

die im Abs. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den

einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung

über die Vornahme der Aufrechnung

treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung

dient.

Aufbringung der Mittel

§ 13. (1) Die für die Leistung der Erstattungsbeträge

erforderlichen Mittel sind aufzubringen

a) durch Beiträge der Arbeitgeber,

b) durch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

(2) Die Arbeitgeber haben für jeden in der

gesetzlichen Krankenversicherung versicherten

Arbeitnehmer, soweit er vom Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag

zu leisten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

beträgt die Höhe des Beitrages 3•8 v. H. der

allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die

auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage

darf den im § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten

Betrag nicht übersteigen.

(4) Von den auf volle Schillinge gerundeten

Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind

Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten

Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in

einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß

§ 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geltenden Höchstbeitragsgrundlage

zu berücksichtigen.

(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von

1'5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen

Aufwendungen an Erstattungsbeträgen

zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in

monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten

Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen.

Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate

des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 14. (1) Die Krankenversicherungsträger

haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (§ 8)

einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds). Die

Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht

1. durch Beiträge gemäß § 13,

2. durch den Erstattungsausgleich gemäß § 15

Abs. 4 und

3. durch sonstige Einnahmen.

Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom

sonstigen Vermögen zu verwalten. Soweit der

Überschuß für ein Geschäftsjahr ein Zwölftel

der Aufwendungen für Erstattungsbeträge im

vorangegangenen Geschäftsjahr (Rücklage) übersteigt,

ist er an den Hauptverband zugleich mit

der Vorlage der Erfolgsrechnung (Abs. 3) abzuführen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (Abs. 1)

dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Zwecke verwendet werden. Andere

Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen

für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch

sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes

erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger

zu tragen.

(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich

des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr

einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß,

der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung

und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen

muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen

und dem Hauptverband vorzulegen.

Erstattungsfonds des Hauptverbandes

§ 15. (1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds

zu errichten, der eine ausgeglichene

Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern

errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu

gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist

getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes

zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend

anzuwenden.

(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des

Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14

Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen

Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung

und einer Schlußbilanz zum Ende

des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht

zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden

aufgebracht

1. durch die von den Krankenversicherungsträgern

gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden

Überschüsse der Erstattungsfonds;

2. durch sonstige Einnahmen.

(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung

der bei den Erstattungsfonds der einzelnen

Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge

und zur Auffüllung der Rücklage

(§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei

ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen

(Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der

Hauptverband über begründeten Antrag des

Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen

Ausmaß gewähren.

Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung

§ 16. (1) Übersteigen oder unterschreiten die

Mittel des Erstattungsfonds beim Hauptverband

(§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung

des Erstattungsausgleiches und zur Bildung

einer Rücklage im Ausmaß von mindestens

einem Zwölftel, höchstens aber drei Zwölftel der

im vorangegangenen Geschäftsjahr an die Arbeitgeber

geleisteten Erstattungsbeträge erforderlich

ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

unter Bedachtnahme auf das Gutachten

des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung

den Beitragssatz abweichend von dem im § 13

Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen,

die eine ausgeglichene Gebarung des

Erstattungsfonds und die Bildung der Rücklage

im Mindestausmaß voraussichtlich sicherstellt. Die

Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat vor Erlassung der im Abs. 1 genannten

Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur

Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung

des Gutachtens ist insbesondere auf die

Entwicklung der Krankenstände und auf die

Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Ausschüsse für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

(Erstattungsausschüsse)

§ 17. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausschuß

einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den

neun Obmannstellvertretern der Gebietskrankenkassen

aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei

Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes

aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie

vier Mitgliedern des Präsidialausschusses des

Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitnehmer.

Diesem Ausschuß obliegt insbesondere

1. die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des

Sondervermögens durch den Hauptverband

im Sinne des § 15 Abs. 1;

2. die Beratung hinsichtlich der Durchführung

des Erstattungsausgleiches im Sinne des § 15

Abs. 4;

3. die Erstellung des im § 16 Abs. 2 genannten

Gutachtens und dessen Weiterleitung an den

Präsidialaussschuß, wobei der Präsidialausschuß

dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung

von Bemerkungen dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen

hat;

4. die Verfassung eines jährlichen Berichtes über

die Entwicklung der Krankenstände und die

Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten

gemäß § 16 Abs. 2 nicht erstellt

wurde;

5. die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen

des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger

in allen mit der

Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes

zusammenhängenden. Angelegenheiten.

(2) Bei den zur Durchführung der Leistung

von Erstattungsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 zuständigen

Krankenversicherungsträgern ist vom

Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß

besteht aus drei Versicherungsvertretern

des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus

dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem

Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers

aus dem Kreise der Arbeitnehmer.

Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes

in allen mit der Durchführung der Bestimmungen

dieses Abschnittes zusammenhängenden

Angelegenheiten.

(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse

ist durch die Geschäftsordnung

des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) zu bestimmen.

Anwendung von Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

§ 18. Für die Durchführung der Bestimmungen

dieses Abschnittes gelten die nachstehenden Bestimmungen

des Ersten, Fünften, Siebenten und

Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend

1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles

die §§ 33 bis 35, hievon § 34 Abs. 2 mit

der Maßgabe, daß an Stelle der vorge-

schriebenen Meldungen Listen über die von

der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer

und das an diese Personen gezahlte

Entgelt vorgelegt werden können, ferner die

§§ 40 bis 43, 46, 47, 54 Abs. 2, 56, 56 a

Abs. 1, 57 bis 59, 62, 63 Abs. 1, 64 bis 69, 83,

101, 104 Abs. 4, 109 bis 113 und 115;

2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles

die §§ 336 und 337 Abs. 2;

3. von den Bestimmungen des Siebenten Teiles

a) § 354 mit der Maßgabe, daß der Anspruch

auf den Erstattungsbetrag dem

Anspruch auf eine Versicherungsleistung

aus der Krankenversicherung gleichzuhalten,

jedoch eine sachliche Zuständigkeit

der Schiedsgerichte nicht gegeben

ist,

b) die §§ 355 und 357 bis 360,

c) die §§ 361, 367 und 368, dessen Abs. 2

auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger

keinen Bescheid erlassen

hat,

d) die §§ 409, 410 und 412 bis 414 mit der

Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches

auf Leistung von Erstattungsbeträgen

der Einspruch an den Landeshauptmann

zusteht; eine Berufung an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist ausgeschlossen;

4. die Bestimmungen des Achten Teiles über

den Aufbau der Verwaltung.

Artikel II

ÄNDERUNG DES HAUSGEHILFEN- UND

HAUSANGESTELLTENGESETZES

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969, 462/1969

und BGBl. Nr. 317/1971, wird geändert wie

folgt

1. § 10 Abs. 1 bis 5 haben zu lauten

„§ 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt

des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall)

an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er

die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er,

falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert

hat, seinen Anspruch auf das Entgelt bis

zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf

Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs

Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre,

von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und

von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig

Jahre ununterbrochen gedauert hat.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die

aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von

einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß

§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt

oder einer Landesregierung aufgrund

eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung

bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet

allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten

(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung

gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Ist der Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2

innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so gebührt

das Entgelt bei einer weiteren Dienstverhinderung

infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb

desselben Dienstjahres jeweils bis zur Dauer

von zwei Wochen oder, wenn das Dienstverhältnis

schon länger als sechs Monate gedauert hat,

jeweils bis zur Dauer von vier Wochen.

(4) Ist die Dienstverhinderung durch einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne

der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung

verursacht worden, so besteht der Anspruch

auf Fortzahlung des Entgelts bereits ab

dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Dauer

von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt

erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,

wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen

gedauert hat.

(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt

nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet, so richtet sich

der Anspruch nach Abs. 4."

2. Der bisherige § 10 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

3. § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„§ 11. (1) Wegen einer Dienstverhinderung

aus einem der im § 10 Abs. 1 bis 5 angeführten

Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam

nicht entlassen werden.

(2) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem

der im § 10 Abs. 6 angeführten Gründe kann

der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen

werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung

den Zeitraum von vier Wochen übersteigt.

(3) Wird der Dienstnehmer während einer

Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen

Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber

ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt

des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch

auf Fortzahlung des Entgelts während der im

§ 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich

das Dienstverhältnis früher endet."

4. Der bisherige § 11 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

5. Nach § 11 ist ein § 11 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 11 a. Die Bestimmungen des Artikels I,

Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7,

der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

(EFZG) sind anzuwenden."

Artikel III

ÄNDERUNG DES HAUSBESORGERGESETZES

Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/

1971 und 317/1971 wird geändert wie folgt

1. § 14 Abs. 1 bis 5 haben zu lauten

„§ 14. (1) Ist der Hausbesorger durch Krankheit

(Unglücksfall) an der Leistung seiner

Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch

auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis

zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf

Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs

Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre,

von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und

von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre

ununterbrochen gedauert hat.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die

aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von

einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß

§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt

oder einer Landesregierung aufgrund

eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung

bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet

allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten

(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung

gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Ist der Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2

innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so

gebührt bei einer weiteren Dienstverhinderung

infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben

Dienstjahres das gesamte Entgelt (§§ 7,

12 und 13) in der Höhe von 49 v. H. jeweils bis

zur Dauer von 14 Tagen. Die Dauer dieses Entgeltanspruches

erhöht sich auf 21 Tage, wenn das

Dienstverhältnis zwei Jahre und auf 28 Tage,

wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert

hat.

(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch

einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche

Unfallversicherung gebührt das gesamte Entgelt

(§§ 7, 12 und 13) ohne Rücksicht auf andere

Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer

von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt

erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,

wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen

gedauert hat.

(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt

nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet, so richtet

sich der Anspruch nach Abs. 4."

2. Nach § 14 ist ein § 14 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 14 a. Die Bestimmungen des Artikels I,

Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7,

der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie Abschnitt 2

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind anzuwenden."

Artikel IV

ÄNDERUNG DES BERUFSAUSBILDUNGSGESETZES

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969, wird geändert wie folgt

1. Im § 17 entfällt Abs. 5; Abs. 6 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

2. Nach § 17 ist ein § 17 a samt Überschrift

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Arbeitsverhinderung

§ 17 a. (1) Im Falle der Arbeitsverhinderung

durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrherr

bis zur Dauer von vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung

und bis zur Dauer von weiteren

zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe

des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen

Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen

Krankenversicherung gebührenden Krankengeld

zu gewähren.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die

aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von

einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß

§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt

oder einer Landesregierung aufgrund

eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung

bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet

allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten

(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung

gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Ist dieser Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2

innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, so gebührt

bei einer weiteren Arbeitsverhinderung

infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben

Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung

für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der

Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer

von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der

Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der

vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der

gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden

Krankengeld.

(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der

Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,

ist die volle Lehrlingsentschädigung ohne

Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung

bis zur Dauer von acht Wochen

und ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung

und dem aus der gesetzlichen

Krankenversicherung gebührenden Krankengeld

bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu

gewähren.

(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt

nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet, so richtet

sich der Anspruch nach Abs. 4.

(6) Die Verpflichtung des Lehrherrn zur Gewährung

eines Teilentgelts besteht auch dann,

wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung

kein Krankengeld erhält.

(7) Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt

1, § 2 Abs. 7, der §§ 3, 4, 6 und 7 sowie

Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG),

sind anzuwenden."

Artikel V

ÄNDERUNG DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZES

Das Invalideneinstellungsgesetz vom 11. Dezember

1969, BGBl. Nr. 22/1970, wird geändert

wie folgt

§ 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine

vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bleiben

mit der Einschränkung unberührt, daß eine

durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit verursachte Dienstverhinderung

eines Dienstnehmers, auf den die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 Anwendung finden,

keinen Grund zur vorzeitigen Auflösung des

Dienstverhältnisses bildet."

Artikel VI

ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZES

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBL

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBL

Nr. 220/1965, BGBl. Nr, 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 76/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird abgeändert

wie folgt

1. § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten

„22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn

nach § 17 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, zu leisten ist;"

2. § 51 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis

durch

das Angestelltengesetz, BGBl.

Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 538/1923,

Journalistengesetz, StGBl. Nr.

88/1920, oder Schauspielergesetz,

BGBl. Nr. 441/1922,

geregelt ist oder die gemäß

§ 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4

zur Pensionsversicherung der

Angestellten gehören 5 v. H.

b) für Dienstnehmer, die unter

den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes

fallen,

für Dienstnehmer, die gemäß

§ 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes

davon ausgenommen

sind und zur Pensionsversicherung

der Arbeiter

gehören, sowie für alle Vollversicherten,

auf die Art. II,

III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes

anzuwenden

ist, für die Zeit vom Beginn

des Beitragszeitraumes September

1974 bis zum Ende

des Beitragszeitraumes Dezember

1976 63 v. H.

ab Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1977 6'0 v. H.

c) für die übrigen Vollversicherten

7•5 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage;"

3. § 143 Abs. 5 lit. a und b haben zu lauten

„a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das

Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 a des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, zu leisten ist,

b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung

gebührenden Entgeltes aus dem

Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im

Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes."

Artikel VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Der Bund hat an den beim Hauptverband

gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds

einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten

a) am 15. September 1974 und am 15. Dezember

1974 für die Zeit vom 1. September

1974 bis 31. Dezember 1974 einen

Betrag von je 150 Millionen Schilling,

b) am 15. Feber 1975 und am 15. August 1975

für das Jahr 1975 einen Betrag von je

125 Millionen Schilling,

c) am 15. Feber 1976 und am 15. August 1976

für das Jahr 1976 einen Betrag von je

100 Millionen Schilling.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds

(Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß

wie folgt zu leisten

a) am 15. September 1974 einen Betrag von

100 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen

Schilling,

c) im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen

Schilling.

Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses

Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung

einen Schlüssel festzusetzen, der

unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen

Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt

des vorangegangenen Kalenderjahres

ausgewiesenen Stand an Versicherten der im § 51

Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Art zu ermitteln ist.

Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976

in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn

der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre

zu überweisen.

(3) Art. I § 14 ist

a) für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß nur ein Überschuß,

der ein Achtel der Aufwendungen für

Erstattungsbeträge in diesem Geschäftsjahr

übersteigt, an den Hauptverband abzuführen

ist;

b) für das Geschäftsjahr 1975 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der

ein Siebentel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge

im vorangegangenen Geschäftsjahr

übersteigt, an den Hauptverband

abzuführen ist.

(4) Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds

nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im

Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen

Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des

Bundes an den Erstattungsfonds" zu verrechnen.

(5) Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus

dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes

1/15677 bereitzustellenden Betrag von

300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen

Ansatz 2/52014 zu erwartenden

Mehreinnahmen zu finden.

Artikel VIII

AUSSERKRAFTTRETEN VON VORSCHRIFTEN

Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

tritt

a) § 82 lit. h letzter Satzteil der Gewerbeordnung,

BGBl. Nr. 227/1859, in der bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung,

b) Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

9. Juli 1953, womit das Bundesgesetz über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

abgeändert wird, BGBl. Nr. 141,

außer Kraft.

Artikel IX

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem

Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2

ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September

1974 in Kraft.

(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn

dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf

die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen

wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte

anzurechnen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am

Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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