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399_1973 AT

399. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums, deren Artikel 17 Absatz 3 eine verfassungsändernde Bestimmung

ist, welche also lautet

(Übersetzung)

Amtlicher deutscher Text gemäß

Artikel 29 Absatz (I) Buchstabe b)

vom 20. März 1883,

revidiert

in Brüssel, am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in

London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober

1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967

Artikel 1

[Errichtung des Verbandes — Bereich des gewerblichen

Eigentums] Die Artikel sind mit Überschriften versehen

worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.

Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft

Anwendung findet, bilden einen Verband zum

Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums

hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die

Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder

Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die

Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und

die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen

sowie die Unterdrückung des unlauteren

Wettbewerbs.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der

weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich

nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen

Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das

Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung

der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder

Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide,

Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer,

Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die nach

den Rechtsvorschriften der Verbandsländer zugelassenen

verschiedenen Arten gewerblicher Patente,

wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,

Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen

usw.

Artikel 2

[Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer]

(1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer

genießen in allen übrigen Ländern des

Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen

Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden

Gesetze den eigenen Staatsangehörigen

gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren

werden, und zwar unbeschadet der durch

diese Übereinkunft besonders vorgesehenen

Rechte. Demgemäß haben sie den gleichen Schutz

wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen

jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der

Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten,

die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt

werden.

(2) Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechts

des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen

keinesfalls von der Bedingung abhängig

gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz

oder eine Niederlassung in dem Land haben, in

dem der Schutz beansprucht wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die

Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländer

über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren

und die Zuständigkeit sowie über die Wahl

des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters,

die etwa nach den Gesetzen über das

gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Artikel 3

[Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den

Angehörigen der Verbandsländer]

Den Angehörigen der Verbandsländer sind

gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband

nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet

eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder

tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende

gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4

[A. — I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche

Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine

Prioritätsrecht. — G. Patente: Teilung der Anmeldung]

A. — (1) Wer in einem der Verbandsländer

die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein

Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder

Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig

hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger

genießt für die Hinterlegung in den

anderen Ländern während der unten bestimmten

Fristen ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung

anerkannt, der nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften jedes Verbandslandes

oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen

zwei- oder mehrseitigen Verträgen

die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen

Hinterlegung zukommt.

(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung

ist jede Hinterlegung zu verstehen,

die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an

dem die Anmeldung in dem betreffenden Land

hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal

der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

B. — Demgemäß kann die spätere, jedoch vor

Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer

bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam

gemacht werden durch inzwischen eingetretene

Tatsachen, insbesondere durch eine andere

Hinterlegung, durch die Veröffentlichung

der Erfindung oder deren Ausübung, durch das

Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells,

durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen

können kein Recht Dritter Und kein

persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte,

die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden

Anmeldung erworben worden

sind, bleiben nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften eines jeden Verbandslandes

gewahrt.

C. — (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen

betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente

und die Gebrauchsmuster und sechs Monate

für die gewerblichen Muster oder Modelle

und für die Fabrik- oder Handelsmarken.

(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der

Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag

der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Land,

in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher

Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt

zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet

ist, so erstreckt sich die Frist auf den

nächstfolgenden Werktag.

(4) Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt

an die Prioritätsfrist läuft,

wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen,

die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste

ältere im Sinn des Absatzes (2) in demselben

Verbandsland eingereichte Anmeldung, sofern

diese ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der

Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurück-

gezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen

worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt

worden ist und ohne daß Rechte bestehen

geblieben sind; ebensowenig darf diese "ältere Anmeldung

schon Grundlage für die Inanspruchnahme

des Prioritätsrechts gewesen sein. Die

ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht

mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme

des Prioritätsrechts dienen.

D. — (1) Wer die Priorität einer früheren

Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muß

eine Erklärung über den Zeitpunkt und das

Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land

bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben

werden muß.

(2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen

der zuständigen Behörde, insbesondere in

die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen

aufzunehmen.

(3) Die Verbandsländer können von demjenigen,

der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen,

daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung,

Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt.

Die Abschrift, die von der Behörde, die diese

Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend

bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit

und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit

innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der

Hinterlegung der späteren Anmeldung gebührenfrei

eingereicht werden. Es kann verlangt

werden, daß ihr eine von dieser Behörde ausgestellte

Bescheinigung über den Zeitpunkt der

Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt

werden.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung

dürfen bei der Hinterlegung der Anmeldung

nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland

bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung

der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten;

jedoch dürfen diese Folgen über den

Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.

(5) Später können weitere Nachweise verlangt

werden.

Wer die Priorität einer früheren Anmeldung

in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen

dieser Anmeldung anzugeben; diese Angabe

ist nach Maßgabe des Absatzes (2) zu veröffentlichen.

E. — (1) Wird in einem Land ein gewerbliches

Muster oder Modell unter Inanspruchnahme

eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters

gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist

nur die für gewerbliche Muster oder Modelle

bestimmte Prioritätsfrist maßgebend.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land

ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme

eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung

gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen

und umgekehrt.

F. — Kein Verbandsland darf deswegen die

Anerkennung einer Priorität verweigern oder

eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der

Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch

nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern

stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung,

für die eine oder mehrere Prioritäten

beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale

enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren

Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten

waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit

im Sinn des Landesgesetzes vorliegt.

Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder

den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch

genommen worden ist, nicht enthalten sind, läßt

die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter

den allgemeinen Bedingungen entstehen.

G. — (i) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung

nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder

die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen

teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung

als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt

der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls

das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die

Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede

Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt

der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls

das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen

festzulegen, unter denen diese Teilung

zugelassen wird.

H. — Die Priorität kann nicht deshalb verweigert

werden, weil bestimmte Merkmale der

Erfindung, für welche die Priorität beansprucht

wird, nicht in den in der Patentanmeldung des

Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen

enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der

Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich

offenbart.

I. — (1) Anmeldungen für Erfinderscheine,

die in einem Land eingereicht werden, in dem

die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl

entweder ein Patent oder einen Erfinderschein

zu verlangen, begründen das in diesem Artikel

vorgesehene Prioritätsrecht unter den gleichen

Voraussetzungen und mit den gleichen Wirkungen

wie Patentanmeldungen.

(2) In einem Land, in dem die Anmelder das

Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent

oder einen Erfinderschein zu verlangen, genießt

der Anmelder eines Erfinderscheins das

auf eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Erfinderscheinanmeldung

gegründete Prioritätsrecht

nach den für Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen

dieses Artikels.

Artikel 4bis

[Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung

in verschiedenen Ländern erlangten Patente]

(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern

von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente

sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe

Erfindung in anderen Ländern erlangt worden

sind, mögen diese Länder dem Verband angehören

oder nicht.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung

zu verstehen, insbesondere in dem Sinn,

daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten

Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der

Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich

der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitritts neuer Länder

wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf

beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente

genießen in den einzelnen Verbandsländern

die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das

Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden

wären.

Artikel 4ter

[Patente: Erfindernennung im Patent]

Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent

genannt zu werden.

Artikel 4quater

[Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher

Vertriebsbeschränkungen]

Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb

verweigert und ein Patent kann nicht deshalb

für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb

des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses,

das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens

ist, Beschränkungen oder Begrenzungen

durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

unterworfen ist.

Artikel 5

[A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene

oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. —

B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene

Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. — C Marken

Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender

Form, Gebrauch durch Mitinhaber. — D.

Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche

Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von

Schutzvermerken]

A. — (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte

Einfuhr von Gegenständen, die in dem

einen oder anderen Verbandsland hergestellt

worden sind, in das Land, in dem das Patent

erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents

nicht zur Folge.

(2) Jedem der Verbandsländer steht es frei,

gesetzliche Maßnahmen zu treffen, welche die

Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um

Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung

des durch das Patent verliehenen ausschließlichen

Rechts ergeben könnten, zum Beispiel

infolge unterlassener Ausübung.

(3) Der Verfall des Patents kann nur dann

vorgesehen werden, wenn die Gewährung von

Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche

nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von

zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz

kann kein Verfahren auf Verfall oder

Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden.

(4) Wegen unterlassener oder ungenügender

Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf

einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung

der Patentanmeldung oder von drei

Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden,

wobei die Frist, die zuletzt abläuft, maßgebend

ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber

seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen

entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz ist

nicht ausschließlich und kann, auch in der Form

der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem

Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs

übertragen werden, der mit ihrer Auswertung

befaßt ist.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden

unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen

auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.

B. — Der Schutz gewerblicher Muster und

Modelle darf wegen unterlassener Ausübung

oder wegen der Einfuhr von Gegenständen, die

mit den geschützten übereinstimmen, in keiner

Weise durch Verfall beeinträchtigt werden.

C. — (1) Ist in einem Land der Gebrauch der

eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die

Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen

Frist und nur dann für ungültig erklärt werden,

wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.

(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke

vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von

der Eintragung in einem der Verbandsländer

nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch

die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt

wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit

der Eintragung nicht nach sich ziehen und den

der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.

(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben

Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen

durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen,

die nach den Bestimmungen des Gesetzes

des Landes, in dem der Schutz beansprucht

wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden,

steht der Eintragung der Marke nicht entgegen

und schmälert nicht den der genannten

Marke in einem Verbandsland gewährten Schutz,

sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung

des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen

Interesse nicht zuwiderläuft.

D. — Für die Anerkennung des Rechts ist die

Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über

das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung

der Fabrik- oder Handelsmarke oder die Hinterlegung

des gewerblichen Musters oder Modells

auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

Artikel 5bis

Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die

Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. —

Patente: Wiederherstellung]

(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung

der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen

Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens

sechs Monaten gewährt, und zwar gegen

Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche

auferlegen.

(2) Den Verbandsländern steht es frei, die

Wiederherstellung der mangels Zahlung von

Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.

Artikel 5ter

[Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten

patentierten Gegenständen]

In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff

in die Rechte des Patentinhabers angesehen

1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer

stattfindende Gebrauch patentierter

Einrichtungen im Schiffskörper, in

den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten

und sonstigem Zubehör, wenn die

Schiffe vorübergehend oder zufällig in die

Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt,

daß diese Einrichtungen dort ausschließlich

für die Bedürfnisse des Schiffes

verwendet werden;

2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen

in der Bauausführung oder für den Betrieb

der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen

Verbandsländer oder des Zubehörs soldier

Fahrzeug, wenn diese vorübergehend oder

zufällig in dieses Land gelangen.

Artikel 5quater

[Patente: Einfuhr von Erzeugnissen bei Schutz des

Herstellungsverfahrens im Einfuhrland}

Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt,

in dem ein Patent zum Schutz eines

Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses

besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich

des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die

ihm die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes

auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich

der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse

gewähren.

Artikel 5quinquies

[Gewerbliche Muster und Modelle]

Die gewerblichen Muster und Modelle werden

in allen Verbandsländern geschützt.

Artikel 6

[Marken: Eintragungsbedingungen — Unabhängigkeit

der in verschiedenen Ländern geschützten

identischen Marken]

(1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und

Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken

werden in jedem Land durch die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bestimmt.

(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen

eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland

hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen

oder für ungültig erklärt werden, weil

sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen

oder erneuert worden ist.

(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig

eingetragene Marke wird als unabhängig

angesehen von den in anderen Verbandsländern

einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen

Marken.

Artikel 6bis

[Marken: Notorisch bekannte Marken]

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von

Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften

des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten

die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke

zurückzuweisen oder für ungültig zu

erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen,

wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung,

Nachahmung oder Übersetzung einer anderen

Marke darstellt, von der es nach Ansicht

der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung

oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht,

daß sie bereits einer zu den Vergünstigun-

gen dieser Übereinkunft zugelassenen Person

gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse

benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der

wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung

einer solchen notorisch bekannten Marke oder

eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung

darstellt.

(2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen

Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren

vom Tag der Eintragung an zu gewähren.

Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist

zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch

auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu

machen ist.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen

oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen

ist der Antrag auf Löschung

dieser Marken oder auf Untersagung

ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.

Artikel 6ter

[Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs

von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen

und von Kennzeichen zwischenstaatlicher

Organisationen]

(1) a) Die Verbandsländer kommen überein,

die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen

staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer,

der von ihnen eingeführten amtlichen

Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie

jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik-

oder Handelsmarken oder als Bestandteile

solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären

sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch

geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die

zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt

haben.

b) Die Bestimmungen unter Buchstabe a) sind

ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen

Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen

zwischenstaatlichen Organisationen

anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer

angehören; ausgenommen sind die Wappen,

Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel

oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von

in Kraft befindlichen internationalen Abkommen

sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen

unter Buchstabe b) zum Nachteil

der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig

vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft

in diesem Land erworben worden sind.

Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese

Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung

oder Eintragung gemäß Buchstabe a) nicht geeignet

ist, beim Publikum den Eindruck einer

Verbindung zwischen der betreffenden Organisation

und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen,

Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder

falls die Benutzung oder Eintragung offenbar

nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen

einer Verbindung zwischen dem Benutzer

und der Organisation irrezuführen.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und Gewährzeichen

und -stempel findet nur dann Anwendung,

wenn die Marken mit diesen Zeichen

für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt

sind.

(3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen

kommen die Verbandsländer überein, durch

Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis

der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen

Prüf- und Gewährzeichen und -stempel

auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft

unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter

den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen;

dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses

Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die

notifizierten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich

zugänglich machen.

Diese Notifikation ist jedoch für Staatsflaggen

nicht erforderlich.

b) Die Bestimmungen des Absatzes (1) Buchstabe

b) sind nur auf die Wappen, Flaggen und

anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen

der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

anwendbar, die diese durch Vermittlung

des Internationalen Büros den Verbandsländern

mitgeteilt haben.

(4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer

Frist von zwölf Monaten nach dem Eingang

der Notifikation seine etwaigen Einwendungen

durch das Internationale Büro dem betreffenden

Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen

Organisation übermitteln.

(5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die in

Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen nur auf

Marken Anwendung, die nach dem 6. November

1925 eingetragen worden sind.

(6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen

— mit Ausnahme der Flaggen — und der amtlichen

Zeichen und Stempel der Verbandsländer

und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen

Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen

der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

sind diese Bestimmungen nur auf Marken

anwendbar, die später als zwei Monate nach

dem Eingang der in Absatz (3) vorgesehenen

Notifikation eingetragen worden sind.

(7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit

auch solche Marken zu löschen, die vor dem

6. November 1925 eingetragen worden sind und

staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel

enthalten.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die

zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen,

Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt

sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie

denen eines anderen Landes ähnlich sind.

(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den

unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen

Verbandsländer im Handel zu verbieten,

wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den

Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.

(10) Die vorhergehenden Bestimmungen hindern

die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis,

gemäß Artikel 6quinquies Buchstabe B

Nummer 3 Marken zurückzuweisen oder für

ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung

Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen

oder in einem Verbandsland eingeführte

amtliche Zeichen und Stempel enthalten; dies

gilt auch für die in Absatz (1) genannten unterscheidungskräftigen

Zeichen der internationalen

zwischenstaatlichen Organisationen.

Artikel 6quater

[Marken: Übertragung]

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Verbandslandes

die Übertragung einer Marke nur

rechtsgültig, wenn gleichzeitig das Unternehmen

oder der Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke

gehört, mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit

der Übertragung, daß der in diesem

Land befindliche Teil des Unternehmens oder

Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen

Recht, die mit der übertragenen Marke versehenen

Erzeugnisse dort herzustellen oder zu

verkaufen, auf den Erwerber übergeht.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer

nicht, die Übertragung einer Marke

als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch

den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das

Publikum irrezuführen, insbesondere was die

Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen

Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für

welche die Marke verwendet wird.

Artikel 6quinquies

[Marken: Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen

Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern

(« teile quelle-Klausel »)]

A. — (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig

eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke

soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses

Artikels in den anderen Verbandsländern zur

Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung

die Vorlage einer von der zuständigen

Behörde ausgestellten Bescheinigung über die

Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine

Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.

(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland

angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche

und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche

oder Handelsniederlassung hat, und,

wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des

Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem

er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen

Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land

seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger

eines Verbandslandes ist.

B. — Die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken,

die unter diesen Artikel fallen, darf

nur in folgenden Fallen verweigert oder für

ungültig erklärt werden

1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu

verletzen, die von Dritten in dem Land erworben

sind, in dem der Schutz beansprucht

wird;

2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft

entbehren oder ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben zusammengesetzt sind,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,

des Wertes, des Ursprungsortes der

Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung

dienen können, oder die im allgemeinen

Sprachgebrauch oder in den redlichen und

ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes,

in dem der Schutz beansprucht wird,

üblich sind;

3. wenn die Marken gegen die guten Sitten

oder die öffentliche Ordnung verstoßen,

insbesondere wenn sie geeignet sind, das

Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis

darüber, daß eine Marke nicht

schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung

verstoßend angesehen werden kann,

weil sie einer Vorschrift des Markenrechts

nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung

selbst die öffentliche Ordnung

betrifft.

Die Anwendung des Artikels 10bis bleibt jedoch

vorbehalten.

C. — (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit

der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen,

insbesondere die Dauer des Gebrauchs

der Marke.

(2) In den anderen Verbandsländern dürfen

Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb

zurückgewiesen werden, weil sie von den

im Ursprungsland geschützten Marken nur in

Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im

Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft

der Marken nicht beeinflussen

und ihre Identität nicht berühren.

D. — Niemand kann sich auf die Bestimmungen

dieses Artikels berufen, wenn die Marke,

für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland

nicht eingetragen ist.

E. — Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung

einer Marke im Ursprungsland keinesfalls

die Verpflichtung mit sich, die Eintragung

auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern,

in denen die Marke eingetragen worden

ist.

F. — Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den

innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen

Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn

die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf

dieser Frist eingetragen wird.

Artikel 6sexies

[Marken: Dienstleistungsmarken]

Die Verbandsländer verpflichten sich, die

Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht

gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.

Artikel 6septies

[Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten

oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]

(1) Beantragt der Agent oder der Vertreter

dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber

einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung

die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen

Namen in einem oder mehreren dieser Länder,

so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten

Eintragung zu widersprechen oder die Löschung

oder, wenn das Gesetz des Landes es zuläßt, die

Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten

zu verlangen, es sei denn, daß der Agent

oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

(2) Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen

des Absatzes (1) berechtigt, sich

dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten

oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen

Gebrauch nicht gestattet hat.

(3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei,

eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb

welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem

Artikel vorgesehenen Rechte geltend machen

muß.

Artikel 7

[Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit

des Erzeugnisses]

Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem

die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden

soll, darf keinesfalls die Eintragung der

Marke hindern.

Artikel 7bis

[Marken: Verbandsmarken]

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken,

die Verbänden gehören, deren

Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht

zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen

und zu schützen, wenn diese Verbände

eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht

besitzen.

(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu

bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen

eine Verbandsmarke geschützt wird; es

kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke

gegen das öffentliche Interesse verstößt.

(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken

einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des

Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb

verweigert werden, weil er in dem Land,

in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung

hat oder seine Gründung den Rechtsvorschriften

dieses Landes nicht entspricht.

Artikel 8

[Handelsnamen]

Der Handelsname wird in allen Verbandsländern,

ohne Verpflichtung zur Hinterlegung

oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er

einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke

bildet oder nicht.

Artikel 9

[Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit

einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich

versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder

Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen

versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen

Verbandsländer, in denen diese Marke

oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen

Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land

vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung

stattgefunden hat, oder in dem Land,

in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Landes

auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft

oder jeder anderen zuständigen Behörde oder

einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche

oder eine juristische Person.

(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme

im Fall der Durchfuhr zu bewirken.

(5) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes

die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so

tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot

oder die Beschlagnahme im Inland.

(6) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes

weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr

noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme

im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Maßnahmen

bis zu einer entsprechenden Änderung

der Rechtsvorschriften diejenigen Klagen und

Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im

gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

Artikel 10

Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer

falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses

bei der Einfuhr]

(1) Die Bestimmungen des Artikels 9 sind im

Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs

einer falschen Angabe über die Herkunft

des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers,

Herstellers oder Händlers anwendbar.

(2) Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche

oder juristische Person sein, ist jedenfalls

jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen,

der sich mit der Erzeugung oder Herstellung

des Erzeugnisses befaßt oder mit ihm

handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort

bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der

dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten

Land oder in dem Land, in dem die falsche

Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung

hat.

Artikel 10bis

[Schutz gegen unlauteren Wettbewerb]

(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den

Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz

gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung,

die den anständigen Gepflogenheiten

in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.

(3) Insbesondere sind zu untersagen

1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine

Weise eine Verwechslung mit der

Niederlassung, den Erzeugnissen oder der

gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit

eines Wettbewerbers hervorzurufen;

2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen

Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der

Niederlassung, der Erzeugnisse oder der

gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit

eines Wettbewerbers herabzusetzen;

3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung

im geschäftlichen Verkehr geeignet

ist, das Publikum über die Beschaffenheit,

die Art der Herstellung, die wesentlichen

Eigenschaften, die Brauchbarkeit

oder die Menge der Waren irrezuführen.

Artikel 10ter

[Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz

gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe —

Klagerecht von Vereinigungen]

(1) Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis

bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken,

verpflichten sich die Verbandsländer,

den Angehörigen der anderen Verbandsländer

geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.

(2) Sie verpflichten sich außerdem, Maßnahmen

zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen,

welche die beteiligten Gewerbetreibenden,

Erzeuger oder Händler vertreten und

deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht

zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder

vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der

Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und

10bis bezeichneten Handlungen in dem Maß zu

ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in

dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden

und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Artikel 11

[Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche

Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger

Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]

(1) Die Verbandsländer werden nach Maßgabe

ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften den

patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern,

den gewerblichen Mustern oder Modellen

sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für

Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den

amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen

Ausstellungen zur Schau gestellt werden,

einen zeitweiligen Schutz gewähren.

(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die

Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das

Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde

eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt

beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die

Ausstellung eingebracht worden ist.

(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung

des ausgestellten Gegenstandes und

des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig

erscheinenden Belege verlangen.

Artikel 12

[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]

(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich,

ein besonderes Amt für gewerbliches Eigentum

und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten,

um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster,

die gewerblichen Muster oder Modelle und die

Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit

zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes

amtliches Blatt herausgeben. Es wird

regelmäßig veröffentlichen

a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente

mit einer kurzen Bezeichnung der

patentierten Erfindungen;

b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Artikel 13

[Versammlung des Verbandes]

(1) a) Der Verband hat eine Versammlung,

die sich aus den durch die Artikel 13 bis 17 gebundenen

Verbandsländern zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch

einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern, und Sachverständigen unterstützt

werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von

der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen betreffend die

Erhaltung und die Entwicklung des

Verbandes sowie die Anwendung dieser

Übereinkunft;

ii) erteilt dem Internationalen Büro für

geistiges Eigentum (im folgenden als

„das Internationale Büro" bezeichnet),

das in dem Übereinkommen zur Errichtung

der Weltorganisation für geistiges

Eigentum (im folgenden als

„die Organisation" bezeichnet) vorgesehen

ist, Weisungen für die Vorbereitung

der Revisionskonferenzen

unter gebührender Berücksichtigung

der Stellungnahmen der Verbandsländer,

die durch die Artikel 13 bis

17 nicht gebunden sind;

iii) prüft und billigt die Berichte und die

Tätigkeit des Generaldirektors der

Organisation betreffend den Verband

und erteilt ihm alle zweckdienlichen

Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit

des Verbandes fallen;

iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses

der Versammlung;

v) prüft und billigt die Berichte und die

Tätigkeit ihres Exekutivausschusses

und erteilt ihm Weisungen;

vi) legt das Programm fest, beschließt

den Dreijahres-Haushaltsplan des

Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

vii) beschließt die Finanzvorschriften des

Verbandes;

viii) bildet die Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung

der Ziele des Verbandes

für zweckdienlich hält;

ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer

des Verbandes, welche zwischenstaatlichen

und welche internationalen

nichtstaatlichen Organisationen zu

ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen

werden;

x) beschließt Änderungen der Artikel 13

bis 17;

xi) nimmt jede andere Handlung vor, die

zur Erreichung der Ziele des Verbandes

geeignet ist;

xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,

die sich aus dieser Übereinkunft ergeben;

xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses

die ihr durch das Übereinkommen

zur Errichtung der Organisation

übertragenen Rechte aus.

b) Über Fragen, die auch für andere von der

Organisation verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung

des Koordinierungsansschusses der Organisation.

(3) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) kann

ein Delegierter nur ein Land vertreten.

b) Verbandsländer, die durch ein Sonderabkommen

ein gemeinsames Amt errichtet haben,

das für jedes von ihnen das besondere nationale

Amt für gewerbliches Eigentum im Sinn des

Artikels 12 darstellt, können bei den Beratungen

in ihrer Gesamtheit durch eines von ihnen

vertreten sein.

(4) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung

verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung

bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit

erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung

Beschlüsse fassen, wenn während einer

Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar

weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel

der Mitgliedländer der Versammlung beträgt;

jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme

der Beschlüsse über das Verfahren der

Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden

Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale

Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern

der Versammlung mit, die nicht vertreten

waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist

von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung

an schriftlich ihre Stimme oder Stimm-

enthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach

Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf

diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der

Länder, die für die Erreichung des Quorums

während der Tagung gefehlt hatte, so werden

die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die

erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz (2)

faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(5) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) kann

ein Delegierter nur im Namen eines Landes abstimmen.

b) Die in Absatz (3) Buchstabe b) bezeichneten

Verbandsländer sind bestrebt, sich bei den

Tagungen der Versammlung in der Regel durch

ihre eigenen Delegationen vertreten zu lassen.

Kann sich jedoch eines dieser Länder aus außergewöhnlichen

Gründen nicht durch seine eigene

Delegation vertreten lassen, so kann es die Delegation

eines anderen dieser Länder ermächtigen,

in seinem Namen abzustimmen; jedoch kann

eine Delegation in Vertretung nur eines anderen

Landes abstimmen. Jede zu diesem Zweck erteilte

Vollmacht muß in einer vom Staatsoberhaupt

oder zuständigen Minister unterzeichneten Urkunde

enthalten sein.

(6) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der

Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der

Versammlung als Beobachter zugelassen.

(7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor alle drei Jahre

einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,

und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort

wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuß

oder ein Viertel der Mitgliedländer der

Versammlung es verlangt.

(8) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

[Exekutivausschuß]

(1) Die Versammlung hat einen Exekutivausschuß.

(2) a) Der Exekutivausschuß setzt sich aus den

von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer

gewählten Ländern zusammen.

Außerdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des

Artikels 16 Absatz (7) Buchstabe b) ex officio

einen Sitz im Ausschuß.

b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern, Beratern

und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von

der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses

entspricht einem Viertel der Zahl

der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der

Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der

nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht

berücksichtigt.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses

trägt die Versammlung einer angemessenen

geographischen Verteilung und der

Notwendigkeit Rechnung, daß unter den Ländern

des Exekutivausschusses Vertragsländer der

im Rahmen des Verbandes errichteten Sonderabkommen

sind.

(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses

üben ihr Amt vom Schluß der Tagung der Versammlung,

in deren Verlauf sie gewählt worden

sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen

Tagung der Versammlung aus.

b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des

Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten

der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der

Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6) a) Der Exekutivausschuß

i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung

der Versammlung vor;

ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge

zu den vom Generaldirektor

vorbereiteten Entwürfen des Programms

und des Dreijahres-Haushaltsplans

des Verbandes;

iii) stellt im Rahmen des Programms und

des Dreijahres-Haushaltsplans die vom

Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme

und Jahreshaushaltspläne

auf;

iv) unterbreitet der Versammlung mit

entsprechenden Bemerkungen die

periodischen Berichte des Generaldirektors

und die jährlichen Berichte

über die Rechnungsprüfung;

v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen

zur Durchführung des Programms des

Verbandes durch den Generaldirektor

in Übereinstimmung mit den Beschlüssen

der Versammlung und unter

Berücksichtigung der zwischen zwei

ordentlichen Tagungen der Versammlung

eintretenden Umstände;

vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,

die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft

übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch für andere von der

Organisation verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet der Exekutivausschuß nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(7) a) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor jedes Jahr

einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,

und zwar möglichst zu derselben Zeit und an

demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß

der Organisation.

b) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, entweder auf

Initiative des Generaldirektors oder wenn der

Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des

Exekutivausschusses es verlangt.

(8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses

verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses

bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt.

d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten

und nur in dessen Namen abstimmen.

(9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des

Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen

als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

[Internationales Büro]

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes

werden vom Internationalen Büro wahrgenommen,

das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro

der internationalen Übereinkunft

zum Schutz von Werken der Literatur und

Kunst vereinigten Büros des Verbandes tritt.

b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere

das Sekretariat der verschiedenen Organe

des Verbandes.

c) Der Generaldirektor der Organisation ist

der höchste Beamte des Verbandes und vertritt

den Verband.

(2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht

Informationen über den Schutz des

gewerblichen Eigentums. Jedes Verbandsland

teilt so bald wie möglich dem Internationalen

Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen

Texte mit, die den Schutz des gewerblichen

Eigentums betreffen. Es übermittelt außerdem

dem Internationalen Büro alle jene Veröffentlichungen

seiner für das gewerbliche Eigentum

zuständigen Stellen, die unmittelbar den Schutz

des gewerblichen Eigentums berühren und nach

Meinung des Internationalen Büros für seine

Tätigkeit von Interesse sind.

(3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich

erscheinende Zeitschrift heraus.

(4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland

auf Verlangen Auskünfte über Fragen

betreffend den Schutz des gewerblichen

Eigentums.

(5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen

und leistet Dienste zur Erleichterung

des Schutzes des gewerblichen Eigentums.

(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten

Mitglieder des Personals nehmen ohne

Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung,

des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse

oder Arbeitsgruppen teil.

Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes

Mitglied des Personals ist von Amts wegen

Sekretär dieser Organe.

(7) a) Das Internationale Büro bereitet nach

den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit

mit dem Exekutivausschuß die

Konferenzen zur Revision der Bestimmungen

der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 13

bis 17 vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung

der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche

sowie internationale nichtstaatliche

Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten

Personen nehmen ohne Stimmrecht

an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen

Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 16

[Finanzen]

(1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt

die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes,

dessen Beitrag zum Haushaltsplan der

gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls

den dem Haushaltsplan der Konferenz

der Organisation zur Verfügung gestellten

Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände

gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem

Verband, sondern auch einem oder mehreren

anderen von der Organisation verwalteten Verbände

zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes

an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht

dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des Verbandes wird

unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner

Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen

von der Organisation verwalteten Verbände

aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt

folgende Einnahmen

i) Beiträge der Verbandsländer;

ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros

im Rahmen des Verbandes;

iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte

aus Veröffentlichungen des Internationalen

Büros, die den Verband betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene

Einkünfte.

(4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung

seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine

Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge

auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die

wie folgt festgesetzt wird

b) Falls es dies nicht schon früher getan hat,

gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die

Klasse an, in die es eingestuft zu werden

wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt

es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung

auf einer ihrer ordentlichen Tagungen

mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu

Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres

wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus

einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu

der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum

Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl

der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft

ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.

d) Die Beitrage werden am 1. Januar jedes

Jahres fällig.

e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge

im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht

in keinem der Organe des Verbandes, denen es

als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige

Betrag die Summe der von ihm für die

zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten

Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann

jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten,

das Stimmrecht in diesem Organ weiter

auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist,

daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher

und unabwendbarer Umstände ist.

f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn

eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird

der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe

der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für

Dienstleistungen des Internationalen Büros im

Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor

festgesetzt, der der Versammlung und

dem Exekutivausschuß darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds,

der durch eine einmalige Zahlung jedes

Verbandslandes gebildet wird. Reicht der Fonds

nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung

seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes

Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an

dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag

dieses Landes für das Jahr, in dem der

Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen

wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen

werden von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und nach Äußerung

des Koordinierungsausschusses der Organisation

festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit

dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor,

daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der

Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe

dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter

denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall

Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen

diesem Land und der Organisation. Solange dieses

Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren,

hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuß.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land

und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von Vorschüssen

durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres

wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe

der Finanzvorschriften von einem oder mehreren

Verbandsländern oder von außenstehenden

Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer

Zustimmung von der Versammlung bestimmt

werden.

Artikel 17

[Änderungen der Artikel 13 bis 17]

(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 13,

14, 15, 16 und dieses Artikels können von jedem

Mitgliedland der Versammlung vom Exekutivausschuß

oder vom Generaldirektor vorgelegt

werden. Diese Vorschläge werden vom

Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor

sie in der Versammlung beraten werden,

den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten

Artikel wird von der Versammlung beschlossen.

Der Beschluß erfordert drei Viertel

der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des

Artikels 13 und dieses Absatzes erfordert jedoch

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten

Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen

der verfassungsmäßig zustandegekommenen

Annahme des Anderungsvorschlags von

drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der

Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der

Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen

sind. Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten Artikel bindet

alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung Mitglied der Versammlung sind

oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine

Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen

der Verbandsländer erweitert, nur die Länder,

die die Annahme dieser Änderung notifiziert

haben.

Artikel 18

[Revision der Artikel 1 bis 12 und 18 bis 30]

(1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen

werden, um Verbesserungen herbeizuführen,

die geeignet sind, das System des Verbandes

zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach

in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen

den Delegierten dieser Länder stattfinden.

(3) Für Änderungen der Artikel 13 bis 17 sind

die Bestimmungen des Artikels 17 maßgebend.

Artikel 19

[Sonderabkommen]

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln

untereinander Sonderabkommen zum

Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen,

sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser

Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Artikel 20

[Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern —Inkrafttreten]

(1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung

der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet

hat, oder ihr beitreten, wenn es sie

nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- und

Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor

hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde erklären, daß

sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht

erstreckt

i) auf die Artikel 1 bis 12 oder

ii) auf die Artikel 13 bis 17.

c) Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstabe

b) eine der beiden dort bezeichneten Gruppen

von Artikeln von der Wirkung seiner Ratifikation

oder seines Beitritts ausgeschlossen hat,

kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß

es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines

Beitritts auf diese Gruppe von Artikeln erstreckt.

Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) a) Die Artikel 1 bis 12 treten für die ersten

zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz

(1) Buchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung

hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung

der zehnten solchen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

b) Die Artikel 13 bis 17 treten für die ersten

zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz

(1) Buchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung

hinterlegt haben, drei Monate nach

Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens

jeder der beiden in Absatz (1) Buchstabe b) Ziffern

i) und ii) bezeichneten Gruppen von Arti-

keln nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich

des Absatzes (1) Buchstabe b) treten die

Artikel 1 bis 17 für jedes nicht unter Buchstabe

a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie

für jedes Verbandsland, das eine Erklärung

gemäß Absatz (1) Buchstabe c) hinterlegt, drei

Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung

einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor

in Kraft, sofern in der hinterlegten

Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In diesem Fall tritt diese

Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu

dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten

die Artikel 18 bis 30 in Kraft, sobald eine der

beiden in Absatz (1) Buchstabe b) bezeichneten

Gruppen von Artikeln für dieses Land gemäß

Absatz (2) Buchstabe a), b) oder c) in Kraft

tritt.

Artikel 21

[Beitritt verbandsfremder Länder — Inkrafttreten]

(1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser

Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch

Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Für jedes verbandsfremde Land, das

seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen

dieser Fassung der Übereinkunft oder früher

hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein

späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben

ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

die Bestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz (2)

Buchstabe a) oder b) erstmals in Kraft treten;

jedoch ist ein solches Land,

i) wenn die Artikel 1 bis 12 zu diesem

Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten

sind, während der Übergangszeit

bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer

Stelle durch die Artikel 1 bis 12 der

Lissaboner Fassung der Übereinkunft

gebunden;

ii) wenn die Artikel 13 bis 17 zu diesem

Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten

sind, während der Übergangszeit

bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer

Stelle durch die Artikel 13 und 14 Absätze

(3), (4) und (5) der Lissaboner

Fassung der Übereinkunft gebunden.

Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen

späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung

der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

b) Für jedes verbandsfremde Land, das seine

Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten einer

Gruppe von Artikeln dieser Fassung der Übereinkunft

oder weniger als einen Monat vor diesem

Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung

der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstaben

a) drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung

seines Beitritts durch den Generaldirektor

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem

Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für

dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in

Kraft.

(3) Für jedes verbandsfremde Land, das seine

Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser

Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit

oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt

hinterlegt hat, tritt diese Fassung der

Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt

der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor

in Kraft, sofern nicht ein späterer

Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben

ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft

für dieses Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 22

[Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]

Vorbehaltlich der gemäß Artikel 20 Absatz (1)

Buchstabe b) und Artikel 28 Absatz (2) zulässigen

Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder

der Beitritt von Rechts wegen die Annahme

aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen

Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.

Artikel 23

[Beitritt zu früheren Fassungen]

Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der

Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land

früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr

beitreten.

Artikel 24

[Hoheitsgebiete]

(1) Jedes Land kann In seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem

späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich

notifizieren, daß diese Übereinkunft auf alle

oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation

bezeichnete Hoheitsgebiete anwendbar ist,

für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich

ist.

(2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder

eine solche Notifikation abgegeben hat, kann

dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, daß

diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser

Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.

(3) a) Jede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

abgegebene Erklärung gemäß Absatz

(1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder

dem Beitritt und jede Notifikation gemäß Absatz

(1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung

durch den Generaldirektor wirksam.

b) Jede Notifikation gemäß Absatz (2) wird

zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor

wirksam.

Artikel 25

[Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]

(1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft

verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung

die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß

jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß

seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der

Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft

Wirkung zu verleihen.

Artikel 26

[Kündigung]

(1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche

Begrenzung in Kraft.

(2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft

durch eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation kündigen. Diese Kündigung

bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren

Fassungen und hat nur Wirkung für das

Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer

bleibt die Übereinkunft in Kraft

und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem

Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht

kann von einem Land nicht vor Ablauf

von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt

werden, zu dem es Mitglied des Verbandes

geworden ist.

Artikel 27

[Anwendung früherer Fassungen]

(1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt

in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf

die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in

dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft

vom 20. März 1883 und die folgenden

revidierten Fassungen dieser Übereinkunft.

(2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung

der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit,

jedoch die Lissaboner Fassung vom

31. Oktober 1958 anwendbar ist, bleibt diese

letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang

in Kraft, in dem sie nicht gemäß Absatz (1)

durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt

wird.

b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder

diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von

ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind,

die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in ihrer

Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in

dem sie nicht gemäß Absatz (1) durch diese Fassung

der Übereinkunft ersetzt wird.

c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder

diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von

ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner

Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung

vom 6. November 1925 in ihrer Gesamtheit

oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie

nicht gemäß Absatz (1) durch diese Fassung der

Übereinkunft ersetzt wird.

(3) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei

dieser Fassung der Übereinkunft

werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland

an, das nicht Vertragspartei dieser

Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung

ist, aber die in Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe

b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben

hat. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches

Verbandsland in seinen Beziehungen zu

ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung

der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist,

anwendet.

Artikel 28

[Beilegung von Streitigkeiten]

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren

Verbandsländern über die Auslegung oder

die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht

auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann

von jedem beteiligten Land durch eine Klage,

die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs

zu erheben ist, vor den Internationalen

Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten

Länder nicht eine andere Regelung

vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor

den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies

dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses

setzt die anderen Verbandsländer davon in

Kenntnis.

(2) Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung

dieser Fassung der Übereinkunft

oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch

Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf

Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und

jedem anderen Verbandsland ist Absatz (1) nicht

anwendbar.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäß

Absatz (2) abgegeben hat, kann sie jederzeit

durch eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation zurückziehen.

Artikel 29

[Unterzeichnung — Sprachen — Wahrnehmung der

Verwahreraufgaben]

(1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird

in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet

und bei der schwedischen Regierung

hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor

nach Konsultierung der beteiligten Regierungen

in deutscher, englischer, italienischer,

portugiesischer, russischer und spanischer Sprache

sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die

Versammlung bestimmen kann.

c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der

verschiedenen Texte ist der französische Text

maßgebend.

(2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis

zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung

auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von

der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften

des unterzeichneten Textes dieser Fassung

der Übereinkunft den Regierungen aller

Verbandsländer und der Regierung jedes anderen

Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung

der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen

aller Verbandsländer die Unterzeichnungen,

die Hinterlegungen von Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden

enthaltenen oder gemäß Artikel 20 Absatz

(1) Buchstabe c) abgegebenen Erklärungen,

das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser

Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen

von Kündigungen und die Notifikationen gemäß

Artikel 24.

Artikel 30

[Übergangsbestimmungen]

(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten

Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser

Fassung der Übereinkunft auf das Internationale

Büro der Organisation oder den Generaldirektor

als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes

oder seinen Direktor.

(2) Verbandsländer, die nicht durch die Artikel

13 bis 17 gebunden sind, können, wenn sie

dies wünschen, während eines Zeitraums von

fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Übereinkommens zur Errichtung

der Organisation an, die in den Artikeln

13 bis 17 dieser Fassung der Übereinkunft vor-

gesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch

diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese

Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem

Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche

Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs

wirksam wird. Solche Länder gelten bis

zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der

Versammlung.

(3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied

der Organisation geworden sind, handelt das

Internationale Büro der Organisation zugleich

als Büro des Verbandes und der Generaldirektor

als Direktor dieses Büros.

(4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der

Organisation geworden sind, gehen die Rechte

und Verpflichtungen sowie das Vermögen des

Büros des Verbandes auf das Internationale

Büro der Organisation über.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu

gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese

Fassung der Übereinkunft unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli

1967.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Übereinkunft für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zur vorstehenden Verbandsübereinkunft wurde am

11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Die

Verbandsübereinkunft tritt somit gemäß ihrem Art. 20 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 am 18. August

1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai

1973 gehören folgende Staaten der Verbandsübereinkunft an

Australien (mit Ausnahme der Artikel 1—12), Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark

(einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Finnland (mit Ausnahme

der Artikel 1—12), Irland, Israel, Jordanien, Kanada (mit Ausnahme der Artikel 1—12),

Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal,

Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

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