399. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, deren Artikel 17 Absatz 3 eine verfassungsändernde Bestimmung
ist, welche also lautet
(Übersetzung)
Amtlicher deutscher Text gemäß
Artikel 29 Absatz (I) Buchstabe b)
vom 20. März 1883,
revidiert
in Brüssel, am 14. Dezember 1900, in Washington
am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in
London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober
1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967
Artikel 1
[Errichtung des Verbandes — Bereich des gewerblichen
Eigentums] Die Artikel sind mit Überschriften versehen
worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.
Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.
(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft
Anwendung findet, bilden einen Verband zum
Schutz des gewerblichen Eigentums.
(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums
hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die
Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder
Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die
Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und
die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen
sowie die Unterdrückung des unlauteren
Wettbewerbs.
(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der
weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich
nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen
Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das
Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung
der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder
Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide,
Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer,
Bier, Blumen, Mehl.
(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die nach
den Rechtsvorschriften der Verbandsländer zugelassenen
verschiedenen Arten gewerblicher Patente,
wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,
Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen
usw.
Artikel 2
[Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer]
(1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer
genießen in allen übrigen Ländern des
Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen
Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden
Gesetze den eigenen Staatsangehörigen
gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren
werden, und zwar unbeschadet der durch
diese Übereinkunft besonders vorgesehenen
Rechte. Demgemäß haben sie den gleichen Schutz
wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen
jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der
Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten,
die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt
werden.
(2) Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechts
des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen
keinesfalls von der Bedingung abhängig
gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz
oder eine Niederlassung in dem Land haben, in
dem der Schutz beansprucht wird.
(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die
Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländer
über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren
und die Zuständigkeit sowie über die Wahl
des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters,
die etwa nach den Gesetzen über das
gewerbliche Eigentum erforderlich sind.
Artikel 3
[Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den
Angehörigen der Verbandsländer]
Den Angehörigen der Verbandsländer sind
gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband
nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet
eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder
tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende
gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Artikel 4
[A. — I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche
Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine
Prioritätsrecht. — G. Patente: Teilung der Anmeldung]
A. — (1) Wer in einem der Verbandsländer
die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein
Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder
Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig
hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger
genießt für die Hinterlegung in den
anderen Ländern während der unten bestimmten
Fristen ein Prioritätsrecht.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung
anerkannt, der nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften jedes Verbandslandes
oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen
zwei- oder mehrseitigen Verträgen
die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen
Hinterlegung zukommt.
(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung
ist jede Hinterlegung zu verstehen,
die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an
dem die Anmeldung in dem betreffenden Land
hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal
der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
B. — Demgemäß kann die spätere, jedoch vor
Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer
bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam
gemacht werden durch inzwischen eingetretene
Tatsachen, insbesondere durch eine andere
Hinterlegung, durch die Veröffentlichung
der Erfindung oder deren Ausübung, durch das
Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells,
durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen
können kein Recht Dritter Und kein
persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte,
die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden
Anmeldung erworben worden
sind, bleiben nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eines jeden Verbandslandes
gewahrt.
C. — (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen
betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente
und die Gebrauchsmuster und sechs Monate
für die gewerblichen Muster oder Modelle
und für die Fabrik- oder Handelsmarken.
(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der
Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag
der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Land,
in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher
Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt
zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet
ist, so erstreckt sich die Frist auf den
nächstfolgenden Werktag.
(4) Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt
an die Prioritätsfrist läuft,
wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen,
die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste
ältere im Sinn des Absatzes (2) in demselben
Verbandsland eingereichte Anmeldung, sofern
diese ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der
Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurück-
gezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen
worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt
worden ist und ohne daß Rechte bestehen
geblieben sind; ebensowenig darf diese "ältere Anmeldung
schon Grundlage für die Inanspruchnahme
des Prioritätsrechts gewesen sein. Die
ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht
mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme
des Prioritätsrechts dienen.
D. — (1) Wer die Priorität einer früheren
Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muß
eine Erklärung über den Zeitpunkt und das
Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land
bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben
werden muß.
(2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen
der zuständigen Behörde, insbesondere in
die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen
aufzunehmen.
(3) Die Verbandsländer können von demjenigen,
der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen,
daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung,
Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt.
Die Abschrift, die von der Behörde, die diese
Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend
bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit
und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der
Hinterlegung der späteren Anmeldung gebührenfrei
eingereicht werden. Es kann verlangt
werden, daß ihr eine von dieser Behörde ausgestellte
Bescheinigung über den Zeitpunkt der
Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt
werden.
(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung
dürfen bei der Hinterlegung der Anmeldung
nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland
bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung
der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten;
jedoch dürfen diese Folgen über den
Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.
(5) Später können weitere Nachweise verlangt
werden.
Wer die Priorität einer früheren Anmeldung
in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen
dieser Anmeldung anzugeben; diese Angabe
ist nach Maßgabe des Absatzes (2) zu veröffentlichen.
E. — (1) Wird in einem Land ein gewerbliches
Muster oder Modell unter Inanspruchnahme
eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters
gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist
nur die für gewerbliche Muster oder Modelle
bestimmte Prioritätsfrist maßgebend.
(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land
ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme
eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung
gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen
und umgekehrt.
F. — Kein Verbandsland darf deswegen die
Anerkennung einer Priorität verweigern oder
eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der
Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch
nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern
stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung,
für die eine oder mehrere Prioritäten
beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale
enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren
Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten
waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit
im Sinn des Landesgesetzes vorliegt.
Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder
den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch
genommen worden ist, nicht enthalten sind, läßt
die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter
den allgemeinen Bedingungen entstehen.
G. — (i) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung
nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder
die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen
teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung
als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt
der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls
das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die
Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede
Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt
der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls
das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen
festzulegen, unter denen diese Teilung
zugelassen wird.
H. — Die Priorität kann nicht deshalb verweigert
werden, weil bestimmte Merkmale der
Erfindung, für welche die Priorität beansprucht
wird, nicht in den in der Patentanmeldung des
Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen
enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der
Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich
offenbart.
I. — (1) Anmeldungen für Erfinderscheine,
die in einem Land eingereicht werden, in dem
die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl
entweder ein Patent oder einen Erfinderschein
zu verlangen, begründen das in diesem Artikel
vorgesehene Prioritätsrecht unter den gleichen
Voraussetzungen und mit den gleichen Wirkungen
wie Patentanmeldungen.
(2) In einem Land, in dem die Anmelder das
Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent
oder einen Erfinderschein zu verlangen, genießt
der Anmelder eines Erfinderscheins das
auf eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Erfinderscheinanmeldung
gegründete Prioritätsrecht
nach den für Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen
dieses Artikels.
Artikel 4bis
[Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung
in verschiedenen Ländern erlangten Patente]
(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern
von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente
sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe
Erfindung in anderen Ländern erlangt worden
sind, mögen diese Länder dem Verband angehören
oder nicht.
(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung
zu verstehen, insbesondere in dem Sinn,
daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten
Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der
Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich
der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.
(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
bestehenden Patente Anwendung.
(4) Für den Fall des Beitritts neuer Länder
wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf
beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.
(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente
genießen in den einzelnen Verbandsländern
die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das
Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden
wären.
Artikel 4ter
[Patente: Erfindernennung im Patent]
Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent
genannt zu werden.
Artikel 4quater
[Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher
Vertriebsbeschränkungen]
Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb
verweigert und ein Patent kann nicht deshalb
für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb
des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses,
das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens
ist, Beschränkungen oder Begrenzungen
durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
unterworfen ist.
Artikel 5
[A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene
oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. —
B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene
Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. — C Marken
Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender
Form, Gebrauch durch Mitinhaber. — D.
Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche
Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von
Schutzvermerken]
A. — (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte
Einfuhr von Gegenständen, die in dem
einen oder anderen Verbandsland hergestellt
worden sind, in das Land, in dem das Patent
erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents
nicht zur Folge.
(2) Jedem der Verbandsländer steht es frei,
gesetzliche Maßnahmen zu treffen, welche die
Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um
Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung
des durch das Patent verliehenen ausschließlichen
Rechts ergeben könnten, zum Beispiel
infolge unterlassener Ausübung.
(3) Der Verfall des Patents kann nur dann
vorgesehen werden, wenn die Gewährung von
Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche
nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von
zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz
kann kein Verfahren auf Verfall oder
Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden.
(4) Wegen unterlassener oder ungenügender
Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf
einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung
der Patentanmeldung oder von drei
Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden,
wobei die Frist, die zuletzt abläuft, maßgebend
ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber
seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen
entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz ist
nicht ausschließlich und kann, auch in der Form
der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem
Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs
übertragen werden, der mit ihrer Auswertung
befaßt ist.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden
unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen
auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.
B. — Der Schutz gewerblicher Muster und
Modelle darf wegen unterlassener Ausübung
oder wegen der Einfuhr von Gegenständen, die
mit den geschützten übereinstimmen, in keiner
Weise durch Verfall beeinträchtigt werden.
C. — (1) Ist in einem Land der Gebrauch der
eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die
Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen
Frist und nur dann für ungültig erklärt werden,
wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.
(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke
vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von
der Eintragung in einem der Verbandsländer
nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch
die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt
wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit
der Eintragung nicht nach sich ziehen und den
der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.
(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben
Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen
durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen,
die nach den Bestimmungen des Gesetzes
des Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden,
steht der Eintragung der Marke nicht entgegen
und schmälert nicht den der genannten
Marke in einem Verbandsland gewährten Schutz,
sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung
des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen
Interesse nicht zuwiderläuft.
D. — Für die Anerkennung des Rechts ist die
Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über
das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung
der Fabrik- oder Handelsmarke oder die Hinterlegung
des gewerblichen Musters oder Modells
auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.
Artikel 5bis
Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die
Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. —
Patente: Wiederherstellung]
(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung
der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen
Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens
sechs Monaten gewährt, und zwar gegen
Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche
auferlegen.
(2) Den Verbandsländern steht es frei, die
Wiederherstellung der mangels Zahlung von
Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.
Artikel 5ter
[Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten
patentierten Gegenständen]
In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff
in die Rechte des Patentinhabers angesehen
1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer
stattfindende Gebrauch patentierter
Einrichtungen im Schiffskörper, in
den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten
und sonstigem Zubehör, wenn die
Schiffe vorübergehend oder zufällig in die
Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt,
daß diese Einrichtungen dort ausschließlich
für die Bedürfnisse des Schiffes
verwendet werden;
2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen
in der Bauausführung oder für den Betrieb
der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen
Verbandsländer oder des Zubehörs soldier
Fahrzeug, wenn diese vorübergehend oder
zufällig in dieses Land gelangen.
Artikel 5quater
[Patente: Einfuhr von Erzeugnissen bei Schutz des
Herstellungsverfahrens im Einfuhrland}
Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt,
in dem ein Patent zum Schutz eines
Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses
besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich
des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die
ihm die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes
auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich
der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse
gewähren.
Artikel 5quinquies
[Gewerbliche Muster und Modelle]
Die gewerblichen Muster und Modelle werden
in allen Verbandsländern geschützt.
Artikel 6
[Marken: Eintragungsbedingungen — Unabhängigkeit
der in verschiedenen Ländern geschützten
identischen Marken]
(1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und
Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken
werden in jedem Land durch die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmt.
(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen
eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland
hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen
oder für ungültig erklärt werden, weil
sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen
oder erneuert worden ist.
(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig
eingetragene Marke wird als unabhängig
angesehen von den in anderen Verbandsländern
einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen
Marken.
Artikel 6bis
[Marken: Notorisch bekannte Marken]
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von
Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften
des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten
die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke
zurückzuweisen oder für ungültig zu
erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen,
wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung,
Nachahmung oder Übersetzung einer anderen
Marke darstellt, von der es nach Ansicht
der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung
oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht,
daß sie bereits einer zu den Vergünstigun-
gen dieser Übereinkunft zugelassenen Person
gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse
benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der
wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung
einer solchen notorisch bekannten Marke oder
eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung
darstellt.
(2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen
Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren
vom Tag der Eintragung an zu gewähren.
Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist
zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch
auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu
machen ist.
(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen
oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen
ist der Antrag auf Löschung
dieser Marken oder auf Untersagung
ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.
Artikel 6ter
[Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs
von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen
und von Kennzeichen zwischenstaatlicher
Organisationen]
(1) a) Die Verbandsländer kommen überein,
die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen
staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer,
der von ihnen eingeführten amtlichen
Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie
jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik-
oder Handelsmarken oder als Bestandteile
solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären
sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch
geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die
zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt
haben.
b) Die Bestimmungen unter Buchstabe a) sind
ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen
Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen
zwischenstaatlichen Organisationen
anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer
angehören; ausgenommen sind die Wappen,
Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel
oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von
in Kraft befindlichen internationalen Abkommen
sind, die ihren Schutz gewährleisten.
c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen
unter Buchstabe b) zum Nachteil
der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig
vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft
in diesem Land erworben worden sind.
Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese
Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung
oder Eintragung gemäß Buchstabe a) nicht geeignet
ist, beim Publikum den Eindruck einer
Verbindung zwischen der betreffenden Organisation
und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen,
Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder
falls die Benutzung oder Eintragung offenbar
nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen
einer Verbindung zwischen dem Benutzer
und der Organisation irrezuführen.
(2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und Gewährzeichen
und -stempel findet nur dann Anwendung,
wenn die Marken mit diesen Zeichen
für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt
sind.
(3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen
kommen die Verbandsländer überein, durch
Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis
der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen
Prüf- und Gewährzeichen und -stempel
auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft
unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter
den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen;
dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses
Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die
notifizierten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich
zugänglich machen.
Diese Notifikation ist jedoch für Staatsflaggen
nicht erforderlich.
b) Die Bestimmungen des Absatzes (1) Buchstabe
b) sind nur auf die Wappen, Flaggen und
anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen
der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen
anwendbar, die diese durch Vermittlung
des Internationalen Büros den Verbandsländern
mitgeteilt haben.
(4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten nach dem Eingang
der Notifikation seine etwaigen Einwendungen
durch das Internationale Büro dem betreffenden
Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen
Organisation übermitteln.
(5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die in
Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen nur auf
Marken Anwendung, die nach dem 6. November
1925 eingetragen worden sind.
(6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen
— mit Ausnahme der Flaggen — und der amtlichen
Zeichen und Stempel der Verbandsländer
und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen
Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen
der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen
sind diese Bestimmungen nur auf Marken
anwendbar, die später als zwei Monate nach
dem Eingang der in Absatz (3) vorgesehenen
Notifikation eingetragen worden sind.
(7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit
auch solche Marken zu löschen, die vor dem
6. November 1925 eingetragen worden sind und
staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel
enthalten.
(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die
zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen,
Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt
sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie
denen eines anderen Landes ähnlich sind.
(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den
unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen
Verbandsländer im Handel zu verbieten,
wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den
Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.
(10) Die vorhergehenden Bestimmungen hindern
die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis,
gemäß Artikel 6quinquies Buchstabe B
Nummer 3 Marken zurückzuweisen oder für
ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung
Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen
oder in einem Verbandsland eingeführte
amtliche Zeichen und Stempel enthalten; dies
gilt auch für die in Absatz (1) genannten unterscheidungskräftigen
Zeichen der internationalen
zwischenstaatlichen Organisationen.
Artikel 6quater
[Marken: Übertragung]
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Verbandslandes
die Übertragung einer Marke nur
rechtsgültig, wenn gleichzeitig das Unternehmen
oder der Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke
gehört, mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit
der Übertragung, daß der in diesem
Land befindliche Teil des Unternehmens oder
Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen
Recht, die mit der übertragenen Marke versehenen
Erzeugnisse dort herzustellen oder zu
verkaufen, auf den Erwerber übergeht.
(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer
nicht, die Übertragung einer Marke
als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch
den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das
Publikum irrezuführen, insbesondere was die
Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen
Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für
welche die Marke verwendet wird.
Artikel 6quinquies
[Marken: Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen
Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern
(« teile quelle-Klausel »)]
A. — (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig
eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke
soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses
Artikels in den anderen Verbandsländern zur
Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.
Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung
die Vorlage einer von der zuständigen
Behörde ausgestellten Bescheinigung über die
Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine
Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.
(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland
angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassung hat, und,
wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des
Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem
er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen
Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land
seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger
eines Verbandslandes ist.
B. — Die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken,
die unter diesen Artikel fallen, darf
nur in folgenden Fallen verweigert oder für
ungültig erklärt werden
1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu
verletzen, die von Dritten in dem Land erworben
sind, in dem der Schutz beansprucht
wird;
2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft
entbehren oder ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben zusammengesetzt sind,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, des Ursprungsortes der
Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung
dienen können, oder die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes,
in dem der Schutz beansprucht wird,
üblich sind;
3. wenn die Marken gegen die guten Sitten
oder die öffentliche Ordnung verstoßen,
insbesondere wenn sie geeignet sind, das
Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis
darüber, daß eine Marke nicht
schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung
verstoßend angesehen werden kann,
weil sie einer Vorschrift des Markenrechts
nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung
selbst die öffentliche Ordnung
betrifft.
Die Anwendung des Artikels 10bis bleibt jedoch
vorbehalten.
C. — (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit
der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen,
insbesondere die Dauer des Gebrauchs
der Marke.
(2) In den anderen Verbandsländern dürfen
Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb
zurückgewiesen werden, weil sie von den
im Ursprungsland geschützten Marken nur in
Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im
Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft
der Marken nicht beeinflussen
und ihre Identität nicht berühren.
D. — Niemand kann sich auf die Bestimmungen
dieses Artikels berufen, wenn die Marke,
für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland
nicht eingetragen ist.
E. — Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung
einer Marke im Ursprungsland keinesfalls
die Verpflichtung mit sich, die Eintragung
auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern,
in denen die Marke eingetragen worden
ist.
F. — Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den
innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen
Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn
die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf
dieser Frist eingetragen wird.
Artikel 6sexies
[Marken: Dienstleistungsmarken]
Die Verbandsländer verpflichten sich, die
Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht
gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.
Artikel 6septies
[Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten
oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]
(1) Beantragt der Agent oder der Vertreter
dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber
einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung
die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen
Namen in einem oder mehreren dieser Länder,
so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten
Eintragung zu widersprechen oder die Löschung
oder, wenn das Gesetz des Landes es zuläßt, die
Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten
zu verlangen, es sei denn, daß der Agent
oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
(2) Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen
des Absatzes (1) berechtigt, sich
dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten
oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen
Gebrauch nicht gestattet hat.
(3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei,
eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb
welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem
Artikel vorgesehenen Rechte geltend machen
muß.
Artikel 7
[Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit
des Erzeugnisses]
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem
die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden
soll, darf keinesfalls die Eintragung der
Marke hindern.
Artikel 7bis
[Marken: Verbandsmarken]
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken,
die Verbänden gehören, deren
Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht
zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen
und zu schützen, wenn diese Verbände
eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht
besitzen.
(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu
bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen
eine Verbandsmarke geschützt wird; es
kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke
gegen das öffentliche Interesse verstößt.
(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken
einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des
Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb
verweigert werden, weil er in dem Land,
in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung
hat oder seine Gründung den Rechtsvorschriften
dieses Landes nicht entspricht.
Artikel 8
[Handelsnamen]
Der Handelsname wird in allen Verbandsländern,
ohne Verpflichtung zur Hinterlegung
oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er
einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke
bildet oder nicht.
Artikel 9
[Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit
einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich
versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder
Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen
versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen
Verbandsländer, in denen diese Marke
oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen
Schutz hat, zu beschlagnahmen.
(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land
vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung
stattgefunden hat, oder in dem Land,
in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Landes
auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft
oder jeder anderen zuständigen Behörde oder
einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche
oder eine juristische Person.
(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme
im Fall der Durchfuhr zu bewirken.
(5) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes
die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so
tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot
oder die Beschlagnahme im Inland.
(6) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes
weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr
noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme
im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Maßnahmen
bis zu einer entsprechenden Änderung
der Rechtsvorschriften diejenigen Klagen und
Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im
gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.
Artikel 10
Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer
falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses
bei der Einfuhr]
(1) Die Bestimmungen des Artikels 9 sind im
Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs
einer falschen Angabe über die Herkunft
des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers,
Herstellers oder Händlers anwendbar.
(2) Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche
oder juristische Person sein, ist jedenfalls
jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen,
der sich mit der Erzeugung oder Herstellung
des Erzeugnisses befaßt oder mit ihm
handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort
bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der
dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten
Land oder in dem Land, in dem die falsche
Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung
hat.
Artikel 10bis
[Schutz gegen unlauteren Wettbewerb]
(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den
Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.
(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung,
die den anständigen Gepflogenheiten
in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.
(3) Insbesondere sind zu untersagen
1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine
Weise eine Verwechslung mit der
Niederlassung, den Erzeugnissen oder der
gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit
eines Wettbewerbers hervorzurufen;
2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen
Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der
Niederlassung, der Erzeugnisse oder der
gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit
eines Wettbewerbers herabzusetzen;
3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung
im geschäftlichen Verkehr geeignet
ist, das Publikum über die Beschaffenheit,
die Art der Herstellung, die wesentlichen
Eigenschaften, die Brauchbarkeit
oder die Menge der Waren irrezuführen.
Artikel 10ter
[Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe —
Klagerecht von Vereinigungen]
(1) Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis
bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken,
verpflichten sich die Verbandsländer,
den Angehörigen der anderen Verbandsländer
geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.
(2) Sie verpflichten sich außerdem, Maßnahmen
zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen,
welche die beteiligten Gewerbetreibenden,
Erzeuger oder Händler vertreten und
deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht
zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder
vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der
Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und
10bis bezeichneten Handlungen in dem Maß zu
ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in
dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden
und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
Artikel 11
[Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche
Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger
Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]
(1) Die Verbandsländer werden nach Maßgabe
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften den
patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern,
den gewerblichen Mustern oder Modellen
sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für
Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den
amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen
Ausstellungen zur Schau gestellt werden,
einen zeitweiligen Schutz gewähren.
(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die
Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das
Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde
eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt
beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die
Ausstellung eingebracht worden ist.
(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung
des ausgestellten Gegenstandes und
des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig
erscheinenden Belege verlangen.
Artikel 12
[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich,
ein besonderes Amt für gewerbliches Eigentum
und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten,
um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster,
die gewerblichen Muster oder Modelle und die
Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit
zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes
amtliches Blatt herausgeben. Es wird
regelmäßig veröffentlichen
a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente
mit einer kurzen Bezeichnung der
patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.
Artikel 13
[Versammlung des Verbandes]
(1) a) Der Verband hat eine Versammlung,
die sich aus den durch die Artikel 13 bis 17 gebundenen
Verbandsländern zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch
einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern, und Sachverständigen unterstützt
werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von
der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die
Erhaltung und die Entwicklung des
Verbandes sowie die Anwendung dieser
Übereinkunft;
ii) erteilt dem Internationalen Büro für
geistiges Eigentum (im folgenden als
„das Internationale Büro" bezeichnet),
das in dem Übereinkommen zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (im folgenden als
„die Organisation" bezeichnet) vorgesehen
ist, Weisungen für die Vorbereitung
der Revisionskonferenzen
unter gebührender Berücksichtigung
der Stellungnahmen der Verbandsländer,
die durch die Artikel 13 bis
17 nicht gebunden sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die
Tätigkeit des Generaldirektors der
Organisation betreffend den Verband
und erteilt ihm alle zweckdienlichen
Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit
des Verbandes fallen;
iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses
der Versammlung;
v) prüft und billigt die Berichte und die
Tätigkeit ihres Exekutivausschusses
und erteilt ihm Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschließt
den Dreijahres-Haushaltsplan des
Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschließt die Finanzvorschriften des
Verbandes;
viii) bildet die Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung
der Ziele des Verbandes
für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer
des Verbandes, welche zwischenstaatlichen
und welche internationalen
nichtstaatlichen Organisationen zu
ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen
werden;
x) beschließt Änderungen der Artikel 13
bis 17;
xi) nimmt jede andere Handlung vor, die
zur Erreichung der Ziele des Verbandes
geeignet ist;
xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,
die sich aus dieser Übereinkunft ergeben;
xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses
die ihr durch das Übereinkommen
zur Errichtung der Organisation
übertragenen Rechte aus.
b) Über Fragen, die auch für andere von der
Organisation verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsansschusses der Organisation.
(3) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) kann
ein Delegierter nur ein Land vertreten.
b) Verbandsländer, die durch ein Sonderabkommen
ein gemeinsames Amt errichtet haben,
das für jedes von ihnen das besondere nationale
Amt für gewerbliches Eigentum im Sinn des
Artikels 12 darstellt, können bei den Beratungen
in ihrer Gesamtheit durch eines von ihnen
vertreten sein.
(4) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung
verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung
bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit
erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung
Beschlüsse fassen, wenn während einer
Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar
weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel
der Mitgliedländer der Versammlung beträgt;
jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme
der Beschlüsse über das Verfahren der
Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale
Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern
der Versammlung mit, die nicht vertreten
waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist
von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung
an schriftlich ihre Stimme oder Stimm-
enthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach
Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf
diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der
Länder, die für die Erreichung des Quorums
während der Tagung gefehlt hatte, so werden
die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die
erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz (2)
faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(5) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) kann
ein Delegierter nur im Namen eines Landes abstimmen.
b) Die in Absatz (3) Buchstabe b) bezeichneten
Verbandsländer sind bestrebt, sich bei den
Tagungen der Versammlung in der Regel durch
ihre eigenen Delegationen vertreten zu lassen.
Kann sich jedoch eines dieser Länder aus außergewöhnlichen
Gründen nicht durch seine eigene
Delegation vertreten lassen, so kann es die Delegation
eines anderen dieser Länder ermächtigen,
in seinem Namen abzustimmen; jedoch kann
eine Delegation in Vertretung nur eines anderen
Landes abstimmen. Jede zu diesem Zweck erteilte
Vollmacht muß in einer vom Staatsoberhaupt
oder zuständigen Minister unterzeichneten Urkunde
enthalten sein.
(6) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der
Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der
Versammlung als Beobachter zugelassen.
(7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor alle drei Jahre
einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,
und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort
wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuß
oder ein Viertel der Mitgliedländer der
Versammlung es verlangt.
(8) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
[Exekutivausschuß]
(1) Die Versammlung hat einen Exekutivausschuß.
(2) a) Der Exekutivausschuß setzt sich aus den
von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer
gewählten Ländern zusammen.
Außerdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des
Artikels 16 Absatz (7) Buchstabe b) ex officio
einen Sitz im Ausschuß.
b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern, Beratern
und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von
der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses
entspricht einem Viertel der Zahl
der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der
Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der
nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht
berücksichtigt.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses
trägt die Versammlung einer angemessenen
geographischen Verteilung und der
Notwendigkeit Rechnung, daß unter den Ländern
des Exekutivausschusses Vertragsländer der
im Rahmen des Verbandes errichteten Sonderabkommen
sind.
(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses
üben ihr Amt vom Schluß der Tagung der Versammlung,
in deren Verlauf sie gewählt worden
sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen
Tagung der Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des
Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.
c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten
der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der
Mitglieder des Exekutivausschusses.
(6) a) Der Exekutivausschuß
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung
der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge
zu den vom Generaldirektor
vorbereiteten Entwürfen des Programms
und des Dreijahres-Haushaltsplans
des Verbandes;
iii) stellt im Rahmen des Programms und
des Dreijahres-Haushaltsplans die vom
Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme
und Jahreshaushaltspläne
auf;
iv) unterbreitet der Versammlung mit
entsprechenden Bemerkungen die
periodischen Berichte des Generaldirektors
und die jährlichen Berichte
über die Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen
zur Durchführung des Programms des
Verbandes durch den Generaldirektor
in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
der Versammlung und unter
Berücksichtigung der zwischen zwei
ordentlichen Tagungen der Versammlung
eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,
die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft
übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für andere von der
Organisation verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet der Exekutivausschuß nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(7) a) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor jedes Jahr
einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,
und zwar möglichst zu derselben Zeit und an
demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß
der Organisation.
b) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, entweder auf
Initiative des Generaldirektors oder wenn der
Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des
Exekutivausschusses es verlangt.
(8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses
verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses
bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten
und nur in dessen Namen abstimmen.
(9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des
Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen
als Beobachter zugelassen.
(10) Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 15
[Internationales Büro]
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes
werden vom Internationalen Büro wahrgenommen,
das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro
der internationalen Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst vereinigten Büros des Verbandes tritt.
b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere
das Sekretariat der verschiedenen Organe
des Verbandes.
c) Der Generaldirektor der Organisation ist
der höchste Beamte des Verbandes und vertritt
den Verband.
(2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht
Informationen über den Schutz des
gewerblichen Eigentums. Jedes Verbandsland
teilt so bald wie möglich dem Internationalen
Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen
Texte mit, die den Schutz des gewerblichen
Eigentums betreffen. Es übermittelt außerdem
dem Internationalen Büro alle jene Veröffentlichungen
seiner für das gewerbliche Eigentum
zuständigen Stellen, die unmittelbar den Schutz
des gewerblichen Eigentums berühren und nach
Meinung des Internationalen Büros für seine
Tätigkeit von Interesse sind.
(3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich
erscheinende Zeitschrift heraus.
(4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland
auf Verlangen Auskünfte über Fragen
betreffend den Schutz des gewerblichen
Eigentums.
(5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen
und leistet Dienste zur Erleichterung
des Schutzes des gewerblichen Eigentums.
(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten
Mitglieder des Personals nehmen ohne
Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung,
des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse
oder Arbeitsgruppen teil.
Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Personals ist von Amts wegen
Sekretär dieser Organe.
(7) a) Das Internationale Büro bereitet nach
den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit
mit dem Exekutivausschuß die
Konferenzen zur Revision der Bestimmungen
der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 13
bis 17 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung
der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche
sowie internationale nichtstaatliche
Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten
Personen nehmen ohne Stimmrecht
an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen
Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 16
[Finanzen]
(1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt
die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes,
dessen Beitrag zum Haushaltsplan der
gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls
den dem Haushaltsplan der Konferenz
der Organisation zur Verfügung gestellten
Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände
gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem
Verband, sondern auch einem oder mehreren
anderen von der Organisation verwalteten Verbände
zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes
an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht
dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des Verbandes wird
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner
Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen
von der Organisation verwalteten Verbände
aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt
folgende Einnahmen
i) Beiträge der Verbandsländer;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros
im Rahmen des Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte
aus Veröffentlichungen des Internationalen
Büros, die den Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene
Einkünfte.
(4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung
seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine
Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge
auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die
wie folgt festgesetzt wird
b) Falls es dies nicht schon früher getan hat,
gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die
Klasse an, in die es eingestuft zu werden
wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt
es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung
auf einer ihrer ordentlichen Tagungen
mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu
Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres
wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus
einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu
der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum
Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl
der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft
ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
d) Die Beitrage werden am 1. Januar jedes
Jahres fällig.
e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht
in keinem der Organe des Verbandes, denen es
als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige
Betrag die Summe der von ihm für die
zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten
Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann
jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten,
das Stimmrecht in diesem Organ weiter
auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist,
daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher
und unabwendbarer Umstände ist.
f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn
eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird
der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe
der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für
Dienstleistungen des Internationalen Büros im
Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor
festgesetzt, der der Versammlung und
dem Exekutivausschuß darüber berichtet.
(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds,
der durch eine einmalige Zahlung jedes
Verbandslandes gebildet wird. Reicht der Fonds
nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung
seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes
Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an
dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag
dieses Landes für das Jahr, in dem der
Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen
wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen
werden von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und nach Äußerung
des Koordinierungsausschusses der Organisation
festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit
dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor,
daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der
Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe
dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter
denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall
Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen
diesem Land und der Organisation. Solange dieses
Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren,
hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuß.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land
und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung von Vorschüssen
durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres
wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe
der Finanzvorschriften von einem oder mehreren
Verbandsländern oder von außenstehenden
Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer
Zustimmung von der Versammlung bestimmt
werden.
Artikel 17
[Änderungen der Artikel 13 bis 17]
(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 13,
14, 15, 16 und dieses Artikels können von jedem
Mitgliedland der Versammlung vom Exekutivausschuß
oder vom Generaldirektor vorgelegt
werden. Diese Vorschläge werden vom
Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor
sie in der Versammlung beraten werden,
den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten
Artikel wird von der Versammlung beschlossen.
Der Beschluß erfordert drei Viertel
der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des
Artikels 13 und dieses Absatzes erfordert jedoch
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten
Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen
der verfassungsmäßig zustandegekommenen
Annahme des Anderungsvorschlags von
drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der
Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen
sind. Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten Artikel bindet
alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung Mitglied der Versammlung sind
oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine
Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen
der Verbandsländer erweitert, nur die Länder,
die die Annahme dieser Änderung notifiziert
haben.
Artikel 18
[Revision der Artikel 1 bis 12 und 18 bis 30]
(1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen
werden, um Verbesserungen herbeizuführen,
die geeignet sind, das System des Verbandes
zu vervollkommnen.
(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach
in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen
den Delegierten dieser Länder stattfinden.
(3) Für Änderungen der Artikel 13 bis 17 sind
die Bestimmungen des Artikels 17 maßgebend.
Artikel 19
[Sonderabkommen]
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln
untereinander Sonderabkommen zum
Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen,
sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser
Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.
Artikel 20
[Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern —Inkrafttreten]
(1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung
der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet
hat, oder ihr beitreten, wenn es sie
nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- und
Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde erklären, daß
sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht
erstreckt
i) auf die Artikel 1 bis 12 oder
ii) auf die Artikel 13 bis 17.
c) Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstabe
b) eine der beiden dort bezeichneten Gruppen
von Artikeln von der Wirkung seiner Ratifikation
oder seines Beitritts ausgeschlossen hat,
kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß
es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines
Beitritts auf diese Gruppe von Artikeln erstreckt.
Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) a) Die Artikel 1 bis 12 treten für die ersten
zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz
(1) Buchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung
hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung
der zehnten solchen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
b) Die Artikel 13 bis 17 treten für die ersten
zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz
(1) Buchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung
hinterlegt haben, drei Monate nach
Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens
jeder der beiden in Absatz (1) Buchstabe b) Ziffern
i) und ii) bezeichneten Gruppen von Arti-
keln nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich
des Absatzes (1) Buchstabe b) treten die
Artikel 1 bis 17 für jedes nicht unter Buchstabe
a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie
für jedes Verbandsland, das eine Erklärung
gemäß Absatz (1) Buchstabe c) hinterlegt, drei
Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung
einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor
in Kraft, sofern in der hinterlegten
Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist. In diesem Fall tritt diese
Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu
dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
(3) Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten
die Artikel 18 bis 30 in Kraft, sobald eine der
beiden in Absatz (1) Buchstabe b) bezeichneten
Gruppen von Artikeln für dieses Land gemäß
Absatz (2) Buchstabe a), b) oder c) in Kraft
tritt.
Artikel 21
[Beitritt verbandsfremder Länder — Inkrafttreten]
(1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser
Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch
Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) a) Für jedes verbandsfremde Land, das
seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen
dieser Fassung der Übereinkunft oder früher
hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein
späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben
ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die Bestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz (2)
Buchstabe a) oder b) erstmals in Kraft treten;
jedoch ist ein solches Land,
i) wenn die Artikel 1 bis 12 zu diesem
Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten
sind, während der Übergangszeit
bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer
Stelle durch die Artikel 1 bis 12 der
Lissaboner Fassung der Übereinkunft
gebunden;
ii) wenn die Artikel 13 bis 17 zu diesem
Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten
sind, während der Übergangszeit
bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer
Stelle durch die Artikel 13 und 14 Absätze
(3), (4) und (5) der Lissaboner
Fassung der Übereinkunft gebunden.
Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen
späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung
der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
b) Für jedes verbandsfremde Land, das seine
Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten einer
Gruppe von Artikeln dieser Fassung der Übereinkunft
oder weniger als einen Monat vor diesem
Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung
der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstaben
a) drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung
seines Beitritts durch den Generaldirektor
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem
Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für
dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in
Kraft.
(3) Für jedes verbandsfremde Land, das seine
Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser
Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit
oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt
hinterlegt hat, tritt diese Fassung der
Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt
der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor
in Kraft, sofern nicht ein späterer
Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben
ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft
für dieses Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 22
[Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]
Vorbehaltlich der gemäß Artikel 20 Absatz (1)
Buchstabe b) und Artikel 28 Absatz (2) zulässigen
Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder
der Beitritt von Rechts wegen die Annahme
aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen
Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.
Artikel 23
[Beitritt zu früheren Fassungen]
Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der
Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land
früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr
beitreten.
Artikel 24
[Hoheitsgebiete]
(1) Jedes Land kann In seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem
späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich
notifizieren, daß diese Übereinkunft auf alle
oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation
bezeichnete Hoheitsgebiete anwendbar ist,
für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich
ist.
(2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder
eine solche Notifikation abgegeben hat, kann
dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, daß
diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser
Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.
(3) a) Jede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
abgegebene Erklärung gemäß Absatz
(1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder
dem Beitritt und jede Notifikation gemäß Absatz
(1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung
durch den Generaldirektor wirksam.
b) Jede Notifikation gemäß Absatz (2) wird
zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor
wirksam.
Artikel 25
[Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]
(1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft
verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung
die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß
jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß
seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der
Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft
Wirkung zu verleihen.
Artikel 26
[Kündigung]
(1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche
Begrenzung in Kraft.
(2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft
durch eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation kündigen. Diese Kündigung
bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren
Fassungen und hat nur Wirkung für das
Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer
bleibt die Übereinkunft in Kraft
und wirksam.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem
Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht
kann von einem Land nicht vor Ablauf
von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt
werden, zu dem es Mitglied des Verbandes
geworden ist.
Artikel 27
[Anwendung früherer Fassungen]
(1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt
in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf
die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in
dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft
vom 20. März 1883 und die folgenden
revidierten Fassungen dieser Übereinkunft.
(2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung
der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit,
jedoch die Lissaboner Fassung vom
31. Oktober 1958 anwendbar ist, bleibt diese
letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang
in Kraft, in dem sie nicht gemäß Absatz (1)
durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt
wird.
b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder
diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von
ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind,
die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in ihrer
Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in
dem sie nicht gemäß Absatz (1) durch diese Fassung
der Übereinkunft ersetzt wird.
c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder
diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von
ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner
Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung
vom 6. November 1925 in ihrer Gesamtheit
oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie
nicht gemäß Absatz (1) durch diese Fassung der
Übereinkunft ersetzt wird.
(3) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei
dieser Fassung der Übereinkunft
werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland
an, das nicht Vertragspartei dieser
Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung
ist, aber die in Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe
b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben
hat. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches
Verbandsland in seinen Beziehungen zu
ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung
der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist,
anwendet.
Artikel 28
[Beilegung von Streitigkeiten]
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren
Verbandsländern über die Auslegung oder
die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht
auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann
von jedem beteiligten Land durch eine Klage,
die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs
zu erheben ist, vor den Internationalen
Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten
Länder nicht eine andere Regelung
vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor
den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies
dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses
setzt die anderen Verbandsländer davon in
Kenntnis.
(2) Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung
dieser Fassung der Übereinkunft
oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch
Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf
Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und
jedem anderen Verbandsland ist Absatz (1) nicht
anwendbar.
(3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäß
Absatz (2) abgegeben hat, kann sie jederzeit
durch eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation zurückziehen.
Artikel 29
[Unterzeichnung — Sprachen — Wahrnehmung der
Verwahreraufgaben]
(1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird
in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet
und bei der schwedischen Regierung
hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor
nach Konsultierung der beteiligten Regierungen
in deutscher, englischer, italienischer,
portugiesischer, russischer und spanischer Sprache
sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die
Versammlung bestimmen kann.
c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der
verschiedenen Texte ist der französische Text
maßgebend.
(2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis
zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung
auf.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von
der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten Textes dieser Fassung
der Übereinkunft den Regierungen aller
Verbandsländer und der Regierung jedes anderen
Landes, die es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung
der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen
aller Verbandsländer die Unterzeichnungen,
die Hinterlegungen von Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden
enthaltenen oder gemäß Artikel 20 Absatz
(1) Buchstabe c) abgegebenen Erklärungen,
das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser
Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen
von Kündigungen und die Notifikationen gemäß
Artikel 24.
Artikel 30
[Übergangsbestimmungen]
(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten
Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser
Fassung der Übereinkunft auf das Internationale
Büro der Organisation oder den Generaldirektor
als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes
oder seinen Direktor.
(2) Verbandsländer, die nicht durch die Artikel
13 bis 17 gebunden sind, können, wenn sie
dies wünschen, während eines Zeitraums von
fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Übereinkommens zur Errichtung
der Organisation an, die in den Artikeln
13 bis 17 dieser Fassung der Übereinkunft vor-
gesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch
diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese
Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem
Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche
Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs
wirksam wird. Solche Länder gelten bis
zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der
Versammlung.
(3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied
der Organisation geworden sind, handelt das
Internationale Büro der Organisation zugleich
als Büro des Verbandes und der Generaldirektor
als Direktor dieses Büros.
(4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der
Organisation geworden sind, gehen die Rechte
und Verpflichtungen sowie das Vermögen des
Büros des Verbandes auf das Internationale
Büro der Organisation über.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu
gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese
Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli
1967.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Übereinkunft für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zur vorstehenden Verbandsübereinkunft wurde am
11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Die
Verbandsübereinkunft tritt somit gemäß ihrem Art. 20 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 am 18. August
1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai
1973 gehören folgende Staaten der Verbandsübereinkunft an
Australien (mit Ausnahme der Artikel 1—12), Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark
(einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Finnland (mit Ausnahme
der Artikel 1—12), Irland, Israel, Jordanien, Kanada (mit Ausnahme der Artikel 1—12),
Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal,
Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.