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399_1972 AT

399. Verordnung: Durchschnitt der von den Beamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Durchschnitt der von den Beamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes,

BGBl. Nr. 485/1971, der §§ 45

und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 486/1971 und der §§ 48

und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 487/

1971 wird verordnet

Der Durchschnitt der Nebengebühren im Sinne

des § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes

beträgt

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