399_1972
AT
399. Verordnung: Durchschnitt der von den Beamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 399. Verordnung: Durchschnitt der von den Beamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen
1972_399_0 399. Verordnung: Durchschnitt der von den Beamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen
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Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971, der §§ 45
und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 486/1971 und der §§ 48
und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 487/
1971 wird verordnet
Der Durchschnitt der Nebengebühren im Sinne
des § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes
beträgt