399. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14, November 1969 in Tokio unterzeichnete Zusatzprotokoll zur Satzung des
Weltpostvereins,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Bevollmächtigten der Regierungen der
Mitgliedsländer des Weltpostvereins, die zum
Kongreß in Tokio zusammengetreten sind,
haben gemäß Artikel 30, § 2 der am 10. Juli
1964 in Wien beschlossenen Satzung unter
dem Vorbehalt der Ratifikation folgende Änderungen
der Satzung des Weltpostvereins angenommen.
Artikel I
(geänderter Artikel 8)
Engere Vereine; besondere Vereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer oder, wenn es mit
den Rechtsvorschriften dieser Länder vereinbar
ist, ihre Postverwaltungen, können Engere
Vereine gründen oder besondere Vereinbarungen
über den internationalen Postdienst treffen.
Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine
Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer
ungünstiger sind als die Bestimmungen
der Urkunden, denen die beteiligten Mitgliedsländer
beigetreten sind.
2. Die Engeren Vereine können Beobachter
zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften
des Vereins, zum Vollzugsrat und
zum Konsultativrat für Poststudien entsenden.
3. Der Verein kann Beobachter zu den Kongressen,
Konferenzen und Zusammenkünften
der Engeren Vereine entsenden.
Artikel II
(geänderter Artikel 11)
Beitritt oder Aufnahme in den
Verein; Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten
Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation
der Vereinten Nationen nicht angehört,
kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des
Vereins beantragen.
3. Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme
in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung
zur Satzung und zu den verbindlichen
Urkunden des Vereins umfassen.
Die Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag
ist auf diplomatischem Weg an die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zu richten, die, je nach Fall, den Beitritt
anzeigt oder die Mitgliedsländer über den
Aufnahmeantrag konsultiert.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten
Nationen nicht angehört, gilt in der
Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen,
wenn seinem Antrag von mindestens zwei
Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt
worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb
von vier Monaten nicht geantwortet,
so gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied
wird von der Regierung der Schweizerlschen
Eidgenossenschaft den Regierungen der
Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die
Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige
wirksam.
Artikel III
(geänderter Artikel 13)
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Kongreß,
die Verwaltungskonferenzen, der Vollzugsrat,
der Konsultativrat für Poststudien, die Sonderkommissionen
und das Internationale Büro.
2. Die ständigen Organe des Vereins sind der
Vollzugsrat, der Konsultativrat für Poststudien
und das Internationale Büro.
Artikel IV
(geänderter Artikel 18)
Konsultativrat für Poststudien
Der Konsultativrat für Poststudien (CCEP)
hat die Aufgabe, Studien zu betreiben und Gutachten
über Fragen technischer, betrieblicher
und wirtschaftlicher Art des Postdienstes abzugeben.
Artikel V
(geänderter Artikel 21)
Ausgaben des Vereins; Beiträge
der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag
fest, den
a) jährlich die Ausgaben des Vereins,
b) die Ausgaben für den Zusammentritt des
nächsten Kongresses
erreichen dürfen.
2. Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § 1
darf erforderlichenfalls unter Beachtung der
einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen
Verfahrensordnung überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, einschließlich
der allfälligen Ausgaben nach § 2, werden von
den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam
getragen. Jedes Mitgliedsland wird hiefür vom
Kongreß in eine der Beitragsklassen eingereiht,
deren Anzahl durch die Allgemeine Verfahrensordnung
festgelegt wird.
4. Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme
in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Einvernehmen mit der Regierung des
beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die
dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins
einzureihen ist.
Artikel VI
(geänderter Artikel 26)
Anzeige der Ratifikation und
anderer Formen der Genehmigung
der Urkunden des Vereins
Die Urkunden über die Ratifikation der
Satzung und gegebenenfalls über die Genehmigung
der anderen Urkunden des Vereins sind
innerhalb kürzester Frist bei der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen,
die den Mitgliedsländern diese Hinterlegung
anzeigt.
Artikel VII
Beitritt zum Zusatzprotokoll
und den anderen Urkunden des
Vereins
1. Die Mitgliedsländer, die dieses Protokoll
nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit
beitreten.
2. Die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien
der vom Kongreß erneuerten Urkunden sind,
die aber diese nicht unterzeichnet haben, sind
verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.
3. Die Urkunden über den Beitritt in den
Fällen der §§ 1 und 2 sind auf diplomatischem
Wege an die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu leiten, die den Mitgliedsländern
diese Hinterlegung anzeigt.
Artikel VIII
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Zusatz Protokolls zur
Satzung des Weltpostvereins
Dieses Zusatzprotokoll tritt mit Ausnahme
des Artikels V, der am 1. Jänner 1971 in
Kraft tritt, am 1. Juli 1971 in Kraft und gilt
für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Zusatz Protokoll gefertigt, das im
gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob
diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung
selbst wären; sie haben das Protokoll in einer
Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der
Regierung des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, den 14. November
1969.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorliegende Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. VIII für Österreich mit Ausnahme des
Art. V, der am 1. Jänner 1971 in Kraft getreten ist, am 1. Juli 1971 in Kraft getreten.