Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
399_1971 AT

399. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins

Nachdem das am 14, November 1969 in Tokio unterzeichnete Zusatzprotokoll zur Satzung des

Weltpostvereins,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Bevollmächtigten der Regierungen der

Mitgliedsländer des Weltpostvereins, die zum

Kongreß in Tokio zusammengetreten sind,

haben gemäß Artikel 30, § 2 der am 10. Juli

1964 in Wien beschlossenen Satzung unter

dem Vorbehalt der Ratifikation folgende Änderungen

der Satzung des Weltpostvereins angenommen.

Artikel I

(geänderter Artikel 8)

Engere Vereine; besondere Vereinbarungen

1. Die Mitgliedsländer oder, wenn es mit

den Rechtsvorschriften dieser Länder vereinbar

ist, ihre Postverwaltungen, können Engere

Vereine gründen oder besondere Vereinbarungen

über den internationalen Postdienst treffen.

Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine

Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer

ungünstiger sind als die Bestimmungen

der Urkunden, denen die beteiligten Mitgliedsländer

beigetreten sind.

2. Die Engeren Vereine können Beobachter

zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften

des Vereins, zum Vollzugsrat und

zum Konsultativrat für Poststudien entsenden.

3. Der Verein kann Beobachter zu den Kongressen,

Konferenzen und Zusammenkünften

der Engeren Vereine entsenden.

Artikel II

(geänderter Artikel 11)

Beitritt oder Aufnahme in den

Verein; Verfahren

1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten

Nationen kann dem Verein beitreten.

2. Jedes souveräne Land, das der Organisation

der Vereinten Nationen nicht angehört,

kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des

Vereins beantragen.

3. Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme

in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung

zur Satzung und zu den verbindlichen

Urkunden des Vereins umfassen.

Die Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag

ist auf diplomatischem Weg an die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zu richten, die, je nach Fall, den Beitritt

anzeigt oder die Mitgliedsländer über den

Aufnahmeantrag konsultiert.

4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten

Nationen nicht angehört, gilt in der

Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen,

wenn seinem Antrag von mindestens zwei

Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt

worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb

von vier Monaten nicht geantwortet,

so gilt dies als Stimmenthaltung.

5. Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied

wird von der Regierung der Schweizerlschen

Eidgenossenschaft den Regierungen der

Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die

Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige

wirksam.

Artikel III

(geänderter Artikel 13)

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Kongreß,

die Verwaltungskonferenzen, der Vollzugsrat,

der Konsultativrat für Poststudien, die Sonderkommissionen

und das Internationale Büro.

2. Die ständigen Organe des Vereins sind der

Vollzugsrat, der Konsultativrat für Poststudien

und das Internationale Büro.

Artikel IV

(geänderter Artikel 18)

Konsultativrat für Poststudien

Der Konsultativrat für Poststudien (CCEP)

hat die Aufgabe, Studien zu betreiben und Gutachten

über Fragen technischer, betrieblicher

und wirtschaftlicher Art des Postdienstes abzugeben.

Artikel V

(geänderter Artikel 21)

Ausgaben des Vereins; Beiträge

der Mitgliedsländer

1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag

fest, den

a) jährlich die Ausgaben des Vereins,

b) die Ausgaben für den Zusammentritt des

nächsten Kongresses

erreichen dürfen.

2. Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § 1

darf erforderlichenfalls unter Beachtung der

einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen

Verfahrensordnung überschritten werden.

3. Die Ausgaben des Vereins, einschließlich

der allfälligen Ausgaben nach § 2, werden von

den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam

getragen. Jedes Mitgliedsland wird hiefür vom

Kongreß in eine der Beitragsklassen eingereiht,

deren Anzahl durch die Allgemeine Verfahrensordnung

festgelegt wird.

4. Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme

in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

im Einvernehmen mit der Regierung des

beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die

dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins

einzureihen ist.

Artikel VI

(geänderter Artikel 26)

Anzeige der Ratifikation und

anderer Formen der Genehmigung

der Urkunden des Vereins

Die Urkunden über die Ratifikation der

Satzung und gegebenenfalls über die Genehmigung

der anderen Urkunden des Vereins sind

innerhalb kürzester Frist bei der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen,

die den Mitgliedsländern diese Hinterlegung

anzeigt.

Artikel VII

Beitritt zum Zusatzprotokoll

und den anderen Urkunden des

Vereins

1. Die Mitgliedsländer, die dieses Protokoll

nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit

beitreten.

2. Die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien

der vom Kongreß erneuerten Urkunden sind,

die aber diese nicht unterzeichnet haben, sind

verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.

3. Die Urkunden über den Beitritt in den

Fällen der §§ 1 und 2 sind auf diplomatischem

Wege an die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zu leiten, die den Mitgliedsländern

diese Hinterlegung anzeigt.

Artikel VIII

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Zusatz Protokolls zur

Satzung des Weltpostvereins

Dieses Zusatzprotokoll tritt mit Ausnahme

des Artikels V, der am 1. Jänner 1971 in

Kraft tritt, am 1. Juli 1971 in Kraft und gilt

für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Zusatz Protokoll gefertigt, das im

gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob

diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung

selbst wären; sie haben das Protokoll in einer

Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der

Regierung des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, den 14. November

1969.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. VIII für Österreich mit Ausnahme des

Art. V, der am 1. Jänner 1971 in Kraft getreten ist, am 1. Juli 1971 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →