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399_1969 AT

399. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen hat Rumänien am 15. November

1968 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen

Abkommen zur Erleichterung der

Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

(BGBl. Nr. 187/1956, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 248/

1967) hinterlegt.

Malta und Mauritius haben erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses

Abkommen gebunden zu erachten. Aus diesem

Anlaß hat Malta außerdem folgende Erklärung

abgegeben

„Bei Anwendung des Artikels III Absatz 5 des

Abkommens beträgt die von der Regierung

Maltas festgesetzte Wiederausfuhrfrist für Muster,

für welche die in diesem Artikel vorgesehene

Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, drei

Monate, wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen

eines ausreichenden Grundes ausgedehnt werden

kann."

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