399. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen hat Rumänien am 15. November
1968 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen
Abkommen zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
(BGBl. Nr. 187/1956, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 248/
1967) hinterlegt.
Malta und Mauritius haben erklärt, sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses
Abkommen gebunden zu erachten. Aus diesem
Anlaß hat Malta außerdem folgende Erklärung
abgegeben
„Bei Anwendung des Artikels III Absatz 5 des
Abkommens beträgt die von der Regierung
Maltas festgesetzte Wiederausfuhrfrist für Muster,
für welche die in diesem Artikel vorgesehene
Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, drei
Monate, wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen
eines ausreichenden Grundes ausgedehnt werden
kann."