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399_1968 AT

399. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der ärztlichen Sachverständigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der ärztlichen Sachverständigen

Auf Grund des § 87 des Heeresversorgungsgesetzes

— HVG., BGBl. Nr. 27/1964, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte erhalten

für Untersuchungen, Hausbesuche und

Sonderleistungen die Entlohnung entsprechend

den jeweiligen Ansätzen des Honorartarifes der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Praktischen Ärzten gebührt hiezu für die erste

Untersuchung eines Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerbers) innerhalb eines Versorgungsverfahrens

ein Betrag im Wert von fünf

Punkten.

(2) Der Punktewert nach Abs. 1 und den

nachfolgenden Bestimmungen richtet sich nach

dem jeweils geltenden Gesamtvertrag der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter mit der

Österreichischen Ärztekammer.

(3) Beträgt der Zeitaufwand für die Aufnahme

der Anamnese und für die Untersuchung mehr

als eine halbe Stunde, gebührt zur Entlohnung

nach Abs. 1 ein Betrag im Wert von 20 Punkten

für jede weitere halbe Stunde. Hiebei gilt auch

eine angefangene halbe Stunde als volle halbe

Stunde. Auf diese Vergütung besteht jedoch kein

Anspruch, wenn der erhöhte Zeitaufwand durch

Untersuchungen bedingt ist, die als Sonderleistungen

honoriert werden.

(4) Bei Hausbesuchen im Gebiete der Stadt

Wien gebührt zu dem Honorar nach Abs. 1 für

die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand

für den Weg ein Betrag im Wert von

285 Punkten.

(5) a) Für Hausbesuche im Bereiche des Landesinvalidenamtes

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland außerhalb des Gebietes der

Stadt Wien und im Bereiche der übrigen

Landesinvalidenämter werden die Weggebühren

nach dem jeweiligen Honorartarif

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

geleistet.

b) Zu der Weggebühr nach lit. a wird für den

Zeitaufwand, den der Hin- und Rückweg

erfordert, bis zu einer Entfernung von

30 km ein Betrag im Wert von 8 Punkten,

von 80 km ein Betrag im Wert vom

12 Punkten, bei einer Entfernung von mehr

als 80 km ein Betrag im Wert von 16 Punkten

für jede halbe Stunde geleistet. Hiebei

gilt auch eine angefangene halbe Stunde

als volle halbe Stunde. Als Ausgangspunkt

für die Bemessung der Entfernung gilt die

Wohnung oder Ordination des Arztes.

(6) Leistet ein Versorgungsberechtigter (Versorgungswerber)

einer ordnungsgemäßen Vorladung

zu einer ärztlichen Untersuchung keine

Folge, gebührt dem Sachverständigen eine Entschädigung

für Zeitversäumnis im Wert von

20 Punkten. Die gleiche Entschädigung ist dem

Sachverständigen neben den Gebühren nach

Abs. 4 oder 5 zu leisten, wenn er bei einem

angeordneten Hausbesuch den Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerber) zur festgesetzten

Zeit in der Wohnung nicht antrifft.

§ 2. (1) Für ein Gutachten gebührt — abgesehen

von den Fällen der Abs. 2 und 3 — einem

praktischen Arzt ein Betrag im Wert von

32 Punkten, einem Facharzt ein Betrag im Wert

von 38 Punkten als Honorar.

(2) Für schwierige und zeitraubende Gutachten

gebührt einem praktischen Arzt ein Betrag im

Wert von 64 Punkten, einem Facharzt ein Betrag

im Wert von 76 Punkten (Sonderhonorar).

(3) Für inhaltlich besonders ausführliche Gutachten,

die zur Klärung schwieriger Zusammenhangsfragen

ein umfangreiches Studium der

Fachliteratur erfordern, gebührt einem praktischen

Arzt ein Betrag im Wert von 96 Punkten,

einem Facharzt ein Betrag im Wert von

114 Punkten (erhöhtes Sonderhonorar).

(4) Hat ein Sachverständiger in sein Gutachten

(Hauptgutachten) Gutachten anderer

Sachverständiger (Nebengutachten) einzubeziehen,

gebührt ihm für jedes mitverarbeitete

Nebengutachten ein Zuschlag im Wert von

4 Punkten.

§ 3. Ist eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich,

so gebührt hiefür eine Entlohnung

wie für ein Gutachten nach § 2 Abs. 1. Es gebührt

jedoch für die Ergänzung, wenn sie vom

Gutachter verschuldet wurde, keine Entlohnung.

§ 4. Dem Sachverständigen gebührt für die

Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) außer den sonstigen Gebühren

nach dieser Verordnung ein Betrag im

Wert von 8 Punkten für jede halbe Stunde der

Verhandlungsdauer. Hiebei gilt auch eine angefangene

halbe Stunde als volle halbe Stunde.

Auf die Abgeltung der Fahrtkosten und den

Zeitaufwand für den Weg finden die Bestimmungen

des § 1 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung.

§ 5. Für die Schreibarbeit gebührt dem Sachverständigen

folgende Vergütung

a) für jedes Gutachten, das auf Grund eines

vom Landesinvalidenamt aufgelegten

Formblattes ausgefertigt wird, ein Betrag

im Wert von 3 Punkten, für jede zu einem

solchen Gutachten im freien Schriftsatz

verfaßte Seite ein Betrag im Wert von

2 Punkten;

b) für jedes im freien Schriftsatz verfaßte

Gutachten bis zu einem Umfang von zwei

Seiten ein Betrag im Wert von 3 Punkten,

für jede weitere Seite ein Betrag im Wert

von 2 Punkten.

§ 6. Für die Abholung und Rückgabe eines

jeden Aktes, die vom Sachverständigen besorgt

werden, gebührt eine Vergütung im Wert von

je 2 Punkten.

§ 7. Besteht zwischen der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter und der Österreichischen

Ärztekammer kein Gesamtvertrag, ist die Entlohnung

in Höhe des Betrages zu leisten, der

unmittelbar vor Eintritt des vertragslosen Zustandes

zu leisten gewesen wäre.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 13. Mai 1964, BGBl.

Nr. 114, außer Kraft.

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