399. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der ärztlichen Sachverständigen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 87 des Heeresversorgungsgesetzes
— HVG., BGBl. Nr. 27/1964, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte erhalten
für Untersuchungen, Hausbesuche und
Sonderleistungen die Entlohnung entsprechend
den jeweiligen Ansätzen des Honorartarifes der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
Praktischen Ärzten gebührt hiezu für die erste
Untersuchung eines Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerbers) innerhalb eines Versorgungsverfahrens
ein Betrag im Wert von fünf
Punkten.
(2) Der Punktewert nach Abs. 1 und den
nachfolgenden Bestimmungen richtet sich nach
dem jeweils geltenden Gesamtvertrag der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter mit der
Österreichischen Ärztekammer.
(3) Beträgt der Zeitaufwand für die Aufnahme
der Anamnese und für die Untersuchung mehr
als eine halbe Stunde, gebührt zur Entlohnung
nach Abs. 1 ein Betrag im Wert von 20 Punkten
für jede weitere halbe Stunde. Hiebei gilt auch
eine angefangene halbe Stunde als volle halbe
Stunde. Auf diese Vergütung besteht jedoch kein
Anspruch, wenn der erhöhte Zeitaufwand durch
Untersuchungen bedingt ist, die als Sonderleistungen
honoriert werden.
(4) Bei Hausbesuchen im Gebiete der Stadt
Wien gebührt zu dem Honorar nach Abs. 1 für
die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand
für den Weg ein Betrag im Wert von
285 Punkten.
(5) a) Für Hausbesuche im Bereiche des Landesinvalidenamtes
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland außerhalb des Gebietes der
Stadt Wien und im Bereiche der übrigen
Landesinvalidenämter werden die Weggebühren
nach dem jeweiligen Honorartarif
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
geleistet.
b) Zu der Weggebühr nach lit. a wird für den
Zeitaufwand, den der Hin- und Rückweg
erfordert, bis zu einer Entfernung von
30 km ein Betrag im Wert von 8 Punkten,
von 80 km ein Betrag im Wert vom
12 Punkten, bei einer Entfernung von mehr
als 80 km ein Betrag im Wert von 16 Punkten
für jede halbe Stunde geleistet. Hiebei
gilt auch eine angefangene halbe Stunde
als volle halbe Stunde. Als Ausgangspunkt
für die Bemessung der Entfernung gilt die
Wohnung oder Ordination des Arztes.
(6) Leistet ein Versorgungsberechtigter (Versorgungswerber)
einer ordnungsgemäßen Vorladung
zu einer ärztlichen Untersuchung keine
Folge, gebührt dem Sachverständigen eine Entschädigung
für Zeitversäumnis im Wert von
20 Punkten. Die gleiche Entschädigung ist dem
Sachverständigen neben den Gebühren nach
Abs. 4 oder 5 zu leisten, wenn er bei einem
angeordneten Hausbesuch den Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerber) zur festgesetzten
Zeit in der Wohnung nicht antrifft.
§ 2. (1) Für ein Gutachten gebührt — abgesehen
von den Fällen der Abs. 2 und 3 — einem
praktischen Arzt ein Betrag im Wert von
32 Punkten, einem Facharzt ein Betrag im Wert
von 38 Punkten als Honorar.
(2) Für schwierige und zeitraubende Gutachten
gebührt einem praktischen Arzt ein Betrag im
Wert von 64 Punkten, einem Facharzt ein Betrag
im Wert von 76 Punkten (Sonderhonorar).
(3) Für inhaltlich besonders ausführliche Gutachten,
die zur Klärung schwieriger Zusammenhangsfragen
ein umfangreiches Studium der
Fachliteratur erfordern, gebührt einem praktischen
Arzt ein Betrag im Wert von 96 Punkten,
einem Facharzt ein Betrag im Wert von
114 Punkten (erhöhtes Sonderhonorar).
(4) Hat ein Sachverständiger in sein Gutachten
(Hauptgutachten) Gutachten anderer
Sachverständiger (Nebengutachten) einzubeziehen,
gebührt ihm für jedes mitverarbeitete
Nebengutachten ein Zuschlag im Wert von
4 Punkten.
§ 3. Ist eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich,
so gebührt hiefür eine Entlohnung
wie für ein Gutachten nach § 2 Abs. 1. Es gebührt
jedoch für die Ergänzung, wenn sie vom
Gutachter verschuldet wurde, keine Entlohnung.
§ 4. Dem Sachverständigen gebührt für die
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) außer den sonstigen Gebühren
nach dieser Verordnung ein Betrag im
Wert von 8 Punkten für jede halbe Stunde der
Verhandlungsdauer. Hiebei gilt auch eine angefangene
halbe Stunde als volle halbe Stunde.
Auf die Abgeltung der Fahrtkosten und den
Zeitaufwand für den Weg finden die Bestimmungen
des § 1 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung.
§ 5. Für die Schreibarbeit gebührt dem Sachverständigen
folgende Vergütung
a) für jedes Gutachten, das auf Grund eines
vom Landesinvalidenamt aufgelegten
Formblattes ausgefertigt wird, ein Betrag
im Wert von 3 Punkten, für jede zu einem
solchen Gutachten im freien Schriftsatz
verfaßte Seite ein Betrag im Wert von
2 Punkten;
b) für jedes im freien Schriftsatz verfaßte
Gutachten bis zu einem Umfang von zwei
Seiten ein Betrag im Wert von 3 Punkten,
für jede weitere Seite ein Betrag im Wert
von 2 Punkten.
§ 6. Für die Abholung und Rückgabe eines
jeden Aktes, die vom Sachverständigen besorgt
werden, gebührt eine Vergütung im Wert von
je 2 Punkten.
§ 7. Besteht zwischen der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und der Österreichischen
Ärztekammer kein Gesamtvertrag, ist die Entlohnung
in Höhe des Betrages zu leisten, der
unmittelbar vor Eintritt des vertragslosen Zustandes
zu leisten gewesen wäre.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 13. Mai 1964, BGBl.
Nr. 114, außer Kraft.