399. Verordnung: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird hinsichtlich der §§ 9 lit. a bis c
und e, 10 bis 13, 16, 61 und 62 bezüglich der
Angelegenheiten des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 28 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der
§§ 27, 28, 66 und 67 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der
§§ 30 bis 35 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und hinsichtlich
der §§ 39 bis 51 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen verordnet
§ 1. Toleranz für die Höchstgrenzen
der Abmessungen von Fahrzeugen
Bei der Anwendung der Bestimmungen über
die Länge und Breite eines Fahrzeuges, das die
im § 4 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen für die Länge oder Breite
überschreitet, haben außer Betracht zu bleiben
hinsichtlich
a) der Länge: Stoßstangen, hinten am Fahrzeug
angebrachte Auspuffrohre, Reserveräder
und Dachleitern;
b) der Breite: Rückblickspiegel, sofern sie
über den äußersten Rand des Fahrzeuges
nur so weit hinausragen, daß der Lenker
von seinem Platz aus die Straße neben und
hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken
kann, Blinkleuchten und Parkleuchten.
§ 2. Genehmigungspflichtige Teile
und Ausrüstungsgegenstände
Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer
Bedeutung
a) Sicherheitsgurte,
b) Gleitschutzvorrichtungen (§ 4 Abs. 5),
c) Gegenstände aus Sicherheitsglas (§ 10
Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967),
d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1
lit. c und d des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler, mit Ausnahme von Suchscheinwerfern
und Rückfahrscheinwerfern,
e) Blinkgeber,
f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen, außer Glocken für
Motorfahrräder,
g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig
vom Fahrzeug beurteilt werden
kann,
h) für Zugmaschinen bestimmte zusätzliche
Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur
Beförderung von Gütern.
§ 3. Bremsen
(1) Bremsvorrichtungen, die mittelbar auf die
Räder wirken, müssen mit den Rädern, auf die
sie wirken, durch Teile ständig verbunden sein,
deren Ausfall nicht zu erwarten ist. Haben zwei
Bremsanlagen gemeinsame Bremsvorrichtungen,
so müssen beim Ausfallen der Betätigungs- oder
der Übertragungsvorrichtung einer der beiden
Bremsanlagen mit der anderen noch mindestens
zwei auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegende Räder gebremst
werden können.
(2) Bei Kraftwagen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 50 km/h überschritten werden
kann, muß die Betriebsbremse auf alle Räder
wirken können. Wenn die zur Betätigung der
Bremsvorrichtungen erforderliche Muskelkraft
teilweise durch andere Kräfte ersetzt wird, muß
beim Ausfallen dieser Kräfte die Bremsanlage
wirksam bleiben.
(3) Die Wirkung der Bremsen eines Kraftfahrzeuges
ist ausreichend, wenn bei gewöhnlichem
Kraftaufwand und erwärmten Bremsvorrichtungen
mit der Betriebsbremse, bei Krafträdern mit
beiden Bremsen, eine mittlere Verzögerung von
wenigstens 4 m/s2, mit der Hilfsbremse eine
solche von wenigstens 2'5 m/s2 erreicht wird.
Bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, muß die mittlere Verzögerung
wenigstens 1'5 m/s2 betragen. Diese Verzögerungswerte
müssen auf gerader, waagrechter und
trockener Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit
von 50 km/h oder, wenn diese Geschwindigkeit
nicht erreicht werden kann, bei der höchsten mit
dem Fahrzeug erreichbaren Geschwindigkeit erreicht
werden können. Beim Ziehen von Anhängern
muß eine mittlere Verzögerung von mindestens
3'5 m/s2 erreicht werden können. Werden
Anhänger mit Kraftfahrzeugen gezogen,
mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden kann, so muß die
mittlere Verzögerung wenigstens 1'5 m/s2 betragen.
(4) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz, erster
Halbsatt des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte
Bremse muß unabhängig von der Stellung der
Anhängerdeichsel wirken können und wirken,
wenn die Hilfsbremse oder die Feststellbremse
des Zugfahrzeuges wirkt.
§ 4. Keifen und Gleitschutzvorrichtungen
(1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge und
Anhänger, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden kann oder
darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich
der Elastizität gleichwertigen Keifen
versehen sein.
(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig,
wenn sich seine lineare Eindrückung in
radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse
eingestellten zylindrischen festen Körper
von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung
einer radial wirkenden Anpressungskraft
von 100 kp je 1 cm Reifenbreite, gemessen an
der Auflagefläche des Reifens auf der Felge ändert
bei einem Außendurchmesser des Reifens
von 590 mm bis 650 mm um 13'4 mm,
von 651 mm bis 720 mm um 13'3 mm,
von 721 mm bis 800 mm um 13'2 mm,
von 801 mm bis 930 mm um 13'l mm,
von 931 mm bis 1090 mm um 13 mm,
von 1091 mm bis 1320 mm um 12'9 mm,
von 1321 mm bis 1640 mm um 12'8 mm.
(3) Gefederte Fahrzeuge, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, und ungefederte, mit denen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 16 km/h nicht überschritten
werden kann, dürfen mit Reifen versehen
sein, deren Flächenpressung 8 kp/cm² nicht
übersteigt. Die höchste zulässige Radlast darf bei
diesen Fahrzeugen 100 kp je 1 cm Grundflächenbreite
des Reifens nicht überschreiten.
(4) Die Profiltiefe der Keifen muß auf der
ganzen Lauffläche mindestens betragen.
a) bei Krafträdern, Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen
sowie bei Anhängern, die mit diesen
Fahrzeugen gezogen werden dürfen 1 mm,
b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen
sowie bei Anhängern, die mit diesen
Fahrzeugen gezogen werden dürfen 2 mm.
(5) Als Gleitschutzvorrichtungen gelten
Schneeketten und zur Verwendung als Schnee-
und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und
Eisreifen bestimmte Reifen. Die Glieder des mit
der Fahrbahn in Berührung kommenden Teiles
von Schneeketten müssen gleich groß sein und
dürfen nicht länger als 5'5 cm und nicht höher als
3 cm sein. Schneeketten müssen leicht nachspannbar
sein.
§ 5. Gleisketten
Bei Fahrzeugen mit metallenen Gleisketten
müssen die mit der Fahrbahn in Berührung kommenden
Kanten und Rippen der Kettenglieder
so abgerundet sein, daß der Halbmesser der Abrundungen
an den Längsseiten der Bodenplatten
und Rippen mindestens 6 cm beträgt. Der Druck
der durch eine metallene Laufrolle belasteten,
auf waagrechter, ebener Fahrbahn gleichmäßig
aufliegenden Flächenteile einer Kette darf
15 kp/cm² nicht übersteigen. Bei Gleiskettenfahrzeugen,
mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von
16 km/h überschritten werden kann, müssen die
Laufrollen mit mindestens 4 cm hohen Gummireifen
oder deren Kettenglieder mit einer Gummiauflagefläche
versehen sein, deren zulässige
Abnützungsgrenze deutlich erkennbar gemacht
sein muß.
§ 6. Lenkvorrichtung
(1) Die Lenkvorrichtung darf von leicht überfahrbaren
Hindernissen auf der Fahrbahn verursachte
Stöße nicht in einer die Verkehrssicher-
heit beeinträchtigenden Weise auf ihre Betätigungsvorrichtung
übertragen. Die einzelnen Teile
der Lenkvorrichtung müssen so miteinander
verbunden sein, daß sie sich auch bei höherem
Abnützungsgrad nicht lösen können.
(2) Der Durchmesser des Wendekreises eines
Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Kraftfahrgesetzes 1967 darf 22 m nicht überschreiten.
§ 7. Windschutzscheiben und Verglasungen
Die Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben,
Seiten- und Heckfenstern muß so
beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung
von Staub noch durch dessen Entfernung
zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen
verwendete Material darf nicht dazu neigen,
durch elektrostatische Aufladung und Anziehung
von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig
zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften
bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung
nicht verlieren.
§ 8. Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1) Die Stärke des Betriebsgeräusches eines
Kraftfahrzeuges darf, gemessen nach den Bestimmungen
der Anlage 1, nicht übersteigen
a) bei Motorfahrrädern 80 Phon,
b) bei anderen als in lit. a angeführten
Krafträdern mit Zweitaktmotor
und bei Kraftwagen
mit einem Eigengewicht von
nicht mehr als 3500 kg, außer
solchen mit Dieselantrieb und
Zugmaschinen 85 Phon,
c) bei allen nicht in den lit. a oder
b angeführten Arten von Kraftfahrzeugen
90 Phon.
(2) Als nicht gegen die Fahrbahn gerichtet
gelten Mündungen von Auspuffrohren, wenn sie
so angeordnet sind, daß der Hauptstrahl der
Auspuffgase unter einem Winkel von nicht mehr
als 30° auf die Fahrbahn auftrifft.
§ 9. Lichtfarben
Die Farbwertanteile des aus- oder rückgestrahlten
Lichtes müssen bei der Verwendung
einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von
2854° Kelvin im Normalvalenzsystem 1931 der
Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)
innerhalb der folgenden Grenzwerte liegen
a) für rotes Licht im Bereich zwischen der
Grenze gegen purpur x = 0,980 — y und
der Grenze gegen orange y = 0,335;
b) für gelbrotes und orangefarbenes Licht im
Bereich zwischen der Grenze gegen rot
y = 0,100 x + 0,285, der Grenze gegen
weiß y = 0,940 — x und der Grenze gegen
gelb y = 0,430;
c) für gelbes Licht im Bereich zwischen
der Grenze gegen orange y = 0,600 x +
0,130, der Grenze gegen weiß y = 0,940 — x
und der Grenze gegen grün y = 0,925 x
+ 0,030;
d) für blaues Licht im Bereich zwischen
der Grenze gegen grün y = 0,065 +
0,805 x, der Grenze gegen weiß x = 0,400
— y und der Grenze gegen purpur
x = 0,133 + 0,600 y;
e) für weißes Licht im Bereich zwischen
der Grenze gegen rot y = 0,382, der
Grenze gegen purpur y = 0,050 + 0,750 x,
der Grenze gegen gelb x = 0,500, der
Grenze gegen grün y = 0,150 + 0,640 x,
der Grenze gegen grün y = 0,640 —
0,400 x und der Grenze gegen blau
x = 0,310.
§ 10. Allgemeine Bestimmungen
für Scheinwerfer und Leuchten
Die Fassungen der Glühlampen in Scheinwerfern
und Leuchten dürfen zum Spiegel nicht
verstellbar sein. Die Abschlußgläser müssen so
befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.
Die Spiegel müssen gegen atmosphärische
Einflüsse und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen
möglichst unempfindlich sein. Scheinwerfer
und Leuchten müssen mit Glühlampen
der vom Erzeuger angegebenen Art versehen
sein.
§ 11. Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht
sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt
verstellen können und daß ihre. Hauptleuchtrichtung
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
verläuft. Die Befestigung der Glühlampen
im Scheinwerfer darf nur in der bei der Genehmigung
vorgeschriebenen Lage möglich sein.
Scheinwerfer dürfen nur soweit nach unten geneigt
sein, als eine ausreichende Beleuchtung der
Fahrbahn gewährleistet ist. Das Abblendlicht
muß auf der Meßwand (Anlage 2) eine deutlich
wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben.
Für die Einstellung der Scheinwerfer mit Abblendlicht
am Fahrzeug gilt Anlage 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Beleuchtungsstärke eines Scheinwerfers muß auf der Meßwand (Anlage 2) betragen
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in
den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder
zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede
bestehen.
(3) Das mit Nebelscheinwerfern und Breitstrahlern
ausgestrahlte Licht muß eine deutlich
wahrnehmbare, annähernd waagrecht verlaufende
Hell-Dunkel-Grenze aufweisen. Nebelscheinwerfer
und Breitstrahler müssen so am
Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-
Grenze in einer Entfernung von 10 m von der
Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer
liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche. Für
Nebelscheinwerfer und Breitstrahler gelten die
Bestimmungen des Abs. 1 erster und zweiter
Satz sinngemäß.
§ 12. Begrenzungsleuchten
Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) müssen mindestens 40 cm
über der Fahrbahn angebracht sein; dies gilt jedoch
nicht für Einachszugmaschinen, die mit
einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden
sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden. Ihre Lichtstärke darf in keiner
Leuchtrichtung mehr als 60 cd und muß in den
in der Anlage 3. angeführten Richtungen HV,
C und D mindestens 0'5 cd betragen.
§ 13. Schlußleuchten
Die Lichtstärke der Schlußleuchten (§ 14
Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) darf in keiner
Leuchtrichtung mehr als 12 cd und muß außer
bei Motorfahrrädern in den in der Anlage 3
angeführten Richtungen mindestens betragen
a) in der Richtung HV 1 cd,
b) in der Richtung D 0'5 cd,
c) in der Richtung C 0'2 cd.
Bei Motorfahrrädern muß die Lichtstärke der
Schlußleuchten in jeder der in lit. a bis c angeführten
Richtungen mindestens 0'05 cd betragen.
§ 14. Bremsleuchten
(1) Die Bremsleuchten (§ 18 des Kraftfahrgesetzes
1967) müssen mindestens 40 cm über
der Fahrbahn angebracht sein und dürfen höchstens
190 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Ihre Lichtstärke darf in keiner Leuchtrichtung
mehr als 130 cd und muß in den in der Anlage
3 angeführten Richtungen mindestens betragen
a) in der Richtung HV 7 cd,
b) in der Richtung D 2 cd,
c) in der Richtung C 1 cd.
(2) Die Lichtstärke des Bremslichtes muß in
den in der Anlage 3 angeführten Richtungen HV,
C und D mindestens viermal so stark sein wie
die des Schlußlichtes.
§ 15. Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Blinkleuchten an den Längsseiten des Fahrzeuges
müssen mindestens 50 cm über der Fahrbahn
angebracht sein und dürfen höchstens
200 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Blinkleuchten, die vorne oder hinten am Fahrzeug
angebracht sind, müssen mindestens 40 cm
über der Fahrbahn angebracht sein und dürfen
höchstens 120 cm über der Fahrbahn angebracht
sein.
(2) Blinkleuchten müssen 60- bis 120mal in der
Minute aufleuchten. Die erste Lichtausstrahlung
darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten
erfolgen.
(3) Der Fahrtrichtungsanzeiger muß noch bei
einer Betriebsspannung von 85 v. H. der Nennspannung
und bei einer Temperatur von
— 20° C wirken können.
(4) Die Stärke des nach vorne ausgestrahlten
Blinklichtes darf nicht größer sein als 700 cd, die
des nach hinten ausgestrahlten nicht größer als
200 cd; sie muß in der parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufenden
Leuchtrichtung mindestens 7 cd betragen.
Die Stärke des Blinklichtes muß mindestens betragen
1. in einer Horizontalebene durch die parallel
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur
Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung
a) in einem Winkelbereich von 5°
zu dieser Leuchtrichtung 5 cd,
b) bei vorne oder hinten am Fahrzeug
angebrachten Blinkleuchten unter
einem Winkel von 20° zu dieser
Leuchtrichtung gegen die Längsmittelebene
des Fahrzeuges zu .. 1 cd,
c) unter einem Winkel von 80° zu
dieser Leuchtrichtung nach außen . 0'2 cd;
2. in einer Vertikalebene durch die
parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende
Leuchtrichtung in einem
Winkel von ±# 15° zu dieser Leuchtrichtung
und in den in der Z. 1 angeführten
Winkeln . 02 cd.
§ 16. Rückstrahler
(1) Die Rückseite der rückstrahlenden Fläche
von Rückstrahlern muß vor Verstaubung geschützt
sein. Rückstrahler dürfen nicht durch
einen Anstrich gefärbt sein.
(2) Die im § 14 Abs. 5 erster, vorletzter und
letzter Satz, § 16 Abs. 2 und § 104 Abs. 5 lit. b
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahler
müssen eine Lichteintrittsfläche von mindestens
20 cm² haben. Die rückstrahlenden Teile
müssen über die ganze Fläche gleichmäßig verteilt
sein. Bei diesen Rückstrahlern muß das rückgestrahlte
Licht in einer Entfernung von 10 m
erreichen
a) bei einem Beobachtungswinkel
von 2° und einem
Einfallswinkel von 25°
eine Stärke von mindestens 1'25 mcd/lx,
b) bei einem Beobachtungswinkel
von 2° und einem
Einfallswinkel von 0° eine
Stärke von mindestens 2'5 mcd/lx,
c) bei einem Beobachtungswinkel
von 20 und einem
Einfallswinkel von 0° eine
Stärke von mindestens 50 mcd/lx.
Der Beobachtungswinkel ist der Winkel, der von
der durch den Mittelpunkt der Lichteintrittsfläche
hindurchgehenden Achse des mit einem
Scheinwerfer ausgestrahlten Lichtbündels und
der vom Mittelpunkt der Lichteintrittsflache
zum Auge des Beobachters verlaufenden Geraden
eingeschlossen wird. Der Einfallswinkel ist der
Winkel, der von der Achse des mit einem Scheinwerfer
ausgestrahlten Lichtbündels und der
Hauptrückstrahlrichtung eingeschlossen wird.
(3) Bei den im § 14 Abs. 5 zweiter Satz zweiter
Halbsatz und § 16 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Rückstrahlern muß die Seitenlänge
mindestens 15 cm betragen; sie müssen eine
rückstrahlende Fläche von mindestens 60 cm²
haben. Die Stärke des mit diesen Rückstrahlern
rückgestrahlten Lichtes muß mindestens das
Dreifache der im Abs. 2 angeführten Werte erreichen,
§ 17. Scheibenwischer
Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen
in der Minute ausführen und dürfen
in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen
ausführen.
§ 18. Warnvorrichtungen
(1) Die Lautstärke der im § 22 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten akustischen
Warnzeichen darf, nach den Bestimmungen der
Anlage 1 Abs. 7 gemessen, an keiner Stelle
100 Phon überschreiten; sie darf bei den im
§ 100 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Vorrichtungen nicht mehr als 105 Phon
betragen. Die Erzeugung des Schalles darf nur
durch schwingende Membranen oder Zungen
erfolgen.
(2) Die Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung
zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen
unabhängig voneinander betätigt werden können.
§ 19. Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
Die im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte
Wegstreckenmesser müssen einer vom
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur
Eichung zugelassenen Bauart angehören.
§ 20. Antrag auf Genehmigung
einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen
(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type
von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher
Fahrzeuge ist anzugeben
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz
des Erzeugen des Fahrzeuges oder Fahrgestelles,
bei ausländischen Erzeugern auch
der Bevollmächtigten in Österreich;
b) die Art des Fahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) und seine vom Erzeuger
festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen
um Genehmigung einer Type von
Fahrgestellen die Art des Fahrzeuges,
für das das Fahrgestell bestimmt ist;
c) die Fahrgestellnummer, die Motornummer
und das Jahr der Erzeugung (Baujahr);
d) das Eigengewicht, die höchste zulässige Belastung,
bei Lastkraftwagen die Nutzlast,
bei Fahrgestellen ohne Aufbau die Tragfähigkeit,
das beantragte höchste zulässige
Gesamtgewicht; sämtliche Angaben sind in
Kilogramm zu machen; das Eigengewicht
ist durch eine Waagebescheinigung einer
öffentlichen Waageanstalt zu belegen;
e) die Ausgestaltung des Fahrgestelles und
gegebenenfalls auch des Aufbaues durch
eine mit Maßen versehene Zeichnung im
Maßstab 1 : 10, in der auch die verschiedenen
Übersetzungsverhältnisse des Getriebes,
der Triebachse und der Bremsvorrichtungen
angegeben sind, das stärkste
Betriebsgeräusch des Fahrzeuges und die
Lautstärke der Vorrichtung zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen in Phon; bei
mit dem Aufbau versehenen Fahrgestellen
die Art des Aufbaues und die größte
Anzahl der zu befördernden Personen abgesehen
vom Lenker; bei Heizvorrichtungen
die Art, die Bezeichnung und der
Name des Erzeugers;
f) die Art des Motors, bei Verbrennungsmotoren
die Arbeitsweise (Viertakt oder
Zweitakt), die Anzahl der Zylinder, deren
Hub und Bohrung und der Gesamthubraum
in Lirtern, die größte Nutzleistung
des Motors in PS und die zugehörige
Drehzahl in der Minute, die Art der Vorrichtung
zur Dämpfung des Auspuffgeräusches
(§ 12 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967) unter Anführung des Erzeugers, der
Type und der Größe; die Bauart dieser
Vorrichtung muß aus einer dem Antrag
angeschlossenen Schnittzeichnung im Maßstab
1 : 5 zu erkennen sein;
g) die Bauart, die Größe und die Anordnung
von Dampferzeugern oder von Anlagen
zur Erzeugung oder Speicherung von
Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern
auch der höchste zulässige
Betriebsdruck in at;
h) die Art der Kraftübertragung;
i) die Anzahl und die Art der Bremsvorrichtungen;
j) die Art und die Mindestmaße der Bereifung
und die Bezeichnung der Felgen;
k) die höchsten zulässigen Achslasten;
l) der Radstand, der Durchmesser des Wendekreises
und bei mehrspurigen Fahrzeugen
die Spurweiten;
m) wesentliche Abweichungen von den üblichen
Bauarten;
a) bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen,
Transportkarren,
Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
und Sonderkraftfahrzeugen die
Geschwindigkeit, die mit diesen Fahrzeugen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille nicht überschritten werden
kann;
o) ob das Fahrzeug nach der Ansicht des Antragstellers
den Vorschriften des II. und
IX. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes 1967
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht;
p) die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type
von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten
Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor
und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten.
Ein Antrag auf Genehmigung einer Type
von Anhängern mit angetriebenen Achsen
(Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung
zu enthalten.
§ 21. Typenprüfung
(1) Bei der Typenprüfung ist eine Prüfung des
stillstehenden Fahrzeuges bezüglich seiner Einrichtungen
vorzunehmen. Hiebei ist festzustellen,
ob das Fahrzeug oder Fahrgestell, das zur
Prüfung vorgeführt wird, mit der im Antrag
dargestellten Type in allen kennzeichnenden Einzelheiten
übereinstimmt.
(2) Für die Beurteilung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit (§ 4 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967) eines Fahrzeuges ist insbesondere
die Beschaffenheit der Teile maßgebend, deren
Versagen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit
darstellt, wie insbesondere die Lenkvorrichtung
und die Bremsanlagen. Eine Prüfung der für
diese Teile verwendeten Werkstoffe und der
Festigkeit der einzelnen Bestandteile muß jedoch
nicht vorgenommen werden.
(3) Die die Prüfung vornehmenden Sachverständigen
haben mit dem Fahrzeug eine Probefahrt
durchzuführen. Bei dieser Probefahrt ist
die ordnungsgemäße Wirksamkeit der für die
Verkehrssicherheit maßgebenden Teile und Ausrüstungsgegenstände
zu prüfen.
§ 22. Genehmigung eines einzelnen
Fahrzeuges oder Fahrgestelles
(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des
Kraftfahrgesetzes 1967 hat die im § 20 angeführten
Angaben außer der im § 20 Abs. 1 lit. f
angeführten Schnittzeichnung zu enthalten, jedoch
dürfen dem Antrag anstelle der unter § 20
Abs. 1 lit. e angeführten Zeichnungen zwei
gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles
in der Größe von mindestens 9 X 12 cm
angeschlossen sein. Dies gilt auch für Ansuchen
um Genehmigung von Fahrzeugen, deren Fahrgestelle
bereits genehmigt wurden.
(2) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen
des § 21 sinngemäß; jedoch genügt,
wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine
kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug.
§ 23. Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen
(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer
Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer gemäß
§ 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist anzugeben
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des
Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern
auch der Bevollmächtigten in Österreich
und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung;
b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes
oder Sturzhelmes durch eine
Beschreibung, der eine mit Maßen versehene
Zeichnung und, wenn es erforderlich
ist, ein Modell beizugeben ist; bei Reifen
ist eine Zeichnung des Profils in natürlicher
Größe in dreifacher Ausfertigung unter
Angabe der Hauptmaße und ein Muster
im Schnitt beizugeben.
(2) Für die Typenprüfung von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer gelten die Bestimmungen des § 21
Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei der Genehmigung einer Type eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind die am
Fahrzeug angebrachten, im § 2 angeführten Teile
und Ausrüstungsgegenstände, soweit sie noch
nicht gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 genehmigt
sind, unter sinngemäßer Anwendung
des Abs. 1 in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen;
im Falle ihrer Genehmigung ist das
gemäß § 35 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
festzusetzende Genehmigungszeichen im Typengenehmigungsbescheid
anzugeben.
§ 24. Antrag auf Zulassung und auf
Erteilung der Bewilligung zur
Durchführung von Probe- und von
Überstellungsfahrten
Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende
Zulassung oder auf eingeschränkte Zulassung von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern, Anträge auf
Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln
für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
sind mit einem Formblatt nach dem Muster
der Anlage 4 in vierfacher Ausfertigung einzubringen.
Der Antragsteller hat die für ihn in
Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
§ 25. Tafeln für eingeschränkt zugelassene
Fahrzeuge
Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge
gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt
sein.
§ 26. Kennzeichen für Kraftfahrzeuge
und Anhänger
(1) Die Bezeichnung des Bundeslandes im
Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zweiter Satz des
Kraftfahrgesetzes 1967 hat zu lauten
für das Burgenland B,
für Kärnten K,
für Niederösterreich N,
für Oberösterreich O,
für Salzburg S,
für Steiermark. St,
für Tirol T,
für Vorarlberg V,
für Wien W.
(2) Die Bezeichnung der Landeshauptstadt
Graz hat im Kennzeichen zu lauten G,
die Bezeichnung der Landeshauptstadt Linz hat
im Kennzeichen zu lauten L.
(3) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches
anstelle der Bezeichnung des Bundeslandes und
der Behörde im Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4
fünfter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 hat zu
lauten
a) für Fahrzeuge, die zur Verwendung
im Bereich, der Bundespolizei bestimmt
sind, BP,
b) für Fahrzeuge, die zur Verwendung
im Bereich der Bundesgendarmerie
bestimmt sind BG,
c) für Fahrzeuge, die zur Verwendung
im Bereich der Zollwache bestimmt
sind ZW,
d) für Fahrzeuge, die zur Verwendung
im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen bestimmt sind, BB,
e) für Fahrzeuge, die zur Verwendung
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt sind, ... PT,
f) für Heeresfahrzeuge BH.
(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches
anstelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen
gemäß § 48 Abs. 4 fünfter Satz des
Kraftfahrgesetzes 1967 hat zu lauten
a) für Fahrzeuge, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung für Personen
bestimmt sind, die eine vom
Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten ausgestellte gültige
Legitimationskarte für Mitglieder
des diplomatischen Corps in Wien,
für Beamte internationaler Organisationen
in Österreich mit gleichartiger
Rechtsstellung oder für Mitglieder
diplomatischen Ranges der ständigen
Vertretungen bei internationalen Organisationen
in Österreich besitzen,
sofern diese Personen nicht österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose
sind, die vor ihrer Anstellung bei der
ausländischen Vertretungsbehörde
oder bei der internationalen Organisation
ihren ordentlichen Wohnsitz
in Österreich gehabt haben, D,
b) für Fahrzeuge, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung für
Personen bestimmt sind, die eine vom
Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten ausgestellte gültige
Legitimationskarte für Mitglieder des
Konsularcorps in Österreich besitzen,
sofern diese Personen nicht österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose
sind, die vor ihrer Anstellung bei
der ausländischen konsularischen
Vertretungsbehörde ihren ordentlichen
Wohnsitz in Österreich gehabt
haben, K.
(5) Als Vormerkzeichen, das sind die Zeichen,
unter denen die Fahrzeuge gemäß § 48 Abs. 4
letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 bei der
Behörde vorgemerkt sind, sind Zahlen zu verwenden.
§ 27. Kostenbeiträge für die Überprüfung
von Kraftfahrzeugen und
Anhängern
Für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern sind folgende Kostenbeiträge
im Sinne der §§ 55 Abs. 3 und 56 Abs. 4 des
Kraftfahrgesetzes 1967 zu entrichten
Für die Überprüfung
a) eines Kraftwagens oder eines ausschließlich
auf Rädern laufenden
Sonderkraftfahrzeuges, außer den in
der lit. b und lit. d angeführten, .. 100 S,
b) eines Lastkraftwagens, Sattelzugfahrzeuges
oder ausschließlich auf
Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeuges
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg, eines Omnibusses oder
einer Zugmaschine der Klasse III .. 130 S,
c) eines nicht ausschließlich auf Rädern
laufenden Sonderkraftfahrzeuges .. 150 S,
d) eines Anhängers, eines Sonderanhängers
oder einer Zugmaschine der
Klasse I oder II 40 S,
e) eines Kraftrades 30 S,
f) eines Invalidenkraftfahrzeuges 10 S.
§ 28. Mindestversicherungssummen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Versicherungssummen für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung müssen mindestens
betragen
1. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung
eines Menschen
als Kapitalsbetrag 600.000 S
oder als Jahresrente 24.000 S;
2. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung
mehrerer Menschen durch
dasselbe Ereignis
a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger
außer Omnibussen,
Omnibusanhängern und Lastkraftwagen,
die zur Beförderung
von mehr als acht Personen
verwendet werden dürfen
(§ 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967)
als Kapitalsbetrag 1,800.000 S
oder als Jahresrente 72.000 S,
b) für Omnibusse und Lastkraftwagen,
die zur Beförderung
von mehr als acht Personen
verwendet werden dürfen
(§ 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967)
das Doppelte der in der
lit. a angeführten Beträge;
wenn das Fahrzeug außer
dem Lenkerplatz gemäß § 28
Abs. 3 lit. c des Kraftfahrgesetzes
1967 genehmigte
Plätze für mehr als 19 Personen
aufweist, erhöhen sich
diese Beträge für je angefangene
fünf Plätze um die Hälfte
der in der lit. a angeführten
Beträge,
c) für Omnibusanhänger die in
der lit. a angeführten Beträge;
wenn der Omnibusanhänger
für mehr als zehn Personen
gemäß § 28 Abs. 3 lit. c des
Kraftfahrgesetzes 1967 genehmigte
Plätze aufweist, erhöhen
sich diese Beträge für je
angefangene fünf Plätze um
die Hälfte der in der lit. a angeführten
Beträge;
3. hinsichtlich Schäden an Sachen
10 v. H., jedoch für Kraftfahrzeuge
und Anhänger zur Beförderung
gefährlicher Güter (§ 92 des
Kraftfahrgesetzes 1967) 25 v. H.
des sich nach der Z. 2 ergebenden
Kapitalsbetrages.
§ 29. Antrag auf Erteilung einer
Lenkerberechtigung
Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung
und Anträge auf Ausdehnung einer
Lenkerberechtigung sind mit einem Formblatt
nach dem Muster der Anlage 6 in zweifacher
Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller
hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken
dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu
auszufüllen.
§ 30. Allgemeine Bestimmungen
über die geistige und körperliche
Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer
bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet
gilt, wer geistesgesund (§ 31) ist, die für
das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge
und das Einhaken der für das Lenken dieser
Kraftfahrzeuge maßgebenden Vorschriften nötige
Körpergröße (§ 32), Körperkraft (§ 33) und Gesundheit
(§ 34) besitzt und frei von Gebrechen
(§ 35) ist.
(2) Besitzer einer Lenkerberechtigung der
Gruppen A, B, C, F oder G, bei denen eine Erkrankung
oder ein Gebrechen festgestellt wurde,
das nach den Bestimmungen der §§ 31, 34 und
35 die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der betreffenden Gruppe ausschließen würde,
gelten als geeignet, wenn sie während der der
Feststellung der Erkrankung oder des Gebrechens
unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge
der betreffenden Gruppe tatsächlich
gelenkt haben und die Annahme gerechtfertigt
ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels
durch erworbene Übung eingetreten ist. Der Eintritt
dieses Ausgleiches und die Dauer des Vorliegens
dieser Eignung ist durch ein ärztliches
Gutachten festzustellen und darf nur auf höchstens
fünf Jahre ausgesprochen werden.
§ 31. Geistige Eignung
(1) Als geistesgesund gelten Personen, bei
denen weder Geisteskrankheiten noch schwere
geistige oder seelische Störungen noch auffällige
Störungen der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit
sowie des Erinnerungsvermögens
vorliegen.
(2) Geistesgesunde Personen, die sich als Pflegling
in stationärer Behandlung einer Krankenanstalt
für Geisteskrankheiten befunden haben,
dürfen nur dann als zum Lenken von Kraftfahrzeugen
geistig geeignet begutachtet werden,
wenn durch einen fachärztlichen Befund bestätigt
wird, daß bei ihnen keine Zeichen
einer bestehenden Geisteskrankheit oder
einer dieser gleichzuhaltenden geistigen oder
seelischen Störung unter Berücksichtigung der
Möglichkeit von Remissionen oder Rezidiven
vorliegen.
§ 32. Körpergröße
(1) Die Eignung einer Person zum Lenken von
Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe setzt
eine Körpergröße von mindestens 155 cm, bei
Kraftfahrzeugen der Gruppen C, D, E und H
mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der
Gruppen A und B von höchstens 200 cm voraus.
(2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1
angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder das
im Abs. 1 angeführte Höchstmaß überschreitet,
gelten unter den im § 69 Abs. 1 lit. b oder c des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Voraussetzungen
als zum Lenken von Kraftfahrzeugen
geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung
von Behelfen, von Fahrzeugen mit bestimmten
Merkmalen oder von Ausgleichkraftfahrzeugen
ausgeglichen werden kann.
§ 33. Körperkraft
Die Eignung einer Person zum Lenken von
Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe setzt
die Fähigkeit voraus, bei der Betätigung der
Bremsanlagen die zur ausreichenden Wirkung
der Bremsen und bei der Betätigung der Lenkvorrichtung
die zum Lenken während der Fahrt
erforderlichen Muskelkräfte ohne besondere
Mühe aufzubringen.
§ 34. Gesundheit
(1) Ab zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer
bestimmten Gruppe hinreichend gesund gilt
eine Person, bei der nicht festgestellt wurden
a) schwere Allgemeinerkrankungen oder
schwere lokale Erkrankungen,
b) organische Erkrankungen des zentralen
oder periphären Nervensystems, die das
sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges
und das Einhalten der für das Lenken des
Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen
könnten,
c) Erkrankungen, bei denen es zu plötzlichen
Bewußtseinsstörungen oder -trübungen
kommt,
d) Trunksucht,
e) andere Süchtigkeiten, die das sichere Beherrschen
des Kraftfahrzeuges und das Einhalten
der für das Lenken des Kraftfahrzeuges
geltenden Vorschriften beeinträchtigen
könnten,
f) neurotische Zustandsbilder höheren Grades
oder
g) schwere Augenerkrankungen, die das Sehvermögen
beeinträchtigen können.
(2) Für Personen, die sich als Pflegling in
stationärer Behandlung einer Trinkerheilstätte
oder einer Entwöhnungsanstalt befunden haben,
gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
§ 35. Gebrechen
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen
einer bestimmten Gruppe hinreichend frei von
Gebrechen gilt eine Person, bei der nicht folgende
Gebrechen festgestellt wurden
a) auffällige Störungen des Raum- und Muskelsinnes,
des Tastgefühles oder der Koordination
der Muskelbewegungen,
b) organische Veränderungen, die eine schwere
Behinderung der Atmung verursachen,
c) Defekte an Gliedmaßen, die das sichere
Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das
Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges
geltenden Vorschriften beeinträchtigen
können,
d) hinsichtlich des Lenkens von einspurigen
Krafträdern: das Fehlen einer Hand,
e) eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke,
Muskulaturen und Gliedmaßen, die das
sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges
und das Einhalten der für das Lenken des
Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen
kann,
f) Fehlen oder praktische Blindheit eines
Auges,
g) Defekte in der unteren Gesichtsfeldhälfte
beider Augen, auch wenn sie nur einen
Quadranten betreffen, Störungen der
Schlußfähigkeit der Augenlider, Doppelteehen,
totale Farbenblindheit oder hochgradige
Nachtblindheit,
h) Farbenuntüchtigkeit für Rot vom Grade
einer Protanopie,
i) mangelhafte Sehschärfe oder
j) mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen
des Gleichgewichtes.
(2) Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen
im Sinne des Abs. 1 lit. c oder e festgestellt
wurden, die durch die Verwendung von
Körperersatzstücken oder Behelfen oder von
Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von
Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen
ausgeglichen werden können, gelten
unter den im § 69 Abs. 1 lit. b oder c des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Voraussetzungen
als zum Lenken von Kraftfahrzeugen
bedingt oder beschränkt geeignet.
(3) Personen, bei denen ein Auge fehlt oder
praktisch blind ist (Abs. 1 lit. f) gelten als zum
Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A,
B und F geeignet, wenn der Verlust der Sehfähigkeit
des einen Auges mindestens zwölf Monate
zurückliegt und durch einen fachärztlichen
Befund bestätigt wird, daß beim sehenden Auge
ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe
von mindestens 6/8 vorhanden ist; diese Sehschärfe
muß sowohl bei Tageslicht als auch in
einem abgedunkelten Raum gegeben sein, in dem
nur die Sehprobetafeln beleuchtet sind. Die
Dauer dieser Eignung darf nur auf höchstens
fünf Jahre ausgesprochen werden. Bei der Festsetzung
dieses Zeitraumes ist auf die Ursache
des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges
Bedacht zu nehmen. Bei der Erteilung der Lenkerberechtigung
für das Lenken von Kraftfahrzeugen
ohne Windschutzscheiben oder mit
Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht
höher liegt, als die Augen des Lenkers beim
Lenken, ist als Auflage die Benützung eines
Augenschutzes vorzuschreiben.
(4) Personen, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit
im Sinne des Abs. 1 lit. h festgestellt wurde,
gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppe F innerhalb eines bestimmten Gebietes
geeignet, wenn sie das Bremslicht und das
Schlußlicht von Fahrzeugen erkennen können.
Bei der Erteilung der Lenkerberechtigung ist als
Auflage eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung
vorzuschreiben.
(5) Die im Abs. 1 lit. i angeführte mangelhafte
Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird
eine Sehschärfe
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen A, B und F: von mindestens
6/12 auf einem Auge und von mindestens
6/24 auf dem anderen,
b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen C, D, E, G und H: von mindestens
6/8 auf einem Auge und von mindestens
6/12 auf dem anderen.
Wird die in der lit. a angeführte Sehschärfe
nicht erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F
als gegeben, wenn durch einen fachärztlichen
Befund bestätigt wird, daß die Sehschärfe mit
beiden Augen mindestens 6/12 beträgt.
(6) Wird die im Abs. 5 angeführte Sehschärfe
erst durch das Tragen von Brillen erreicht, so
ist die Verwendung entsprechender Augengläser
beim Lenken von Kraftfahrzeugen als Auflage
vorzuschreiben. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen
der Gruppen D und H dürfen zur Korrektur
nicht stärkere Gläser als ± 6 Dioptrien
sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch verwendet
werden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob und in welcher Stärke bisher
Brillen - getragen wurden. Lochbrillen (stenopäische
Brillen) dürfen nicht verwendet werden.
Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein, Kontaktgläser
dürfen nur verwendet werden, wenn
sie in einem fachärztlichen Befund als für die
betreffende Person geeignet bezeichnet wurden.
Wenn die geforderte Sehschärfe nur mit stärkeren
Gläsern als + 6 oder — 10 Dioptrien sphärisch
und ± 2 Dioptrien zylindrisch erreicht
werden kann, oder im Falle einer Korrekturdifferenz
von mehr als 2 Dioptrien zwischen den
beiden Augen gilt die Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn ein entsprechender
fachärztlicher Befund vorliegt und auf
Grund der bisherigen Verwendung von Brillen
keine Bedenken bestehen.
(7) Das im Abs. 1 lit. j angeführte mangelhafte
Hörvermögen liegt vor, wenn ohne Verwendung
von Hörbehelfen nicht erreicht wird
ein Hörvermögen
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen A, B, F und G auf beiden Ohren
für Konversationssprache auf eine Entfernung
von mindestens 1 m oder auf einem
Ohr für Konversationssprache auf eine
Entfernung von mindestens 2 m,
b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen C, D, E und H auf jedem Ohr
für Konversationssprache auf eine Entfernung
von mindestens 6 m oder auf einem
Ohr für Flüstersprache auf eine Entfernung
von mindestens 6 m.
Wird das in lit. a angeführte Hörvermögen nicht
erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn durch eine
besondere Prüfung festgestellt wurde, daß dieses
Gebrechen auf Grund der entsprechenden sonstigen
körperlichen und geistigen Beschaffenheit
der Person und ihrer Intelligenz nicht als Gefahr
für die Verkehrssicherheit anzusehen ist; diese
Prüfung hat eine Beobachtungsfahrt zu umfassen.
§ 36. Allgemeine Bestimmungen
über die Lenkerprüfung
(1) Bei der Lenkerprüfung hat auf Verlangen
der Behörde der Besitzer oder, eine Lehrperson
der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet
worden ist, anwesend zu sein.
(2) Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist
für eine nicht bestandene Prüfung
verschiedener Ansicht, so ist die eine längere
Frist vertretende Ansicht maßgebend.
(3) Bei einem Ergänzungsgutachten im Verfahren
über die Ausdehnung einer Lenkerberechtigung
(§ 67 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967)
ist eine neuerliche eingehende Prüfung über die
Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Verkehrsvorschriften insbesondere
dann vorzunehmen, wenn die bisherige
Lenkerberechtigung vor dem Inkrafttreten der
jeweils geltenden Verkehrsvorschriften erteilt
worden war.
§ 37. Theoretische Lenkerprüfung
Die beiden im § 70 Abs. 2 lit. a und b des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Teile der
theoretischen Lenkerprüfung dürfen ohne Anwesenheit
des anderen Prüfers abgenommen
werden.
§ 38. Praktische Lenkerprüfung
(1) Bei der praktischen Lenkerprüfung ist zunächst
festzustellen, ob der Prüfungswerber in
der Lage ist, den Motor in Gang zu setzen und
die Lenkvorrichtung und die Bremsen richtig zu
betätigen. Sodann ist zu prüfen, ob der Prüfungswerber
befähigt ist, eine gegebene Fahrtrichtung
einzuhalten und Hindernissen auszuweichen.
(2) Hat der Prüfungswerber bei den Fahrübungen
Sicherheit und Gewandtheit in der
Handhabung des Fahrzeuges bewiesen, so ist eine
abschließende Prüfung in längerer, freier Fahrt
unter Benützung . aller am Prüfungsort und in
seiner näheren Umgebung zu Gebote stehenden
Geländeverhältnisse vorzunehmen.
(3) Bei der im Abs. 2 angeführten Fahrprüfung
mit Kraftwagen muß zumindest ein Prüfer auf
dem Kraftwagen Platz nehmen. Bei der Fahrt ist
von einem Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers,
soweit es nicht die Verkehrssicherheit
erfordert, abzusehen und das Augenmerk
besonders darauf zu richten, ob der Prüfungswerber
die nötige Ruhe, Geistesgegenwart und
Selbständigkeit, einen sicheren Blick und Verständnis
für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt.
Wird die Prüfung auf einem Kraftrad abgenommen,
so ist der Prüfungswerber von einem
anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter
Weise zu überwachen.
(4) Die im Abs. 2 angeführte Prüfungsfahrt ist
abzubrechen, wenn der Mangel der fachlichen
Befähigung des Prüfungswerbers zu erkennen ist.
§ 39. Allgemeine Bestimmungen
für Omnibusse
(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern
laufen, müssen wenigstens zwei Achsen und vier
Räder haben.
(2) Das Getriebe von Omnibussen muß leicht
schaltbar sein. Omnibusse dürfen keinen Freilauf
und keine freilaufähnlichen Vorrichtungen
haben, die die Bremswirkung des Fahrzeugmotors
vermindern können.
(3) Auf lenkbaren Rädern von Omnibussen
dürfen nicht runderneuerte Reifen, Reifen mit
Einlagen oder Reifen, die kein gleichmäßiges Abrollen
gewährleisten, verwendet werden. An den
angetriebenen Rädern müssen Gleitschutzvorrichtungen
angebracht werden können.
(4) Omnibusse müssen an beiden Seiten des
Fahrzeuges außen einen Rückblickspiegel aufweisen.
§ 40. Aufbauten von Omnibussen
(1) Aufbauten von Omnibussen dürfen nur
aus nicht brennbaren und nicht gefährliche
Splitter bildenden Baustoffen bestehen.
(2) Fensterscheiben müssen leicht entfernt
werden können. Kann dies nicht durch Ausschwenken
oder Auswerfen von in Rahmen gefaßten
Scheiben erfolgen, so ist im Innenraum
des Fahrzeuges an jeder Seitenwand eine hinreichende
Anzahl geeigneter Geräte zum Zertrümmern
der Scheiben gut sichtbar und leicht
zugänglich untergebracht mitzuführen.
§ 41. Türen und Türöffnungen von
Omnibussen
(1) Einstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen
müssen gleitsicher sein. Griffstangen müssen
so angeordnet sein, daß sie beim Ein- und
Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen
sicher und bequem erreicht werden können.
(2) Omnibusse mit mehr als 30 Plätzen außer
dem Lenkerplatz müssen mindestens aufweisen
a) zwei Türöffnungen in der rechten Seitenwand,
b) je eine Türöffnung vorne in der rechten
und in der linken Seitenwand oder
c) eine Türöffnung in der Mitte der rechten
Seitenwand mit einer lichten Weite von
mindestens 120 cm.
(3) Die Türen von Omnibussen müssen im
Falle der Gefahr von einem Erwachsenen im
Fahrzeug geöffnet werden können. Bei Türen in
den Seitenwänden müssen die Türbänder auf der
in der Fahrtrichtung vorne liegenden Seite der
Türe angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für
automatische Türen und solche, deren Betätigung
oder Benützung dem Fahrpersonal vorbehalten
ist.
(4) Türklinken müssen leicht und bequem zu
betätigen sein. Sie müssen bei geschlossener Türe
selbstsperrend oder blockierbar sein. Über ihnen
muß ein fester Fanggriff angebracht sein.
(5) An Türen außer Falttüren muß in hinreichendem
Abstand vom Türverschluß (Abs. 4)
ein einfacher Sicherungsriegel deutlich sichtbar
angebracht sein. Bei Türen, die nur fallweise benützt
werden sollen, darf der gesperrte Sicherungsriegel
plombiert werden, wenn ein Schild
mit der Aufschrift „Nur bei Gefahr öffnen" angebracht
ist.
§ 42. Gänge von Omnibussen
(1) Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet
sein, daß ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung
des Fahrzeuges frei bleibt, der mindestens
die in der Anlage 7 angeführten Maße aufweist.
In diesem Gang dürfen sich keine Sitze
befinden; eine seitliche Verschiebung der Sitze
gegen den Gang hin bis zu 8 cm auf jeder Seite
ist jedoch zulässig, wenn die unbesetzten Sitze
durch einen leichten Druck in ihre ursprüngliche
Lage zurückbewegt werden können.
(2) Die Türen müssen von dem im Abs. 1 angeführten
Gang aus unbehindert zugänglich sein.
Vor einer links vorne oder rechts hinten angeordneten
Türe dürfen Klappsitze angebracht
sein, wenn sie aufgeklappt einen Durchgang von
mindestens 40 cm Breite freilassen. Vor einer
rechts vorne befindlichen Türe darf bei Omnibussen,
die zur ausschließlichen Verwendung im
Gelegenheitsverkehr bestimmt sind und die keine
Stehplätze aufweisen, ein Klappsitz für eine Person
angebracht sein. Dieser muß aufgeklappt
selbsttätig so festgehalten sein, daß er ein- und
aussteigenden Personen sicheren Halt bietet.
Nach dem Aufklappen muß der Sitz einen
Durchgang von mindestens 40 cm Breite freilassen.
§ 43. Plätze in Omnibussen für beförderte
Personen
(1) Die Abmessungen von Sitzen von Omnibussen
müssen den in der Anlage 7 angeführten
Maßen annähernd entsprechen.
(2) Sitze von Omnibussen müssen so befestigt
sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen
gewachsen sind.
(3) Stehplätze sind nur zulässig, wenn
a) Anhaltevorrichtungen so angebracht sind,
daß die beförderten Personen während der
Fahrt jederzeit sicheren Halt finden,
b) für jeden Stehplatz eine Fläche von mindestens
0'2 m² vorgesehen ist und
c) vor Glasscheiben, die sich in unmittelbarer
Nähe von Stehplätzen befinden und deren
unterer Rand weniger als 140 cm über dem
Fußboden liegt, Schutzstangen angebracht
sind.
§ 44. Notausstiege von Omnibusses
(1) Omnibusse müssen in der Rückwand oder
im hinteren Teil der linken Seitenwand eine
Nottüre aufweisen; diese Nottüre ist jedoch
nicht erforderlich
a) bei Omnibussen mit nicht mehr als
29 Plätzen außer dem Lenkerplatz und bei
Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. a
oder c angeführten Türöffnungen, die in
der Rückwand ein Fenster mit einer Fläche
von mindestens 6300 cm² und einer Länge
der kürzeren Seite von mindestens 53 cm
oder in der Rückwand oder im hinteren
Teil der linken Seitenwand zwei Fenster
mit einer Fläche von mindestens je
3700 cm² und einer Länge der kürzeren
Seite von mindestens 53 cm aufweisen;
b) bei Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. b
angeführten Türöffnungen, die im hinteren
Teil der Seitenwände mindestens drei Notausstiegfenster
mit einer Fläche von mindestens
3700 cm² und einer Länge der kürzeren
Seite von mindestens 53 cm aufweisen.
(2) Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster
ausgebildet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar
oder auswerfbar sein oder eine Verglasung
aufweisen, die im Falle der Gefahr in
kürzester Zeit und ohne Werkzeug beseitigt
werden kann. Sie dürfen nur Abrundungen aufweisen,
durch die ihre Verwendung als Notausstieg
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift
„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Vor
Notausstiegen angebrachte Gegenstände müssen
leicht entfernbar sein.
§ 45. Kraftstoffbehälter und Kraftstofförderung
von Omnibussen
(1) Kraftstoffbehälter von Omnibussen dürfen
nur im hinteren Teil des Fahrzeuges oder unterhalb
des Fußbodens untergebracht sein. Wenn sie
nicht mindestens 50 cm von den Türöffnungen
entfernt sind, muß der weniger als 50 cm von
einer Türöffnung entfernte Teil des Behälters
durch eine Blech wand abgeschirmt sein; dies gilt
jedoch nicht für die Unterseite des Behälters. Behälter
für Vergaserkraftstoff dürfen nicht in der
Nähe des Motors liegen. Die Füllöffnung von
Kraftstoffbehältern muß so angeordnet sein, daß
beim Füllen überfließender Kraftstoff nach außen
abgeleitet wird.
(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf, außer
bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas
aus mit dem Fahrzeug dauernd fest verbundenen
Behältern, nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter,
bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch
die Schwerkraft erfolgen.
§ 46. Innenräume von Omnibussen
(1) Die Höhe des Innenraumes von Omnibussen
muß bei Durchgängen und Stehplätzen mindestens
180 cm, bei Plattformen mindestens
190 cm über dem Fußboden betragen; bei Omnibussen
mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem
Lenkerplatz muß die Höhe des Innenraumes
jedoch mindestens 160 cm betragen.
(2) Gepäckträger im Innenraum müssen so beschaffen
sein, daß ein Herunterfallen von Gepäckstücken
möglichst vermieden wird.
§ 47. Ausstattung der Omnibusse
(1) Omnibusse müssen ausgestattet sein mit
a) je einer Ersatzsicherung für jede eingebaute
elektrische Sicherung,
b) den erforderlichen Ersatzglühlampen zur
Behebung von Störungen von Scheinwerfern
und Leuchten,
c) einer Lampe mit weißem oder gelbem
Licht, die unabhängig von Stromquellen
des Fahrzeuges leuchten kann,
d) einem bereiften Ersatzrad oder einer bereiften
Ersatzfelge samt den zum Rad- oder
Felgenwechsel erforderlichen Geräten,
e) Verbandzeug und sonstigen erforderlichen
Mitteln und Behelfen für die Leistung
Erster Hilfe samt einer Gebrauchsanweisung.
Diese Gegenstände müssen an einer
deutlich bezeichneten Stelle des Fahrzeuges
dauernd leicht zugänglich sein,
f) einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug
geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher,
dessen Bauart und Wirksamkeit
von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten
staatlich anerkannten Stelle
als für diesen Zweck geeignet erklärt
wurde. Als geeignet und betriebsbereit
gelten nur plombierte Handfeuerlöscher,
bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten
Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen
sind. Die Feuerlöscher müssen
dauernd leicht zugänglich und ihr Aufbewahrungsort
am Fahrzeug leicht erkennbar
sein.
(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag
eine Befreiung von der Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 1 lit. d, insbesondere für den
Ortslinienverkehr, erteilen, wenn dagegen vom
Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken
bestehen.
§ 48. Wagenbuch für Omnibusse
(1) Für jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer
ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen
Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer
hat das Wagenbuch mindestens
zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,
aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen,
daß in das Wagenbuch eingetragen werden
a) die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen
des Fahrzeuges unter Angabe des Zustandes
der Lenkvorrichtung, der Bremsanlagen
und der Ergebnisse der Bremsproben,
b) Reparaturen, Austausch von Bestandteilen
und Reifen,
c) für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.
§ 49. Omnibusanhänger
(1) Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen
des § 39 Abs. 3, der §§ 40 bis 44 und
der §§ 46 bis 48.
(2) Omnibusanhänger müssen mit einer auf
alle Räder wirkenden Druckluft- oder Öldruckbremse
versehen sein.
(3) Omnibusanhänger müssen mit einer Vorrichtung
versehen sein, die dem Lenker des Zugfahrzeuges
anzeigt, daß der Reifendruck beim
Anhänger in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden
Ausmaß absinkt.
§ 50. Lastkraftwagen zur Beförderung
von mehr als acht Personen
(1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 106
Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung
von mehr als acht Personen, abgesehen
vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten
die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47
Abs. 1 lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und
§ 48 sinngemäß.
(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen gemäß § 43
Abs. 2 befestigt sein und, wenn sie nicht unmit-
telbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten-
und Rücklehnen aufweisen. An umlegbaren
Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt
sein.
(3) Die Ladefläche muß mit Seitenwänden
oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe
versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß
eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht
sein. Der durch das Überdecken der
Ladefläche gebildete Raum muß mindestens
160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1 angeführten
Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß
die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben
werden können.
§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge
Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd
gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes
Personen, die in elektrisch leitender
Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim
Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung
von mehr als 65 V geraten können.
§ 52. Zugmaschinen
(1) An Zugmaschinen angebrachte Zapfwellenstummel,
Riemenscheiben und dergleichen müssen
durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend
abgedeckt sein.
(2) An Zugmaschinen der Klasse I muß neben
der hinteren Kennzeichentafel eine Tafel mit der
Aufschrift „25 km" vollständig sichtbar angebracht
sein. Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.
(3) Bei Zugmaschinen der Klasse I und II mit
nur einer Bremsanlage (§ 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) muß im Falle des Bruches
eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen
nicht ausgeschlossen werden kann, noch mindestens
ein Rad gebremst werden können. Bremsanlagen,
mit denen jeweils auch nur auf einer
Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst
werden können, sind zulässig, wenn durch eine
Vorrichtung bewirkt werden kann, daß mit jeder
solchen Bremsanlage auch Räder auf verschiedenen
Seiten des Fahrzeuges zugleich gebremst werden
können.
§ 53. Transportkarren und Motorkarren
(1) An Transportkarren, mit denen im
Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht nur
überquert oder nicht nur auf ganz kurze oder
gemäß § 50 Z. 9 der Straßenverkehrsordnung
1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren
werden und mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 30 km/h nicht überschritten werden
kann, muß neben der hinteren Kennzeichentafel
eine Tafel mit der Aufschrift „30 km" vollständig
sichtbar angebracht sein. Für diese Tafel gilt
§ 57 sinngemäß.
(2) Für andere als die im Abs. 1 angeführten
Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen
festgesetzten Bestimmungen.
(3) An Motorkarren muß neben der hinteren
Kennzeichentafel eine Tafel mit der Aufschrift
„25 km" vollständig sichtbar angebracht sein.
Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.
§ 54. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit
denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr
nicht nur überquert oder nicht nur auf ganz
kurze Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der
Straßenverkehrsordnung 1960 als Baustelle gekennzeichnete
Strecken befahren werden und mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 30 km/h
nicht überschritten werden kann, muß neben der
hinteren Kennzeichentafel eine Tafel mit der
Aufschrift „30 km" vollständig sichtbar angebracht
sein. Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.
§ 55. Invalidenkraftfahrzeuge
Bei Invalidenkraftfahrzeugen muß mit der im
§ 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Bremsanlage eine mittlere Bremsverzögerung
von mindestens 2'5 m/s2 erreicht werden können.
§ 56. Einachszugmaschinen
Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden, gelten, wenn mit diesem Kraftfahrzeug
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden kann, die für Zugmaschinen
der Klasse I festgesetzten Vorschriften sinngemäß;
solche Fahrzeuge müssen nicht mit
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein.
§ 57. Tafel für Kraftfahrzeuge
mit 10 km/h Höchstgeschwindigkeit
Die im § 96 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967
angeführte Tafel für Kraftfahrzeuge, mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht
überschritten werden kann, muß nach dem
Muster der Anlage 8 ausgeführt sein.
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende
Geschwindigkeiten nicht überschritten
werden
1. im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Lastkraftwagen 70 km/h,
b) mit Omnibussen 80 km/h;
2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern
und das Abschleppen von
Kraftfahrzeugen
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr
zugelassenen Anhängern
mit Zugmaschinen der Klassen I
oder II im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes
10 km/h,
b) beim Ziehen von Anhängern, mit
denen Wirtschaftsfuhren durchgeführt
werden, von Anhängern,
auf denen ein Bremser mitgeführt
wird, oder von Anhängewagen,
auf denen Personen befördert
werden, sowie beim
Ziehen von zwei Anhängern mit
Zugmaschinen der Klassen I
oder II im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes
20 km/h,
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen
30 km/h,
d) bei Kraftwagenzügen, soweit sie
nicht unter lit. a oder b fallen, .. 60 km/h;
3. im Hinblick auf die Beförderung bestimmter
Arten von Gütern
a) bei Wirtschaftsfuhren ... 20 km/h,
b) bei Langgutfuhren innerhalb des
Ortsgebietes 30 km/h,
c) bei Langgutfuhren außerhalb
des Ortsgebietes 40 km/h.
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere
Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen.
Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart
und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist,
daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit
nicht überschritten werden kann, dürfen
diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
§ 59. Beladung
(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten
oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges
hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4
des Kraftfahrgesetzes 1967) muß durch eine
25 cm X 40 cm große, weiße Tafel mit einem
roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht
sein. Die hinten an der Beladung angebrachte
Tafel muß annähernd lotrecht und senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein
und darf nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn
liegen. Ihr roter Rand muß rückstrahlend
sein.
(2) Im Antrag auf Erteilung der im § 101
Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Bewilligung ist anzugeben, in welcher. Weise der
beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
überschreitet und auf welchen Straßenzügen und
aus welchem Grund er durchgeführt werden soll
(3) Bei Wirtschaftsfuhren (S 30 der Straßenverkehrsordnung
1960) darf die Ladung über die
äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen,
wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung
3'5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der
Ladung 12 m nicht überschreitet. Dies gilt sinngemäß
auch, wenn mit Zugmaschinen oder
Motorkarren Geräte befördert werden.
(4) Bei Großviehtransporten dürfen bei
Querverladung der Tiere deren Köpfe über
den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen,
wenn eine Beschmutzung anderer Straßenbenützer
und eine Verletzung der beförderten
Tiere vermieden wird.
§ 60. Aufschrift „Dienstkraftwagen"
(1) Die im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Personenkraftwagen müssen
die Aufschrift „Dienstkraftwagen" nach dem in
der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.
(2) Als allgemein bekanntes Symbol im Sinne
des § 103 Abs. 6 lit. b des Kraftfahrgesetzes
1967 haben auch die Aufschriften „Polizei",
„Gendarmerie" und „Zollwache" zu gelten.
§ 61. Ziehen von zum Verkehr zugelassenen
Anhängern
(1) Das Ziehen von Anhängern, die als einzige
Bremse eine Auflaufbremse haben, ist nur
zulässig, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges
um mindestens ein Viertel größer ist als
das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers.
(2) Mit Lastkraftwagen, deren Eigengewicht
4500 kg nicht übersteigt, darf nur ein Anhänger
gezogen werden.
(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden,
wenn die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges
und die im § 6 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführte Anhängerbremse eine Druckluftbremse
oder eine dieser gleichwertige Bremse
ist und wenn der erste Anhänger nicht mehr als
zwei Achsen aufweist. Zwei Anhänger dürfen
ferner nur gezogen werden mit
a) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 4500 kg.
b) Zugmaschinen der Klasse III,
c) Zugmaschinen der Klasse II, wenn die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
der Anhänger 6000 kg nicht überschreitet,
oder
d) Zugmaschinen der Klassen I oder II im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes.
(4) Mit Zugmaschinen der Klassen I oder II
dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes jedoch zwei Anhänger auch
gezogen werden, ohne daß die Betriebsbremse
des Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 des
Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Bremsen der
Anhänger Druckluftbremsen oder diesen gleichwertige
Bremsen sind, wenn der erste Anhänger
nicht eine Auflaufbremse hat, am zweiten Anhänger
hinten eine Tafel mit der Aufschrift
„20 km" vollständig sichtbar angebracht ist und
wenn
a) auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt
wird,
b) die Bremse des ersten Anhängers vom
Lenken des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
betätigt werden kann und auf dem zweiten
Anhänger ein Bremser mitgeführt wird,
oder
c) beide Anhänger unbeladen sind und auf
dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt
wird.
Für die Tafel mit der Aufschrift „20 km" gilt
§ 57 sinngemäß.
(5) Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende
Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt
werden, die mit der Lenkung und der Handhabung
der sonstigen Betätigungsvorrichtungen
des Anhängers vertraut sind.
(6) Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche
Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger
nur gezogen werden, wenn zwischen der Rücklehne
der hintersten Sitze der Zugmaschine, auf
denen Personen befördert werden, und dem vordersten
Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel
nicht mitgerechnet, oder der über den
Anhänger hinausragenden Ladung ein Abstand
von mindestens 170 cm besteht.
(7) Das Gesamtgewicht von Omnibusanhängern
darf nicht mehr als 11.000 kg betragen;
Omnibusanhänger dürfen nur mit Zugfahrzeugen
gezogen werden, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht um mindestens ein Viertel höher
ist als das des Anhängers.
§ 62. Ziehen von nicht zum Verkehr
zugelassenen Anhängern
Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
dürfen mit Zugmaschinen, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind, nur gezogen werden,
wenn
a) hinten am Anhinger eine Tafel mit der
Aufschrift „10 km" vollständig sichtbar angebracht
ist; für diese Tafel gilt § 57,
b) der Anhänger hinten mit zwei Rückstrahlern,
mit denen im Licht eines Scheinwerfers
rotes Licht rückgestrahlt werden
kann, und, bei Anhängern, die breiter sind
als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei Rückstrahlern,
mit denen im Licht eines Scheinwerfers
weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt
werden kann, ausgerüstet ist; diese
Rückstrahler müssen so am äußersten
Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß
dadurch dessen größte Breite anderen
Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.
§ 63. Personenbeförderung
(1) Mit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen
oder Motorkarren gezogen werden, und mit
Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger
so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges
Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
von und zu der Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung
von 10 km vom Betrieb höchstens acht
Personen befördert werden. An zugelassenen
Anhängewagen muß hinten eine Tafel mit der
Aufschrift „20 km" vollständig sichtbar angebracht
sein. Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.
Werden zwei Anhänger gezogen, so muß auf
jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt werden.
(2) Der Landeshauptmann kann in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung
der zuständigen Landwirtschaftskammer die im
Abs. 1 angeführte Personenbeförderung für
größere Entfernungen bewilligen.
§ 64. Tafeln für Schulfahrzeuge
Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des
Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge,
die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967) oder für Übungsfahrten
(§ 122 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet
werden, müssen nach dem Muster der
Anlage 10 ausgeführt sein,
§ 65. Lehrbefähigungsprüfung für
Fahrschullehrer und Fahrlehrer
(1) Die im § 118 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführte schriftliche theoretische Prüfung
hat sich über wenigstens ein Thema aus dem im
Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu erstrecken.
Während der Ablegung der schriftlichen Prüfung
müssen die Prüfer nicht anwesend sein, wenn
dafür gesorgt ist, daß der Prüfungswerber die
Prüfung ohne fremde Hufe ablegt.
(2) Bei der mündlichen Prüfung müssen beide
Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht
kommende Prüfer hat sich durch eingehende
Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der
Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über
die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in
Betracht komisenden Gruppe maßgebenden
Vorschriften und über das richtige Verhalten bei
besonderen, mit der Eigenart und Bauart der
Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn
und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden
Umständen und Gefahren und über
die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer
Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen,
ob der Prüfungswerber die erforderlichen
Kenntnisse über die Beschaffenheit der
Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende
Fragen hinsichtlich der Behandlung
der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer
Wartung und Leutandhaltung zur Gewährleistung
ihrer Betriebssicherheit zu beantworten.
Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch
klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten
Fragen in einer auch für den Laien leicht
faßbaren Art erweisen.
(3) Bei der praktischen Prüfung sind dem
Prüfungswerber besondere Aufgaben zu. stellen,
die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeit erlauben,
dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit
auch während des Verkehrs die erforderlichen
Anweisungen zu geben. Hiebei ist
auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen
festzustellen. Bei der praktischen Prüfung
haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug
oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu
nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß.
§ 66. Vergütungen für Gutachten
(1) Für die Gutachtertätigkeit der gemäß den
§§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten
Sachverständigen, der zur Abgabe eines
im § 69 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführtes
Gutachtens herangezogenen Ärzte und der
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie gemäß § 57 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
.1967 zur Abgabe von Gutachten für die
Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
ermächtigten Vereine zur Erstattung der
von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren
unbeschadet der Bestimmungen des Abt. 2
folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1967
(2) Sachverständigen, die dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehören und sich
nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren
im Sinne des § 129 Abs. 1 letzter Satz des Kraftfahrgesetzes
1967 nur 75 v. H. der im Abs. 1
angeführten Beträge. Der Gesamtbetrag für alle
gemäß Abs. 1 abgegebenen Gutachten darf in
einem Kalenderjahr für dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht bereits
im Ruhestand befindende Sachverständige
oder Ärzte 12.000 S, für andere Sachverständige
oder Ärzte 16.000 S nicht überschreiten.
(3) Die Gebietskörperschaft, die den Amtsaufwand
der Behörde zu tragen hat, die ein im
Abs. 1 angeführtes Gutachten eingeholt hat, hat
bei Sachverständigen, die dem Personalstand
einer anderen Gebietskörperschaft angehören und
sich nicht bereits im Ruhestand befinden, dieser
für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen
während seiner Gutachtertätigkeit eine
Vergütung in der Höhe von jeweils 25 v. H. der
im Abs. 1 angeführten Beträge zu leisten.
§ 67. Tarif der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge für nicht dem
Bund erbrachte Leistungen
(1) Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht
werden, gebühren diesem folgende Vergütungen
im Sinne des § 131 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967
(2) Für die Prüfung eines im Abs. 1 Z. 1
nicht angeführten Teiles oder Ausrüstungsgegen-
standes eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
gebührt dem Bund eine Vergütung in der Höhe
eines Bauschbetrages. Dieser beträgt für je ein
zur Durchführung der Prüfung notwendiges
fachlich geschultes Organ für jede angefangene
halbe Stunde 50 S.
§ 68. Führerscheinaustausch
Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133
Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind
mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage
11 einzubringen.
§ 69. Übergangsbestimmungen
Zeiger (Winker) für Fahrtrichtungsanzeiger
(§ 135 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen
1. sie müssen, wenn sie eingeschaltet sind,
dauernd gelbrotes Licht ausstrahlen und so
über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen,
daß sie deutlich sichtbar sind;
2. die sichtbare Länge der Zeiger muß betragen
mindestens höchstens
a) bei Kraftfahrzeugen mit
einer größten Länge
von nicht mehr als 5 m 10 cm 20 cm,
b) bei Kraftfahrzeugen mit
einer größten Länge
von mehr als 5 m und
nicht mehr als 7 m .... 20 cm 30 cm,
c) bei Kraftfahrzeugen mit
einer größten Länge
von mehr als 7 m .... 25 cm 35 cm;
3. sie müssen eine nach vorne und eine nach
hinten leuchtende, mindestens 15 cm² große
Fläche aufweisen;
4. der Drehpunkt des Zeigers muß mindestens
50 cm und darf höchstens 200 cm über der
Fahrbahn liegen;
5. wenn der Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet
ist, muß der Zeiger in seinem Gehäuse
so festgehalten sein, daß er sich nicht bewegen
kann;
6. der Zeiger muß noch bei einer Betriebsspannung
von 85 v. H. der Nennspannung, bei
einer Temperatur von —20° C und bei einer
Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h wirksam
sein;
7. die Vorrichtung, durch die dem Lenker angezeigt
wird, daß der Fahrtrichtungsanzeiger
wirksam ist, darf erst wirken, wenn der Zeiger
mit der durch seinen Drehpunkt führenden
Parallelen zur Fahrbahn einen Winkel von
nicht mehr als 30° bildet;
8. die Lichtstärke der leuchtenden Fläche muß
mindestens 0'2 cd und darf höchstens 100 cd
betragen; dies gilt für einen Winkelbereich von
a) in der Vertikalebene 15° und
b) in der Horizontalebene ± 60°.
Die in der lit. a angeführte Vertikalebene und
die in der lit. b angeführte Horizontalebene sind
in der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
und zur Fahrbahn durch den Schwerpunkt
der leuchtenden Fläche verlaufenden Leuchtrichtung
anzunehmen. Die in der lit. a und lit. b
angeführten Winkel sind so anzunehmen, daß
je ein Schenkel in dieser Leuchtrichtung liegt.
§ 70. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der
im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit
1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c
hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach
ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet
ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten werden
kann, treten mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
(3) § 69 tritt mit 31. Dezember 1969 außer
Kraft.