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399. Verordnung: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 399. Verordnung: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 — KDV. 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird hinsichtlich der §§ 9 lit. a bis c

und e, 10 bis 13, 16, 61 und 62 bezüglich der

Angelegenheiten des Bundesheeres und der

Heeresverwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 28 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der

§§ 27, 28, 66 und 67 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der

§§ 30 bis 35 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und hinsichtlich

der §§ 39 bis 51 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen verordnet

§ 1. Toleranz für die Höchstgrenzen

der Abmessungen von Fahrzeugen

Bei der Anwendung der Bestimmungen über

die Länge und Breite eines Fahrzeuges, das die

im § 4 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen für die Länge oder Breite

überschreitet, haben außer Betracht zu bleiben

hinsichtlich

a) der Länge: Stoßstangen, hinten am Fahrzeug

angebrachte Auspuffrohre, Reserveräder

und Dachleitern;

b) der Breite: Rückblickspiegel, sofern sie

über den äußersten Rand des Fahrzeuges

nur so weit hinausragen, daß der Lenker

von seinem Platz aus die Straße neben und

hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken

kann, Blinkleuchten und Parkleuchten.

§ 2. Genehmigungspflichtige Teile

und Ausrüstungsgegenstände

Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5

Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer

Bedeutung

a) Sicherheitsgurte,

b) Gleitschutzvorrichtungen (§ 4 Abs. 5),

c) Gegenstände aus Sicherheitsglas (§ 10

Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967),

d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1

lit. c und d des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler, mit Ausnahme von Suchscheinwerfern

und Rückfahrscheinwerfern,

e) Blinkgeber,

f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen, außer Glocken für

Motorfahrräder,

g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig

vom Fahrzeug beurteilt werden

kann,

h) für Zugmaschinen bestimmte zusätzliche

Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur

Beförderung von Gütern.

§ 3. Bremsen

(1) Bremsvorrichtungen, die mittelbar auf die

Räder wirken, müssen mit den Rädern, auf die

sie wirken, durch Teile ständig verbunden sein,

deren Ausfall nicht zu erwarten ist. Haben zwei

Bremsanlagen gemeinsame Bremsvorrichtungen,

so müssen beim Ausfallen der Betätigungs- oder

der Übertragungsvorrichtung einer der beiden

Bremsanlagen mit der anderen noch mindestens

zwei auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegende Räder gebremst

werden können.

(2) Bei Kraftwagen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 50 km/h überschritten werden

kann, muß die Betriebsbremse auf alle Räder

wirken können. Wenn die zur Betätigung der

Bremsvorrichtungen erforderliche Muskelkraft

teilweise durch andere Kräfte ersetzt wird, muß

beim Ausfallen dieser Kräfte die Bremsanlage

wirksam bleiben.

(3) Die Wirkung der Bremsen eines Kraftfahrzeuges

ist ausreichend, wenn bei gewöhnlichem

Kraftaufwand und erwärmten Bremsvorrichtungen

mit der Betriebsbremse, bei Krafträdern mit

beiden Bremsen, eine mittlere Verzögerung von

wenigstens 4 m/s2, mit der Hilfsbremse eine

solche von wenigstens 2'5 m/s2 erreicht wird.

Bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, muß die mittlere Verzögerung

wenigstens 1'5 m/s2 betragen. Diese Verzögerungswerte

müssen auf gerader, waagrechter und

trockener Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit

von 50 km/h oder, wenn diese Geschwindigkeit

nicht erreicht werden kann, bei der höchsten mit

dem Fahrzeug erreichbaren Geschwindigkeit erreicht

werden können. Beim Ziehen von Anhängern

muß eine mittlere Verzögerung von mindestens

3'5 m/s2 erreicht werden können. Werden

Anhänger mit Kraftfahrzeugen gezogen,

mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden kann, so muß die

mittlere Verzögerung wenigstens 1'5 m/s2 betragen.

(4) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz, erster

Halbsatt des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte

Bremse muß unabhängig von der Stellung der

Anhängerdeichsel wirken können und wirken,

wenn die Hilfsbremse oder die Feststellbremse

des Zugfahrzeuges wirkt.

§ 4. Keifen und Gleitschutzvorrichtungen

(1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge und

Anhänger, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden kann oder

darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich

der Elastizität gleichwertigen Keifen

versehen sein.

(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig,

wenn sich seine lineare Eindrückung in

radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse

eingestellten zylindrischen festen Körper

von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung

einer radial wirkenden Anpressungskraft

von 100 kp je 1 cm Reifenbreite, gemessen an

der Auflagefläche des Reifens auf der Felge ändert

bei einem Außendurchmesser des Reifens

von 590 mm bis 650 mm um 13'4 mm,

von 651 mm bis 720 mm um 13'3 mm,

von 721 mm bis 800 mm um 13'2 mm,

von 801 mm bis 930 mm um 13'l mm,

von 931 mm bis 1090 mm um 13 mm,

von 1091 mm bis 1320 mm um 12'9 mm,

von 1321 mm bis 1640 mm um 12'8 mm.

(3) Gefederte Fahrzeuge, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, und ungefederte, mit denen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 16 km/h nicht überschritten

werden kann, dürfen mit Reifen versehen

sein, deren Flächenpressung 8 kp/cm² nicht

übersteigt. Die höchste zulässige Radlast darf bei

diesen Fahrzeugen 100 kp je 1 cm Grundflächenbreite

des Reifens nicht überschreiten.

(4) Die Profiltiefe der Keifen muß auf der

ganzen Lauffläche mindestens betragen.

a) bei Krafträdern, Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen

sowie bei Anhängern, die mit diesen

Fahrzeugen gezogen werden dürfen 1 mm,

b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen

sowie bei Anhängern, die mit diesen

Fahrzeugen gezogen werden dürfen 2 mm.

(5) Als Gleitschutzvorrichtungen gelten

Schneeketten und zur Verwendung als Schnee-

und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und

Eisreifen bestimmte Reifen. Die Glieder des mit

der Fahrbahn in Berührung kommenden Teiles

von Schneeketten müssen gleich groß sein und

dürfen nicht länger als 5'5 cm und nicht höher als

3 cm sein. Schneeketten müssen leicht nachspannbar

sein.

§ 5. Gleisketten

Bei Fahrzeugen mit metallenen Gleisketten

müssen die mit der Fahrbahn in Berührung kommenden

Kanten und Rippen der Kettenglieder

so abgerundet sein, daß der Halbmesser der Abrundungen

an den Längsseiten der Bodenplatten

und Rippen mindestens 6 cm beträgt. Der Druck

der durch eine metallene Laufrolle belasteten,

auf waagrechter, ebener Fahrbahn gleichmäßig

aufliegenden Flächenteile einer Kette darf

15 kp/cm² nicht übersteigen. Bei Gleiskettenfahrzeugen,

mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von

16 km/h überschritten werden kann, müssen die

Laufrollen mit mindestens 4 cm hohen Gummireifen

oder deren Kettenglieder mit einer Gummiauflagefläche

versehen sein, deren zulässige

Abnützungsgrenze deutlich erkennbar gemacht

sein muß.

§ 6. Lenkvorrichtung

(1) Die Lenkvorrichtung darf von leicht überfahrbaren

Hindernissen auf der Fahrbahn verursachte

Stöße nicht in einer die Verkehrssicher-

heit beeinträchtigenden Weise auf ihre Betätigungsvorrichtung

übertragen. Die einzelnen Teile

der Lenkvorrichtung müssen so miteinander

verbunden sein, daß sie sich auch bei höherem

Abnützungsgrad nicht lösen können.

(2) Der Durchmesser des Wendekreises eines

Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 3 des

Kraftfahrgesetzes 1967 darf 22 m nicht überschreiten.

§ 7. Windschutzscheiben und Verglasungen

Die Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben,

Seiten- und Heckfenstern muß so

beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung

von Staub noch durch dessen Entfernung

zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen

verwendete Material darf nicht dazu neigen,

durch elektrostatische Aufladung und Anziehung

von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig

zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften

bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung

nicht verlieren.

§ 8. Lärmverhütung und Auspuffanlagen

(1) Die Stärke des Betriebsgeräusches eines

Kraftfahrzeuges darf, gemessen nach den Bestimmungen

der Anlage 1, nicht übersteigen

a) bei Motorfahrrädern 80 Phon,

b) bei anderen als in lit. a angeführten

Krafträdern mit Zweitaktmotor

und bei Kraftwagen

mit einem Eigengewicht von

nicht mehr als 3500 kg, außer

solchen mit Dieselantrieb und

Zugmaschinen 85 Phon,

c) bei allen nicht in den lit. a oder

b angeführten Arten von Kraftfahrzeugen

90 Phon.

(2) Als nicht gegen die Fahrbahn gerichtet

gelten Mündungen von Auspuffrohren, wenn sie

so angeordnet sind, daß der Hauptstrahl der

Auspuffgase unter einem Winkel von nicht mehr

als 30° auf die Fahrbahn auftrifft.

§ 9. Lichtfarben

Die Farbwertanteile des aus- oder rückgestrahlten

Lichtes müssen bei der Verwendung

einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von

2854° Kelvin im Normalvalenzsystem 1931 der

Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)

innerhalb der folgenden Grenzwerte liegen

a) für rotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen purpur x = 0,980 — y und

der Grenze gegen orange y = 0,335;

b) für gelbrotes und orangefarbenes Licht im

Bereich zwischen der Grenze gegen rot

y = 0,100 x + 0,285, der Grenze gegen

weiß y = 0,940 — x und der Grenze gegen

gelb y = 0,430;

c) für gelbes Licht im Bereich zwischen

der Grenze gegen orange y = 0,600 x +

0,130, der Grenze gegen weiß y = 0,940 — x

und der Grenze gegen grün y = 0,925 x

+ 0,030;

d) für blaues Licht im Bereich zwischen

der Grenze gegen grün y = 0,065 +

0,805 x, der Grenze gegen weiß x = 0,400

— y und der Grenze gegen purpur

x = 0,133 + 0,600 y;

e) für weißes Licht im Bereich zwischen

der Grenze gegen rot y = 0,382, der

Grenze gegen purpur y = 0,050 + 0,750 x,

der Grenze gegen gelb x = 0,500, der

Grenze gegen grün y = 0,150 + 0,640 x,

der Grenze gegen grün y = 0,640 —

0,400 x und der Grenze gegen blau

x = 0,310.

§ 10. Allgemeine Bestimmungen

für Scheinwerfer und Leuchten

Die Fassungen der Glühlampen in Scheinwerfern

und Leuchten dürfen zum Spiegel nicht

verstellbar sein. Die Abschlußgläser müssen so

befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.

Die Spiegel müssen gegen atmosphärische

Einflüsse und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen

möglichst unempfindlich sein. Scheinwerfer

und Leuchten müssen mit Glühlampen

der vom Erzeuger angegebenen Art versehen

sein.

§ 11. Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht

sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt

verstellen können und daß ihre. Hauptleuchtrichtung

parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

verläuft. Die Befestigung der Glühlampen

im Scheinwerfer darf nur in der bei der Genehmigung

vorgeschriebenen Lage möglich sein.

Scheinwerfer dürfen nur soweit nach unten geneigt

sein, als eine ausreichende Beleuchtung der

Fahrbahn gewährleistet ist. Das Abblendlicht

muß auf der Meßwand (Anlage 2) eine deutlich

wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben.

Für die Einstellung der Scheinwerfer mit Abblendlicht

am Fahrzeug gilt Anlage 2 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Beleuchtungsstärke eines Scheinwerfers muß auf der Meßwand (Anlage 2) betragen

Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in

den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder

zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede

bestehen.

(3) Das mit Nebelscheinwerfern und Breitstrahlern

ausgestrahlte Licht muß eine deutlich

wahrnehmbare, annähernd waagrecht verlaufende

Hell-Dunkel-Grenze aufweisen. Nebelscheinwerfer

und Breitstrahler müssen so am

Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-

Grenze in einer Entfernung von 10 m von der

Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer

liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche. Für

Nebelscheinwerfer und Breitstrahler gelten die

Bestimmungen des Abs. 1 erster und zweiter

Satz sinngemäß.

§ 12. Begrenzungsleuchten

Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) müssen mindestens 40 cm

über der Fahrbahn angebracht sein; dies gilt jedoch

nicht für Einachszugmaschinen, die mit

einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden

sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden. Ihre Lichtstärke darf in keiner

Leuchtrichtung mehr als 60 cd und muß in den

in der Anlage 3. angeführten Richtungen HV,

C und D mindestens 0'5 cd betragen.

§ 13. Schlußleuchten

Die Lichtstärke der Schlußleuchten (§ 14

Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) darf in keiner

Leuchtrichtung mehr als 12 cd und muß außer

bei Motorfahrrädern in den in der Anlage 3

angeführten Richtungen mindestens betragen

a) in der Richtung HV 1 cd,

b) in der Richtung D 0'5 cd,

c) in der Richtung C 0'2 cd.

Bei Motorfahrrädern muß die Lichtstärke der

Schlußleuchten in jeder der in lit. a bis c angeführten

Richtungen mindestens 0'05 cd betragen.

§ 14. Bremsleuchten

(1) Die Bremsleuchten (§ 18 des Kraftfahrgesetzes

1967) müssen mindestens 40 cm über

der Fahrbahn angebracht sein und dürfen höchstens

190 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Ihre Lichtstärke darf in keiner Leuchtrichtung

mehr als 130 cd und muß in den in der Anlage

3 angeführten Richtungen mindestens betragen

a) in der Richtung HV 7 cd,

b) in der Richtung D 2 cd,

c) in der Richtung C 1 cd.

(2) Die Lichtstärke des Bremslichtes muß in

den in der Anlage 3 angeführten Richtungen HV,

C und D mindestens viermal so stark sein wie

die des Schlußlichtes.

§ 15. Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Blinkleuchten an den Längsseiten des Fahrzeuges

müssen mindestens 50 cm über der Fahrbahn

angebracht sein und dürfen höchstens

200 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Blinkleuchten, die vorne oder hinten am Fahrzeug

angebracht sind, müssen mindestens 40 cm

über der Fahrbahn angebracht sein und dürfen

höchstens 120 cm über der Fahrbahn angebracht

sein.

(2) Blinkleuchten müssen 60- bis 120mal in der

Minute aufleuchten. Die erste Lichtausstrahlung

darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten

erfolgen.

(3) Der Fahrtrichtungsanzeiger muß noch bei

einer Betriebsspannung von 85 v. H. der Nennspannung

und bei einer Temperatur von

— 20° C wirken können.

(4) Die Stärke des nach vorne ausgestrahlten

Blinklichtes darf nicht größer sein als 700 cd, die

des nach hinten ausgestrahlten nicht größer als

200 cd; sie muß in der parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufenden

Leuchtrichtung mindestens 7 cd betragen.

Die Stärke des Blinklichtes muß mindestens betragen

1. in einer Horizontalebene durch die parallel

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur

Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung

a) in einem Winkelbereich von 5°

zu dieser Leuchtrichtung 5 cd,

b) bei vorne oder hinten am Fahrzeug

angebrachten Blinkleuchten unter

einem Winkel von 20° zu dieser

Leuchtrichtung gegen die Längsmittelebene

des Fahrzeuges zu .. 1 cd,

c) unter einem Winkel von 80° zu

dieser Leuchtrichtung nach außen . 0'2 cd;

2. in einer Vertikalebene durch die

parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende

Leuchtrichtung in einem

Winkel von ±# 15° zu dieser Leuchtrichtung

und in den in der Z. 1 angeführten

Winkeln . 02 cd.

§ 16. Rückstrahler

(1) Die Rückseite der rückstrahlenden Fläche

von Rückstrahlern muß vor Verstaubung geschützt

sein. Rückstrahler dürfen nicht durch

einen Anstrich gefärbt sein.

(2) Die im § 14 Abs. 5 erster, vorletzter und

letzter Satz, § 16 Abs. 2 und § 104 Abs. 5 lit. b

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahler

müssen eine Lichteintrittsfläche von mindestens

20 cm² haben. Die rückstrahlenden Teile

müssen über die ganze Fläche gleichmäßig verteilt

sein. Bei diesen Rückstrahlern muß das rückgestrahlte

Licht in einer Entfernung von 10 m

erreichen

a) bei einem Beobachtungswinkel

von 2° und einem

Einfallswinkel von 25°

eine Stärke von mindestens 1'25 mcd/lx,

b) bei einem Beobachtungswinkel

von 2° und einem

Einfallswinkel von 0° eine

Stärke von mindestens 2'5 mcd/lx,

c) bei einem Beobachtungswinkel

von 20 und einem

Einfallswinkel von 0° eine

Stärke von mindestens 50 mcd/lx.

Der Beobachtungswinkel ist der Winkel, der von

der durch den Mittelpunkt der Lichteintrittsfläche

hindurchgehenden Achse des mit einem

Scheinwerfer ausgestrahlten Lichtbündels und

der vom Mittelpunkt der Lichteintrittsflache

zum Auge des Beobachters verlaufenden Geraden

eingeschlossen wird. Der Einfallswinkel ist der

Winkel, der von der Achse des mit einem Scheinwerfer

ausgestrahlten Lichtbündels und der

Hauptrückstrahlrichtung eingeschlossen wird.

(3) Bei den im § 14 Abs. 5 zweiter Satz zweiter

Halbsatz und § 16 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Rückstrahlern muß die Seitenlänge

mindestens 15 cm betragen; sie müssen eine

rückstrahlende Fläche von mindestens 60 cm²

haben. Die Stärke des mit diesen Rückstrahlern

rückgestrahlten Lichtes muß mindestens das

Dreifache der im Abs. 2 angeführten Werte erreichen,

§ 17. Scheibenwischer

Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen

in der Minute ausführen und dürfen

in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen

ausführen.

§ 18. Warnvorrichtungen

(1) Die Lautstärke der im § 22 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten akustischen

Warnzeichen darf, nach den Bestimmungen der

Anlage 1 Abs. 7 gemessen, an keiner Stelle

100 Phon überschreiten; sie darf bei den im

§ 100 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Vorrichtungen nicht mehr als 105 Phon

betragen. Die Erzeugung des Schalles darf nur

durch schwingende Membranen oder Zungen

erfolgen.

(2) Die Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung

zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen

unabhängig voneinander betätigt werden können.

§ 19. Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

Die im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte

Wegstreckenmesser müssen einer vom

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur

Eichung zugelassenen Bauart angehören.

§ 20. Antrag auf Genehmigung

einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen

(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type

von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher

Fahrzeuge ist anzugeben

a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz

des Erzeugen des Fahrzeuges oder Fahrgestelles,

bei ausländischen Erzeugern auch

der Bevollmächtigten in Österreich;

b) die Art des Fahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) und seine vom Erzeuger

festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen

um Genehmigung einer Type von

Fahrgestellen die Art des Fahrzeuges,

für das das Fahrgestell bestimmt ist;

c) die Fahrgestellnummer, die Motornummer

und das Jahr der Erzeugung (Baujahr);

d) das Eigengewicht, die höchste zulässige Belastung,

bei Lastkraftwagen die Nutzlast,

bei Fahrgestellen ohne Aufbau die Tragfähigkeit,

das beantragte höchste zulässige

Gesamtgewicht; sämtliche Angaben sind in

Kilogramm zu machen; das Eigengewicht

ist durch eine Waagebescheinigung einer

öffentlichen Waageanstalt zu belegen;

e) die Ausgestaltung des Fahrgestelles und

gegebenenfalls auch des Aufbaues durch

eine mit Maßen versehene Zeichnung im

Maßstab 1 : 10, in der auch die verschiedenen

Übersetzungsverhältnisse des Getriebes,

der Triebachse und der Bremsvorrichtungen

angegeben sind, das stärkste

Betriebsgeräusch des Fahrzeuges und die

Lautstärke der Vorrichtung zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen in Phon; bei

mit dem Aufbau versehenen Fahrgestellen

die Art des Aufbaues und die größte

Anzahl der zu befördernden Personen abgesehen

vom Lenker; bei Heizvorrichtungen

die Art, die Bezeichnung und der

Name des Erzeugers;

f) die Art des Motors, bei Verbrennungsmotoren

die Arbeitsweise (Viertakt oder

Zweitakt), die Anzahl der Zylinder, deren

Hub und Bohrung und der Gesamthubraum

in Lirtern, die größte Nutzleistung

des Motors in PS und die zugehörige

Drehzahl in der Minute, die Art der Vorrichtung

zur Dämpfung des Auspuffgeräusches

(§ 12 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967) unter Anführung des Erzeugers, der

Type und der Größe; die Bauart dieser

Vorrichtung muß aus einer dem Antrag

angeschlossenen Schnittzeichnung im Maßstab

1 : 5 zu erkennen sein;

g) die Bauart, die Größe und die Anordnung

von Dampferzeugern oder von Anlagen

zur Erzeugung oder Speicherung von

Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern

auch der höchste zulässige

Betriebsdruck in at;

h) die Art der Kraftübertragung;

i) die Anzahl und die Art der Bremsvorrichtungen;

j) die Art und die Mindestmaße der Bereifung

und die Bezeichnung der Felgen;

k) die höchsten zulässigen Achslasten;

l) der Radstand, der Durchmesser des Wendekreises

und bei mehrspurigen Fahrzeugen

die Spurweiten;

m) wesentliche Abweichungen von den üblichen

Bauarten;

a) bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen,

Transportkarren,

Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

und Sonderkraftfahrzeugen die

Geschwindigkeit, die mit diesen Fahrzeugen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille nicht überschritten werden

kann;

o) ob das Fahrzeug nach der Ansicht des Antragstellers

den Vorschriften des II. und

IX. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes 1967

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht;

p) die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type

von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten

Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor

und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Type

von Anhängern mit angetriebenen Achsen

(Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung

zu enthalten.

§ 21. Typenprüfung

(1) Bei der Typenprüfung ist eine Prüfung des

stillstehenden Fahrzeuges bezüglich seiner Einrichtungen

vorzunehmen. Hiebei ist festzustellen,

ob das Fahrzeug oder Fahrgestell, das zur

Prüfung vorgeführt wird, mit der im Antrag

dargestellten Type in allen kennzeichnenden Einzelheiten

übereinstimmt.

(2) Für die Beurteilung der Verkehrs- und

Betriebssicherheit (§ 4 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967) eines Fahrzeuges ist insbesondere

die Beschaffenheit der Teile maßgebend, deren

Versagen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit

darstellt, wie insbesondere die Lenkvorrichtung

und die Bremsanlagen. Eine Prüfung der für

diese Teile verwendeten Werkstoffe und der

Festigkeit der einzelnen Bestandteile muß jedoch

nicht vorgenommen werden.

(3) Die die Prüfung vornehmenden Sachverständigen

haben mit dem Fahrzeug eine Probefahrt

durchzuführen. Bei dieser Probefahrt ist

die ordnungsgemäße Wirksamkeit der für die

Verkehrssicherheit maßgebenden Teile und Ausrüstungsgegenstände

zu prüfen.

§ 22. Genehmigung eines einzelnen

Fahrzeuges oder Fahrgestelles

(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des

Kraftfahrgesetzes 1967 hat die im § 20 angeführten

Angaben außer der im § 20 Abs. 1 lit. f

angeführten Schnittzeichnung zu enthalten, jedoch

dürfen dem Antrag anstelle der unter § 20

Abs. 1 lit. e angeführten Zeichnungen zwei

gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles

in der Größe von mindestens 9 X 12 cm

angeschlossen sein. Dies gilt auch für Ansuchen

um Genehmigung von Fahrzeugen, deren Fahrgestelle

bereits genehmigt wurden.

(2) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen

des § 21 sinngemäß; jedoch genügt,

wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine

kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug.

§ 23. Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen

(1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer

Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer gemäß

§ 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist anzugeben

a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des

Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern

auch der Bevollmächtigten in Österreich

und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung;

b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes

oder Sturzhelmes durch eine

Beschreibung, der eine mit Maßen versehene

Zeichnung und, wenn es erforderlich

ist, ein Modell beizugeben ist; bei Reifen

ist eine Zeichnung des Profils in natürlicher

Größe in dreifacher Ausfertigung unter

Angabe der Hauptmaße und ein Muster

im Schnitt beizugeben.

(2) Für die Typenprüfung von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer gelten die Bestimmungen des § 21

Abs. 1 sinngemäß.

(3) Bei der Genehmigung einer Type eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind die am

Fahrzeug angebrachten, im § 2 angeführten Teile

und Ausrüstungsgegenstände, soweit sie noch

nicht gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 genehmigt

sind, unter sinngemäßer Anwendung

des Abs. 1 in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen;

im Falle ihrer Genehmigung ist das

gemäß § 35 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

festzusetzende Genehmigungszeichen im Typengenehmigungsbescheid

anzugeben.

§ 24. Antrag auf Zulassung und auf

Erteilung der Bewilligung zur

Durchführung von Probe- und von

Überstellungsfahrten

Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende

Zulassung oder auf eingeschränkte Zulassung von

Kraftfahrzeugen oder Anhängern, Anträge auf

Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln

für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

sind mit einem Formblatt nach dem Muster

der Anlage 4 in vierfacher Ausfertigung einzubringen.

Der Antragsteller hat die für ihn in

Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes

vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

§ 25. Tafeln für eingeschränkt zugelassene

Fahrzeuge

Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge

gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt

sein.

§ 26. Kennzeichen für Kraftfahrzeuge

und Anhänger

(1) Die Bezeichnung des Bundeslandes im

Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zweiter Satz des

Kraftfahrgesetzes 1967 hat zu lauten

für das Burgenland B,

für Kärnten K,

für Niederösterreich N,

für Oberösterreich O,

für Salzburg S,

für Steiermark. St,

für Tirol T,

für Vorarlberg V,

für Wien W.

(2) Die Bezeichnung der Landeshauptstadt

Graz hat im Kennzeichen zu lauten G,

die Bezeichnung der Landeshauptstadt Linz hat

im Kennzeichen zu lauten L.

(3) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches

anstelle der Bezeichnung des Bundeslandes und

der Behörde im Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4

fünfter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 hat zu

lauten

a) für Fahrzeuge, die zur Verwendung

im Bereich, der Bundespolizei bestimmt

sind, BP,

b) für Fahrzeuge, die zur Verwendung

im Bereich der Bundesgendarmerie

bestimmt sind BG,

c) für Fahrzeuge, die zur Verwendung

im Bereich der Zollwache bestimmt

sind ZW,

d) für Fahrzeuge, die zur Verwendung

im Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen bestimmt sind, BB,

e) für Fahrzeuge, die zur Verwendung

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt sind, ... PT,

f) für Heeresfahrzeuge BH.

(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches

anstelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen

gemäß § 48 Abs. 4 fünfter Satz des

Kraftfahrgesetzes 1967 hat zu lauten

a) für Fahrzeuge, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Verwendung für Personen

bestimmt sind, die eine vom

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten ausgestellte gültige

Legitimationskarte für Mitglieder

des diplomatischen Corps in Wien,

für Beamte internationaler Organisationen

in Österreich mit gleichartiger

Rechtsstellung oder für Mitglieder

diplomatischen Ranges der ständigen

Vertretungen bei internationalen Organisationen

in Österreich besitzen,

sofern diese Personen nicht österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose

sind, die vor ihrer Anstellung bei der

ausländischen Vertretungsbehörde

oder bei der internationalen Organisation

ihren ordentlichen Wohnsitz

in Österreich gehabt haben, D,

b) für Fahrzeuge, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Verwendung für

Personen bestimmt sind, die eine vom

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten ausgestellte gültige

Legitimationskarte für Mitglieder des

Konsularcorps in Österreich besitzen,

sofern diese Personen nicht österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose

sind, die vor ihrer Anstellung bei

der ausländischen konsularischen

Vertretungsbehörde ihren ordentlichen

Wohnsitz in Österreich gehabt

haben, K.

(5) Als Vormerkzeichen, das sind die Zeichen,

unter denen die Fahrzeuge gemäß § 48 Abs. 4

letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 bei der

Behörde vorgemerkt sind, sind Zahlen zu verwenden.

§ 27. Kostenbeiträge für die Überprüfung

von Kraftfahrzeugen und

Anhängern

Für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern sind folgende Kostenbeiträge

im Sinne der §§ 55 Abs. 3 und 56 Abs. 4 des

Kraftfahrgesetzes 1967 zu entrichten

Für die Überprüfung

a) eines Kraftwagens oder eines ausschließlich

auf Rädern laufenden

Sonderkraftfahrzeuges, außer den in

der lit. b und lit. d angeführten, .. 100 S,

b) eines Lastkraftwagens, Sattelzugfahrzeuges

oder ausschließlich auf

Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeuges

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg, eines Omnibusses oder

einer Zugmaschine der Klasse III .. 130 S,

c) eines nicht ausschließlich auf Rädern

laufenden Sonderkraftfahrzeuges .. 150 S,

d) eines Anhängers, eines Sonderanhängers

oder einer Zugmaschine der

Klasse I oder II 40 S,

e) eines Kraftrades 30 S,

f) eines Invalidenkraftfahrzeuges 10 S.

§ 28. Mindestversicherungssummen

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die Versicherungssummen für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung müssen mindestens

betragen

1. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung

eines Menschen

als Kapitalsbetrag 600.000 S

oder als Jahresrente 24.000 S;

2. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung

mehrerer Menschen durch

dasselbe Ereignis

a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger

außer Omnibussen,

Omnibusanhängern und Lastkraftwagen,

die zur Beförderung

von mehr als acht Personen

verwendet werden dürfen

(§ 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967)

als Kapitalsbetrag 1,800.000 S

oder als Jahresrente 72.000 S,

b) für Omnibusse und Lastkraftwagen,

die zur Beförderung

von mehr als acht Personen

verwendet werden dürfen

(§ 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967)

das Doppelte der in der

lit. a angeführten Beträge;

wenn das Fahrzeug außer

dem Lenkerplatz gemäß § 28

Abs. 3 lit. c des Kraftfahrgesetzes

1967 genehmigte

Plätze für mehr als 19 Personen

aufweist, erhöhen sich

diese Beträge für je angefangene

fünf Plätze um die Hälfte

der in der lit. a angeführten

Beträge,

c) für Omnibusanhänger die in

der lit. a angeführten Beträge;

wenn der Omnibusanhänger

für mehr als zehn Personen

gemäß § 28 Abs. 3 lit. c des

Kraftfahrgesetzes 1967 genehmigte

Plätze aufweist, erhöhen

sich diese Beträge für je

angefangene fünf Plätze um

die Hälfte der in der lit. a angeführten

Beträge;

3. hinsichtlich Schäden an Sachen

10 v. H., jedoch für Kraftfahrzeuge

und Anhänger zur Beförderung

gefährlicher Güter (§ 92 des

Kraftfahrgesetzes 1967) 25 v. H.

des sich nach der Z. 2 ergebenden

Kapitalsbetrages.

§ 29. Antrag auf Erteilung einer

Lenkerberechtigung

Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung

und Anträge auf Ausdehnung einer

Lenkerberechtigung sind mit einem Formblatt

nach dem Muster der Anlage 6 in zweifacher

Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller

hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken

dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu

auszufüllen.

§ 30. Allgemeine Bestimmungen

über die geistige und körperliche

Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer

bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet

gilt, wer geistesgesund (§ 31) ist, die für

das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge

und das Einhaken der für das Lenken dieser

Kraftfahrzeuge maßgebenden Vorschriften nötige

Körpergröße (§ 32), Körperkraft (§ 33) und Gesundheit

(§ 34) besitzt und frei von Gebrechen

(§ 35) ist.

(2) Besitzer einer Lenkerberechtigung der

Gruppen A, B, C, F oder G, bei denen eine Erkrankung

oder ein Gebrechen festgestellt wurde,

das nach den Bestimmungen der §§ 31, 34 und

35 die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

der betreffenden Gruppe ausschließen würde,

gelten als geeignet, wenn sie während der der

Feststellung der Erkrankung oder des Gebrechens

unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge

der betreffenden Gruppe tatsächlich

gelenkt haben und die Annahme gerechtfertigt

ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels

durch erworbene Übung eingetreten ist. Der Eintritt

dieses Ausgleiches und die Dauer des Vorliegens

dieser Eignung ist durch ein ärztliches

Gutachten festzustellen und darf nur auf höchstens

fünf Jahre ausgesprochen werden.

§ 31. Geistige Eignung

(1) Als geistesgesund gelten Personen, bei

denen weder Geisteskrankheiten noch schwere

geistige oder seelische Störungen noch auffällige

Störungen der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit

sowie des Erinnerungsvermögens

vorliegen.

(2) Geistesgesunde Personen, die sich als Pflegling

in stationärer Behandlung einer Krankenanstalt

für Geisteskrankheiten befunden haben,

dürfen nur dann als zum Lenken von Kraftfahrzeugen

geistig geeignet begutachtet werden,

wenn durch einen fachärztlichen Befund bestätigt

wird, daß bei ihnen keine Zeichen

einer bestehenden Geisteskrankheit oder

einer dieser gleichzuhaltenden geistigen oder

seelischen Störung unter Berücksichtigung der

Möglichkeit von Remissionen oder Rezidiven

vorliegen.

§ 32. Körpergröße

(1) Die Eignung einer Person zum Lenken von

Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe setzt

eine Körpergröße von mindestens 155 cm, bei

Kraftfahrzeugen der Gruppen C, D, E und H

mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der

Gruppen A und B von höchstens 200 cm voraus.

(2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1

angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder das

im Abs. 1 angeführte Höchstmaß überschreitet,

gelten unter den im § 69 Abs. 1 lit. b oder c des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Voraussetzungen

als zum Lenken von Kraftfahrzeugen

geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung

von Behelfen, von Fahrzeugen mit bestimmten

Merkmalen oder von Ausgleichkraftfahrzeugen

ausgeglichen werden kann.

§ 33. Körperkraft

Die Eignung einer Person zum Lenken von

Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe setzt

die Fähigkeit voraus, bei der Betätigung der

Bremsanlagen die zur ausreichenden Wirkung

der Bremsen und bei der Betätigung der Lenkvorrichtung

die zum Lenken während der Fahrt

erforderlichen Muskelkräfte ohne besondere

Mühe aufzubringen.

§ 34. Gesundheit

(1) Ab zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer

bestimmten Gruppe hinreichend gesund gilt

eine Person, bei der nicht festgestellt wurden

a) schwere Allgemeinerkrankungen oder

schwere lokale Erkrankungen,

b) organische Erkrankungen des zentralen

oder periphären Nervensystems, die das

sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges

und das Einhalten der für das Lenken des

Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen

könnten,

c) Erkrankungen, bei denen es zu plötzlichen

Bewußtseinsstörungen oder -trübungen

kommt,

d) Trunksucht,

e) andere Süchtigkeiten, die das sichere Beherrschen

des Kraftfahrzeuges und das Einhalten

der für das Lenken des Kraftfahrzeuges

geltenden Vorschriften beeinträchtigen

könnten,

f) neurotische Zustandsbilder höheren Grades

oder

g) schwere Augenerkrankungen, die das Sehvermögen

beeinträchtigen können.

(2) Für Personen, die sich als Pflegling in

stationärer Behandlung einer Trinkerheilstätte

oder einer Entwöhnungsanstalt befunden haben,

gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.

§ 35. Gebrechen

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen

einer bestimmten Gruppe hinreichend frei von

Gebrechen gilt eine Person, bei der nicht folgende

Gebrechen festgestellt wurden

a) auffällige Störungen des Raum- und Muskelsinnes,

des Tastgefühles oder der Koordination

der Muskelbewegungen,

b) organische Veränderungen, die eine schwere

Behinderung der Atmung verursachen,

c) Defekte an Gliedmaßen, die das sichere

Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das

Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges

geltenden Vorschriften beeinträchtigen

können,

d) hinsichtlich des Lenkens von einspurigen

Krafträdern: das Fehlen einer Hand,

e) eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke,

Muskulaturen und Gliedmaßen, die das

sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges

und das Einhalten der für das Lenken des

Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen

kann,

f) Fehlen oder praktische Blindheit eines

Auges,

g) Defekte in der unteren Gesichtsfeldhälfte

beider Augen, auch wenn sie nur einen

Quadranten betreffen, Störungen der

Schlußfähigkeit der Augenlider, Doppelteehen,

totale Farbenblindheit oder hochgradige

Nachtblindheit,

h) Farbenuntüchtigkeit für Rot vom Grade

einer Protanopie,

i) mangelhafte Sehschärfe oder

j) mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen

des Gleichgewichtes.

(2) Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen

im Sinne des Abs. 1 lit. c oder e festgestellt

wurden, die durch die Verwendung von

Körperersatzstücken oder Behelfen oder von

Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von

Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen

ausgeglichen werden können, gelten

unter den im § 69 Abs. 1 lit. b oder c des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Voraussetzungen

als zum Lenken von Kraftfahrzeugen

bedingt oder beschränkt geeignet.

(3) Personen, bei denen ein Auge fehlt oder

praktisch blind ist (Abs. 1 lit. f) gelten als zum

Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A,

B und F geeignet, wenn der Verlust der Sehfähigkeit

des einen Auges mindestens zwölf Monate

zurückliegt und durch einen fachärztlichen

Befund bestätigt wird, daß beim sehenden Auge

ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe

von mindestens 6/8 vorhanden ist; diese Sehschärfe

muß sowohl bei Tageslicht als auch in

einem abgedunkelten Raum gegeben sein, in dem

nur die Sehprobetafeln beleuchtet sind. Die

Dauer dieser Eignung darf nur auf höchstens

fünf Jahre ausgesprochen werden. Bei der Festsetzung

dieses Zeitraumes ist auf die Ursache

des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges

Bedacht zu nehmen. Bei der Erteilung der Lenkerberechtigung

für das Lenken von Kraftfahrzeugen

ohne Windschutzscheiben oder mit

Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht

höher liegt, als die Augen des Lenkers beim

Lenken, ist als Auflage die Benützung eines

Augenschutzes vorzuschreiben.

(4) Personen, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit

im Sinne des Abs. 1 lit. h festgestellt wurde,

gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppe F innerhalb eines bestimmten Gebietes

geeignet, wenn sie das Bremslicht und das

Schlußlicht von Fahrzeugen erkennen können.

Bei der Erteilung der Lenkerberechtigung ist als

Auflage eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung

vorzuschreiben.

(5) Die im Abs. 1 lit. i angeführte mangelhafte

Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird

eine Sehschärfe

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen A, B und F: von mindestens

6/12 auf einem Auge und von mindestens

6/24 auf dem anderen,

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen C, D, E, G und H: von mindestens

6/8 auf einem Auge und von mindestens

6/12 auf dem anderen.

Wird die in der lit. a angeführte Sehschärfe

nicht erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F

als gegeben, wenn durch einen fachärztlichen

Befund bestätigt wird, daß die Sehschärfe mit

beiden Augen mindestens 6/12 beträgt.

(6) Wird die im Abs. 5 angeführte Sehschärfe

erst durch das Tragen von Brillen erreicht, so

ist die Verwendung entsprechender Augengläser

beim Lenken von Kraftfahrzeugen als Auflage

vorzuschreiben. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen

der Gruppen D und H dürfen zur Korrektur

nicht stärkere Gläser als ± 6 Dioptrien

sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch verwendet

werden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen,

ob und in welcher Stärke bisher

Brillen - getragen wurden. Lochbrillen (stenopäische

Brillen) dürfen nicht verwendet werden.

Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein, Kontaktgläser

dürfen nur verwendet werden, wenn

sie in einem fachärztlichen Befund als für die

betreffende Person geeignet bezeichnet wurden.

Wenn die geforderte Sehschärfe nur mit stärkeren

Gläsern als + 6 oder — 10 Dioptrien sphärisch

und ± 2 Dioptrien zylindrisch erreicht

werden kann, oder im Falle einer Korrekturdifferenz

von mehr als 2 Dioptrien zwischen den

beiden Augen gilt die Eignung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn ein entsprechender

fachärztlicher Befund vorliegt und auf

Grund der bisherigen Verwendung von Brillen

keine Bedenken bestehen.

(7) Das im Abs. 1 lit. j angeführte mangelhafte

Hörvermögen liegt vor, wenn ohne Verwendung

von Hörbehelfen nicht erreicht wird

ein Hörvermögen

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen A, B, F und G auf beiden Ohren

für Konversationssprache auf eine Entfernung

von mindestens 1 m oder auf einem

Ohr für Konversationssprache auf eine

Entfernung von mindestens 2 m,

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen C, D, E und H auf jedem Ohr

für Konversationssprache auf eine Entfernung

von mindestens 6 m oder auf einem

Ohr für Flüstersprache auf eine Entfernung

von mindestens 6 m.

Wird das in lit. a angeführte Hörvermögen nicht

erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn durch eine

besondere Prüfung festgestellt wurde, daß dieses

Gebrechen auf Grund der entsprechenden sonstigen

körperlichen und geistigen Beschaffenheit

der Person und ihrer Intelligenz nicht als Gefahr

für die Verkehrssicherheit anzusehen ist; diese

Prüfung hat eine Beobachtungsfahrt zu umfassen.

§ 36. Allgemeine Bestimmungen

über die Lenkerprüfung

(1) Bei der Lenkerprüfung hat auf Verlangen

der Behörde der Besitzer oder, eine Lehrperson

der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet

worden ist, anwesend zu sein.

(2) Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist

für eine nicht bestandene Prüfung

verschiedener Ansicht, so ist die eine längere

Frist vertretende Ansicht maßgebend.

(3) Bei einem Ergänzungsgutachten im Verfahren

über die Ausdehnung einer Lenkerberechtigung

(§ 67 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967)

ist eine neuerliche eingehende Prüfung über die

Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Verkehrsvorschriften insbesondere

dann vorzunehmen, wenn die bisherige

Lenkerberechtigung vor dem Inkrafttreten der

jeweils geltenden Verkehrsvorschriften erteilt

worden war.

§ 37. Theoretische Lenkerprüfung

Die beiden im § 70 Abs. 2 lit. a und b des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Teile der

theoretischen Lenkerprüfung dürfen ohne Anwesenheit

des anderen Prüfers abgenommen

werden.

§ 38. Praktische Lenkerprüfung

(1) Bei der praktischen Lenkerprüfung ist zunächst

festzustellen, ob der Prüfungswerber in

der Lage ist, den Motor in Gang zu setzen und

die Lenkvorrichtung und die Bremsen richtig zu

betätigen. Sodann ist zu prüfen, ob der Prüfungswerber

befähigt ist, eine gegebene Fahrtrichtung

einzuhalten und Hindernissen auszuweichen.

(2) Hat der Prüfungswerber bei den Fahrübungen

Sicherheit und Gewandtheit in der

Handhabung des Fahrzeuges bewiesen, so ist eine

abschließende Prüfung in längerer, freier Fahrt

unter Benützung . aller am Prüfungsort und in

seiner näheren Umgebung zu Gebote stehenden

Geländeverhältnisse vorzunehmen.

(3) Bei der im Abs. 2 angeführten Fahrprüfung

mit Kraftwagen muß zumindest ein Prüfer auf

dem Kraftwagen Platz nehmen. Bei der Fahrt ist

von einem Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers,

soweit es nicht die Verkehrssicherheit

erfordert, abzusehen und das Augenmerk

besonders darauf zu richten, ob der Prüfungswerber

die nötige Ruhe, Geistesgegenwart und

Selbständigkeit, einen sicheren Blick und Verständnis

für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt.

Wird die Prüfung auf einem Kraftrad abgenommen,

so ist der Prüfungswerber von einem

anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter

Weise zu überwachen.

(4) Die im Abs. 2 angeführte Prüfungsfahrt ist

abzubrechen, wenn der Mangel der fachlichen

Befähigung des Prüfungswerbers zu erkennen ist.

§ 39. Allgemeine Bestimmungen

für Omnibusse

(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern

laufen, müssen wenigstens zwei Achsen und vier

Räder haben.

(2) Das Getriebe von Omnibussen muß leicht

schaltbar sein. Omnibusse dürfen keinen Freilauf

und keine freilaufähnlichen Vorrichtungen

haben, die die Bremswirkung des Fahrzeugmotors

vermindern können.

(3) Auf lenkbaren Rädern von Omnibussen

dürfen nicht runderneuerte Reifen, Reifen mit

Einlagen oder Reifen, die kein gleichmäßiges Abrollen

gewährleisten, verwendet werden. An den

angetriebenen Rädern müssen Gleitschutzvorrichtungen

angebracht werden können.

(4) Omnibusse müssen an beiden Seiten des

Fahrzeuges außen einen Rückblickspiegel aufweisen.

§ 40. Aufbauten von Omnibussen

(1) Aufbauten von Omnibussen dürfen nur

aus nicht brennbaren und nicht gefährliche

Splitter bildenden Baustoffen bestehen.

(2) Fensterscheiben müssen leicht entfernt

werden können. Kann dies nicht durch Ausschwenken

oder Auswerfen von in Rahmen gefaßten

Scheiben erfolgen, so ist im Innenraum

des Fahrzeuges an jeder Seitenwand eine hinreichende

Anzahl geeigneter Geräte zum Zertrümmern

der Scheiben gut sichtbar und leicht

zugänglich untergebracht mitzuführen.

§ 41. Türen und Türöffnungen von

Omnibussen

(1) Einstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen

müssen gleitsicher sein. Griffstangen müssen

so angeordnet sein, daß sie beim Ein- und

Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen

sicher und bequem erreicht werden können.

(2) Omnibusse mit mehr als 30 Plätzen außer

dem Lenkerplatz müssen mindestens aufweisen

a) zwei Türöffnungen in der rechten Seitenwand,

b) je eine Türöffnung vorne in der rechten

und in der linken Seitenwand oder

c) eine Türöffnung in der Mitte der rechten

Seitenwand mit einer lichten Weite von

mindestens 120 cm.

(3) Die Türen von Omnibussen müssen im

Falle der Gefahr von einem Erwachsenen im

Fahrzeug geöffnet werden können. Bei Türen in

den Seitenwänden müssen die Türbänder auf der

in der Fahrtrichtung vorne liegenden Seite der

Türe angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für

automatische Türen und solche, deren Betätigung

oder Benützung dem Fahrpersonal vorbehalten

ist.

(4) Türklinken müssen leicht und bequem zu

betätigen sein. Sie müssen bei geschlossener Türe

selbstsperrend oder blockierbar sein. Über ihnen

muß ein fester Fanggriff angebracht sein.

(5) An Türen außer Falttüren muß in hinreichendem

Abstand vom Türverschluß (Abs. 4)

ein einfacher Sicherungsriegel deutlich sichtbar

angebracht sein. Bei Türen, die nur fallweise benützt

werden sollen, darf der gesperrte Sicherungsriegel

plombiert werden, wenn ein Schild

mit der Aufschrift „Nur bei Gefahr öffnen" angebracht

ist.

§ 42. Gänge von Omnibussen

(1) Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet

sein, daß ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung

des Fahrzeuges frei bleibt, der mindestens

die in der Anlage 7 angeführten Maße aufweist.

In diesem Gang dürfen sich keine Sitze

befinden; eine seitliche Verschiebung der Sitze

gegen den Gang hin bis zu 8 cm auf jeder Seite

ist jedoch zulässig, wenn die unbesetzten Sitze

durch einen leichten Druck in ihre ursprüngliche

Lage zurückbewegt werden können.

(2) Die Türen müssen von dem im Abs. 1 angeführten

Gang aus unbehindert zugänglich sein.

Vor einer links vorne oder rechts hinten angeordneten

Türe dürfen Klappsitze angebracht

sein, wenn sie aufgeklappt einen Durchgang von

mindestens 40 cm Breite freilassen. Vor einer

rechts vorne befindlichen Türe darf bei Omnibussen,

die zur ausschließlichen Verwendung im

Gelegenheitsverkehr bestimmt sind und die keine

Stehplätze aufweisen, ein Klappsitz für eine Person

angebracht sein. Dieser muß aufgeklappt

selbsttätig so festgehalten sein, daß er ein- und

aussteigenden Personen sicheren Halt bietet.

Nach dem Aufklappen muß der Sitz einen

Durchgang von mindestens 40 cm Breite freilassen.

§ 43. Plätze in Omnibussen für beförderte

Personen

(1) Die Abmessungen von Sitzen von Omnibussen

müssen den in der Anlage 7 angeführten

Maßen annähernd entsprechen.

(2) Sitze von Omnibussen müssen so befestigt

sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen

gewachsen sind.

(3) Stehplätze sind nur zulässig, wenn

a) Anhaltevorrichtungen so angebracht sind,

daß die beförderten Personen während der

Fahrt jederzeit sicheren Halt finden,

b) für jeden Stehplatz eine Fläche von mindestens

0'2 m² vorgesehen ist und

c) vor Glasscheiben, die sich in unmittelbarer

Nähe von Stehplätzen befinden und deren

unterer Rand weniger als 140 cm über dem

Fußboden liegt, Schutzstangen angebracht

sind.

§ 44. Notausstiege von Omnibusses

(1) Omnibusse müssen in der Rückwand oder

im hinteren Teil der linken Seitenwand eine

Nottüre aufweisen; diese Nottüre ist jedoch

nicht erforderlich

a) bei Omnibussen mit nicht mehr als

29 Plätzen außer dem Lenkerplatz und bei

Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. a

oder c angeführten Türöffnungen, die in

der Rückwand ein Fenster mit einer Fläche

von mindestens 6300 cm² und einer Länge

der kürzeren Seite von mindestens 53 cm

oder in der Rückwand oder im hinteren

Teil der linken Seitenwand zwei Fenster

mit einer Fläche von mindestens je

3700 cm² und einer Länge der kürzeren

Seite von mindestens 53 cm aufweisen;

b) bei Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. b

angeführten Türöffnungen, die im hinteren

Teil der Seitenwände mindestens drei Notausstiegfenster

mit einer Fläche von mindestens

3700 cm² und einer Länge der kürzeren

Seite von mindestens 53 cm aufweisen.

(2) Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster

ausgebildet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar

oder auswerfbar sein oder eine Verglasung

aufweisen, die im Falle der Gefahr in

kürzester Zeit und ohne Werkzeug beseitigt

werden kann. Sie dürfen nur Abrundungen aufweisen,

durch die ihre Verwendung als Notausstieg

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift

„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Vor

Notausstiegen angebrachte Gegenstände müssen

leicht entfernbar sein.

§ 45. Kraftstoffbehälter und Kraftstofförderung

von Omnibussen

(1) Kraftstoffbehälter von Omnibussen dürfen

nur im hinteren Teil des Fahrzeuges oder unterhalb

des Fußbodens untergebracht sein. Wenn sie

nicht mindestens 50 cm von den Türöffnungen

entfernt sind, muß der weniger als 50 cm von

einer Türöffnung entfernte Teil des Behälters

durch eine Blech wand abgeschirmt sein; dies gilt

jedoch nicht für die Unterseite des Behälters. Behälter

für Vergaserkraftstoff dürfen nicht in der

Nähe des Motors liegen. Die Füllöffnung von

Kraftstoffbehältern muß so angeordnet sein, daß

beim Füllen überfließender Kraftstoff nach außen

abgeleitet wird.

(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf, außer

bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas

aus mit dem Fahrzeug dauernd fest verbundenen

Behältern, nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter,

bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch

die Schwerkraft erfolgen.

§ 46. Innenräume von Omnibussen

(1) Die Höhe des Innenraumes von Omnibussen

muß bei Durchgängen und Stehplätzen mindestens

180 cm, bei Plattformen mindestens

190 cm über dem Fußboden betragen; bei Omnibussen

mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem

Lenkerplatz muß die Höhe des Innenraumes

jedoch mindestens 160 cm betragen.

(2) Gepäckträger im Innenraum müssen so beschaffen

sein, daß ein Herunterfallen von Gepäckstücken

möglichst vermieden wird.

§ 47. Ausstattung der Omnibusse

(1) Omnibusse müssen ausgestattet sein mit

a) je einer Ersatzsicherung für jede eingebaute

elektrische Sicherung,

b) den erforderlichen Ersatzglühlampen zur

Behebung von Störungen von Scheinwerfern

und Leuchten,

c) einer Lampe mit weißem oder gelbem

Licht, die unabhängig von Stromquellen

des Fahrzeuges leuchten kann,

d) einem bereiften Ersatzrad oder einer bereiften

Ersatzfelge samt den zum Rad- oder

Felgenwechsel erforderlichen Geräten,

e) Verbandzeug und sonstigen erforderlichen

Mitteln und Behelfen für die Leistung

Erster Hilfe samt einer Gebrauchsanweisung.

Diese Gegenstände müssen an einer

deutlich bezeichneten Stelle des Fahrzeuges

dauernd leicht zugänglich sein,

f) einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug

geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher,

dessen Bauart und Wirksamkeit

von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten

staatlich anerkannten Stelle

als für diesen Zweck geeignet erklärt

wurde. Als geeignet und betriebsbereit

gelten nur plombierte Handfeuerlöscher,

bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten

Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen

sind. Die Feuerlöscher müssen

dauernd leicht zugänglich und ihr Aufbewahrungsort

am Fahrzeug leicht erkennbar

sein.

(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag

eine Befreiung von der Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 1 lit. d, insbesondere für den

Ortslinienverkehr, erteilen, wenn dagegen vom

Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken

bestehen.

§ 48. Wagenbuch für Omnibusse

(1) Für jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer

ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen

Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer

hat das Wagenbuch mindestens

zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,

aufzubewahren und der Behörde auf

Verlangen vorzulegen.

(2) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen,

daß in das Wagenbuch eingetragen werden

a) die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen

des Fahrzeuges unter Angabe des Zustandes

der Lenkvorrichtung, der Bremsanlagen

und der Ergebnisse der Bremsproben,

b) Reparaturen, Austausch von Bestandteilen

und Reifen,

c) für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.

§ 49. Omnibusanhänger

(1) Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen

des § 39 Abs. 3, der §§ 40 bis 44 und

der §§ 46 bis 48.

(2) Omnibusanhänger müssen mit einer auf

alle Räder wirkenden Druckluft- oder Öldruckbremse

versehen sein.

(3) Omnibusanhänger müssen mit einer Vorrichtung

versehen sein, die dem Lenker des Zugfahrzeuges

anzeigt, daß der Reifendruck beim

Anhänger in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden

Ausmaß absinkt.

§ 50. Lastkraftwagen zur Beförderung

von mehr als acht Personen

(1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 106

Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung

von mehr als acht Personen, abgesehen

vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten

die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47

Abs. 1 lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und

§ 48 sinngemäß.

(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen gemäß § 43

Abs. 2 befestigt sein und, wenn sie nicht unmit-

telbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten-

und Rücklehnen aufweisen. An umlegbaren

Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt

sein.

(3) Die Ladefläche muß mit Seitenwänden

oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe

versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß

eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht

sein. Der durch das Überdecken der

Ladefläche gebildete Raum muß mindestens

160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1 angeführten

Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß

die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben

werden können.

§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge

Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd

gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes

Personen, die in elektrisch leitender

Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim

Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung

von mehr als 65 V geraten können.

§ 52. Zugmaschinen

(1) An Zugmaschinen angebrachte Zapfwellenstummel,

Riemenscheiben und dergleichen müssen

durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend

abgedeckt sein.

(2) An Zugmaschinen der Klasse I muß neben

der hinteren Kennzeichentafel eine Tafel mit der

Aufschrift „25 km" vollständig sichtbar angebracht

sein. Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.

(3) Bei Zugmaschinen der Klasse I und II mit

nur einer Bremsanlage (§ 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) muß im Falle des Bruches

eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen

nicht ausgeschlossen werden kann, noch mindestens

ein Rad gebremst werden können. Bremsanlagen,

mit denen jeweils auch nur auf einer

Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst

werden können, sind zulässig, wenn durch eine

Vorrichtung bewirkt werden kann, daß mit jeder

solchen Bremsanlage auch Räder auf verschiedenen

Seiten des Fahrzeuges zugleich gebremst werden

können.

§ 53. Transportkarren und Motorkarren

(1) An Transportkarren, mit denen im

Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung

Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht nur

überquert oder nicht nur auf ganz kurze oder

gemäß § 50 Z. 9 der Straßenverkehrsordnung

1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren

werden und mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 30 km/h nicht überschritten werden

kann, muß neben der hinteren Kennzeichentafel

eine Tafel mit der Aufschrift „30 km" vollständig

sichtbar angebracht sein. Für diese Tafel gilt

§ 57 sinngemäß.

(2) Für andere als die im Abs. 1 angeführten

Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen

festgesetzten Bestimmungen.

(3) An Motorkarren muß neben der hinteren

Kennzeichentafel eine Tafel mit der Aufschrift

„25 km" vollständig sichtbar angebracht sein.

Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.

§ 54. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit

denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr

nicht nur überquert oder nicht nur auf ganz

kurze Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der

Straßenverkehrsordnung 1960 als Baustelle gekennzeichnete

Strecken befahren werden und mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 30 km/h

nicht überschritten werden kann, muß neben der

hinteren Kennzeichentafel eine Tafel mit der

Aufschrift „30 km" vollständig sichtbar angebracht

sein. Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.

§ 55. Invalidenkraftfahrzeuge

Bei Invalidenkraftfahrzeugen muß mit der im

§ 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Bremsanlage eine mittlere Bremsverzögerung

von mindestens 2'5 m/s2 erreicht werden können.

§ 56. Einachszugmaschinen

Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen

Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,

daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden, gelten, wenn mit diesem Kraftfahrzeug

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden kann, die für Zugmaschinen

der Klasse I festgesetzten Vorschriften sinngemäß;

solche Fahrzeuge müssen nicht mit

Rückblickspiegeln ausgerüstet sein.

§ 57. Tafel für Kraftfahrzeuge

mit 10 km/h Höchstgeschwindigkeit

Die im § 96 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967

angeführte Tafel für Kraftfahrzeuge, mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht

überschritten werden kann, muß nach dem

Muster der Anlage 8 ausgeführt sein.

§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende

Geschwindigkeiten nicht überschritten

werden

1. im Hinblick auf das Fahrzeug

a) mit Lastkraftwagen 70 km/h,

b) mit Omnibussen 80 km/h;

2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern

und das Abschleppen von

Kraftfahrzeugen

a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr

zugelassenen Anhängern

mit Zugmaschinen der Klassen I

oder II im Rahmen eines land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes

10 km/h,

b) beim Ziehen von Anhängern, mit

denen Wirtschaftsfuhren durchgeführt

werden, von Anhängern,

auf denen ein Bremser mitgeführt

wird, oder von Anhängewagen,

auf denen Personen befördert

werden, sowie beim

Ziehen von zwei Anhängern mit

Zugmaschinen der Klassen I

oder II im Rahmen eines land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes

20 km/h,

c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen

30 km/h,

d) bei Kraftwagenzügen, soweit sie

nicht unter lit. a oder b fallen, .. 60 km/h;

3. im Hinblick auf die Beförderung bestimmter

Arten von Gütern

a) bei Wirtschaftsfuhren ... 20 km/h,

b) bei Langgutfuhren innerhalb des

Ortsgebietes 30 km/h,

c) bei Langgutfuhren außerhalb

des Ortsgebietes 40 km/h.

(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere

Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen.

Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart

und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist,

daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit

nicht überschritten werden kann, dürfen

diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

§ 59. Beladung

(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten

oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges

hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4

des Kraftfahrgesetzes 1967) muß durch eine

25 cm X 40 cm große, weiße Tafel mit einem

roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht

sein. Die hinten an der Beladung angebrachte

Tafel muß annähernd lotrecht und senkrecht zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein

und darf nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn

liegen. Ihr roter Rand muß rückstrahlend

sein.

(2) Im Antrag auf Erteilung der im § 101

Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Bewilligung ist anzugeben, in welcher. Weise der

beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

überschreitet und auf welchen Straßenzügen und

aus welchem Grund er durchgeführt werden soll

(3) Bei Wirtschaftsfuhren (S 30 der Straßenverkehrsordnung

1960) darf die Ladung über die

äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen,

wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung

3'5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der

Ladung 12 m nicht überschreitet. Dies gilt sinngemäß

auch, wenn mit Zugmaschinen oder

Motorkarren Geräte befördert werden.

(4) Bei Großviehtransporten dürfen bei

Querverladung der Tiere deren Köpfe über

den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen,

wenn eine Beschmutzung anderer Straßenbenützer

und eine Verletzung der beförderten

Tiere vermieden wird.

§ 60. Aufschrift „Dienstkraftwagen"

(1) Die im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Personenkraftwagen müssen

die Aufschrift „Dienstkraftwagen" nach dem in

der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.

(2) Als allgemein bekanntes Symbol im Sinne

des § 103 Abs. 6 lit. b des Kraftfahrgesetzes

1967 haben auch die Aufschriften „Polizei",

„Gendarmerie" und „Zollwache" zu gelten.

§ 61. Ziehen von zum Verkehr zugelassenen

Anhängern

(1) Das Ziehen von Anhängern, die als einzige

Bremse eine Auflaufbremse haben, ist nur

zulässig, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges

um mindestens ein Viertel größer ist als

das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers.

(2) Mit Lastkraftwagen, deren Eigengewicht

4500 kg nicht übersteigt, darf nur ein Anhänger

gezogen werden.

(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden,

wenn die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges

und die im § 6 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführte Anhängerbremse eine Druckluftbremse

oder eine dieser gleichwertige Bremse

ist und wenn der erste Anhänger nicht mehr als

zwei Achsen aufweist. Zwei Anhänger dürfen

ferner nur gezogen werden mit

a) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 4500 kg.

b) Zugmaschinen der Klasse III,

c) Zugmaschinen der Klasse II, wenn die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

der Anhänger 6000 kg nicht überschreitet,

oder

d) Zugmaschinen der Klassen I oder II im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes.

(4) Mit Zugmaschinen der Klassen I oder II

dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes jedoch zwei Anhänger auch

gezogen werden, ohne daß die Betriebsbremse

des Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 des

Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Bremsen der

Anhänger Druckluftbremsen oder diesen gleichwertige

Bremsen sind, wenn der erste Anhänger

nicht eine Auflaufbremse hat, am zweiten Anhänger

hinten eine Tafel mit der Aufschrift

„20 km" vollständig sichtbar angebracht ist und

wenn

a) auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt

wird,

b) die Bremse des ersten Anhängers vom

Lenken des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

betätigt werden kann und auf dem zweiten

Anhänger ein Bremser mitgeführt wird,

oder

c) beide Anhänger unbeladen sind und auf

dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt

wird.

Für die Tafel mit der Aufschrift „20 km" gilt

§ 57 sinngemäß.

(5) Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende

Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt

werden, die mit der Lenkung und der Handhabung

der sonstigen Betätigungsvorrichtungen

des Anhängers vertraut sind.

(6) Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche

Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger

nur gezogen werden, wenn zwischen der Rücklehne

der hintersten Sitze der Zugmaschine, auf

denen Personen befördert werden, und dem vordersten

Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel

nicht mitgerechnet, oder der über den

Anhänger hinausragenden Ladung ein Abstand

von mindestens 170 cm besteht.

(7) Das Gesamtgewicht von Omnibusanhängern

darf nicht mehr als 11.000 kg betragen;

Omnibusanhänger dürfen nur mit Zugfahrzeugen

gezogen werden, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht um mindestens ein Viertel höher

ist als das des Anhängers.

§ 62. Ziehen von nicht zum Verkehr

zugelassenen Anhängern

Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger

dürfen mit Zugmaschinen, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind, nur gezogen werden,

wenn

a) hinten am Anhinger eine Tafel mit der

Aufschrift „10 km" vollständig sichtbar angebracht

ist; für diese Tafel gilt § 57,

b) der Anhänger hinten mit zwei Rückstrahlern,

mit denen im Licht eines Scheinwerfers

rotes Licht rückgestrahlt werden

kann, und, bei Anhängern, die breiter sind

als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei Rückstrahlern,

mit denen im Licht eines Scheinwerfers

weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt

werden kann, ausgerüstet ist; diese

Rückstrahler müssen so am äußersten

Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß

dadurch dessen größte Breite anderen

Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.

§ 63. Personenbeförderung

(1) Mit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen

oder Motorkarren gezogen werden, und mit

Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger

so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges

Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

von und zu der Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung

von 10 km vom Betrieb höchstens acht

Personen befördert werden. An zugelassenen

Anhängewagen muß hinten eine Tafel mit der

Aufschrift „20 km" vollständig sichtbar angebracht

sein. Für diese Tafel gilt § 57 sinngemäß.

Werden zwei Anhänger gezogen, so muß auf

jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt werden.

(2) Der Landeshauptmann kann in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung

der zuständigen Landwirtschaftskammer die im

Abs. 1 angeführte Personenbeförderung für

größere Entfernungen bewilligen.

§ 64. Tafeln für Schulfahrzeuge

Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des

Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge,

die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967) oder für Übungsfahrten

(§ 122 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet

werden, müssen nach dem Muster der

Anlage 10 ausgeführt sein,

§ 65. Lehrbefähigungsprüfung für

Fahrschullehrer und Fahrlehrer

(1) Die im § 118 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführte schriftliche theoretische Prüfung

hat sich über wenigstens ein Thema aus dem im

Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu erstrecken.

Während der Ablegung der schriftlichen Prüfung

müssen die Prüfer nicht anwesend sein, wenn

dafür gesorgt ist, daß der Prüfungswerber die

Prüfung ohne fremde Hufe ablegt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung müssen beide

Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht

kommende Prüfer hat sich durch eingehende

Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der

Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über

die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in

Betracht komisenden Gruppe maßgebenden

Vorschriften und über das richtige Verhalten bei

besonderen, mit der Eigenart und Bauart der

Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn

und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden

Umständen und Gefahren und über

die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer

Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen,

ob der Prüfungswerber die erforderlichen

Kenntnisse über die Beschaffenheit der

Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende

Fragen hinsichtlich der Behandlung

der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer

Wartung und Leutandhaltung zur Gewährleistung

ihrer Betriebssicherheit zu beantworten.

Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch

klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten

Fragen in einer auch für den Laien leicht

faßbaren Art erweisen.

(3) Bei der praktischen Prüfung sind dem

Prüfungswerber besondere Aufgaben zu. stellen,

die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeit erlauben,

dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit

auch während des Verkehrs die erforderlichen

Anweisungen zu geben. Hiebei ist

auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen

festzustellen. Bei der praktischen Prüfung

haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug

oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu

nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3

gelten sinngemäß.

§ 66. Vergütungen für Gutachten

(1) Für die Gutachtertätigkeit der gemäß den

§§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten

Sachverständigen, der zur Abgabe eines

im § 69 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführtes

Gutachtens herangezogenen Ärzte und der

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie gemäß § 57 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

.1967 zur Abgabe von Gutachten für die

Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

ermächtigten Vereine zur Erstattung der

von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren

unbeschadet der Bestimmungen des Abt. 2

folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1967

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehören und sich

nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren

im Sinne des § 129 Abs. 1 letzter Satz des Kraftfahrgesetzes

1967 nur 75 v. H. der im Abs. 1

angeführten Beträge. Der Gesamtbetrag für alle

gemäß Abs. 1 abgegebenen Gutachten darf in

einem Kalenderjahr für dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht bereits

im Ruhestand befindende Sachverständige

oder Ärzte 12.000 S, für andere Sachverständige

oder Ärzte 16.000 S nicht überschreiten.

(3) Die Gebietskörperschaft, die den Amtsaufwand

der Behörde zu tragen hat, die ein im

Abs. 1 angeführtes Gutachten eingeholt hat, hat

bei Sachverständigen, die dem Personalstand

einer anderen Gebietskörperschaft angehören und

sich nicht bereits im Ruhestand befinden, dieser

für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen

während seiner Gutachtertätigkeit eine

Vergütung in der Höhe von jeweils 25 v. H. der

im Abs. 1 angeführten Beträge zu leisten.

§ 67. Tarif der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge für nicht dem

Bund erbrachte Leistungen

(1) Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für

Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht

werden, gebühren diesem folgende Vergütungen

im Sinne des § 131 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967

(2) Für die Prüfung eines im Abs. 1 Z. 1

nicht angeführten Teiles oder Ausrüstungsgegen-

standes eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

gebührt dem Bund eine Vergütung in der Höhe

eines Bauschbetrages. Dieser beträgt für je ein

zur Durchführung der Prüfung notwendiges

fachlich geschultes Organ für jede angefangene

halbe Stunde 50 S.

§ 68. Führerscheinaustausch

Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133

Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind

mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage

11 einzubringen.

§ 69. Übergangsbestimmungen

Zeiger (Winker) für Fahrtrichtungsanzeiger

(§ 135 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) müssen

folgende Voraussetzungen erfüllen

1. sie müssen, wenn sie eingeschaltet sind,

dauernd gelbrotes Licht ausstrahlen und so

über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen,

daß sie deutlich sichtbar sind;

2. die sichtbare Länge der Zeiger muß betragen

mindestens höchstens

a) bei Kraftfahrzeugen mit

einer größten Länge

von nicht mehr als 5 m 10 cm 20 cm,

b) bei Kraftfahrzeugen mit

einer größten Länge

von mehr als 5 m und

nicht mehr als 7 m .... 20 cm 30 cm,

c) bei Kraftfahrzeugen mit

einer größten Länge

von mehr als 7 m .... 25 cm 35 cm;

3. sie müssen eine nach vorne und eine nach

hinten leuchtende, mindestens 15 cm² große

Fläche aufweisen;

4. der Drehpunkt des Zeigers muß mindestens

50 cm und darf höchstens 200 cm über der

Fahrbahn liegen;

5. wenn der Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet

ist, muß der Zeiger in seinem Gehäuse

so festgehalten sein, daß er sich nicht bewegen

kann;

6. der Zeiger muß noch bei einer Betriebsspannung

von 85 v. H. der Nennspannung, bei

einer Temperatur von —20° C und bei einer

Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h wirksam

sein;

7. die Vorrichtung, durch die dem Lenker angezeigt

wird, daß der Fahrtrichtungsanzeiger

wirksam ist, darf erst wirken, wenn der Zeiger

mit der durch seinen Drehpunkt führenden

Parallelen zur Fahrbahn einen Winkel von

nicht mehr als 30° bildet;

8. die Lichtstärke der leuchtenden Fläche muß

mindestens 0'2 cd und darf höchstens 100 cd

betragen; dies gilt für einen Winkelbereich von

a) in der Vertikalebene 15° und

b) in der Horizontalebene ± 60°.

Die in der lit. a angeführte Vertikalebene und

die in der lit. b angeführte Horizontalebene sind

in der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

und zur Fahrbahn durch den Schwerpunkt

der leuchtenden Fläche verlaufenden Leuchtrichtung

anzunehmen. Die in der lit. a und lit. b

angeführten Winkel sind so anzunehmen, daß

je ein Schenkel in dieser Leuchtrichtung liegt.

§ 70. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der

im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit

1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c

hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach

ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet

ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten werden

kann, treten mit 1. Jänner 1969 in Kraft.

(3) § 69 tritt mit 31. Dezember 1969 außer

Kraft.

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