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398_2001 AT

398. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an

der Wild wie folgt bestimmt

Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße beginnt bei Bestands-km 82,45, führt von dort über

die bestehende B 5 Waidhofener Straße bis zu deren Bestands-km 0,20, von dort über eine neu herzustellende

Straßentrasse mit der fünfstrahligen Kreisverkehrsanlage „Allwangspitz“ unter Anbindung der

unter Punkt 2 verordneten Neutrassierungen der B 5 Waidhofener Straße sowie den neu herzustellenden

Landesstraßen LH 75 und L 8038 und bindet bei Bestands-km 83,075 wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an

der Wild wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten

Kreisverkehrsanlage „Allwangspitz“ und bindet bei Bestands-km 0,425/km 0,12 (neu) wieder in den

Bestand ein.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan

im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage

des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes

2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312002/6-III/6/01 vom 15. Oktober 2001, welche

die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem

Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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