398. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an
der Wild wie folgt bestimmt
Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße beginnt bei Bestands-km 82,45, führt von dort über
die bestehende B 5 Waidhofener Straße bis zu deren Bestands-km 0,20, von dort über eine neu herzustellende
Straßentrasse mit der fünfstrahligen Kreisverkehrsanlage „Allwangspitz“ unter Anbindung der
unter Punkt 2 verordneten Neutrassierungen der B 5 Waidhofener Straße sowie den neu herzustellenden
Landesstraßen LH 75 und L 8038 und bindet bei Bestands-km 83,075 wieder in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an
der Wild wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten
Kreisverkehrsanlage „Allwangspitz“ und bindet bei Bestands-km 0,425/km 0,12 (neu) wieder in den
Bestand ein.
3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage
des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes
2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312002/6-III/6/01 vom 15. Oktober 2001, welche
die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem
Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.