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398. Verordnung: Grundwasserschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Grundwasserschutzverordnung

Auf Grund des § 32a Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 5 und § 134 Abs. 6 WRG 1959, BGBl. Nr. 215,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2000 wird

verordnet

Zweck

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des

Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. Nr. L 020 vom 26. Jänner

1980, S. 43,

1. das Verbot der direkt vorgenommenen Einbringung von bestimmten Stoffen in das Grundwasser

näher zu regeln;

2. Beschränkungen für alle anderen (indirekten) Einbringungen von bestimmten Stoffen in das

Grundwasser näher zu regeln;

3. Pflichten zur Untersuchung und Überwachung der Einbringung von bestimmten Stoffen in das

Grundwasser sowie bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt von derartigen Bewilligungsbescheiden

näher zu bestimmen.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für das Einbringen von Stoffen der Anlagen I oder II in das Grundwasser.

(2) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt,

unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung

durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird.

(3) Sonstige Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen

(§§ 30 ff WRG 1959), werden nicht berührt.

Verbot der direkten Einbringung

§ 3. (1) Die direkte Einbringung der von der Anlage I erfassten Stoffe in das Grundwasser ist, sofern

nicht gemäß § 32a Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 eine Ausnahme vom Verbot vorliegt, verboten.

(2) Unter direkter Einbringung ist jede dauernde oder zeitweilige Einbringung von Stoffen in das

Grundwasser ohne Bodenpassage zu verstehen.

Einbringungsbeschränkungen

§ 4. Jede von § 3 nicht erfasste Einbringung von Stoffen der Anlage I in das Grundwasser sowie jede

Form der Einbringung von Stoffen der Anlage II in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach

Maßgabe des § 32 WRG 1959.

Untersuchungen

§ 5. Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß § 134 Abs. 3 WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum

als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten

Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen

nicht länger als vier Jahre betragen.

Inhalt der Bewilligung

§ 6. Eine Bewilligung für die Einbringung von Stoffen der Anlagen I oder II in das Grundwasser

nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die

nachstehenden Festlegungen zu enthalten

1. Ort der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten

Liegenschaften;

2. Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß § 21 WRG 1959);

3. bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro

Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen

einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls

in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);

4. Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu

den Anlagen I und II;

5. zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten

in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr)

jener Stoffe der Anlagen I und II, die abgeleitet werden dürfen;

6. technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers

vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der

zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der

Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und

Mineralwasser;

7. Verbindung gemäß § 22 WRG 1959;

8. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 134 WRG 1959.

Verschlechterungsverbot

§ 7. (1) Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls

unmittelbar oder mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.

(2) Verschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder

Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die

Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder

die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.

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