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398_1998 AT

398. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 402/1997, über

eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-

Ausgleichszahlungsverordnung) wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag

„Flächen“ ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte

ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der

Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.“

2. § 4 Abs. 7 Z 3 lautet

„3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung

in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als

nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es

sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen

handelt, überschreiten.“

3. § 8 lautet

„Hartweizenzuschlag

§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten,

mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 658/96

angeführten Gebiet liegen.

(2) Die gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 erforderliche Mindestaussaatmenge

wird

1. für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit 120 kg/ha

2. für die folgenden Wirtschaftsjahre mit 150 kg/ha

festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu

verwenden.“

4. § 10 wird aufgehoben.

5. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 jede landwirtschaftliche Nutzung des

während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des

Antragsjahres,“

6. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Unbeschadet der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt können der Agrarmarkt Austria und der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern die ermittelten Referenzerträge zur Information der

betroffenen Erzeuger übermittelt werden.“

7. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4 Abs. 2a, § 8, § 10 und § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1998

sind erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf den Beihilfeantrag Flächen für das

Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.“

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