398. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 402/1997, über
eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-
Ausgleichszahlungsverordnung) wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag
„Flächen“ ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte
ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der
Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.“
2. § 4 Abs. 7 Z 3 lautet
„3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung
in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als
nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es
sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen
handelt, überschreiten.“
3. § 8 lautet
„Hartweizenzuschlag
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten,
mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 658/96
angeführten Gebiet liegen.
(2) Die gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 erforderliche Mindestaussaatmenge
wird
1. für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit 120 kg/ha
2. für die folgenden Wirtschaftsjahre mit 150 kg/ha
festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu
verwenden.“
4. § 10 wird aufgehoben.
5. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 jede landwirtschaftliche Nutzung des
während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des
Antragsjahres,“
6. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Unbeschadet der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt können der Agrarmarkt Austria und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern die ermittelten Referenzerträge zur Information der
betroffenen Erzeuger übermittelt werden.“
7. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4 Abs. 2a, § 8, § 10 und § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1998
sind erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf den Beihilfeantrag Flächen für das
Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.“