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398_1996 AT

398. Änderungen der Verfahrensordnung B des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Änderungen der Verfahrensordnung B des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(Übersetzung)

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

ÄNDERUNGEN Die Änderungen erscheinen in Fettdruck. DER VERFAHRENSORDNUNG B DES GERICHTSHOFES Kundgemacht in BGBl. Nr. 927/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 397/1996

(angenommen am 23. Mai 1996)

Artikel 21 Absatz 2 1),,

Zum Zwecke der Auslosung nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 53 dieser Verfahrensordnung

werden die Mitglieder des Gerichtshofes in drei Gruppen geteilt.

a) Die erste Gruppe umfaßt die für Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Irland, Lettland,

Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Russische Föderation

gewählten Richter.

b) Die zweite Gruppe umfaßt die für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland,

Ungarn, Liechtenstein, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Schweiz, die Ukraine und

Moldova gewählten Richter.

c) Die dritte Gruppe umfaßt die für Andorra, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Malta, Portugal,

Rumänien, San Marino, Spanien, die Türkei, Albanien und für die Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien gewählten Richter.“

Gemäß Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Änderungen mit

23. Mai 1996 in Kraft getreten.

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