398. Änderungen der Verfahrensordnung B des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
ÄNDERUNGEN Die Änderungen erscheinen in Fettdruck. DER VERFAHRENSORDNUNG B DES GERICHTSHOFES Kundgemacht in BGBl. Nr. 927/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 397/1996
(angenommen am 23. Mai 1996)
Artikel 21 Absatz 2 1),,
Zum Zwecke der Auslosung nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 53 dieser Verfahrensordnung
werden die Mitglieder des Gerichtshofes in drei Gruppen geteilt.
a) Die erste Gruppe umfaßt die für Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Irland, Lettland,
Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Russische Föderation
gewählten Richter.
b) Die zweite Gruppe umfaßt die für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland,
Ungarn, Liechtenstein, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Schweiz, die Ukraine und
Moldova gewählten Richter.
c) Die dritte Gruppe umfaßt die für Andorra, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Malta, Portugal,
Rumänien, San Marino, Spanien, die Türkei, Albanien und für die Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien gewählten Richter.“
Gemäß Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Änderungen mit
23. Mai 1996 in Kraft getreten.