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398_1991 AT

398. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 66.24.01/116-IV.2/91

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

entbietet der Botschaft der Republik

Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, im

Verfolg seiner Verbalnote Zl. 166.24:01/

34-IV.2/91 vom 27. Februar 1991 folgendes mitzuteilen

Die Österreichische Bundesregierung hat in ihrer

Sitzung am 9. Juli 1991 beschlossen, die mit

Wirksamkeit vom 7. September 1990 vorerst für die

Dauer von sechs Monaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990 verfügte und sodann

mit Beschluß vom 26. Februar 1991 bis 31. Juli 1991

verlängerte Kundgemacht in BGBl. Nr. 164 a/1991 Aussetzung der Anwendung jener

Bestimmungen des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Polen über die gegenseitige

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli

1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 , welche die sichtvermerksfreie Einreise

von polnischen Staatsbürgern nach Österreich

betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder

mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß § 7 des

Abkommens nochmals bis zum 31. August 1991,

24.00 Uhr, zu verlängern.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland wird auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin

konsulargebührenfrei erfolgen.

Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits

eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt.

Dies gilt insbesondere für die Verordnung des

Bundesministeriums für Inneres, BGBl.

Nr. 683/1990, durch die die Sichtvermerkspflicht

für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer

gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit

Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben

wurde.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Polen die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 18. Juli 1991

L. S.

An die

Botschaft der Republik Polen

Wien

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