398. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 66.24.01/116-IV.2/91
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
entbietet der Botschaft der Republik
Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, im
Verfolg seiner Verbalnote Zl. 166.24:01/
34-IV.2/91 vom 27. Februar 1991 folgendes mitzuteilen
Die Österreichische Bundesregierung hat in ihrer
Sitzung am 9. Juli 1991 beschlossen, die mit
Wirksamkeit vom 7. September 1990 vorerst für die
Dauer von sechs Monaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990 verfügte und sodann
mit Beschluß vom 26. Februar 1991 bis 31. Juli 1991
verlängerte Kundgemacht in BGBl. Nr. 164 a/1991 Aussetzung der Anwendung jener
Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Polen über die gegenseitige
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli
1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 , welche die sichtvermerksfreie Einreise
von polnischen Staatsbürgern nach Österreich
betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder
mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß § 7 des
Abkommens nochmals bis zum 31. August 1991,
24.00 Uhr, zu verlängern.
Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland wird auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin
konsulargebührenfrei erfolgen.
Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits
eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Verordnung des
Bundesministeriums für Inneres, BGBl.
Nr. 683/1990, durch die die Sichtvermerkspflicht
für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer
gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit
Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben
wurde.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Polen die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 18. Juli 1991
L. S.
An die
Botschaft der Republik Polen
Wien