398_1989
AT
398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental
1989_398_0 398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 85 Rosental Straße von
km 51,26 bis km 51,46 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 28. Juli
1986, BGBl. Nr. 464, bestimmten — Abschnitt
„Hangbrücke—Gotschuchen" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.