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398_1988 AT

398. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

1. Das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl.

Nr. 605, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z 34 lautet es

a) im § 306 a Abs. 2 statt „oder eine Rechtshandlung"

richtig „oder einer Rechtshandlung"

und

b) im § 307 Abs. 2 Z 1 statt „(§ 304 Abs. 1)"

richtig „(§ 304 Abs. 2)".

2. Im 114. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1988, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem

Titel der BGBl. Nr. 312 statt „S. 28." richtig

„S. 29".

3. Im 119. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1988, lauten die Seitenbezeichnungen stau

„2247" und „2248" richtig „2447" und „2448".

4. Die Mühlengesetz-Novelle 1988, BGBl.

Nr. 335, wird wie folgt berichtigt

Art. I Abs. 1 lautet

„(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung

von Vorschriften, wie sie das Mühlengesetz 1981,

BGBl. Nr. 206, in der Fassung der Mühlengesetz-

Novelle 1982, BGBl. Nr. 306, der Mühlengesetz-

Novelle 1984, BGBl. Nr. 260, der Kundmachung

BGBl. Nr. 24/1985 und der Mühlengesetz-Novelle

1986, BGBl. Nr. 383, sowie des Art. II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthält, sind bis zum

Ablauf des 30. Juni 1992 auch in jenen Belangen

Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden."

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