398. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
1. Das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 605, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I Z 34 lautet es
a) im § 306 a Abs. 2 statt „oder eine Rechtshandlung"
richtig „oder einer Rechtshandlung"
und
b) im § 307 Abs. 2 Z 1 statt „(§ 304 Abs. 1)"
richtig „(§ 304 Abs. 2)".
2. Im 114. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1988, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem
Titel der BGBl. Nr. 312 statt „S. 28." richtig
„S. 29".
3. Im 119. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1988, lauten die Seitenbezeichnungen stau
„2247" und „2248" richtig „2447" und „2448".
4. Die Mühlengesetz-Novelle 1988, BGBl.
Nr. 335, wird wie folgt berichtigt
Art. I Abs. 1 lautet
„(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung
von Vorschriften, wie sie das Mühlengesetz 1981,
BGBl. Nr. 206, in der Fassung der Mühlengesetz-
Novelle 1982, BGBl. Nr. 306, der Mühlengesetz-
Novelle 1984, BGBl. Nr. 260, der Kundmachung
BGBl. Nr. 24/1985 und der Mühlengesetz-Novelle
1986, BGBl. Nr. 383, sowie des Art. II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthält, sind bis zum
Ablauf des 30. Juni 1992 auch in jenen Belangen
Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.
Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden."