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398_1987 AT

398. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Nachrichtenelektroniker wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Nachrichtenelektroniker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen

a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen

zu Geräten,

b) Herstellen der die elektrische Funktion erklärenden

Hilfsmittel (zB Funktionsablaufpläne),

c) elektrisches Verbinden von Bauteilen und

Baugruppen,

d) Inbetriebnehmen und Prüfen,

e) Durchführen elektrischer Messungen und

Prüfungen nach Protokoll.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen

Unterlagen,

b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

c) richtige Funktionsfähigkeit,

d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,

e) fachgerechtes Verwenden der richtigen

Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist

unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,

Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige

Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling

zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern.

Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat

im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Grundlagen der Gleichstromtechnik,

b) Grundlagen der Wechselstromtechnik,

c) elektrische Meßtechnik,

d) Stromversorgungstechnik,

e) Zahlensysteme.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,

c) Bauteile der Nachrichtenelektronik,

d) Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik

und Digitaltechnik,

e) Meßtechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben

zu umfassen

a) Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen

Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,

b) Herstellen eines logischen Schaltplans nach

vorgegebener Wahrheitstabelle,

c) Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze)

nach einer vorgegebenen bestückten

Leiterplatte.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung

im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker für

Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und

Regelmechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,

3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis

31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Nachrichtenelektroniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker ist

im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in

geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker,

Verordnung BGBl. Nr. 534/1974, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXII)

ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die

im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker gemäß den

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker,

Verordnung BGBl. Nr. 171/

1974, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 15/1980 ausgebildet wurden, bis zum Ablauf

des 31. Dezember 1990 weiter anzuwenden. Sie

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer

Kraft.

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