398. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Nachrichtenelektroniker wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Nachrichtenelektroniker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen
zu Geräten,
b) Herstellen der die elektrische Funktion erklärenden
Hilfsmittel (zB Funktionsablaufpläne),
c) elektrisches Verbinden von Bauteilen und
Baugruppen,
d) Inbetriebnehmen und Prüfen,
e) Durchführen elektrischer Messungen und
Prüfungen nach Protokoll.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen
Unterlagen,
b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
c) richtige Funktionsfähigkeit,
d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
e) fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling
zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern.
Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat
im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Grundlagen der Gleichstromtechnik,
b) Grundlagen der Wechselstromtechnik,
c) elektrische Meßtechnik,
d) Stromversorgungstechnik,
e) Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,
c) Bauteile der Nachrichtenelektronik,
d) Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik
und Digitaltechnik,
e) Meßtechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben
zu umfassen
a) Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen
Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,
b) Herstellen eines logischen Schaltplans nach
vorgegebener Wahrheitstabelle,
c) Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze)
nach einer vorgegebenen bestückten
Leiterplatte.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung
im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker für
Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und
Regelmechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,
3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis
31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Nachrichtenelektroniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in
geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker,
Verordnung BGBl. Nr. 534/1974, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXII)
ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die
im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker gemäß den
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker,
Verordnung BGBl. Nr. 171/
1974, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 15/1980 ausgebildet wurden, bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1990 weiter anzuwenden. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer
Kraft.