398_1986
AT
398. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 398. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
1986_398_0 398. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich und dem
Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens
über die Anerkennung von Bescheinigungen der
Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen,
die für die Anwendung der Vorzugszölle nach
dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich
sind (BGBl. Nr. 405/1972), wurde gemäß
ihrem Art. 6 von Österreich mit Note vom 30. April
1986 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung
am 15. November 1986 außer Kraft.