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398_1986 AT

398. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich und dem

Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens

über die Anerkennung von Bescheinigungen der

Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen,

die für die Anwendung der Vorzugszölle nach

dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich

sind (BGBl. Nr. 405/1972), wurde gemäß

ihrem Art. 6 von Österreich mit Note vom 30. April

1986 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung

am 15. November 1986 außer Kraft.

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