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398_1985 AT

398. Verordnung: 67. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: 67. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung

des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 254/1985, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Preise für die an den Verbraucher

abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse

sowie die Vergütungssätze für die bei der

Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken

aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen

der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen

Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser

Verordnung mit der Bezeichnung ,Österreichische

Arzneitaxe' kundzumachen."

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung" durch den

Ausdruck „Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz" ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 ist der Ausdruck „Hausapotheken

führenden Ärzte" durch den Ausdruck „hausapothekenführenden

Ärzte" zu ersetzen.

4. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Der Nachlaß wird von der ohne Umsatzsteuer

berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge

vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren

sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und

beträgt

1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der

rechnungsiegenden Apotheke mit allen

begünstigten Beziehern

a) bis 2000000 S 5,71 vH,

b) von 2000001 S bis 3000000 S 6,67 vH,

c) von 3000001 S bis 4000000 S 8,57 vH,

d) von 4000001 S bis 8000000 S 10,67 vH,

e) von 8000001 S bis

12000000 S 11,52 vH,

f) über 12000000 S 11,90 vH;

2. für hausapothekenführende Ärzte bei einem

Jahresumsatz des rechnungsiegenden hausapothekenführenden

Arztes mit allen begünstigten

Beziehern

a) bis 280000 S 5,50 vH,

b) von 280001 S bis 450000 S .. 6,50 vH,

c) über 450000 S 11,20 vH."

5. Im § 3 Abs. 6 ist der Ausdruck „Hausapotheken

führenden Arzt" durch den Ausdruck „hausapothekenführenden

Arzt" zu ersetzen.

6. Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt

„(7) Abweichend von Abs. 3 ist der Nachlaß

gemäß Abs. 2 Z 1, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden

ist, im Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis zum

30. Juni 1986 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen

für die Nachlaßfestsetzung gelten sinngemäß."

7. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Hausapotheken

führende Ärzte" durch den Ausdruck

„Hausapothekenführende Ärzte" ersetzt.

8. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 wird

der Ausdruck „Hausapotheken führenden Ärzte"

durch den Ausdruck „hausapothekenführenden

Ärzte" ersetzt.

9. Im § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hausapotheken

führende Ärzte" durch den Ausdruck

„hausapothekenführende Ärzte" ersetzt.

10: § 8 lautet

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz bestellt für die Behandlung von Taxfragen

als beratendes Organ die Taxkommission.

Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen

Apothekerkammer, des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (hievon

je ein Vertreter der Sektion Handel und der

Sektion Industrie), des Österreichischen Arbeiter-

kammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

sowie ein Vertreter der Österreichischen

Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied

wird ein Ersatzmann bestellt. Den Vorsitz in der

Taxkommission führt der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz, in seiner Vertretung

der jeweilige Leiter der für die Apothekenangelegenheiten

zuständigen Abteilung des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden

vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper

bestellt.

(3) Die Taxkommission kann für die Errechnung

aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze)

festzusetzenden Preise einen Unterausschuß

(Taxausschuß) bilden, dem je zwei Mitglieder und

Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer

und des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger anzugehören

haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz.

Der Taxausschuß kann auf Antrag eines Mitgliedes

zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die

Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher

Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuß

kann von der Taxkommission ermächtigt werden,

einstimmig gefaßte Beschlüsse, welche die Berechnung

der Taxansätze betreffen, unmittelbar dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt

werden konnte, oder Fragen von allgemeiner

grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission

zur Beratung vorzulegen."

11. An die Stelle der Anlage A tritt die Anlage A

zu dieser Verordnung.

12. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt

festgesetzt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in

Kraft.

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