398. Verordnung: 67. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung
des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 254/1985, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Preise für die an den Verbraucher
abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse
sowie die Vergütungssätze für die bei der
Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken
aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen
der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen
Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser
Verordnung mit der Bezeichnung ,Österreichische
Arzneitaxe' kundzumachen."
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung" durch den
Ausdruck „Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz" ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 1 ist der Ausdruck „Hausapotheken
führenden Ärzte" durch den Ausdruck „hausapothekenführenden
Ärzte" zu ersetzen.
4. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Der Nachlaß wird von der ohne Umsatzsteuer
berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge
vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren
sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und
beträgt
1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der
rechnungsiegenden Apotheke mit allen
begünstigten Beziehern
a) bis 2000000 S 5,71 vH,
b) von 2000001 S bis 3000000 S 6,67 vH,
c) von 3000001 S bis 4000000 S 8,57 vH,
d) von 4000001 S bis 8000000 S 10,67 vH,
e) von 8000001 S bis
12000000 S 11,52 vH,
f) über 12000000 S 11,90 vH;
2. für hausapothekenführende Ärzte bei einem
Jahresumsatz des rechnungsiegenden hausapothekenführenden
Arztes mit allen begünstigten
Beziehern
a) bis 280000 S 5,50 vH,
b) von 280001 S bis 450000 S .. 6,50 vH,
c) über 450000 S 11,20 vH."
5. Im § 3 Abs. 6 ist der Ausdruck „Hausapotheken
führenden Arzt" durch den Ausdruck „hausapothekenführenden
Arzt" zu ersetzen.
6. Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt
„(7) Abweichend von Abs. 3 ist der Nachlaß
gemäß Abs. 2 Z 1, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden
ist, im Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis zum
30. Juni 1986 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen
für die Nachlaßfestsetzung gelten sinngemäß."
7. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Hausapotheken
führende Ärzte" durch den Ausdruck
„Hausapothekenführende Ärzte" ersetzt.
8. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 wird
der Ausdruck „Hausapotheken führenden Ärzte"
durch den Ausdruck „hausapothekenführenden
Ärzte" ersetzt.
9. Im § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hausapotheken
führende Ärzte" durch den Ausdruck
„hausapothekenführende Ärzte" ersetzt.
10: § 8 lautet
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz bestellt für die Behandlung von Taxfragen
als beratendes Organ die Taxkommission.
Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen
Apothekerkammer, des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (hievon
je ein Vertreter der Sektion Handel und der
Sektion Industrie), des Österreichischen Arbeiter-
kammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
sowie ein Vertreter der Österreichischen
Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied
wird ein Ersatzmann bestellt. Den Vorsitz in der
Taxkommission führt der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz, in seiner Vertretung
der jeweilige Leiter der für die Apothekenangelegenheiten
zuständigen Abteilung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper
bestellt.
(3) Die Taxkommission kann für die Errechnung
aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze)
festzusetzenden Preise einen Unterausschuß
(Taxausschuß) bilden, dem je zwei Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
und des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger anzugehören
haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz.
Der Taxausschuß kann auf Antrag eines Mitgliedes
zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die
Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher
Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuß
kann von der Taxkommission ermächtigt werden,
einstimmig gefaßte Beschlüsse, welche die Berechnung
der Taxansätze betreffen, unmittelbar dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt
werden konnte, oder Fragen von allgemeiner
grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission
zur Beratung vorzulegen."
11. An die Stelle der Anlage A tritt die Anlage A
zu dieser Verordnung.
12. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt
festgesetzt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in
Kraft.