398. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 666, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
besteht aus
a) einer mechanischen Prüfarbeit, bei der folgende
Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen,
Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen,
Gewindeschneiden, Einfaches Drehen und
b) einer skierzeugungstechnischen Prüfarbeit,
bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen
sind: Fräsen, Biegen und Richten, Kleben,
Pressen; Bearbeiten von Kanten, Spitzen und
Endenschutz; Oberflächenbehandlung,
Zusammenbauen."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Prüfungskommission hat unter
Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß
die Aufgaben nach Abs. 1 lit. a und lit. b jeweils in
5 Stunden durchgeführt werden können."
3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach 12 Arbeitsstunden zu beenden."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser,
Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit", eingeschränkt auf lit. b des § 2 Abs. 1
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter
oder Wagner kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel II
Artikel I tritt hinsichtlich der Personen, die vor
dem 1. Oktober 1984 zur Lehrabschlußprüfung
angetreten sind, diese nicht bestanden haben und
die bis 31. März 1985 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, mit 1. April 1985 in Kraft.