Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
398_1984 AT

398. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 666, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

besteht aus

a) einer mechanischen Prüfarbeit, bei der folgende

Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen,

Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen,

Gewindeschneiden, Einfaches Drehen und

b) einer skierzeugungstechnischen Prüfarbeit,

bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen

sind: Fräsen, Biegen und Richten, Kleben,

Pressen; Bearbeiten von Kanten, Spitzen und

Endenschutz; Oberflächenbehandlung,

Zusammenbauen."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Prüfungskommission hat unter

Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß

die Aufgaben nach Abs. 1 lit. a und lit. b jeweils in

5 Stunden durchgeführt werden können."

3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach 12 Arbeitsstunden zu beenden."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser,

Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit", eingeschränkt auf lit. b des § 2 Abs. 1

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter

oder Wagner kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel II

Artikel I tritt hinsichtlich der Personen, die vor

dem 1. Oktober 1984 zur Lehrabschlußprüfung

angetreten sind, diese nicht bestanden haben und

die bis 31. März 1985 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, mit 1. April 1985 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →