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398_1983 AT

398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 142 Obernberger Straße

von km 34,6 (alt) bis km 35,928 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 312, bestimmten —

Abschnitt (im Bereich der Anschlußstelle „Suben"

der A 8 Innkreis Autobahn) für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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