398_1983
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398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 398. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 142 Obernberger Straße
von km 34,6 (alt) bis km 35,928 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 312, bestimmten —
Abschnitt (im Bereich der Anschlußstelle „Suben"
der A 8 Innkreis Autobahn) für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.